Zusammenfassung des Urteils VB.2020.00801: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall über die bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme entschieden. A hatte verschiedene Straftaten begangen, wurde jedoch aufgrund von Schuldunfähigkeit nicht bestraft, sondern einer therapeutischen Massnahme unterzogen. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts entschied, dass die Beschwerde gegen die Entlassung als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 570.--.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2020.00801 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 29.12.2020 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Massnahmenvollzug: Nichteintreten wegen ungenügender Beschwerdeschrift. |
Schlagwörter: | Kantons; Einzelrichter; Kommentar; Verwaltungsgericht; Massnahme; Verbindung; Alain; Griffel; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Abteilung; Verfügung; Einzelrichters; Mitwirkend:; Verwaltungsrichter; Rudolf; Bodmer; Gerichtsschreiberin; Cyrielle; Söllner; Tropeano; Sachen; Entlassung; Obergericht; Tatbestände; Körperverletzung; Hausfriedensbruchs; Sachbeschädigung; Aufgr |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2020.00801
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29.Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
gegen
betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat sich ergeben:
I.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 14.Mai 2019 fest, dass A (geboren 1979) die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung begangen habe. Aufgrund nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit wurde von einer Strafe abgesehen. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art.59 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Zurzeit befindet sich A im ZentrumD.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a VRG für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach §38b Abs.1 lit.a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt mangels rechtsgenügender Begründung als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §38b N.7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, §28a N.8).
2.
Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3.
Rückfallgefahr
4.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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