Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00107: Verwaltungsgericht
Ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, der in die Schweiz einreiste und eine Schweizerin heiratete, sah sich mit dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung konfrontiert, da er und seine Frau getrennt lebten. Nachdem sein Rekurs abgewiesen wurde, beantragte er mit einer Beschwerde die Aufhebung der Entscheidung und die Bewilligung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Ehe als gescheitert angesehen wurde und der Mann keinen Anspruch auf Aufenthalt mehr hatte. Es wurde festgestellt, dass wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt nicht vorlagen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2021.00107 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 26.05.2021 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Die Aufenthaltsbewilligung des aus Nordmazedonienen stammenden Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem er und seine Schweizer Ehegattin sich getrennt haben. |
Schlagwörter: | Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Integration; Ehegemeinschaft; Heimat; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Trennung; Familie; Scheidung; Härtefall; Heimatland; Ehegatte; Beschwerdeführers; Ermessen; Ehegatten; Schweizer; Familienleben; Beziehung; Gemeinschaft; Umstände; Wiedereingliederung; Pandemie; Migrationsamt; Aufenthaltsanspruch; Ehewille |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ; |
Referenz BGE: | 136 II 113; 137 II 345; 138 II 229; 144 I 266; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2021.00107
Urteil
der 2. Kammer
vom 26.Mai2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
vertreten durch RAB,
gegen
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der nordmazedonische Staatsangehörige A, geboren im Jahr 1994, reiste am 8.März 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 11.April 2018 die Schweizerin C (geboren 1996). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er am 15.Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 10.April 2021 verlängert wurde. Die Ehegatten leben seit dem 15.Mai 2020 getrennt. Mit Verfügung vom 2.November 2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 2.Januar 2021. Im Falle der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurden ihm Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7.Januar 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7.März 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 8.Februar 2021 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 7.Januar 2021. Es sei ihm die bis am 10.April 2021 erteilte Aufenthaltsbewilligung zu belassen und ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die ihm angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7.März 2021 aufzuheben und den Vorinstanzen vorsorglich zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern ihr diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 9.Februar 2021 hielt der Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und antragsgemäss anzumerken sei, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15.März 2021 auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art.42 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E.3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art.62 Abs.1 lit.d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E.2; BGE 137 II 345 E.3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen erhebliche familiäre Probleme einevorübergehendeTrennung erfordern (Art.49 AIG in Verbindung mit Art.76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 [VZAE]).
Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einerdauerhaftenTrennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art.49 AIG und Art.76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art.49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16.Februar2011, 2C_781/2010, E.2.1.3).Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigemGetrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art.49 AIG und Art.76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist.Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18.Juli 2013, 2C_596/2013, E.3.1; VGr, 27.Januar 2016, VB.2015.00769, E.2.1; VGr, 9.Dezember 2013, VB.2013.00385, E.2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E.3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ehe sei noch nicht definitiv gescheitert. Er sei überzeugt, dass er seine Ehe noch retten könne. Es treffe zu, dass seine Ehefrau dem Migrationsamt mit Mail vom 17.Juli 2020 und mit Schreiben vom 31.Oktober 2020 mitgeteilt habe, dass mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen sei. Weiter habe sie auch gesagt, dass sie sich definitiv scheiden lassen wolle und dafür einen Anwalt engagiert habe. Die Ehefrau habe aber bis heute weder ein Scheidungs- noch ein Trennungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe sie sogar kontaktiert und angeboten, in ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzuwilligen. Die Ehefrau habe aber bisher nicht auf dieses Angebot reagiert. Er sei überzeugt, dass die bisherigen Äusserungen zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als sie besonders wütend auf ihn gewesen sei. Sie wolle sich doch nicht von ihm scheiden lassen, ansonsten sie schnell in ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingewilligt hätte. Es müsse ihm daher die Zeit gegeben werden, seine Ehe zu retten.
2.3 Der Beschwerdeführer reiste am 8.März 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 11.April 2018 seine Schweizer Ehefrau. Die Ehegatten leben seit dem 15.Mai 2020 getrennt. Dass die Scheidung noch nicht vollzogen ist, ändert nichts an dem Umstand, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Der Beschwerdeführer hatte seither genügend Zeit, seine Ehe wieder zu retten. Bei dieser Trennungsdauer ist unabhängig vom Ehewillen des Beschwerdeführers von einer definitiven Trennung auszugehen. Es besteht nach dem Gesagten keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der Beschwerdeführer kann seinen derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen.
3.
3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art.58a AIG erfüllt sind (Art.50 Abs.1 lit.a AIG [vor dem 1.Januar 2019 in der VZAE und in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer in der Fassung vom 24.Oktober 2007, VIntA, geregelt]). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art.50 Abs.1 lit.a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. zum Beispiel BGr, 26.März 2018, 2C_281/2017, E.2.2).
3.2 Es ist unbestritten, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus Art.50 Abs.1 lit.a AIG keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen.
4.
4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art.50 Abs.1 lit.b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art.50 Abs.2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E.3.2.3; VGr, 2.Oktober 2013, VB.2013.00349, E.2.3.1).
Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art.50 Abs.1 lit.b und Abs.2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art.42 Abs.1 bzw. Art.43 Abs.1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E.3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E.3.2.1, 3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E.3.2.1f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11.April 2019, 2C_133/2019, E.3.2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland sei stark gefährdet, da es aufgrund der in seinem Heimatland herrschenden Mentalität nicht akzeptiert werde, wenn er alleine zurückkehre, obwohl er noch verheiratet sei. Er würde deshalb in seinem Heimatland ausgelacht werden und habe auch keine Möglichkeit, dort eine Familie zu gründen. Es müsse ihm daher mindestens die Zeit gegeben werden, sich in der Schweiz scheiden zu lassen. Er habe sich in der Schweiz innert kürzester Zeit besonders gut integriert, was seine Wiedereingliederung im Heimatland zusätzlich erschwere. Er habe stets die Rechtsordnung beachtet, die Werte der Schweizerischen Bundesverfassung respektiert, spreche gut Deutsch und habe hier viele Freunde. Er identifiziere sich betreffend Regeln und Gebräuchen mehr mit der Schweiz als mit Nordmazedonien. Bei der derzeit schwierigen Lage aufgrund der Corona-Pandemie und der hohen Arbeitslosigkeit in Nordmazedonien sei er im Falle einer baldigen Rückkehr ohne Einkommen und ohne Arbeit.
4.3
4.3.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b und Art.50 Abs.2 nicht ausmachen. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gekommen und lebt hier erst seit gut drei Jahren. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, werden die vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, sind jedoch weder nachgewiesen noch angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Ebenso hat der Beschwerdeführer keinerlei Belege für die geltend gemachten guten Deutschkenntnisse eingereicht. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht. Wie bereits dargelegt, ist eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art.58a AIG gemäss Art.50 Abs.1 AIG kumulativ zu einem mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenleben gefordert, weshalb die Erfüllung der Integrationskriterien und ein tadelloses Verhalten nicht ausreichen, einen nachehelichenHärtefall im Sinn von Art.50 Abs.2 AIG zu begründen.
Auch die geltend gemachten sozialen Wiedereingliederungsprobleme vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Der Beschwerdeführer hat über die pauschale Behauptung hinaus, er würde ausgelacht werden, wenn er als verheirateter Mann alleine in sein Heimatland zurückkehre, keine konkreten Umstände seines Einzelfalles geschildert, weshalb er nach seiner Rückkehr mit besonderen Problemen zu rechnen hätte, und hat insbesondere keine Beweismittel eingereicht, welche eine solche Tatsachendarstellung stützen würden (vgl. BGr, 13.August 2015, 2C_2/2015, E.2.4.2). Der Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt auch nicht darauf stützen, dass das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für die Erteilung einer zweckbedingten, zeitlich begrenzten Aufenthaltsbewilligung besteht kein Anlass, da Beginn und Dauer des Scheidungsverfahrens unklar sind und der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens die Schweiz ohnehin verlassen müsste.Soweit seine Anwesenheit für das Scheidungsverfahren erforderlich sein sollte, kann er besuchsweise in die Schweiz einreisen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne wegen der globalen Covid-19-Pandemie nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort keine Arbeit finden werde, überzeugt ebenfalls nicht: Der Beschwerdeführer befindet sich noch nicht sehr lange in der Schweiz; er ist mit den heimatlichen Gegebenheiten nach wie vor vertraut. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, in der Heimat wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevante Konnex zur früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in Nordmazedonien. Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht nur Nordmazedonien, sondern auch die Schweiz. Es ist sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der Covid-19-Pandemie und den entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus einHärtefall ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art.83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8.Juni 2020, 2C_301/2020, E.4.2.3).
4.3.2 Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art.8 Abs.1 EMRK und Art. 13 Abs.1 BV; BGE 144 I 266 E.3.9; BGr, 17.September 2018, 2C_441/2018, E.1.3.1; BGr, 20.Juli 2018, 2C_1035/2017, E.5.1f.).
4.3.3 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.Die Praxis des Migrationsamts, wonach eineAufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art.96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12.September 2012, VB.2012.00394, E.3.2). Sodann besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist bei der DAG als angestellt und gehört damit keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe an. Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
4.3.4 Sodann erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und ist in antizipierter Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers sowie den weiteren beantragten Beweisabnahmen abzusehen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG sowie §17 Abs.2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18.Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E.2.2; vgl. Art.83 lit.c Ziffer2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.