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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2020.00812)

Zusammenfassung des Urteils VB.2020.00812: Verwaltungsgericht

Der 1965 geborene deutsche Staatsbürger A war in der Schweiz erwerbstätig und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seine Ehefrau B und die beiden Söhne lebten zeitweise in der Schweiz und erhielten Aufenthaltsbewilligungen. Nach einem Arbeitsunfall und Sozialhilfebezug wurde A die Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Trotz Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht wurde der Widerruf bestätigt, da A weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen war. Die Familie hatte keinen Anspruch auf eine weitere Aufenthaltsbewilligung. Die Gerichtskosten von Fr. 2'095.- wurden A und B je zur Hälfte auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2020.00812

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2020.00812
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2020.00812 vom 16.12.2021 (ZH)
Datum:16.12.2021
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Arbeitnehmereigenschaft
Schlagwörter: Arbeit; Aufenthalt; Aufenthalts; Stunden; Arbeitnehmer; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Person; Arbeitnehmereigenschaft; Sozialhilfe; Widerruf; Hinweisen; Deutschland; Ausländer; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Bewilligung; Einkommen; Erteilung; Arbeitsverhältnis; Familie; Anspruch; Widerrufs; Erwerbstätigkeit; ächlich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2020.00812

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00812

Urteil

der 4. Kammer

vom 16.Dezember2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

dieser substituiert durch MLaw D,

gegen

bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.

A. A, ein 1965 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, ist seit 2001 mit B, einer 1974 geborenen Staatsangehörigen Nordmazedoniens, verheiratet. Das Paar hat zwei Söhne (geboren 2002 und 2003). A war ab 2006 zunächst als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Er zog 2007 in die Schweiz und ein Jahr später in den Kanton Zürich, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis 30.September 2022 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte. B und die Söhne verblieben zunächst in Deutschland, bis sie im Oktober 2010 ebenfalls in die Schweiz bzw. den Kanton Zürich zogen, wo sie im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erhielten. Im November 2013 kehrten B und die Kinder nach Deutschland zurück. Von Frühling bzw. Sommer 2015 bis Ende 2015 lebten sie wiederum in der Schweiz. Seither leben die beiden Söhne in Deutschland; B zog am 8.November 2019 erneut zu ihrem Ehemann in die Schweiz und ersuchte das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Ehegattennachzugs.

B. Im Oktober 2017 hatte A einen Arbeitsunfall erlitten, der zu einer längeren, aber nicht dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führte. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der Arbeitsunfähigkeit arbeitgeberseitig per Mitte April 2018 beendet. A bzw. dessen Familie hatte von Oktober bis Dezember 2012 sowie von April 2015 bis Oktober 2017 Sozialhilfe bezogen. Seit März 2019 ist er erneut fürsorgeabhängig; B wird seit ihrem erneuten Zuzug in die Schweiz ebenfalls von der öffentlichen Fürsorge unterstützt.

Das Migrationsamt zeigte A mit Schreiben vom 2.April 2020 an, dass es wegen des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und der anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA prüfe. Mit Verfügung vom 19.Juni 2020 schritt es zum Widerruf, wies das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs ab und setzte den Ehegatten eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31.August 2020.

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 20.Oktober 2020 ab (Dispositiv-Ziff.I), setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31.Januar 2020 (recte: 2021), verweigerte ihnen die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff.III) sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff.V) und auferlegte ihnen die Rekurskosten von Fr.1'365.- unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff.IV).

III.

A und B führten am 20.November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei ihnen in Aufhebung des Rekursentscheids und unter Entschädigungsfolge die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen bzw. zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30.November 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom 26.April 2021 wurden A und B eingeladen, geeignete Nachweise über sämtliche seit November 2020 erzielten Einkünfte beizubringen. Am 17.Mai 2021 reichten sie ergänzende Unterlagen ein und äusserten sich zu ihrer Einkommenssituation. Ihre Rechtsvertreterin brachte am 26.Mai 2021 eine Honorarnote bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16.Dezember 2005 (AIG, SR142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie den Beschwerdeführer hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21.Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art.2 Abs.2 AIG).

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art.1 lit.a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art.1 lit.c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art.3 AnhangI FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des AnhangsI FZA etwa gestattet, sich mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art.6ff. AnhangI FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art.4 Abs.1 AnhangI FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2.November 2015, 2C_243/2015, E.2.1 mit Hinweisen).

Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt und kommt der betroffenen ausländischen Person auch gestützt auf eine andere Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens kein Aufenthaltsanspruch zu, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art.23 Abs.1 der Verordnung vom 22.Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR142.203) widerrufen müssen nicht mehr verlängert werden.

3.

3.1 Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE141 II 1 E.2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE131 II 339 E.3; 141 II 1 E.2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die im Rahmen von Umschulungs- Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden, gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE131 II 339 E.3.3; BGr, 13.Dezember 2018, 2C_716/2018, E.3.3; 5.März 2018, 2C_567/2017, E.4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine Teilzeitstelle handelte, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus, und die erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der betreffenden Person decken über einem garantierten Mindesteinkommen liegen. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE131 II 339 E.3.2f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26.Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg.1992 I-1071 Randnr.16; 23.März 1982 53/81 Levin, Slg.1982-1035 Randnr.16; BGr, 6.Februar 2020, 2C_617/2019, E.4.3, mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr.2'532.65 (Anstellung zu 80%) als nicht rein symbolisch und bejahte die Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14.Juli 2015, 2C_1061/2013, E.4.4), qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr.600.- bis Fr.800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire"; BGr, 6.August 2015, 2C_1137/2014, E.4.4; 2.November 2021, 2C_626/2021, E.5.3). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr.1'673.25 als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr, 3.Juni 2016, 2C_98/2015, E.6.2). Schliesslich liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr.1'000.- als untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr.345.25 pro Monat erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 4.Dezember 2017, 2C_289/2017, E.4.4). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss eine marginale symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen mithin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen in die Beurteilung miteinfliessen. Der Umstand, dass eine betroffene Person bloss wenige Stunden arbeitet und nur ein geringes Einkommen erwirtschaftet, kann in der Gesamtbeurteilung einen objektiven Anhaltspunkt dafür bilden, dass die unselbständig ausgeübte berufliche Aktivität als untergeordnet bzw. marginal zu gelten hat (BGE131 II 339 E.3.4; BGr, 4.März 2021, 2C_185/2019, E.4.3.1; 15.August 2018, 2C_374/2018, E.5.3.2, je mit Hinweisen).

3.2 Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE141 II 1 E.2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. In diesem Sinn bestimmt Art.61a Abs.4 AIG, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einem Aufenthalt von mehr als 12Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach 6Monaten und spätestens 6Monate nach dem Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.

3.3 Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Mitte September 2017 angetretenen Anstellung bei E im April 2018 bzw. nach Ausschöpfung seines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Februar 2019 die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat und ihm aus Art.4 Abs.2 AnhangI FZA in Verbindung mit Art.2 Abs.1 lit.b der Verordnung Nr.1251/70/EWG (ABl.1970 L142 vom 30.Juni 1970, S.24ff.) kein Verbleiberecht zukommt. Es kann deshalb insoweit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG). Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, er sei seit dem 1.November 2020 bei F im Sicherheitsdienst tätig, welches Arbeitsverhältnis entgegen der Vorinstanz seine Arbeitnehmereigenschaft neu begründet habe; so habe er in den ersten beiden Wochen nach Stellenantritt bereits 24Stunden gearbeitet und werde auch weiterhin mindestens 12Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer infolge dieses Stellenantritts seine Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt hat:

Gemäss seinem Arbeitsvertrag mit F vom 15.September 2020 wird der Beschwerdeführer ab dem 1.November 2020 während maximal 900Stunden pro Jahr entsprechend 75Stunden pro Monat zu einem Stundenlohn von Fr.27.10 (inklusive Ferienzuschlag) beschäftigt, wobei keine Angaben zum voraussichtlichen Stundenpensum gemacht werden. Sein Arbeitgeber bestätigte am 20.November 2020, dass der Beschwerdeführer bislang während 24Stunden gearbeitet habe. Den beigebrachten Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen November 2020 und April 2021 durchschnittlich während knapp 35Stunden pro Monat arbeitete und damit ein monatliches (Durchschnitts-)Nettoeinkommen von rund Fr.800.- erzielte. Der Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen variierte wie folgt: Im November 2020 arbeitete der Beschwerdeführer während 37Stunden; im Dezember 2020 und Januar 2021 nahm der Umfang seiner Beschäftigung auf monatlich 33,25Stunden und im Februar sowie März 2021 weiter auf monatlich 26,5 Stunden ab. Entsprechend betrug das Nettoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers in dieser Zeitspanne zumeist lediglich rund Fr.600.- bis 780.-; einzig im November 2020 erzielte er ein Fr.800.- knapp übersteigendes Einkommen von Fr.867.10. Die infolge des aktuellen Arbeitsverhältnisses ausgeübte Erwerbstätigkeit ist damit als untergeordnet und unwesentlich zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im April 2021 während 53,25Stunden erwerbstätig war und für seine Arbeitsleistung mit Fr.1'174.80 entschädigt wurde: Der Beschwerdeführer macht zwar grundsätzlich nachvollziehbar geltend, nach dem Stellenantritt habe er "wegen Corona" weniger eingesetzt werden können. Seit April 2021 habe sich die Lage jedoch wieder verbessert, weshalb er mehr habe arbeiten können; auch in den Folgemonaten werde er mindestens 50 bis 60Stunden arbeiten können.

3.4 Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 20.November 2020 vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass er 12Stunden pro Woche bzw. rund 50Stunden pro Monat erwerbstätig sein werde. In der Folge wurde er mit Präsidialverfügung vom 26.April 2021 aufgefordert, Belege für die in Aussicht gestellte berufliche Tätigkeit nachzureichen. Es hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obgelegen, mittels geeigneter Nachweise darzutun, dass er seit April bzw. Mai 2021 tatsächlich regelmässig einer Erwerbstätigkeit (mindestens) im in Aussicht gestellten Umfang nachgeht. Mit Blick auf die fehlende Vereinbarung eines voraussichtlichen Mindestpensums im Arbeitsvertrag sowie die unregelmässigen Arbeitsleistungen in klar geringfügigem Ausmass bis und mit März 2021 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum ab April 2021 dauerhaft gesteigert hätte. Ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während 50 bis 60Stunden pro Monat unter Berücksichtigung des damit konkret erzielbaren Einkommens genügte, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederaufleben zu lassen, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Februar 2019 verloren und seither nicht wiedererlangt. Der Beschwerdegegner durfte deshalb die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gestützt auf Art.23 Abs.1 VEP widerrufen, und diesem kommt auch aufgrund des während des Beschwerdeverfahrens angetretenen Arbeitsverhältnisses kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zu. Mit dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. dem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers fiel auch das davon abgeleitete freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht von dessen Ehegattin bzw. der Beschwerdeführerin dahin (vgl. BGE144 II 1 E.3.1 mit Hinweisen).

4.

4.1 Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art.22 in Verbindung mit Art.12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff.I.1 der Niederschrift vom 19.Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR0.142.111.364) in Verbindung mit Art.5 VEP haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (VGr, 28.Juli 2017, VB.2017.00273, E.2.1 mit Hinweisen).

Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art.62 AIG gegeben ist (Art.34 Abs.2 lit.b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff.IV Satz1; vgl. hierzu auch BGr, 6.August 2015, 2C_1144/2014, E.4). Nach Art.62 Abs.1 lit.d AIG kann die Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Ziff.I.1 der Niederschrift daher unter anderem verweigert werden, wenn eine mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art.33 Abs.2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern2010, Art.62 N.43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5.A., Zürich2019, Art.33 AIG N.4).

4.2 Vorliegend steht der Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Niederschrift nebst Art.62 Abs.1 lit.d AIG (oben E.3) auch der Widerrufsgrund des Art.62 Abs.1 lit.e AIG entgegen:

4.3 Der Widerrufsgrund des Art.62 Abs.1 lit.e AIG ist erfüllt, wenn eine Ausländerin ein Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art.63 Abs.1 lit.c AIG) setzt Art.62 Abs.1 lit.e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16.November 2018, 2C_13/2018, E.3.2, auch zum Nachstehenden). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds daher eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 16.November 2018, 2C_13/2018, E.3.2 mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund des Art.62 Abs.1 lit.e AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden am Sozialhilfebezug beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16.November 2018, 2C_13/2018, E.3.4).

4.4 Der Beschwerdeführer bezog teils mit seiner Familie zwischen Oktober und Dezember 2012 sowie zwischen April 2015 und Oktober 2017 rund Fr.83'000.- wirtschaftliche Sozialhilfe. Seit März 2019 wird er erneut teils zusammen mit der Beschwerdeführerin von der Fürsorge unterstützt; bis August 2020 erhöhte sich der Unterstützungsbetrag auf knapp Fr.135'000.-. Eine Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht absehbar; der Widerrufsgrund des Art.62 Abs.1 lit.d AIG ist demnach erfüllt.

4.5 Für die Beurteilung, ob eine aufenthaltsbeendende bzw. -verweigernde Massnahme wegen Fürsorgebezugs verhältnismässig sei, sind namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten sind sodann die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Herkunftsland (BGr, 17.Januar 2020, 2C_709/2019, E.4 Abs.2 mit Hinweisen).

Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ist angesichts der seit 2012 mit Unterbrüchen bestehenden und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit sowie des ausgerichteten Unterstützungsbeitrags erheblich. Mit der Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen ergänzend verwiesen werden kann (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG), sind die Bemühungen des Beschwerdeführers um Verbesserung seiner finanziellen Situation als ungenügend und der Sozialhilfebezug deshalb als zumindest in erheblichem Mass selbstverschuldet zu werten, nachdem die vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten der Aufnahme bzw. Ausdehnung einer angepassten Tätigkeit nicht im Weg gestanden hätten bzw. stünden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seiner sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht nachgekommen sein mag.

Der heute 56-jährige Beschwerdeführer zog als Jugendlicher mit seinen Eltern von Nordmazedonien nach Deutschland und hält sich seit rund 14Jahren in der Schweiz auf. Mit Deutschland, wo nebst seinen inzwischen erwachsenen Söhnen weitere Verwandte leben, blieb er während seiner hiesigen Anwesenheit eng verbunden. So besuchte er seine Ehegattin und die Söhne in den Jahren, in welchen die Familie getrennt lebte, regelmässig an den Wochenenden. Das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz viele Freunde gefunden, findet in den Akten keine Stütze. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration entsprechen nicht der Aufenthaltsdauer. Weiter ist der Beschwerdeführer erheblich verschuldet. Eine Rückkehr nach Deutschland, wo er nebst familiären Banden über langjährige Freund- und Bekanntschaften verfügt, ist ihm zumutbar.

Anzumerken bleibt, dass sich eine erst nach erneuter Bewilligung des Aufenthalts zulässige etwaige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin und eine damit einhergehende Verbesserung der finanziellen Situation der Ehegatten hier nicht berücksichtigen lässt, nachdem das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin wie erwähnt erloschen, ein eigenständiger Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist und die erneute Bewilligung ihrer Anwesenheit mithin (unter anderem) ein originäres Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers voraussetzte (vgl. VGr, 11.November 2021, VB.2021.00059, E.5.3).

4.6 Die Weigerung der Vorinstanzen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers gestützt auf die Niederschrift im pflichtgemässen Ermessen zu bewilligen, hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand.

Mit Blick auf die oben in E.4.5 dargelegte Interessenabwägung erwiese sich auch ein allfälliger mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundener Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR0.101) als verhältnis- bzw. rechtmässig.

5.

Mangels eines originären Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers fällt die Bewilligung des Ehegattennachzugs bzw. des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ausser Betracht.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 sowie §14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:

7.2 Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürichetc. 2014, §16 N.46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, §16 N.20).

7.3 Angesichts des unbestrittenen Erlöschens der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Frühjahr 2019 und des damit verbundenen Dahinfallens der freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche der Beschwerdeführenden sowie der mangelhaften Integration in der Schweiz bei gleichzeitig enger Verbundenheit mit Deutschland und des geringfügigen Umfangs der im Rahmen des im November 2020 angetretenen Arbeitsverhältnisses geleisteten Arbeitseinsätze konnten die Beschwerdeführenden nicht ernsthaft mit einer Gutheissung rechnen und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch ist demnach abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen (siehe Art.83 lit.c Ziff.2 econtrario und Ziff.4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

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