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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2020.00885)

Zusammenfassung des Urteils VB.2020.00885: Verwaltungsgericht

Der serbische Staatsangehörige A hatte eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, die jedoch widerrufen wurde, nachdem die seines Ehepartners ebenfalls widerrufen wurde. A erhob Beschwerde, die jedoch aufgrund einer Fristversäumnis als offensichtlich unzulässig eingestuft wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Rechtsvertreter von A auferlegt, da die Beschwerde prozessual ungenügend war. A erhielt keine Parteientschädigung und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Der Richter Andreas Frei entschied, dass die Beschwerde nicht berücksichtigt wird und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 570 dem Rechtsvertreter auferlegt werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2020.00885

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2020.00885
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2020.00885 vom 23.12.2020 (ZH)
Datum:23.12.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf die verspätete Beschwerde. Kostenauflage an den Rechtsvertreter.   Stichworte: BESCHWERDEFRIST
Schlagwörter: Frist; Gesuch; Rechtsvertreter; Entscheid; Verwaltungsgericht; Verfügung; Aufenthaltsbewilligung; Rekurs; Kantons; EU/EFTA; Einzelrichter; Verbindung; Beschwerdeführers; Rechtsanwalt; Schweiz; Prozessführung; RechtsanwaltB; Über; Rechtsmittel; Mitteilung; Rekursentscheid; Verspätung; Rechtsverbeiständung; Bundesgericht; Ehefrau; Gewährung; Drittstaatsangehörige; Behörde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2020.00885

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00885

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23.Dezember2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RAB,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 A, geboren 1985, serbischer Staatsangehöriger, wurde am 20.Juli 2006 nach einem erfolglosen Asylverfahren nach Serbien ausgeschafft. Am 28.Juni 2017 reiste er erneut in die Schweiz, worauf ihm zum Verbleib bei seiner österreichischen EhefrauC eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau am 28.Juni 2019 rechtskräftig widerrufen worden war, wurde mit Verfügung vom 18.März 2020 auch die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A widerrufen. Zudem wurde er aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 30.Juni 2020 angesetzt.

1.2 Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30.September 2020 ab. Dabei setzte sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15.Dezember 2020. Ferner wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

1.3 Mit Beschwerde vom 2.November 2020 (Datum Poststempel: 14.Dezember 2020) beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen. Des Weiteren sei der Entscheid über die Beschwerde aufzuschieben, bis die zuständige Behörde einen Entscheid über seine Arbeitsbewilligung erlassen habe. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und RechtsanwaltB als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen; alles unter Ansetzung einer Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Über Rechtsmittel, die offensichtlich unzulässig sind und keine grundsätzlichen Fragen aufwerfen, entscheidet der Einzelrichter (vgl. §38b Abs.1 lit.a und Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Wie gleich zu zeigen sein wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, ohne dass ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen würde.

3.

3.1 Die Beschwerde ist gemäss §53 in Verbindung mit §22 Abs.1 VRG innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids (vgl. §22 Abs.2 VRG). Der Tag der Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids wird bei der Fristenberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§70 in Verbindung mit §11 Abs.1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§70 in Verbindung mit §11 Abs.2 VRG). Als Beweis für die Übergabe zuhanden der schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §11 N.47).

3.2 Vorliegend wurde der Rekursentscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RechtsanwaltB, am 2.Oktober 2020 eröffnet. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief am 2.November 2020 ab. Zwar ist die Beschwerdeschrift auf den 2.November 2020 datiert, indessen wurde sie erst am 14.Dezember 2020 der Post übergeben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Sendungsrückverfolgung des Einschreibens. Dass der Rekursentscheid am 2.Oktober 2020 beim Rechtsvertreter eingegangen ist, ist nicht umstritten. Vielmehr gibt der Rechtsvertreter selbst an, der Rekursentscheid sei ihm an diesem Tag zugestellt worden (siehe Ziff.2 der Beschwerdebegründung). Bei dieser klaren Sachlage erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Verspätung zu gewähren.

Infolge Fristversäumnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a Abs.2 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts wie im Übrigen auch des Bundesgerichts können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf, dass ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (VGr, 4.Juni 2020, VB.2020.00280, E.3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 12.März 2015, VB.2015.00107, E.3; VGr, 3.November 2010, VB.2010.00385, E.3, mit Hinweisen; BGE129 IV 206 E.2; Plüss, §13 N.60). Vorliegend erwies sich die Beschwerde infolge Verspätung als offensichtlich unzulässig. Dies hätte der im kantonalen Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres feststellen können. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Mangels Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2 Aufgrund seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt neben der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auch voraus, dass die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. §16 Abs.1 und 2 VRG). Angesichts der Verspätung der Beschwerde sind die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos. Ferner wären auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache gering gewesen (vgl. BGr, 24.August 2017, 2C_579/2016, E.2.6): So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

5.

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von RechtsanwaltB wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegt.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

8. Mitteilung an

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