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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2021.00262)

Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00262: Verwaltungsgericht

A und C sind seit Dezember 2016 verheiratet, leben aber getrennt. Sie haben einen Sohn, der bei A lebt. Das Bezirksgericht hat im Januar 2019 entschieden, dass der Sohn bei A bleiben soll und C Besuchsrechte hat. C hat A mehrmals bedroht und beleidigt. Das Gericht hat Schutzmassnahmen für A angeordnet, die bis Juli 2021 verlängert wurden. C darf keinen Kontakt zu A oder dem Sohn haben. Das Kontaktverbot wurde aufgrund von Drohungen und Beleidigungen verlängert. A hat Beschwerde eingereicht, die teilweise gutgeheissen wurde. Die Gerichtskosten und Entschädigungen werden in einem separaten Urteil entschieden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2021.00262

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2021.00262
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2021.00262 vom 21.05.2021 (ZH)
Datum:21.05.2021
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.
Schlagwörter: Kontakt; Haftrichter; Gesuch; Recht; Beschwerdegegner; Verfügung; Urteil; Gewalt; Kontaktverbot; Schutz; Verfahren; Parteien; Besuch; Verwaltungsgericht; Schutzmassnahme; Rayonverbot; Schutzmassnahmen; Verlängerung; Person; Besuchsrecht; Verfahren; E-Mail; Haftrichterin; Kanton; Kantons; Prozessführung; Scheidung; Rechtsverbeiständung; Gewaltschutzmassnahmen; Kantonspolizei
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:134 I 140;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2021.00262

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00262

Urteil

des Einzelrichters

vom 21.Mai2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RAB,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RAD,

Beschwerdegegner,

und



Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.

A. A und C sind seit dem 21.Dezember 2016 verheiratet, leben jedoch seit dem 8.Oktober 2018 getrennt. Sie sind die Eltern von E (geb. 2017), der bei seiner Mutter in F lebt. C meldete sich Ende Oktober 2018 nach Serbien ab und wohnt in G. Er ist jedoch bei einer Firma mit Sitz in H angestellt, weswegen er (auch) aus beruflichen Gründen regelmässig die Schweiz aufsucht.

B. Mit Verfügung und Urteil vom 23.Januar 2019 erkannte das BezirksgerichtK im Eheschutzverfahren von A (dort: Gesuchsgegnerin) und C (dort: Gesuchsteller) neben anderem auf Folgendes:

"1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 8.Oktober 2018 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

2. Der Sohn E, geboren 2017, wird unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

3. Die Vereinbarung der Parteien vom 23.Januar 2019 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:

'1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

Die Parteien stellen fest, seit 8.Oktober 2018 getrennt zu leben, und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht

a) Elterliche Sorge

Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn, E, geboren 2017.

Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut

Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Gesuchsgegnerin zuzuteilen.

c) Besuchsrecht

Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn, bevor dieser das 3.Lebensjahr zurückgelegt hat auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

-Solange er in Serbien wohnt: an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden pro Monat am Samstag und Sonntag, jeweils von 10.00Uhr bis 17.00Uhr, ohne Übernachtung (nach gegenseitiger Absprache mindestens zwei Wochen im Voraus);

-Sobald er wieder in der Schweiz lebt: jedes Wochenende abwechselnd am Samstag bzw. am Sonntag, jeweils von 10.00Uhr bis 17.00Uhr, ohne Übernachtung.

Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn, nachdem dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat, auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

- An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00Uhr, bis Sonntag, 17.00Uhr;

- In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00Uhr, bis Ostermontag, 17.00Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt);

- Jeweils am 26.Dezember und am 2.Januar, jeweils von 10.00Uhr bis 17.00Uhr.

Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, den Sohn ab Erreichung des 3. Lebensjahres für die Dauer von vier Wochen pro Jahr, jedoch nicht mehr als zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.

Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

Weitergehende abweichende Wochenend-, Feiertags- Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

( )

8. Kontaktverbot

Die Parteien vereinbaren ein Kontaktverbot des Gesuchstellers gegenüber

der Gesuchsgegnerin für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Eheschutzurteils. Dementsprechend ist es dem Gesuchsteller untersagt, mit der Gesuchsgegnerin direkt persönlich indirekt mit Hilfe von Email, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten. Ebenso wird dem Gesuchsteller verboten, sich der Gesuchsgegnerin auf weniger als 20 Meter anzunähern (ausgenommen ist das Aufhalten vor dem Wohnort der Gesuchsgegnerin zwecks Kindesübernahme).

Ausgenommen sind notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren. Zulässig sind ausserdem Kontakte ausschliesslich per Email betreffend Kinderbelange sowie der Wohnkosten der Gesuchsgegnerin.

Mit Inkrafttreten dieser Regelung fallen die in diesem Verfahren superprovisorisch angeordneten Massnahmen gemäss Verfügung vom 4.Dezember 2018 dahin.

( )"

Am 9.Oktober 2020 reichte C beim BezirksgerichtK die Scheidungsklage ein. Mit Verfügung vom 22.Dezember 2020 gewährte dieses sowohl A als auch C die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sodann wies es das Gesuch von A um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insofern ab, als sie damit den Erlass eines Kontakt- Annäherungsverbots von C gegenüber E bzw. die Sistierung des Besuchsrechts von C für E beantragt hatte. Das Bezirksgericht erklärte C für berechtigt, E von Freitag, 25.Dezember 2020, 17.00Uhr, bis Sonntag, 27.Dezember 2020, 17.00Uhr, sowie von Freitag, 1.Januar 2021, 17.00Uhr, bis Sonntag, 3.Januar 2021, 17.00Uhr, in der Schweiz zu sich zu Besuch zu nehmen. Die Übergaben hätten vor dem EinkaufszentrumX in F stattzufinden. Im Übrigen gelte das Wochenend- bzw. Ferienbesuchsrecht gemäss Eheschutzverfügung vom 23.Januar 2019, wobei die Übergaben ebenso vor dem EinkaufszentrumX in F stattfinden müssten. Sodann verpflichtete das Bezirksgericht A unter Strafandrohung, C E für die vorstehenden Besuche herauszugeben. Ferner verbot das Bezirksgericht C im Sinn einer einstweiligen (teilweise superprovisorischen) Massnahme mit sofortiger Wirkung, mit A direkt persönlich, indirekt mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc., über Drittpersonen auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich A anzunähern. Davon ausgenommen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren und der Kontakt ausschliesslich per E-Mail zwischen ihm C und A zwecks Organisation der Kontakte zu E und der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei ihm befinde.

A beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4.Januar 2021 die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts von C gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts vom 22.Dezember 2020, wobei der Berufung hinsichtlich ihrer Anträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit Verfügung vom 7.Januar 2021 trat das Obergericht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.

Mit Verfügung vom 26.Januar 2021 trat das BezirksgerichtK auf den im Ehescheidungsverfahren gestellten Antrag von C, wonach A unter Strafandrohung zu verpflichten sei, dem Gericht Arztzeugnisse und Testberichte zu ihrer angeblichen Covid-19-Erkrankung vom 25.Dezember 2020 bzw. einer eventuell ebenfalls erfolgten Covid-19-Erkrankung von E einzureichen, nicht ein. Den Antrag von C, wonach festzustellen sei, dass er berechtigt sei, E am Wochenende vom 29.Januar 2021, 17.00Uhr, bis 31.Januar 2021, 17.00Uhr, eventualiter vom 5.Februar 2021, 17.00Uhr, bis 7.Februar 2021, 17.00Uhr, auf eigene Kosten mit sich zu sich zu Besuch zu nehmen, wies das Bezirksgericht ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Verfügung vom 28.Januar 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A und E und die KiTa von E in F sowie Kontaktverbote zu A und E an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass C A am 14.November 2020 anlässlich einer Kindesübergabe auf dem Parkplatz beim EinkaufszentrumX in F und am 24.Januar 2021 per E-Mail gedroht habe.

Mit Eingabe vom 2.Februar 2021 ersuchte C die Haftrichterin am BezirksgerichtK um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung des von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 28.Januar 2021 angeordneten Kontaktverbots betreffend E und des Rayonverbots betreffend die KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sei insoweit aufzuheben, als die Liegenschaft an der I-Strasse01 in F (EinkaufszentrumX) und die Zufahrt dazu davon auszunehmen seien. Das Kontakt- und das Rayonverbot seien analog der Regelung im Ehescheidungsverfahren festzulegen, das heisst es sei ihm C zu verbieten, mit A direkt persönlich, indirekt mithilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc., über Drittpersonen auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich A anzunähern. Davon auszunehmen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren und der Kontakt ausschliesslich per E-Mail zwischen ihm C und A zwecks Organisation der Kontakte zu E und der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei ihm befinde. Daneben ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Eingabe vom 4.Februar 2021 ersuchte A die Haftrichterin am BezirksgerichtK um Verlängerung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 28.Januar 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Am 5.Februar 2021 hörte die Haftrichterin A persönlich an; C, der sich in Serbien befand, liess sich durch seinen Rechtsanwalt bei der Anhörung vertreten. Mit Verfügung und Urteil vom 9.Februar 2021 gewährte die Haftrichterin C die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, während sie die nämlichen, anlässlich der Anhörung gestellten Gesuche von A abwies. Sodann hob die Haftrichterin das Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf, ebenso das Rayonverbot betreffend die KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sowie das Kontaktverbot zu A verlängerte die Haftrichterin demgegenüber bis 9.Mai 2021. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort passte sie dabei jedoch insofern an, als die Liegenschaft an der I-Strasse01 in F (EinkaufszentrumX) und die Zufahrt dazu davon ausgenommen seien. Das Kontaktverbot passte die Haftrichterin insofern an, als sie C verbot, mit A direkt persönlich, indirekt mithilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. über Drittpersonen auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich ihr anzunähern. Davon ausgenommen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren. Zulässig seien ausserdem der Kontakt ausschliesslich per E-Mail zwischen C und A zwecks Organisation der Kontakte von E mit C und der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei C befinde. Verfahrenskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

Mit Beschwerde vom 22.Februar 2021 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Urteils der Haftrichterin vom 9.Februar 2021 sei das Gesuch von C um Aufhebung bzw. Abänderung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 28.Januar 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abzuweisen und ihr Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen vom 4.Februar 2021 um drei Monate gutzuheissen. Sodann sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 9.Februar 2021 für das Verfahren vor der Haftrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftnummer VB.2021.00137 an und eröffnete den Schriftenwechsel.

II.

A. Mit Verfügung vom 31.März 2021 ordnete die Kantonspolizei abermals gegenüber C für die Dauer von jeweils 14Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A und E und die KiTa von E sowie Kontaktverbote zu A und E an. Anlass dafür waren mehrere E-Mails, welche C A in der Nacht vom 30. auf den 31.März 2021 zukommen liess und womit er A beschimpfte und bedrohte.

B. Neben anderem aufgrund der E-Mails vom 30. und 31.März 2021 untersagte die StaatsanwaltschaftI des Kantons Zürich C mit Verfügung vom 1.April 2021, bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die beantragten Ersatzmassnahmen (Auflage, sich nur sich nicht an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Haus aufzuhalten; Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen), mit A und ihrer Rechtsanwältin, B, in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Mit gleichentags ergangener Verfügung untersagte das ZwangsmassnahmengerichtJ C die Kontaktaufnahme zu A und RechtsanwältinB im von der Staatsanwaltschaft beantragten Sinn, einstweilen bis 1.Juli 2021, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens. Sodann ordnete das Zwangsmassnahmengericht an, dass die mit Entscheid der Haftrichterin vom 9.Februar 2021 verlängerten und die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 31.März 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen unabhängig von den Ersatzmassnahmen ihre Gültigkeit behielten.

C. Mit Eingabe vom 6.April 2021 beantragte C im Scheidungsverfahren, er sei für berechtigt zu erklären, E an den Besuchswochenenden von Freitag, 17.30Uhr, bis Montag, 8.00Uhr, in der Schweiz zu sich zu Besuch zu nehmen. Als Übergabe- bzw. Rückgabeort seien die Räumlichkeiten der KiTa von E vorzusehen, eventualiter sei vom Gericht ein anderer geeigneter Ort festzulegen. Über diese Anträge sei superprovisorisch zu entscheiden.

D. Mit Eingabe vom 7.April 2021 (Eingang am 8.April 2021) ersuchte A den Haftrichter am BezirksgerichtK um Verlängerung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 31.März 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

C hatte den Haftrichter mit Eingabe vom 6.April 2021 (Eingang am 9.April 2021) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung des Kontaktverbots betreffend E und des Rayonverbots betreffend die KiTa und daneben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Am 13.April 2021 hörte der Haftrichter A persönlich an; C, liess sich erneut durch seinen Rechtsanwalt, D, bei der Anhörung vertreten. Mit Urteil vom 13.April 2021 hob der Haftrichter das Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer1), ebenso das Rayonverbot betreffend die KiTa (Dispositivziffer2a). Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sowie das Kontaktverbot zu A verlängerte der Haftrichter demgegenüber bis 13.Juli 2021 (Dispositivziffer2, Ingress). Das Rayonverbot betreffend den Wohnort passte er dabei jedoch insofern an, als das EinkaufszentrumF und die direkte Zufahrt dazu davon ausgenommen seien, soweit sich C zur Ausübung eines gerichtlich geregelten Besuchsrechts dorthin begeben müsse (Dispositivziffer2b). Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu (Dispositivziffern3 und 4). Sodann stellte er in Aussicht, dass er über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit separater Verfügung entscheiden werde (Dispositivziffer5).

III.

A. Mit Beschwerde vom 19.April 2021 gelangte A in der Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung des Urteils des Haftrichters vom 13.April 2021 sei auf das Gesuch von C um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen nicht einzutreten (Antrag1). Weiter sei in Aufhebung von Dispositivziffer1 des Urteils vom 13.April 2021 das von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 31.März 2021 angeordnete Kontaktverbot betreffend E, das sie betreffende Kontaktverbot und das Rayonverbot um drei Monate zu verlängern (Antrag2). Sodann seien in Abänderung von Dispositivziffer2 des Urteils vom 13.April 2021 die von der Polizei zu ihren A's Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbot und Kontaktverbot) ebenfalls um drei Monate zu verlängern (Antrag3). Dabei seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend E vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder anzuordnen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das vorliegende Verfahren an und eröffnete den Schriftenwechsel,

Mit Eingaben vom 22. bzw. 23.April 2021 verzichteten die Kantonspolizei und der Haftrichter auf Vernehmlassung. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26.April 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersuchte seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

B. Mit Urteil vom 28.April 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A im Verfahren VB.2021.00137 gut. In Aufhebung von Dispositivziffern1 und 2 des Urteils der Haftrichterin vom 9.Februar 2021 verlängerte es die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 28.Januar 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 9.Mai 2021. In Aufhebung von Dispositivziffer2 der Verfügung der Haftrichterin vom 9.Februar 2021 gewährte es A für das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr in Person von RechtsanwältinB eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Haftrichterin habe RechtsanwältinB für ihren Aufwand im Verfahren um gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren schrieb das Verwaltungsgericht als gegenstandslos geworden ab, dasjenige von C hiess es gut, weswegen es die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Sodann hiess das Verwaltungsgericht die jeweiligen Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gut und bestellte A in Person von RechtsanwältinB sowie C in Person von Rechtsanwalt D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

C. Mit Eingabe vom 29.April 2021 reichte C im vorliegenden Verfahren Belege betreffend seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ein. Am 6.Mai 2021 (Datum des Eingangs) liess der Haftrichter dem Verwaltungsgericht seine Verfügung vom 5.Mai 2021 zukommen, womit er sowohl die Gesuche von A als auch diejenigen von C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen hatte. Mit Eingabe vom 11.Mai 2021 reichte A die Verfügung des ZwangsmassnahmengerichtsJ vom 1.April 2021 (vgl. vorn II.B.) sowie deutsche Übersetzungen der E-Mails von C vom 30. und 31.März 2021 zu den Akten.

D. Gegen die Verfügung des Haftrichters vom 5.Mai 2021 erhoben in der Folge sowohl C als auch A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Diese beiden Beschwerden bilden Gegenstand des Verfahrens mit der Geschäftsnummer VB.2021.00336 (vereinigt mit VB.2021.00367).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §11a Abs.1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils braucht nicht mehr über die von der Beschwerdeführerin beantragte Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens entschieden zu werden.

2.

Gemäss §5 Abs.1 Satz1 in Verbindung mit §8 Abs.2 GSG kann die gefährdende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme bei der Haftrichterin dem Haftrichter das Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen. Nach §3 Abs.3 GSG gelten die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Die Verfügung vom 31.März 2021 wurde dem Beschwerdegegner an ebendiesem Datum von der Mitbeteiligten ausgehändigt, wobei er die Unterschrift verweigerte. Die fünftägige Frist von §5 Abs.1 Satz1 begann damit am 1.April 2021 zu laufen und endete aufgrund des dazwischenliegenden Osterwochenendes der 5.April 2021 war der Ostermontag am 6.April 2021 (§11 Abs.1 Satz2 VRG; vgl. VGr, 10.September 2021, VB.2020.00501, E.4.1, wonach der Tag der Mitteilung der polizei-
lichen Gewaltschutzverfügung gegenüber der gefährdenden Person bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen ist). An diesem Tag übergab der Beschwerdeführer sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung denn auch der Post. Somit wurde dieses rechtzeitig gestellt (§11 Abs.2 Satz1 VRG). Dass es erst am 9.April 2021 beim Haftrichter eintraf, ist nicht relevant. Antrag1 der Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

3.

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 25.November 2020, VB.2020.00721, E.2.1; BGE 134 I 140 E.2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung Androhung von Gewalt durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§5 Satz1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§9 Abs.1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§9 Abs.2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin des Gesuchstellers anordnen (§9 Abs.3 Sätze1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).

3.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und lit.b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25.November 2020, VB.2020.00721, E.2.3).

4.

4.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 30. auf den 31.März 2021 mehrere E-Mails in serbischer Sprache geschrieben und ihr damit gedroht habe, ihre ganze Familie zu "ficken". Weiter habe er ihr geschrieben, sie solle zum Fenster kommen und herauskommen. Sodann habe er erwähnt, "wenn die Scheidung durch sei, sei es nicht mehr gut". Ferner habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin damit beschimpft, unter anderem ihren verstorbenen Vater zu "ficken", was die Beschwerdeführerin als beleidigend und ehrverletzend wahrgenommen habe.

4.2 Der Haftrichter erwog mit Urteil vom 13.April 2021, in den E-Mails, welche der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 30. auf den 31.März 2021 geschickt habe, sei unter anderem die folgende Aussage enthalten: "Jetzt werde ich mich scheiden lassen, komm raus ich ficke deine Mutter. [...] Komm raus, damit wir alles für immer erledigen. [...] Komm raus, damit ich mich von dir scheiden lassen kann." Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner erscheine damit ohne Weiteres als glaubhaft. Da sich der Beschwerdegegner zudem mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe, seien dieselben mit gewissen Ausnahmen um drei Monate zu erstrecken.

Weiter erwog der Haftrichter, die Beschwerdeführerin habe zwar verschiedene erzieherische Defizite des Beschwerdegegners geltend gemacht. Konkrete physische psychische Gewalt seitens des Beschwerdegegners gegenüber E habe sie indessen nicht zu beschreiben vermocht. Namentlich wäre das soweit es sich denn erstellen liesse von ihr geschilderte (und bestrittene) Anschreien von E und "Fragen beziehungsweise Sagen" des Beschwerdegegners, er wisse nicht, was E wolle, noch nicht als psychische Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu taxieren. Vielmehr würde dies erzieherische Defizite des Beschwerdegegners aufzeigen, womit sich jedoch das Scheidungsgericht zu befassen haben werde. Diesem solle nicht dadurch vorgegriffen werden, dass, soweit es den Beschwerdegegner für erziehungsfähig erachte, mittels Gewaltschutzmassnahmen für E die Ausübung eines gerichtlich geregelten bzw. noch anzupassenden Besuchsrechts a priori verunmöglicht werde. Auch aus den E-Mails der Nacht auf den 31.März 2021 sei keine Gefährdung von E ersichtlich, zumal dieser damals am Schlafen gewesen sei und damit die Reaktion der Beschwerdeführerin nicht habe wahrnehmen können. Die übrigen Akten zeigten ebenso wenig eine solche Gefährdung. Das Kontaktverbot gegenüber E sei deshalb aufzuheben. Damit sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein Rayonverbot für das Gebiet um die KiTa erforderlich sein sollte, zumal der Beschwerdegegner bei einem zufälligen Zusammentreffen mit der Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Kontaktverbots zu dieser ohnehin ausweichen müsste. Das Rayonverbot betreffend die KiTa sei daher ebenso aufzuheben. Nachdem gemäss der Verfügung vom 22.Dezember 2020 im Scheidungsverfahren der Parteien das EinkaufszentrumX in F als Übergabeort für die Besuche zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn vorgesehen sei und diese Regelung weiterhin Gültigkeit habe, sei dem Scheidungsgericht nicht vorzugreifen und seien das EinkaufszentrumX und die direkten Zufahrtswege zu diesem aus dem Rayonverbot auszuklammern, soweit sich der Beschwerdegegner zur Ausübung des gerichtlich geregelten Besuchsrechts dorthin begeben müsse.

5.

5.1 Der Beschwerdegegner sandte der Beschwerdeführerin vom 30.März 2021, 23.37Uhr, bis 31.März 2021, 7.00Uhr, acht E-Mails. Darin beschimpfte er die Beschwerdeführerin und deren Familie auf äusserst vulgäre Art und Weise und forderte er die Beschwerdeführerin auch auf "rauszukommen", damit er sich scheiden lassen könne. Wenn der Haftrichter gestützt darauf von einer (fortbestehenden) Gefährdung der Beschwerdeführerin ausging und die sie betreffenden Schutzmassnahmen mit gewissen, noch zu beurteilenden Ausnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten erstreckte, ist dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund des früheren gravierenden gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdegegners im Herbst 2018 nicht zu beanstanden. Im Umfang der Erstreckung ist das Urteil des Haftrichters vom 13.April 2021 denn auch nicht umstritten, focht doch der Beschwerdegegner dieses Urteil selber nicht an.

5.2 Das Verwaltungsgericht erwog mit Urteil vom 28.April 2021 (VB.2021.00137; vorn III.B.), nachdem es auch dort eine fortbestehende Gefährdung der Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners bejaht und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten um drei Monate als gerechtfertigt angesehen hatte, unter den gegebenen Umständen müsse die streitgegenständliche Frage nach der Gefährdung von E nicht näher geprüft werden. Gemäss §3 Abs.2 lit.c GSG könne ein Kontaktverbot auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar gefährdet im Sinn von §2 Abs.3 GSG seien. Eine solche Ausdehnung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig sei, weil Hinweise dafür bestünden, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht werde, um diese weiterhin zu bedrohen. Die vorliegende Situation sei damit vergleichbar. Dem Beschwerdegegner sei es zwar aufgrund der richterlichen Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren als Ausnahme vom im Übrigen bestehenden Kontaktverbot erlaubt, an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts heranzutreten. Der Beschwerdegegner habe dieses Recht aber offensichtlich missbraucht, indem er die Beschwerdeführerin anlässlich solcher Kontaktaufnahmen der Kindesübergaben gemäss den insofern durchaus glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin wiederholt beschimpfte und auch bedroht habe. Dies würde auch dann nicht gerechtfertigt erscheinen, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten und dem Beschwerdegegner auf seine Anfragen nicht geantwortet haben sollte. Fragen nach der Einhaltung und Praktikabilität des Besuchsrechts auch der Betreuungsfähigkeiten seien ohnehin nicht näher zu prüfen, vielmehr sei solches Gegenstand des Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens. Für die Annahme mindestens eines teilweisen Missbrauchs der dem Beschwerdegegner erlaubten Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin spreche sodann die Häufigkeit und Frequenz der Anrufe bzw. Anrufversuche im Anschluss an einen seitens der Beschwerdeführerin nicht beantworteten Anruf sowie im Fall eines E-Mails auch der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme, was sich ebenso wenig mit dem angeblichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin rechtfertigen lasse. Vor diesem Hintergrund so das Verwaltungsgericht weiter wäre somit einerseits nicht nur eine vollumfängliche bzw. ausnahmslose Verlängerung der die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen, sondern auch eine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend E angezeigt gewesen. Konsequenterweise hätte sich damit auch eine Verlängerung des Rayonverbots betreffend die KiTa aufgedrängt, bestünde doch für den Beschwerdegegner angesichts des Kontaktverbots zu E einerseits gar kein Grund, die KiTa aufzusuchen, und würden damit andererseits unerwünschte Aufeinandertreffen des Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin vermieden, die E jeweils zur KiTa begleite und von dort auch abhole. Die anderslautenden Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens hätten der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht entgegengestanden. Die Situation zwischen den Parteien sei bereits seit längerer Zeit angespannt, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich in absehbarer Zeit beruhige, zumal sich die Parteien gegenwärtig im Scheidungsverfahren gegenüberstünden. Weitere Konflikte im Zusammenhang mit dem umstrittenen Besuchsrecht erschienen vorliegend geradezu absehbar. Vor diesem Hintergrund sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend E um die Maximaldauer von drei Monaten angezeigt. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von §1 Abs.1 GSG bzw. dem Schutz der Beschwerdeführerin gerecht würden, seien nicht ersichtlich.

5.3 Wie schon mit Urteil vom 28.April 2021 ist auch hier vorab auf §7 Abs.1 GSG hinzuweisen, welche Bestimmung das zeitliche Verhältnis von Gewaltschutzmassnahmen zu anderen Massnahmen regelt. Demnach fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. Eheschutzrechtliche Anordnungen gehen daher Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt abgeändert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die zivilrechtlichen Massnahmen später als die Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden. Im umgekehrten Fall, wenn sich also ein Gewaltvorfall nach rechtskräftiger Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt, gehen die Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (VGr, 19.September 2018, VB.2018.00456, E.2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S.127ff., S.131). Insofern stellen sich wie schon im vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Fragen, wurden doch soweit bekannt im Anschluss an die vorliegend zu beurteilenden Gewaltschutzmassnahmen bis dato im Scheidungsverfahren keine neuen Anordnungen getroffen.

5.4 Das Urteil vom 13.April 2021 unterscheidet sich insofern vom dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.April 2021 zugrunde liegenden Entscheid vom 9.Februar 2021, als der Haftrichter nunmehr ohne Ausnahmen zugunsten der Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners zu E bis 13.Juli 2021 das Kontaktverbot betreffend die Beschwerdeführerin verlängerte. Damit wurde gleichsam dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdegegner direkte, persönliche Kontakte mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zur Beschimpfung und Bedrohung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführerin missbraucht hatte, wie dies das Verwaltungsgericht festgestellt hatte. Gemäss dem haftrichterlichen Urteil vom 13.April 2021 soll es dem Beschwerdegegner grundsätzlich aber weiterhin erlaubt sein, sein Besuchsrecht zu E auszuüben, wobei er weder zu diesem Zweck noch über Drittpersonen (so die Verfügung der Mitbeteiligten vom 31.März 2021) mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen darf. Abgesehen davon, dass die vom Haftrichter vorgesehene Lösung angesichts des Alters von E kaum praktikabel erscheint, wäre es indes auch in diesem Fall angezeigt gewesen, das Kontaktverbot gestützt auf §3 Abs.2 lit.c GSG zum Schutz der Beschwerdeführerin auch auf E auszudehnen ungeachtet der vorliegend somit ebenso wenig zu beantwortenden Frage, ob E tatsächlich selbst gefährdet ist. So ist angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auf welche Weise auch immer hergestellte Kontakte mit E im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts zugleich zum Anlass nehmen würde, mit der Beschwerdeführerin verbotenerweise Kontakt aufzunehmen und diese erneut zu beschimpfen gar zu bedrohen, zumal gerade das Besuchsrecht die (Haupt-)Ursache der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien darstellt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die E-Mails vom 30. und 31.März 2021 während des aufgrund des Entscheids der Haftrichterin vom 9.Februar 2021 grundsätzlich geltenden Kontaktverbots zur Beschwerdeführerin zusandte. Wenn er anlässlich der Hafteinvernahme vom 1.April 2021 gegenüber dem Staatsanwalt geltend machte, er habe die E-Mails nicht in Verletzung des Kontaktverbots, sondern ausschliesslich im Rahmen einer erlaubten Kontaktaufnahme zwecks Ausübung seines Besuchsrechts geschrieben, ist dies einerseits wenig glaubhaft. Andererseits würde dies, wenn es denn zuträfe, lediglich den Eindruck verstärken, dass der Beschwerdegegner gerade im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts ungeachtet eines umfassenden Kontaktverbots zugunsten der Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu sein scheint, ihr gegenüber nicht ausfällig zu werden. Mit dem Urteil vom 28.April 2021 ist sodann zu wiederholen, dass ein solches Verhalten auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten und dem Beschwerdegegner auf seine Anfragen nicht geantwortet haben sollte.

Nach dem Gesagten wäre wie schon mit Urteil vom 28.April 2021 erkannt wurde auch eine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend E angezeigt gewesen und war es in der Konsequenz nicht gerechtfertigt, Ausnahmen in Bezug auf die von der Mitbeteiligten verfügten Rayonverbote vorzusehen. So besteht für den Beschwerdegegner ohne die Möglichkeit des Kontakts zu E kein Grund, sich im Bereich des EinkaufszentrumsX in F der KiTa aufzuhalten, zumal dies unerwünschte Begegnungen mit der Beschwerdegegnerin zur Folge haben könnte. Hinsichtlich des Rayonverbots betreffend die KiTa ist schliesslich zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner auch deren Leiterin mit E-Mail vom 31.März 2021, 1.26Uhr, vulgär beschimpfte. Die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen erscheint dabei auch unter dem Aspekt, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes auf Familienleben darstellt (BGr, 19.Oktober 2007, 1C_219/2007, E.2.3ff.; statt vieler VGr, 13.Mai 2020, VB.2020.00213, E.5) als verhältnismässig. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 28.April 2021 feststellte, ist die Situation zwischen den Parteien seit längerer Zeit angespannt und nicht davon auszugehen, dass sie sich angesichts des laufenden Scheidungsverfahrens und des umstrittenen Besuchsrechts in absehbarer Zeit beruhigt. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend eine umfassende Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten bzw. bis 13.Juli 2021 angezeigt. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von §1 Abs.1 GSG bzw. dem Schutz der Beschwerdeführerin gerecht würden, sind erneut nicht ersichtlich.

5.5 In Aufhebung der Dispositivziffern1 und 2 des Urteils des Haftrichters vom 13.April 2021 sind damit die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 31.März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 13.Juli 2021 zu verlängern. Dispositivziffern3 und 4 des Urteils vom 13.April 2021 wurden mit Beschwerde nicht angefochten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Urteils sind deshalb nicht zu beurteilen.

6.

Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens und da bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens namentlich im Zusammenhang mit den Gesuchen der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dort insbesondere der Frage ihrer Mittellosigkeit (§16 Abs.1 und 2 VRG) ein grösserer Aufwand anfallen dürfte (vgl. vorn III.C. und III.D.), ist vorab nur über den Hauptpunkt, das heisst die mit Beschwerde beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen, mit einem Teilentscheid zu befinden. Über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird demgegenüber mit einem separatem Teilurteil zu entscheiden sein. Die Rechtsvertreter der Parteien sind indes bereits jetzt aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die allenfalls zuzusprechenden Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden (§9 Abs.2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Aufhebung von Dispositivziffern1 und 2 des Urteils des Haftrichters am BezirksgerichtK vom 13.April 2021 werden die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 31.März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 13.Juli 2021 verlängert.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird mit separatem Teilurteil entschieden.

3. Den Rechtsvertretern der Parteien läuft jeweils eine Frist von 30Tagen von der Zustellung dieses Urteils an, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die allenfalls zuzusprechenden Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

5. Mitteilung an

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