Zusammenfassung des Urteils VB.2020.00698: Verwaltungsgericht
Ein Staatsangehöriger des Kosovo wurde wegen illegaler Einreise und illegaler Arbeit in der Schweiz verurteilt. Nach der Heirat mit einer tschechischen Staatsangehörigen im Jahr 2014 und dem Verdacht auf eine Scheinehe wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Trotz mehrerer Einsprüche wurde die Entscheidung bestätigt, da starke Indizien für eine Scheinehe vorlagen. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2020.00698 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 16.12.2020 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.12.2021 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheineheverdacht |
Schlagwörter: | Ex-Frau; Beschwerdeführers; Scheinehe; Schweiz; Aufenthalt; Heirat; Aufenthalts; Verfahren; Aussage; Aussagen; Indiz; Akten; Kosovo; Kanton; Vorinstanz; Indizien; Kennenlernen; Beziehung; Hinweis; Beweis; Arbeit; Kantons; Migration |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 122 II 289; 127 II 49; 138 II 229; 142 II 265; 143 II 425; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2020.00698
Urteil
der 2. Kammer
vom 16.Dezember2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
A. A, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, geboren 1989, hielt sich im Jahr2011 illegal in der Schweiz auf und ging ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach, worauf er mit Strafbefehl vom 23.November 2011 der Staatsanwaltschaft des KantonsC wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 90Tagessätzen zu je Fr.30.- bestraft wurde. Zusätzlich belegte ihn das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) am 28.November 2011 mit einem dreijährigen Einreiseverbot, gültig ab 2.Dezember 2011. In der Folge kehrte A in seine Heimat zurück.
B. Am 10.Oktober 2014 heiratete A in D, Kosovo, die im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte tschechische Staatsangehörige F (geb.1986). Am 10.März 2015 reiste er in die Schweiz ein, worauf er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton Zürich erhielt, zuletzt befristet bis 31.Oktober 2021. Ein wegen Verdachts auf Organisieren bzw. Eingehen von Scheinehen eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde im Sommer2017 unter anderem auf F ausgedehnt, worauf sie am 10.April 2018 von der Kantonspolizei Zürich verhaftet und vorübergehend in Untersuchungshaft gesetzt wurde.
C. Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 8.November 2019 wurde die kinderlos gebliebene Ehe des Rekurrenten mit F geschieden. Am 18.November 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies diesen aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz setzte es ihm Frist bis 18.Februar 2020.
II.
Den hiergegen am 20.Dezember 2019 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 7.September 2020 ab. A wurde zum Verlassen der Schweiz Frist gesetzt bis 10.Dezember 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 8.Oktober 2020 beantragte A (nachfolgend der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 7.September 2020 sei aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie von der Wegweisung des Beschwerdeführers sei abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 9.Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art.90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2006 (AIG) unter anderem dazu aufgefordert, unter Beilage geeigneter Belege laufend über den Stand seines Strafverfahrens und weitere bewilligungsrelevante Umstände zu informieren.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.
Der Beschwerdeführer reichte am 9.Oktober 2020, 23.Oktober 2020 und 12.November 2020 weitere Unterlagen zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§50 in Verbindung mit §20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. Unbestritten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer seit der Scheidung von F vom 8.November 2019 aus dieser Beziehung kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten kann, sei dies gestützt auf das Abkommen vom 21.Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) andererseits gestützt auf Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999. Dasselbe gilt in Bezug auf die Beziehung zum Sohn seiner Ex-Frau, zu welchem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr hat. Fraglich ist damit, ob der Beschwerdeführer über einen anderweitigen Aufenthaltsanspruch verfügt.
2.2 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der über dreijährigen Ehedauer komme grundsätzlich ein Verlängerungsanspruch gemäss Art.50 Abs.1 lit.a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) infrage. Da zahlreiche gewichtige Indizien gegen eine echte Lebens- und Schicksalsgemeinschaft sprechen würden, sei allerdings davon auszugehen, dass die Ehe einzig zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen geschlossen worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, an diesem Ergebnis ernsthafte Zweifel zu wecken. Der Beschwerdeführer könne aus der Ehe mit seiner Ex-Frau damit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten (Art.51 Abs.2 AIG).
2.3 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zusammengefasst ein, es habe ein echtes Eheleben stattgefunden. Er bestreitet, mit F eine Scheinehe eingegangen zu sein, und macht unter anderem geltend, das Bezirksgericht H habe ihn in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren vom Vorwurf der Täuschung der Behörden (Art.118 AIG) freigesprochen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren. Er macht sinngemäss geltend, das Bezirksgericht H habe ihn mit der Begründung freigesprochen, dass nicht genügend verwertbare Beweise für einen Schuldspruch vorliegen würden. Am 23.Oktober 2020 reichte er die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft vom 7.Oktober 2020 nach, ohne den Beweisantrag um Beizug der Strafakten zurückzuziehen.
3.2 Bei den Akten befindet sich lediglich das Dispositiv des Urteils vom 30.September 2020 des Bezirksgerichts H, nicht aber die Urteilsbegründung. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass er in erster Instanz gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Täuschung der Behörden (Art.118 AIG) freigesprochen wurde. Der erstinstanzliche Freispruch des Beschwerdeführers ist indessen noch nicht rechtskräftig. So anders ist aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang des Strafverfahrens geeignet wäre, das ausländerrechtliche Verfahren massgebend zu beeinflussen. Ein ausländerrechtlicher Bewilligungsentzug setzt bei einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung der Ehe keine strafrechtliche Verurteilung voraus (vgl. BGr, 11.März 2019, 2C_746/2018, E.3.1, mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E.3.3.3).
3.3 Da im Strafverfahren strengere Regeln gelten als im Verwaltungsverfahren, sind grundsätzlich die Ausländerbehörden bei ihrem Entscheid, ob eine Scheinehe bestehe, nicht an die Einschätzungen durch die Anklagebehörde gebunden (BGr, 8.Juli 2019, 2C_345/2019, E.3.5; 3.April 2014, 2C_804/2013, E.4). Ob die Akten aus einem laufenden abgeschlossenen Strafverfahren beizuziehen sind, ist im Verwaltungsverfahren anhand der Beweislage zu beurteilen. Erweist sich diese als klar, kann auf den Beizug der Strafakten verzichtet werden (vgl. BGr, 8.Juli 2019, 2C_345/2019, E.3.5). Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.
4.
4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art.50 Abs.1 lit.a AIG ein Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art.58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art.51 Abs.2 AIG vorliegen. Der Anspruch aus Art.50 AIG erlischt unter anderem, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art.51 Abs.1 lit.a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen (sog. Ausländerrechts- Scheinehe) aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E.5a; BGr, 2.Dezember 2011, 2C_400/2011, E.3.1).
4.2 Das Vorliegen einer Scheinehe einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15.August 2012, 2C_3/2012, E.4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
4.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29.August 2013, 2C_75/2013, E.3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16.Juli 2010, 2C_205/2010, E.3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4.Juli 2002, 2A.324/2002, E.2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24.Mai 2016, 2C_706/2015, E.3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Praxis 106 [2017] Nr.10).
4.4 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21.Februar 2017, VB.2017.00009, E.4.1.4; VGr, 22.Januar 2014, VB.2013.00586, E.3.2; vgl. Plüss, §7 N.28).
5.
5.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin: Die Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person stellte für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz dar. Verstärkt werde dieses Indiz durch den Umstand, dass er sich von Mai bis Dezember2011 bereits illegal zu Arbeitszwecken in der Schweiz aufgehalten habe. Für das Vorliegen einer Scheinehe spreche sodann der Umstand, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers von verschiedenen, gemäss eigenen Angaben als Schein-Ehepartnerinnen vermittelten tschechischen Frauen belastet worden sei, bei der Organisation der Scheinehen eine tragende Rolle gespielt zu haben und ausserdem selber mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen zu sein. Gemäss den Aussagen von G soll die Ex-Frau des Beschwerdeführers damit angegeben haben, für das Eingehen der Ehe mit dem Beschwerdeführer Fr.40'000.- erhalten zu haben, während ihr, G, für das Eingehen ihrer Ehe lediglich Fr.10'000.- bezahlt worden seien. Bei der Ex-Frau des Beschwerdeführers habe durchaus Geldbedarf bestanden, was sich darin zeige, dass sie2018 einen Autokredit über Fr.30'000.- abzubezahlen hatte und auch ihre Mutter in Tschechien verschuldet gewesen sei. Die Angaben zum Kennenlernen und zur doch über dreijährigen Phase bis zur Hochzeit seien spärlich und teils widersprüchlich. So habe die Ex-Frau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5.November 2014 erklärt, sie und der Beschwerdeführer hätten sich im Internet kennengelernt. Die Bekanntschaft habe zur Mehrheit über soziale Medien und Internettelefonanbieter stattgefunden. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 12.Juni 2018 habe der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, er habe seine Ex-Frau in der Bar in H kennengelernt, wo sie damals gearbeitet habe. Er habe sich illegal in der Schweiz aufgehalten und in den Kosovo zurückreisen müssen, den Kontakt hätten sie aber über Telefon Internet weitergepflegt, bis sie sich entschieden hätten, zu heiraten. Besucht hätten sie einander nie. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers habe am 12.Juni 2018 jedoch angegeben, sie habe den Beschwerdeführer ein paar Mal im Kosovo besucht, allerdings nicht oft, da sie gearbeitet habe. Als weitere Indizien berücksichtigte die Vorinstanz die Beziehung der Ex-Frau des Beschwerdeführers zu ihrem vormaligen Freund I, das völlige Desinteresse des Beschwerdeführers gegenüber einer Mitbewohnerin, die ein Gast seiner Frau gewesen sei, dass der offenbar religiöse Rekurrent, für den es nicht infrage gekommen wäre, unverheiratet mit einer Frau zusammenzuleben, eine ehemalige Prostituierte mit einem ausserehelichen Kind geheiratet habe, die darüber hinaus noch aus einem anderen Kulturkreis stamme, und dass der Beschwerdeführer mit dem Sohn seiner Ex-Frau viel unternommen und eine innige Beziehung geführt haben will, jedoch weder dessen Alter noch dessen Geburtsdatum gekannt habe.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer hatte sich bereits vor seiner Heirat illegal in der Schweiz aufgehalten und wurde im November2011 mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person für ihn die einzige Möglichkeit darstellte, hier legal Wohnsitz zu nehmen und einem Arbeitserwerb nachzugehen.
5.2.2 Auch die Angaben zum Kennenlernen brachten einige Auffälligkeiten zutage: Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 12.Juni 2018 an, seine Ex-Frau "2010 2011" während seines illegalen Aufenthalts in jener Bar in H kennengelernt zu haben, in welcher sie damals gearbeitet habe. In seiner Beschwerdeschrift brachte er nunmehr vor, sie hätten sich 2010 2011 "in einer Bar in der Schweiz" kennengelernt. Seine Ex-Frau hatte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 5.November 2014 mitgeteilt, dass sie und der Beschwerdeführer sich im Internet kennengelernt hätten.
Der Beschwerdeführer will sich gemäss eigenen Angaben vom 18.Mai bis zum 2.Dezember 2011 illegal in der Schweiz aufgehalten haben. Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des KantonsC vom 23.November 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 18.November 2011 illegal in die Schweiz eingereist war, sich vom 18.bis zum 22.November 2011 illegal in X, KantonC, aufgehalten und vom 21.bis 22.November 2011 auf einer Baustelle in X ohne Bewilligung gearbeitet hatte. Die im Strafbefehl aufgeführte Adresse lautet auf seine frühere Wohnadresse in Kosovo. Dass sich der Beschwerdeführer im behaupteten Zeitraum des Kennenlernens auch im Kanton Zürich aufgehalten hatte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Die Ex-Frau des Beschwerdeführers kam gemäss ihren eigenen Angaben im Oktober2011 in die Schweiz, erhielt eine AufenthaltsbewilligungL, war zunächst für kurze Zeit in einem Club in J als Sexarbeiterin, dann für kurze Zeit im RestaurantK in J im Service tätig und ging gemäss einem Arbeitsvertrag vom November2011 in der Bar von L in H per 1.Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis ein.
Soweit sich der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau gemäss seinen ersten Schilderungen in der Bar kennengelernt haben wollen, in welcher letztere damals arbeitete, hätten sie hierfür folglich bestenfalls am 1.Dezember 2011 Gelegenheit gehabt. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9.Mai 2019 gab die Ex-Frau des Beschwerdeführers im Übrigen an, von Januar2013 bis Oktober2017 im "RestaurantM" in H im Service gearbeitet zu haben. Gleich darauf sagte sie aus, ihren Mann bei der Arbeit im "CaféM" kennengelernt zu haben. Dies wurde (handschriftlich) insoweit korrigiert, als es sich um die "DiscoM" gehandelt haben soll und die Ex-Frau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Kennenlernens noch nicht dort gearbeitet haben will. Weiter widersprachen sich der Beschwerdeführer und dessen Ex-Frau auch insoweit, als ersterer am 12.Juni 2018 angab, dass sie sich vor seiner Ausreise aus dem Kosovo nie persönlich gesehen hätten; da sich seine Ex-Frau vor einer Reise in den Kosovo gefürchtet habe, habe sie eine solche vermieden. Demgegenüber sagte seine Ex-Frau anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12.Juni 2018 aus, sie sei ein paar Mal im Kosovo gewesen. Mit der Vorinstanz ist daher insgesamt davon auszugehen, dass sich die Angaben zum Kennenlernen angesichts dessen angeblicher Dauer von drei Jahren als sehr spärlich und zudem als widersprüchlich erweisen, was ebenfalls für das Vorliegen einer Scheinehe spricht.
5.2.3 Aus dem Umstand, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers 2018 einen Autokredit abzahlen musste, folgt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zwangsläufig, dass sie bereits im Zeitpunkt der Heirat im Oktober2014 entsprechenden Geldbedarf hatte. Wie die finanziellen Verhältnisse der Ex-Frau des Beschwerdeführers 2014 waren, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht abschliessend entnehmen. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass sie die im Strafverfahren gemachten Aussagen von G, wonach die Ex-Frau des Beschwerdeführers für die Eheschliessung mit ihm Fr.40'000.- erhalten und damit auch noch geprahlt haben soll, nicht bestritt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12.Juni 2018 sagte sie aus: "Es stimmt, dass ich mit A verheiratet bin, aber nicht wegen des Geldes wegen". Auch als die fragliche Geldzahlung im weiteren Verlauf der Konfrontationseinvernahme nochmals thematisiert wurde, äusserte sich die Ex-Frau des Beschwerdeführers hierzu mit keinem Wort, stritt also insbesondere nicht ab, für das Eingehen der Ehe mit dem Beschwerdeführer Geld erhalten zu haben. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers für die Heirat mit ihm bezahlt worden war, was als starkes Indiz für eine Scheinehe zu berücksichtigen ist.
5.2.4 Weiter ist erstellt, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers eine aussereheliche bzw. eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung pflegte. Wohl wollte sich die Ex-Frau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung vom 9.Mai 2018 noch nicht dazu äussern, wie der Mann hiess, mit welchem sie die fragliche Beziehung führte, und wann diese angefangen hatte. Klar ist jedoch, dass sie bereits vor dem 10.April 2018, das heisst vor der Verhaftung der Ex-Frau des Beschwerdeführers begonnen haben musste. Aus einer Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich geht entsprechend hervor, dass sie während der Untersuchungshaft einen regen Schriftverkehr mit I geführt habe, dessen Inhalt klar darauf hindeute, dass es sich bei diesem um ihren eigentlichen Partner handle. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei sie bei der Rückgabe der sichergestellten Gegenstände nicht von ihrem Ehemann, sondern von I begleitet worden. Anzumerken ist diesbezüglich, dass es sich bei I um ihren früheren Freund handelt (vgl. vorne, E.5.1). Am 9.Mai 2018 gab die Ex-Frau des Beschwerdeführers auf die Frage, welches Verhältnis sie zum Beschwerdeführer habe, an, die Beziehung sei gut gewesen, bis sie einen Freund hatte. Dann hätten die Streitereien angefangen. Aus den Befragungsprotokollen vom 9.Mai 2018 und vom 12.Juni 2018 geht weiter hervor, dass sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Befragung immer noch mit I zusammen war. Aus den Strafakten betreffend die Untersuchung der Heirat zwischen P und Q sowie der Befragung von G vom 16.Mai 2018 ergeben sich sogar Hinweise darauf, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers (spätestens) im Herbst/Winter2016 wieder mit ihrem Ex-Freund I zusammen war. Gemäss den Aussagen von G soll die Ex-Frau des Beschwerdeführers "mit ihrem Kind und I ihrem Freund" in die Stadt R das Land S in die Ferien gegangen sein, wobei sich aus dem Kontext der weiteren Angaben von G ergibt, dass dies in der zweiten Jahreshälfte2016 gewesen sein muss. Zu dieser Zeit soll die Ex-Frau des Beschwerdeführers gemäss den Aussagen von G vereinzelt auch bereits bei I übernachtet haben, was glaubhaft erscheint und auch weder von der Ex-Frau des Beschwerdeführers (anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12.Juni 2018) noch vom Beschwerdeführer selber bestritten wird. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers sagte vielmehr aus, es sei nach dem Zusammenzug mit dem Beschwerdeführer doch nicht so einfach gewesen, beispielsweise wegen der Religionszugehörigkeit. Insgesamt sprechen die Umstände, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers im Januar2014 von ihrem früheren Freund wegzog und nur neun Monate nach der Trennung den Beschwerdeführer heiratete, sowie dass sie in der Folge eine aussereheliche Beziehung mit ihrem früheren Freund pflegte, die offensichtlich über vereinzelte sexuelle Kontakte hinausging, für das Eingehen bzw. Aufrechterhalten einer nur formell bestehenden Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven.
5.2.5 Hinsichtlich der Wohnsituation bleibt festzuhalten, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers knapp zwei Wochen nach der Heirat, das heisst am 21.Oktober 2014 bereits wieder einen neuen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung abschloss. Als Mietbeginn wurde der 22.Oktober 2014 vereinbart. Obschon die Heirat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits stattgefunden hatte, wurde der Mietvertrag einzig mit der Ex-Frau des Beschwerdeführers als Mieterin abgeschlossen und waren in der Rubrik "Personenzahl" lediglich "zwei" angegeben. In der Wohnung sollte jedoch neben der Ex-Frau des Beschwerdeführers und deren Sohn auch der Beschwerdeführer selber wohnen. Die Schilder am Briefkasten wie auch bei der Türklingel waren gemäss den Akten dann jedoch mit den Namen des Beschwerdeführers und dessen Ex-Frau beschriftet. Auch stimmen die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau betreffend Aufbewahrung der Kleider überein. So soll der Beschwerdeführer zusammen mit dem Sohn seiner Ex-Frau einen Kleiderschrank geteilt haben, während letztere einen grossen Kleiderschrank für sich allein gehabt habe. Wohnungskontrollen wurden soweit ersichtlich nicht durchgeführt, weshalb die Wohnverhältnisse weitgehend ungeklärt sind. Klar ist einzig, dass in der 3-Zimmer-Wohnung neben dem Beschwerdeführer, seiner Ex-Frau und deren Sohn gemäss den Akten immer wieder auch tschechische Frauen gewohnt hatten. So hielt sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers etwa P während zwei Jahren fast die meiste Zeit in der Wohnung auf. Angesichts der eher engen Platzverhältnisse ist daher naheliegend, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers vereinzelt auch bei I übernachtet hatte (vgl. dazu vorne, E.5.2.4).
5.2.6 Schliesslich fällt auf, dass weder Verwandte noch Freunde der Ex-Frau des Beschwerdeführers an ihrer Hochzeit teilnahmen. Als Trauzeugen fungierten ausschliesslich Angehörige des Beschwerdeführers. Ferner hatten der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau soweit ersichtlich keine gemeinsamen Ferien verbracht und schienen weder gemeinsame Freundschaften zu pflegen noch gemeinsame Hobbys zu betreiben. Der Beschwerdeführer sagte am 12.Juni 2018 aus, bis zur Verhaftung seiner Frau sei er morgens zwischen 5.00und 5.20Uhr aufgestanden, gegen 7.00Uhr bei der Arbeit gewesen, habe bis ca.17:00Uhr gearbeitet und sei zwischen 18.30 und 19.00Uhr nachhause gekommen, habe sich geduscht und zu Abend gegessen. Falls es noch etwas mit seiner Frau zu besprechen gebe, habe er das erledigt, und falls es dem Sohn noch etwas zu helfen gebe, habe er das auch noch erledigt, dann sei er ins Bett gegangen, um fit zu sein für den nächsten Tag. Gemeinsame Abendessen, Fernsehabende Unternehmungen am Wochenende schienen nicht stattgefunden zu haben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht zudem hervor, dass er und seine Ex-Frau je ein eigenes Konto hatten bzw. kein gemeinsames Konto bestand. Wohl gab er glaubhaft an, dass sie die Rechnungen jeweils besprochen und dann abgemacht hätten, wer was bezahle. Es sei auch vorgekommen, dass sie kein Geld gehabt habe, dann habe er alles bezahlt. Die jeweiligen Angaben zum gemeinsamen Budget weichen nicht erheblich voneinander ab. So sagte die Ex-Frau des Beschwerdeführers aus, dass sich die Ausgaben für Miete, Strom und Krankenkassenprämien gesamthaft auf Fr.2'400.- beliefen, während der Beschwerdeführer die Ausgaben insgesamt mit Fr.2'800.- bis 3'500.- bezifferte. Trotz dieser glaubhaften und teilweise übereinstimmenden Angaben zu Umfang und Bewältigung des (beide betreffenden) Lebensunterhalts deuten die Umstände gleichwohl mehr auf eine Wohn-Zweckgemeinschaft als auf eine eigentliche Lebensgemeinschaft hin.
5.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau zwar in derselben Wohnung wohnten und soweit überhaupt feststellbar auch den (beide betreffenden) Lebensunterhalt gemeinsam bestritten. Dass der Beschwerdeführer ohne die Heirat mit seiner Ex-Frau nicht zu einer Aufenthaltsbewilligung gekommen wäre und er an einer solchen offensichtlich ein grosses Interesse hatte, die Umstände des Kennenlernens, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers für die Heirat offenbar Geld erhalten hatte, sie eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung mit ihrem früheren Freund pflegte und gemäss den Aussagen von G, T und U mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sein soll, weist indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine solche hin. Der unterschiedliche kulturelle und sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau, der gemäss den unbestrittenen Aussagen der Ex-Frau des Beschwerdeführers bald zu Problemen geführt haben soll, verdichten den bereits bestehenden Scheineheverdacht zusätzlich. Angesichts dieser Beweislage kann darauf verzichtet werden, die Akten aus dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren beizuziehen (vgl. vorne, E.3.3).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt damit, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, am bestehenden Scheineheverdacht hinreichende Zweifel zu wecken.
6.2
6.2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, ihm sei nicht im ausreichenden Mass das rechtliche Gehör gewährt worden und er sei mit den ihn belastenden, als Beschuldigte einvernommenen G und U nie konfrontiert worden. Dennoch beziehe sich die Vorinstanz auf deren Aussagen und halte darüber hinaus fest, der Beschwerdeführer hätte den Gegenbeweis antreten müssen, was er nicht getan habe. Sie verkenne dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht mit dem Einreichen der Fotos bei Weitem erfüllt haben dürfte.
6.2.2 Der Beschwerdeführer geht mit der Annahme, ihm komme lediglich eine Mitwirkungspflicht zu, nicht gänzlich fehl, täuscht sich jedoch über den Umfang der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht. Diese erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E.5.1 mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand aufgrund der gesamten Sachlage so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. zum Ganzen BGr, 20.Februar 2020, 2C_797/2019, E.3.3, mit weiteren Hinweisen, und vorne, E.4.4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer demnach den Gegenbeweis zu erbringen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Scheinehe auszugehen ist (vgl. vorne, E.4.4). Letzteres ist vorliegend der Fall (vgl. vorne, E.5.3). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, dass er mithilfe der Strafakten den Gegenbeweis hätte erbringen können, hätte er die entsprechenden Beweise demnach selber im ausländerrechtlichen Verfahren einbringen können und müssen.
6.2.3 Selbst wenn dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren nicht richtig gewährt worden sein sollte, was jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, gilt dies nicht für das vorliegende Verfahren. Das Migrationsamt äusserte mit Schreiben vom 31.Januar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer den Verdacht, dass zwischen ihm und seiner Ex-Frau eine Scheinehe bestehe, und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei nahm das Migrationsamt auch Bezug auf die von einer "Drittperson" gemachten Aussagen. Die Vorinstanz stützte sich ihrerseits ausdrücklich auf die Aussagen von G und U. Die entsprechenden Einvernahmeprotokolle befanden sich längst in den Akten, in welche der Beschwerdeführer Einsicht hatte. Zu beachten ist zudem, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers anders als dieser behauptet im Strafverfahren nicht bestritt, für die Heirat bezahlt worden zu sein (vgl. vorne, E.5.2.3). Soweit sie zugleich aussagte, sich in den Beschwerdeführer verliebt und ihn deshalb geheiratet zu haben, erweisen sich ihre Aussagen schon aufgrund ihrer spärlichen und widersprüchlichen Angaben zum Kennenlernen als wenig glaubhaft. Die von G und U im Strafverfahren gemachten Aussagen können daher im ausländerrechtlichen Verfahren als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe herangezogen werden.
6.3
6.3.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, im Gegensatz zu den anderen, von den an der Organisation von Scheinehen mutmasslich Beteiligten vermittelten Ehegatten hätten der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau über fünf Jahre lang im gleichen Haushalt gewohnt. Der Beschwerdeführer habe diverse Bilder vorgelegt, welche das eheliche Zusammenleben in diesen fünf Jahren belegen würden. Zudem sei die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr2014 und damit noch vor Aufnahme der Tätigkeit der Scheinehe-Organisation 2015 geschlossen worden. Von den bekannten Scheinehemännern seien die allermeisten türkischer Herkunft gewesen. Der Beschwerdeführer stamme demgegenüber aus dem Kosovo.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus den Akten gerade nicht hervor, wann die Hauptakteure der Scheinehe-Organisation ihre Tätigkeit aufgenommen hatten. Es ergeben sich bloss Hinweise darauf, dass im September2016 polizeiliche Ermittlungen aufgenommen wurden. Zu dieser Zeit war die professionelle Vermittlung von tschechischen Scheinehe-Frauen unstreitig bereits in Gang. Fest steht zudem, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers bereits im November2011 und damit lange vor ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer mit L, einem der Hauptakteure in Bezug auf die Scheinehe-Organisation, ein Arbeitsverhältnis eingegangen war (vgl. vorne, E.5.2.2) und auch die Mutter der Ex-Frau des Beschwerdeführers bei der Vermittlung von tschechischen Scheinehe-Frauen eine zentrale Rolle spielte, indem sie in der Tschechischen Republik die Scheinehe-Frauen "organisierte". Die Ex-Frau des Beschwerdeführers verfügte damit ab November2011 über entsprechende Kontakte. Dass es sich beim Beschwerdeführer im Gegensatz zu den meisten anderen Scheinehe-Männern nicht um einen türkischen Staatsangehörigen handelt und auch weitere Unterschiede etwa betreffend Miet- und Arbeitsverhältnis festgestellt werden können, vermag den bestehenden Scheineheverdacht nicht umzustossen. Wohl ist naheliegend, dass L als türkischer Staatsangehöriger primär Kontakte zu Landsleuten gehabt haben dürfte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau bezüglich ihres Kennenlernens erweisen sich jedoch als derart lückenhaft und widersprüchlich (vgl. vorne, E.5.2.2), dass letztlich im Dunkeln bleibt, wie sie sich tatsächlich kennengelernt hatten. Angesichts des erhärteten Scheineheverdachts wäre es am Beschwerdeführer gewesen, seine Behauptungen zur knapp dreijährigen Kennenlernphase mit Telefonnachweisen sowie Textnachrichten zu belegen. Die von der Hochzeit eingereichten Fotografien vermögen dieses Versäumnis nicht aufzuwiegen und belegen im Übrigen einzig, dass standesamtlich geheiratet wurde, nicht aber, dass mehr als ein bloss formeller Eheschluss beabsichtigt war. Mit der Vorinstanz ist zudem anzufügen, dass der Sohn der Ex-Frau des Beschwerdeführers auf den Hochzeitsfotos nicht zu sehen ist.
6.3.2 In seiner Beschwerdeschrift trägt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein (angeblich) am Flughafen von V im Kosovo aufgenommenes Foto entgegen seiner bisherigen Aussagen neu vor, seine Ex-Frau habe ihn vor der Heirat mehrmals im Kosovo besucht (vgl. zu seiner anfänglich gegenteiligen Aussage vorne, E.5.2.2). Eine einzelne Fotografie vermag jedoch nicht mehrere Besuche zu belegen. Zudem ist die fragliche Fotografie nicht datiert, sodass sie auch aufgenommen worden sein könnte, als die Ex-Frau des Beschwerdeführers nach der Heirat wieder in die Schweiz zurückreiste. Damit lösen sich die Widersprüche betreffend das Kennenlernen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf.
6.3.3 Zu den eingereichten Fotografien hält der Beschwerdeführer weiter zusammengefasst fest, daraus gehe hervor, dass er und seine damalige Ehefrau einander körperlich wie emotional verbunden gewesen seien. Den ausführlichen Erläuterungen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden. Aufgrund einzelner Bilder lässt sich zwar schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau einen vertrauten Umgang pflegten. Nicht erstellt ist jedoch, dass die Beziehung über ein Freundschaftsverhältnis hinausging. Die eingereichten Fotografien lassen mit anderen Worten keine aussagekräftigen Rückschlüsse darauf zu, dass die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich angerufen wird.
6.3.4 Auch sind die wenigen Fotografien, welche den Beschwerdeführer zusammen mit dem Sohn seiner Ex-Frau zeigen, nicht geeignet, seine Behauptung zu belegen, wonach der Sohn seiner Ex-Frau für den Beschwerdeführer wie ein eigener Sohn gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, unter anderem auch Geburtstagspartys für W organisiert zu haben, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er anlässlich seiner Einvernahme weder das genau Alter noch das Geburtsdatum von W anzugeben vermochte.
6.4 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den bestehenden Scheineheverdacht umzustossen. Nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit eine Befragung des Beschwerdeführers an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, ist sein entsprechender Beweisantrag abzuweisen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist demnach zu bestätigen.
7.
Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist auch verhältnismässig (Art.96 Abs.1 AIG): Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier erst seit rund sechs Jahren auf, wobei seine Anwesenheit auf einer Umgehungsehe beruht. Er hat den grössten Teil seines Lebens in der Heimat verbracht und reiste auch während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässig dahin zurück. Er ist damit nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Aufgrund der im Heimatland verblieben Angehörigen (u.a.Vater und Geschwister) verfügt er dort über ein soziales Netz, das es ihm erlauben wird, sich ohne grössere Probleme sozial und beruflich wieder einzugliedern. Er hat in der Schweiz im Baugewerbe gearbeitet, was ihm die berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland zusätzlich erleichtern wird. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art.83 AIG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Auf einen schwerwiegenden Härtefall im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG in Verbindung mit Art.31 Abs.1 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) deutet ebenfalls nichts hin. Die Wegweisung erweist sich damit insgesamt als recht- und verhältnismässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).
8.2
8.2.1
8.2.2
8.2.3 Der Beschwerdeführer erzielt gemäss eigenen Angaben ein Nettoeinkommen zwischen Fr.4'000.- und Fr.4'500.-. Dieses vermag das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers bei weitem zu decken. Ausgehend von einem Grundbetrag von Fr.1'200.- (vgl. Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16.September 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums), in welchem einzelne vom Beschwerdeführer zusätzlich aufgelistete Ausgaben bereits enthalten sind (Strom, Kommunikation, Serafe), beläuft sich dieses gesamthaft auf rund Fr.2'600.-. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu keinen familienrechtlichen Unterstützungsleistungen verpflichtet wurde und zum Sohn seiner Ex-Frau soweit ersichtlich keinen Kontakt mehr hat, können die von ihm geltend gemachten Unterhaltszahlungen (soweit überhaupt belegt) von monatlich Fr.200.- nicht berücksichtigt werden. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer offensichtlich bereits an der erforderlichen Mittellosigkeit. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.