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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2021.00277)

Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00277: Verwaltungsgericht

A und B sind verheiratet, wobei A aus Thailand stammt und B Schweizer ist. A beantragt eine Einreisebewilligung in die Schweiz, die jedoch abgelehnt wird. Nach erfolglosem Rekurs erheben sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um die Aufhebung der Entscheidung zu erwirken. Das Gericht lehnt die Beschwerde ab, da wichtige familiäre Gründe fehlen und der nachträgliche Familiennachzug verspätet ist. Trotz der Argumente der Beschwerdeführenden, die auf eine Betreuung ihrer Tochter in Thailand hinweisen, entscheidet das Gericht, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung das Familienleben nicht stark beeinträchtigen würde. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2021.00277

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2021.00277
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2021.00277 vom 15.12.2021 (ZH)
Datum:15.12.2021
Rechtskraft:Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Leitsatz/Stichwort:Nachträgliches Gesuch um Familiennachzug: Die Ehegatten machen wichtige familiäre Gründe geltend, weil sich die Ehefrau um ihre Tochter im Heimatland habe kümmern müssen.
Schlagwörter: Familie; Beschwerdeführenden; Tochter; Thailand; Familiennachzug; Betreuung; Betreuungs; Recht; Schweiz; Zugsfrist; Ehegatte; Vorinstanz; Ehegatten; Familienleben; Beziehung; Entscheid; Frist; Interesse; Integration; Aufenthalt; Bangkok; Verwaltungsgericht; Abteilung; Kammer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:137 I 284;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2021.00277

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00277

Urteil

der 2. Kammer

vom 15.Dezember2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

B,

beide vertreten durch lic. iur. C,

gegen

hat sich ergeben:

I.

A, geboren 1980, Staatsangehörige von Thailand, heiratete am 12.Februar 2013 in Thailand den Schweizer Bürger B, geboren 1964. A verblieb daraufhin ohne ihren Ehemann in Thailand bei ihrer aus einer früheren, nichtehelichen Beziehung stammenden Tochter D, geboren 1999 (gemäss Bescheinigung des Bezirksamts Huai Phueng, Kalasin, vom 15.Februar 2016) bzw. 2000 (gemäss Angaben von A), für die sie das Sorgerecht innehatte. Die eheliche Beziehung wurde in der Folge während rund siebeneinhalb Jahren durch gegenseitige Besuche gepflegt. Am 27.August 2020 ersuchte A um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 11.November 2020 ab.

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11.März 2021 ab.

III.

Am 23.April 2021 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 11.März 2021. Es sei A das Recht zur Einreise und zum Verbleib in der Schweiz zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 26.April 2021 setzte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht Frist zur Einreichung einer beglaubigten Übersetzung ihrer Beschwerdebeilage. Am 19.Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden die beglaubigten Übersetzungen zu den Akten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Nach Art.42 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen.

Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art.47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18.Mai 2015, 2C_914/2014, E.4.1, vgl. auch BGr, 25.August 2016, 2C_363/2016, E.2.2). Demnach gilt für die Ehegatten von Schweizern eine fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses.

Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, nehmen doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter ab. Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18.Mai 2015, 2C_914/2014, E.4.1; vgl. auch VGr, 21.Februar 2018, VB.2017.00820, E.2.1).

2.2 Die Beschwerdeführenden haben am 12.Februar 2013 geheiratet. Die Fünfjahresfrist von Art.47 Abs.1 AIG endete damit am 12.Februar 2018. Das am 27.August 2020 eingereichte Familiennachzugsgesuch erweist sich deshalb als verspätet.

Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3 Ein nachträglicher, d.h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art.47 Abs.4 AIG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art.75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z.B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11.März 2015, 2C_887/2014, E.3.2; BGr, 3.Oktober 2011, 2C_205/2011, E.4.6).

Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art.90 AIG zu belegen (BGr, 25.August 2016, 2C_363/2016, E.2.4).

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei ist Art.47 Abs.4 Satz1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.Art.13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12.Juni 2012, 2C_532/2012, E.2.2.2; BGE 137 I 284 E.2.6f.). Letztlich ist immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27.August 2015, 2C_176/2015, E.3.1 und 5.4.1). Zu berücksichtigen ist hierbei neben dem Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie auch das bereits erwähnte öffentliche Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und an der Begrenzung der Zuwanderung.

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden war ein rechtzeitiger Nachzug der Beschwerdeführerin nicht möglich, da diese zunächst Betreuungsaufgaben in ihrer Heimat habe wahrnehmen müssen. Demnach habe sie ihre Tochter aus einer vorangehenden Beziehung betreut. Die Tochter sei zwar zum Zeitpunkt des Fristablaufs 18 Jahre alt gewesen, die Volljährigkeit trete in Thailand jedoch erst mit 20 Jahren ein. Zudem sei, auch wenn die Tochter fast volljährig gewesen sei, eine Sicherstellung der Betreuung in Thailand nicht gewährleistet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nur bis im Jahr 2011 in der Nähe der Grosseltern gelebt. Danach sei sie mit ihrer Tochter nach Bangkok gezogen, um ihr eine

2.5 Den Beschwerdeführendenobliegtaufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. §7 Abs.2 a in Verbindung mit §70 VRG und Art.90 AIG). Dies ist ihnen nicht gelungen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen: Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Nachzugsfrist zwingend Betreuungs- und Erziehungsaufgaben hat wahrnehmen müssen. Die Beschwerdeführerin verfügte in Thailand mit den Grosseltern über eine Betreuungsalternative. Dass sie in die Nähe von Bangkok gezogen ist, um der Tochter eine bestmögliche Ausbildung zu ermöglichen, ist zwar nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts zu ändern. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich nach dem Gesagten nicht schliessen, dass sie sich während der Nachzugsfrist ernsthaft um eine Betreuungsalternative bemüht hat. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tochter nicht während der ganzen Nachzugsfrist einer Betreuung bedurfte. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist gemäss Bescheinigung des Bezirksamts , vom 15.Februar 2016 1999 bzw. gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 2000 geboren. Sie war zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist am 12.Februar 2018 folglich 18 ½ bzw. 17 ½ Jahre alt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, befand sie sich damit unabhängig vom Volljährigkeitsalter in Thailand in einem Alter, in welchem sie keiner rechtserheblichen bzw. massgebenden Betreuung mehr bedurfte. Die Beschwerdeführenden haben eigenen Angaben zufolge Ende 2010 eine Wohnung in Bangkok gekauft. Die Tochter studiert seit 2018 in Bangkok ... Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Tochter nicht alleine in der Wohnung hätte wohnen und ihrem Studium nachgehen können. Die Beschwerdeführenden zeigen denn auch mit keinem Wort auf, dass und inwiefern der Tochter dies nicht hätte möglich sein können. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tochter mit der finanziellen Hilfe ihrer Mutter und ihres Stiefvaters hätte selbständig in Thailand leben können. Die Beschwerdeführenden haben somit keine wichtigen Gründe dargetan, weshalb sie nicht fristgerecht um Familiennachzug hätten ersuchen können.

2.6 Die Verneinung eines wichtigen Grunds im Sinn von Art.47 Abs.4 AIG erscheint vorliegend auch mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art.8 EMRK vereinbar. Es ist davon auszugehen, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin das bestehende Familienleben nicht sehr stark zu beeinträchtigen vermag. Die Beschwerdeführenden lebten seit dem Zeitpunkt ihres Kennenlernens im Jahr 2004 und auch nach ihrer Heirat am 12.Februar 2013 jahrelang getrennt voneinander. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann angesichts ihres jahrelangen Getrenntlebens davon ausgegangen werden, dass sie mit der getrennten Lebensgestaltung vertraut sind. Der Beschwerdeführer ist bei der EAG angestellt und hat so die Möglichkeit, günstig nach Thailand zu fliegen. Es ist ihnen deshalb zumutbar, den Kontakt wie bis anhin mit gegenseitigen Besuchen, Telefonaten Internet aufrechtzuerhalten. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf die Covid-19-Pandemie nichts zu ändern. Es mag zutreffen, dass es für die Beschwerdeführenden zurzeit schwieriger ist, sich gegenseitig zu besuchen. Die aufgrund der Covid-19-Pandemie getroffenen Massnahmen sind indes zeitlich begrenzt und lassen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, Aufenthalte in der Schweiz und in Thailand nach wie vor zu. Es bedarf deshalb zur Pflege der ehelichen Beziehung keines dauerhaften Nachzugs der Beschwerdeführerin.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Da die Beschwerdeführenden unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

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