Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00128: Verwaltungsgericht
Die Sozialbehörde Wetzikon forderte rückwirkend von A Kinderrenten in Höhe von Fr. 83'752.70 zurück, da die Kinder in diesem Zeitraum mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurden. A legte Rekurs ein, der Bezirksrat wies diesen jedoch ab und verpflichtete A zur Rückzahlung der Kinderrenten. A reichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, das die Rückzahlungspflicht bestätigte. Es wurde entschieden, dass A die Kinderrenten zurückzahlen muss, da diese dem Unterhalt der Kinder dienen sollen. A argumentierte, dass er seinen Kindern keinen Unterhalt gezahlt habe, was jedoch keine Auswirkung auf die Rückzahlungspflicht hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten wurden A auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2021.00128 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 08.12.2022 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Rückerstattung von Kinderrenten ohne Zusammenwohnen; Änderung der Rechtsprechung |
Schlagwörter: | Kinder; Leistung; Rückerstattung; Hilfe; Leistungen; Sozialhilfe; Unterstützung; Unterhalt; Kinderrente; Sozialbehörde; Zeitraum; Bezirksrat; Rückerstattungsforderung; Verwaltungsgericht; Kinderrenten; Rekurs; Anspruch; Beschluss; Eltern; Gehör; Urteil; Betrag; Hinwil; Person; Kindes; Kammer; Pensionskasse |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 114 Ia 97; 133 I 201; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Jacques-André Schneider, Thomas Gächter, Marc Hürzeler, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Art. 25 BV BVG ZG SR, 2019 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2021.00128
Urteil
der 3. Kammer
vom 8.Dezember2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
vertreten durch RAB,
gegen
vertreten durch die Sozialbehörde, Stadtverwaltung,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
Die Sozialbehörde Wetzikon beschloss am 26.August 2019, von A für die Jahre 2011 bis 2015 rückwirkend von der Pensionskasse BVK zugesprochene Kinderrenten im Umfang von Fr.83'752.70 im Sinne der Erwägungen zwecks Verrechnung mit bezogener wirtschaftlicher Hilfe zurückzufordern, weil die beiden Kinder von A in diesem Zeitraum von der Gemeinde Wetzikon in einem diesen Betrag übersteigenden Umfang mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden waren.
II.
A. A liess dagegen am 8.Oktober 2019 beim Bezirksrat Hinwil Rekurs erheben und beantragen, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 26.August 2019 festzustellen; eventualiter sei dieser aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A den Bezirksrat, das Prozessthema vorerst auf die Frage der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu beschränken. Eventualiter seien ihm die Akten zur ergänzenden Rekursbegründung zuzustellen.
B. Mit Präsidialverfügung vom 20.Februar 2020 trat der Bezirksrat auf den von A mit Rekursreplik vom 5.Februar 2020 gestellten Antrag nicht ein, wonach die Sozialbehörde zur Mitteilung aufzufordern sei, wer die Rekursantwort verfasst habe bzw. die Kosten des beigezogenen Anwalts offenzulegen seien.
C. Mit Beschluss vom 21.Dezember 2020 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab, hob Dispositivziffer1 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 26.August 2019 auf und verpflichtete A, der Sozialbehörde die BVG-Kinderrenten der BVK für seine Kinder C und D für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2015 im Umfang von Fr.83'752.70 zu bezahlen. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu (DispositivziffernII und III).
III.
Mit Beschwerde vom 17.Februar 2021 liess A an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 21.Dezember 2020 aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 1.März 2021 verzichtete die Sozialbehörde Wetzikon auf Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete mit Eingabe vom 10.März 202 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist aufgrund des Fr.20'000.- übersteigenden Streitwerts von der Kammer zu behandeln (§38b Abs.1 lit.c e contrario und §38 Abs.1 VRG).
2.
2.1 Gemäss §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
2.2 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss §27 Abs.1 lit.a SHG unter anderem dann ganz teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen, haftpflichtigen anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§2 Abs.2 SHG) und andererseits auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art.8 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV; SR 101]). Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden, damit aus dem zeitlich verzögerten Erhalt solcher Leistungen kein Vor- Nachteil folgt. Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsgrund des §27 Abs.1 lit.a SHG setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 30.Juni 2022, VB.2021.00786, E.2.2; 20.Mai 2021, VB.2020.00914, E.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Rückerstattungsforderung von Fr.83'752.70 auf §27 Abs.1 lit.a SHG. Dieser Betrag entspricht den für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2015 dem Beschwerdeführer von seiner Pensionskasse rückwirkend zugesprochenen Kinderrenten. Die Vorinstanz erwog, die Kinderrenten seien dazu gedacht, den Lebensunterhalt der Kinder sicherzustellen, und beträfen den Zeitraum der sozialhilferechtlichen Unterstützung seiner Kinder von Dezember 2011 bis Januar 2018. Die Vorinstanz bestätigte zwar die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers in diesem Umfang, erachtete allerdings §27 Abs.1 lit.a SHG nicht als einschlägige Rechtsgrundlage, weil gestützt darauf nur die Rückerstattung von Leistungen an Personen aus derselben Unterstützungseinheit verlangt werden könne und der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht mit seinen Kindern zusammengewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei durch die BVG-Kinderrente allerdings ungerechtfertigt bereichert und dem Gemeinwesen stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung der Fr.83'752.70 zu.
4.
4.1 Die Sozialhilfe berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§2 Abs.2 SHG). Mit diesem die Sozialhilfegesetzgebung beherrschenden Subsidiaritätsprinzip wäre nicht vereinbar, wenn die Fürsorge für Leistungen aufzukommen hätte, die bereits anderweitig abgedeckt werden (vgl. VGr, 27.Februar 2012, VB.2011.00725, E.4.1). Im Einklang mit diesem Grundsatz können nach §27 Abs.1 lit.a SHG rückwirkend erhaltene sachlich und zeitlich mit rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen kongruente Leistungen von Sozial- Privatversicherungen von haftpflichtigen anderen Dritten zurückgefordert werden. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der Ehe, für seine eingetragene Partnerin seinen eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für seine Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat (§27 Abs.2 SHG). Den Materialien zu §27 Abs.1 lit.a SHG ist zu entnehmen, dass damit eine gesetzliche Verankerung des "an sich selbstverständlichen Grundsatzes" vorgenommen werden sollte, dass rückwirkende, sich auf die Unterstützungsperiode beziehende Leistungen zurückzuerstatten sind (Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 14.November 2001 zum Gesetz über die Änderung des Sozialhilfegesetzes und des Gesundheitsgesetzes, ABl 2001 1786ff., S.1795). Für die erbrachten Leistungen steht der Sozialhilfe ein Rückforderungsrecht für nachträgliche, mit der Sozialhilfe sachlich und zeitlich kongruente Nachzahlungen zu, weil andernfalls eine durch die verzögerte Leistungsausrichtung vorrangiger Hilfsträger bedingte (sozialhilferechtlich unerwünschte) Leistungsdoppelung drohte (Guido Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, Jusletter 19.März 2018, Rz.25).
4.2 Der Beschwerdeführer selber wurde nur im April 2012 mit wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr.3'885.15 unterstützt. In diesem Umfang wurde die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin bereits direkt von der Pensionskasse des Beschwerdeführers durch ihm rückwirkend zugesprochene Leistungen beglichen. Da die Kinder des Beschwerdeführers unbestrittenermassen bei der Kindsmutter lebten, bildeten sie keine Unterstützungseinheit mit dem Beschwerdeführer.
4.3 Das Verwaltungsgericht hat betreffend Rückerstattungsforderungen von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe entschieden, dass von einer in günstige Verhältnisse gelangten Person nur eine Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verlangt werden darf, die ihrer Unterstützungseinheit ausgerichtet worden sind, nicht aber von Sozialhilfeleistungen an ihre Kinder, die ausgerichtet wurden, als die Kinder nicht mit ihnen zusammenwohnten (VGr, 7.Dezember 2006, VB.2006.00352 [RB 2006 Nr.54], E.5.3; 11.April 2002, VB.2002.00041 [RB 2002 Nr.64], E.2c; dazu Wizent, Rz.12). Bei Rückerstattung zufolge wirtschaftlicher Erholung sprach gemäss den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen in VB.2002.00041 gegen eine Anwendbarkeit von §27 SHG, dass sonst etwa eine Ehegattin, welche die Obhut über die Kinder ausübt und den Lebensunterhalt für den gesamten Haushalt aus eigener Kraft aufzubringen vermag, wegen einer Erbschaft eines Lottogewinns nachträglich für die durch den von ihr getrennten, arbeitslosen Gatten bezogene wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen werden könnte (E.2c). Dieses Urteil erging vor Inkrafttreten von §27 Abs.1 lit.a per 1.Januar 2003. Im jüngeren Urteil VB.2006.00352 vom 7.Dezember 2006 bestätigte das Verwaltungsgericht betreffend §27 Abs.1 lit.b SHG die Voraussetzung des Bestehens einer Unterstützungsgemeinschaft für eine Rückerstattungspflicht von Sozialhilfekosten für die Fremdplatzierung von Kindern der aufgrund einer Erbschaft in günstige Verhältnisse gelangten Eltern. Ansonsten bestünde die stossende Ungleichbehandlung, dass ein vor Fremdplatzierung geerbtes Vermögen nur zu einem kleinen Teil durch Elternbeiträge belastet würde, es über den Umweg der sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht aber bis auf den Vermögensfreibetrag in Anspruch genommen werden könnte (VGr, 7.Dezember 2006, VB.2006.00352, E.5.3).
4.4 Bei der Beurteilung der sachlichen Kongruenz rückwirkend ausgerichteter Leistungen sind bundesrechtliche Zweckbestimmungen zu beachten (Wizent, Rz.33). Vorsorgerechtliche Invalidenkinderrenten sind für den Unterhalt des Kindes bestimmt (Marc Hürzeler in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art.25 BVG N.7). Zwar besteht ohne entsprechende zivilgerichtliche Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung gegenüber dieser kein direktes Forderungsrecht des Kindes auf die Rente (Markus Moser in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2021, Art.25 BVG N.6). Solche Kinderrenten sind jedoch nach Massgabe von Art.285a Abs.3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember 1907 (ZGB; SR 210) vom unterhaltspflichtigen Elternteil an das Kind zu zahlen (vgl. BGr, 11.September 2013, 5A_496/2013, E.2.3.4). War der rentenberechtigte Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nie verbindlich, d.h. per Gerichtsurteil Vertrag gemäss Art.287 ZGB zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden, so ist die an ihn nachträglich ausgezahlte, dem Unterhalt des Kindes dienende Rente in vollem Umfang an das Kind herauszugeben (Christiana Fountoulakis in: Thomas Geiser/Dieselbe [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7.A., Basel 2022, Art.285a N.7). Die dem Beschwerdeführer von der Pensionskasse zugesprochenen Invalidenkinderrenten in Höhe von Fr.83'752.70 bezweckten demnach gemäss ihrer bundesrechtlichen Bestimmung den Unterhalt seiner Kinder. Sie wurden unbestrittenermassen rückwirkend für einen Zeitraum ausgerichtet, in welchem diese mit wirtschaftlicher Hilfe in einem den genannten Betrag übersteigenden Umfang von der Beschwerdegegnerin unterstützt worden waren.
4.5 In seinem Urteil VB.2018.00671 vom 7.März 2019 setzte das Verwaltungsgericht in E.4.2 für eine Rückerstattungspflicht nach §27 Abs.1 lit.a SHG für Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zur Zeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen habe. An der dabei verlangten Voraussetzung des Bestehens einer Unterstützungsgemeinschaft nebst der sachlichen und zeitlichen Kongruenz ist für den zu beurteilenden Fall nicht festzuhalten. Der Zweck von §27 Abs.1 lit.a SHG, doppelten Leistungsbezug und eine aus der zeitlich verzögerten Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen zulasten der Sozialhilfe folgende Besserstellung zu verhindern, und das die Sozialhilfegesetzgebung beherrschende Subsidiaritätsprinzip gebieten, mit ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe sachlich und zeitlich kongruente Kinderrenten, die nach ihrer bundesrechtlichen Bestimmung unabhängig von allfälligen weiteren Unterhaltsleistungen des rentenberechtigten des anderen Elternteils für den Kindsunterhalt zu verwenden sind (hiervor E.4.4), als der Rückerstattung zugänglich zu betrachten. Anders als im Urteil VB.2018.00671 angenommen, besteht für den zu beurteilenden Fall mit Blick auf den Normzweck von §27 Abs.1 lit.a SHG keine Gesetzeslücke.
4.6 In Änderung der Rechtsprechung bezieht sich die Rückerstattungspflicht von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe gemäss §27 Abs.1 lit.a SHG nach dem Gesagten auch auf mit an die von ihr getrenntlebenden minderjährigen Kinder einer Person ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe sachlich und zeitlich kongruente, rückwirkend dieser Person zugesprochene Kinderrenten, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der Kinder dienen sollen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer nach dieser Norm zur Rückerstattung der sachlich und zeitlich mit dem Sozialhilfebezug seiner Kinder kongruenten Kinderrente im Betrag von Fr.83'752.70 verpflichtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellte sich unter Berufung auf Eheschutz- und Scheidungsurteile auf den Standpunkt, dass er seinen Kindern im relevanten Zeitraum keinen Unterhalt und deshalb der Sozialbehörde auch keine Rückzahlung der seinen Kindern ausgerichteten Sozialhilfe schulde. Diese Zivilurteile ändern am Bestand der öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsforderung nach SHG im Umfang der kongruenten Leistung indessen nichts. Ohnehin wären Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art.285a Abs.2 und 3 ZGB). Für den Bestand der Rückerstattungsforderung nach SHG ist sodann unerheblich, ob das Gemeinwesen gegenüber dem Beschwerdeführer (auch) einen subrogationsweise erworbenen Kindesunterhaltsanspruch klageweise auf dem Zivilweg hätte geltend machen können, was der Beschwerdeführer offenbar als den richtigerweise einzuschlagenden Weg betrachtet. Gemäss der zur Anwendung kommenden Verjährungsfrist von §30 SHG ist die Rückerstattungsforderung schliesslich entgegen dem beschwerdeführerischen Vorbringen noch nicht verjährt.
5.2 Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob ein entsprechender Anspruch der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer auch nach Art.62ff. OR bestünde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art.29 Abs.2 BV im erstinstanzlichen Verfahren, weil er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht formell eingeladen worden sei, sich zu äussern. Dabei blendet er das Schreiben vom 26.Juli 2018 aus, in welchem ihm die Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, dass ihr im Umfang für seine Kinder erbrachter sozialhilferechtlicher Vorschussleistungen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zustünden. Mit Blick auf dieses Schreiben erwiesen sich die Voraussetzungen der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung als erfüllt, weil eine solche jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten wäre und sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition umfassend äussern konnte (vgl. BGE 133 I 201 E.2.2). Insbesondere muss die Sache nicht "zur Disziplinierung" der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, wie dies der Beschwerdeführer fordert.
6.2 In der Beschwerdeschrift bittet der Beschwerdeführer, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, falls das Verwaltungsgericht in Betracht zöge, die umstrittene Rückerstattungsforderung auf §27 SHG zu stützen. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann notwendig sein, einer Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Grundlage stützen will, die im bisherigen Verfahren nie thematisiert worden war und die sie nicht als einschlägig betrachtete und auch nicht als einschlägig betrachten musste (BGE 114 Ia 97 E.2a). Nachdem bereits die Beschwerdegegnerin die umstrittene Rückerstattungsforderung auf §27 Abs.1 lit.a SHG gestützt hat und deshalb Anlass bestand, sich zur Anwendbarkeit und Tragweite dieser Norm zu äussern was der Beschwerdeführer im Rekursverfahren auch tat , musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur Änderung der Rechtsprechung nicht vorab mittels separater Fristansetzung das rechtliche Gehör gewährt werden.
7.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss, der den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr.83'752.70 verpflichtete, im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG) und steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 5'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'820.-- Total der Kosten.
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.
Der Vorsitzende
Versandt:
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