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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2020.00533)

Zusammenfassung des Urteils VB.2020.00533: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: Der Fall dreht sich um A und B, die seit 2015 Sozialhilfe von der Stadt I erhalten. Nach verschiedenen Entscheidungen und Rekursen wird A aufgefordert, eine günstigere Wohnung zu suchen. B zieht aus, und A wird angewiesen, eine Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zu finden. A legt Rekurs ein und argumentiert, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht umziehen kann. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass A die Auflagen erfüllen muss, jedoch wird die Frist verlängert. A muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2020.00533

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2020.00533
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2020.00533 vom 28.12.2020 (ZH)
Datum:28.12.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung.
Schlagwörter: Wohnung; Person; Rekurs; Sozialhilfe; Weisung; Mietzins; Auflage; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschluss; Beschwerdeführers; Wohnungswechsel; Personen; Nebenkosten; Beistand; Richtlinie; Richtlinien; Vorinstanz; Wohnkosten; Umzug; Vertretungsbeistand; Suchbemühungen; Wohnungssuche; Zeugnis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:138 I 232; 141 IV 369;
Kommentar:
Thomas Geiser, Kommentar zum ZGB, Art. 394 ZGB ZG, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2020.00533

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00533

Urteil

des Einzelrichters

vom 28.Dezember2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

Berufsbeistandschaft I,

gegen

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A. A, geboren 1966, und seine Ehefrau B, geboren 1961, werden seit Februar 2015 von der Stadt I mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die von ihnen seit 1996 bewohnte 4-Zimmer-Wohnung in I verursacht Mietkosten von insgesamt Fr.1'668.- (Miete Fr.1'348.-; Nebenkosten Fr.320.-, darunter Kosten für eine Garage von Fr.120.-). Die schon im Jahr 2015 die Mietzinsrichtsätze der Stadt I übersteigende Miete erforderte noch keine Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, weil A und B den die Mietzinsrichtlinien übersteigenden Betrag selber trugen. Mit Entscheid vom 3.Mai 2016 ordnete die Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeI (KESBI) für A eine Vertretungsbeistandschaft an unter Aufzählung der zu regelnden Aufgabenbereiche und ernannte C von der Berufsbeistandschaft I zu dessen Beistand. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich wies mit Verfügung vom 27.Juni 2018 den von A geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente ab; ebenso verfuhr das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 23.Oktober 2019 mit der dagegen von A erhobenen Beschwerde. Auch das Begehren von B auf eine Invalidenrente wurde von der SVA mit Verfügung vom 3.Oktober 2017 abgewiesen.

B. Mit Beschluss vom 11.September 2019 prüfte die Sozialbehörde der Stadt I deshalb die Wohnsituation des Ehepaars A/B neu und entschied, dass der Mietzins im Betrag von Fr.1'668.- bis längstens 31.März 2020 berücksichtigt werde; ab 1.April 2020 werde lediglich noch ein Mietzins von Fr.1'250.- (für einen Zwei-Personen-Haushalt) zuzüglich Nebenkosten genehmigt. Die Eheleute A/B hätten sodann dem Sozialamt monatlich vier "Wohnungsbemühungen" vorzulegen, unter Androhung der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bei Missachtung dieser Weisung. Gegen diesen Entscheid liessen die Eheleute A/B Rekurs beim BezirksratJ einlegen.

C. Nach einem Vorfall zwischen den Eheleuten vom 20.November 2019 zog B aus der ehelichen Wohnung aus und kehrte nicht mehr dahin zurück; seither bewohnt A die 4-Zimmer-Wohnung allein. Infolge der veränderten Verhältnisse widerrief die Sozialbehörde I mit Entscheid vom 14.Januar 2020 ihren Beschluss vom 11.September 2019 und wies A an, intensiv eine günstigere Wohnung bis zu einem Maximalmietzins von Fr.1'000.- monatlich, nunmehr für einen Ein-Personen-Haushalt, zuzüglich Nebenkosten, zu suchen und den Wechsel in eine kon­kret angebotene zumutbare Wohnung zu vollziehen. A wurde verpflichtet, monatlich mindestens acht schriftliche Nachweise von Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung (inkl. Bewerbungen für ausgeschriebene Wohnungen und Kontaktdaten der jeweiligen Vermietung sowie Absagen) zu liefern. Die aktuellen Wohnkosten würden bis 30.April 2020 übernommen; ab Mai 2020 würden nur noch die Kosten gemäss den kommunalen Richtlinien übernommen, soweit der Nachweis nicht erbracht werde, dass trotz intensiver Suche keine entsprechende Wohnung habe gefunden werden können. Für die Missachtung der erteilten Weisungen wurde sodann die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht. Schliesslich entzog die Behörde einem dagegen gerichteten Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.

Dagegen legte der Beistand As mit Eingabe vom 13.Februar 2020 Rekurs beim BezirksratJ ein und verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zudem beantragte er die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie, dass die Mietzinskosten weiterhin in der effektiven Höhe zu berücksichtigen seien. Ferner sei festzustellen, dass A aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine andere (günstigere und kleinere) Wohnung zu suchen und ihm ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Eventualiter sei die Frist für den geplanten Umzug auf zwei Jahre zu verlängern und habe die Sozialbehörde I A eine günstigere Wohnung "zu organisieren". In der Rekursantwort vom 27.Februar 2020 beantragte die Sozialbehörde I die Abweisung des Rekurses und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 6.März 2020 stellte der Präsident des BezirksratsJ die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Mit Beschluss vom 15.Juli 2020 wies der BezirksratJ den Rekurs ab; Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

Dagegen liess A über seinen Beistand mit Eingabe vom 5.August 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht einlegen und beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sozialbehörde I zu verpflichten, die Mietkosten in der effektiven Höhe zu übernehmen. Ferner sei festzustellen, dass A aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine andere Wohnung zu suchen und ihm ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Eventualiter sei die Frist für den angeordneten Umzug auf zwei Jahre zu verlängern und die Gemeinde I zu verpflichten, A eine günstigere Wohnung "zu organisieren". Schliesslich sei auf Verfahrenskosten und Gebühren zu verzichten bzw. A die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Stadt I verzichtete mit Eingabe vom 3.September 2020 auf Beschwerdeantwort. Der BezirksratJ verzichtete mit Eingabe vom 13.August 2020 auf Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen. Nicht im Streit liegt die Androhung, bei Nichterfüllen der Auflage den im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzins zu reduzieren, zumal eine solche Androhung mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu qualifizieren ist. Weil bei einer Gutheissung der Beschwerde aber auf die angedrohte Kürzung verzichtet werden müsste, ist die angefochtene Anordnung nicht als reine Verhaltensanweisung, sondern als Streitwert-behaftete Streitigkeit zu betrachten, wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 6.November 2020, VB.2020.00215, E.1.3; zum Ganzen VGr, 7.Februar 2018, VB.2017.00407, E.1.2f.). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 12.Mai 2020, VB.2019.00785, E.1.3; VGr, 5.Januar 2016, VB.2015.00417, E.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §65a N.17). Die Beschwerdegegnerin drohte dem Beschwerdeführer an, die Miete von aktuell Fr.1'668.- (inklusive Nebenkosten von Fr.320.- zu reduzieren und nur noch Kosten "im Rahmen der Richtlinien" anzurechnen. Für einen Ein-Personen-Haushalt beläuft sich der Maximalmietzins nach den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin auf Fr.1'000.-. Hinzu kommen die Nebenkosten, allerdings nicht im bisherigen Umfang von Fr.320.-, die auch die Kosten für eine Garage umfassten (vorn I.A.), sondern geschätzt zur künftigen Wohnungsgrösse im Umfang von ca. Fr.150.-. Die Differenz zwischen der bestehenden Miete und der künftigen Miete (je inkl. Nebenkosten) beträgt somit monatlich etwa Fr.518.-, auf zwölf Monate hochgerechnet rund Fr.6'216.-. Damit liegt der Streitwert klar unter Fr.20'000.-; da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§38b Abs.1 lit.c sowie Abs.2 VRG).

1.3 Bei der Anordnung zur Suche einer günstigeren Wohnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss §19a Abs.2 VRG in Verbindung mit Art.93 Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13.Juni 2012, 8C_871/2011, E.4.3.4 und 4.4; VGr, 16.August 2018, VB.2018.00005, E.1.3). Die Weisung der Beschwerdegegnerin beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Beschwerdeführers und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von §19a Abs.2 VRG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Zwar sind gemäss dem auf 1.April 2020 in Kraft gesetzten neuen §21 Abs.2 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar. Allerdings erfolgte die infrage stehende, mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14.Januar 2020 erlassene Auflage noch unter dem alten Recht. Auch wenn die Beschwerde erst nach dem 1.April 2020 erhoben wurde, ist das Datum der Auflage für deren Anfechtung massgebend; entsprechend ist die Beschwerde zulässig (VGr, 9.Juli 2020, VB.2020.00229, E.1.3; VGr, 5.November 2020, VB.2020.00480, E.4.2 zur Publikation vorgesehen; VGr, 6.November 2020, VB.2020.00215, E.1.2; dazu auch BGr, 13.Juni 2012, 8C_871/2011 E.4.3.4, wonach die Anfechtung einer Auflage unmittelbar nach ihrem Erlass nicht ausgeschlossen wurde; anders nunmehr BGr, 14.Januar 2020, 8C_152/2019, E.5.4.4-5.4.6).

1.4 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass er aus gesundheitlichen Grün­den nicht in der Lage sei, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu beziehen (vorn III.). Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches, schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 23.Juni 2020, VB.2019.00798, E.1.3; VGr, 23.August 2019, VB.2019.00014 E.1.3). Vorliegend geht es um die Frage, ob die Weisung an den Beschwerdeführer, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen und eine solche zu beziehen, Bestand hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Wohnungswechsel zumutbar ist, was sich unter anderem am Alter und der Gesundheit entscheidet (dazu Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Kap.B.3; hinten E.2.2). Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren ist mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

2.

2.1 Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss §21 Abs.1 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen geeignet sind, die Lage des Hilfeempfangenden und seiner Angehörigen zu verbessern. Die Suche nach einer günstigeren Wohnung ist geeignet, die finanzielle Belastung einer unterstützten Person zu verringern und damit ihre Lage zu verbessern. Auflagen sind der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird (SKOS-Richtlinien, Kap.A.8.1). Verstösst die unterstützte Person gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach §24 Abs.1 lit.a Ziff.1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§24 Abs.1 lit.b SHG).

2.2 Nach den SKOS-Richtlinien, auf welche §17 Abs.1 der Sozialhilfeverordnung vom 21.Oktober 1981 (SHV) zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe verweist, gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind sie im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. §50 Abs.2 VRG in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b VRG). Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap.B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat die "Interne Unterstützungsrichtlinie der Sozialhilfe" erlassen. Gemäss dieser Richtlinie beläuft sich die monatliche Wohnungsmiete für einen Ein-Personen-Haushalt unbestrittenermassen auf Fr.1'000.-. Die vertraglich vereinbarten Nebenkosten für Heizung/Warmwasser werden nach effektivem Aufwand vergütet.

Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.7.2.03, 26.November 2020; VGr, 11.Juni 2015, VB.2015.00204, E.2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 31.Januar 2017, VB.2016.00621, E.2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine gün­stigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24.März 2016, VB.2015.00760, E.4.3; VGr, 11.Juni 2015, VB.2015.00204, E.2.2; SKOS-Richtlinien, Kap.B.3). Bei voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S.187). Bei stark überhöhten Mietzinsen sind dagegen höhere Anforderungen an die Gründe, die gegen den Wohnungswechsel sprechen, zu stellen (VGr, 31.Oktober 2019, VB.2019.00531, E.2.4).

2.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach §21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten unter den Voraussetzungen von §24 Abs.1 lit.a Ziff.1 und lit.b SHG sowie §24 SHV auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap.B.3). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 7.November 2019, VB.2018.00357, E.5.2.2; VGr, 24.März 2016, VB.2015.00760, E.4.5; VGr, 16.April 2015, VB.2015.00078, E.3.2).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer lebe alleine in einer 4-Zimmer-Wohnung für monatlich Fr.1'668.- (inkl. Nebenkosten). Seine Wohnkosten lägen deutlich über dem von der Beschwerdegegnerin für einen Ein-Personen-Haushalt festgelegten Maximum von Fr.1'000.- (ohne Nebenkosten). Das Wohnkostenmaximum von Fr.1'000.- erscheine im kantonalen Quervergleich durchaus angemessen, rechne die Stadt Zürich doch für dieselbe Haushaltsgrösse mit Fr.1'200.- monatlich; dabei dürften die Wohnkosten in I regelmässig tiefer liegen als im Zürcher Stadtzentrum. Zwingende Gründe, die überhöhten Mietkosten weiterhin zu übernehmen, erkannte die Vorinstanz nicht, auch nicht unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen. Sie liess letztlich offen, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers ihm erlaube, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu beziehen, denn gerade auch im Zusammenhang mit seiner Wohnsituation sei ihm ein Beistand beigegeben worden, der für eine geeignete Wohnsituation besorgt sein müsse und ihn umfassend vertreten dürfe. Insofern könne auch von der Beschwerdegegnerin keine aktive Unterstützung für die Wohnungssuche gefordert werden, weil dafür gerade der Vertretungsbeistand besorgt sein müsse. Mangels zwingender Gründe, welche die Suche nach und den Bezug einer günstigeren Wohnung unzumutbar erscheinen liessen, sei es zulässig gewesen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die entsprechende Auflage gemacht habe. Die nunmehr monatlich acht Bemühungen, welche die Suche nach einer günstigeren Wohnung belegen müssten, seien ebenfalls angemessen, gehe es doch lediglich um zwei Bewerbungen pro Woche. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer die erste angeordnete Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung damals noch für eine Maximalmiete von Fr.1'250.- für einen Zweipersonenhaushalt (vgl. vorn I.B.) nicht erfüllt habe; die inzwischen seit Januar 2020 erfolgten Suchbemühungen lägen ausserhalb des damals massgebenden Zeitraums, hätten aber weder von der Anzahl noch vom Inhalt (kein Nachweis von Bewerbungsschreiben und Absageschreiben) den Anforderungen genügt. Der Beschwerdeführer habe somit die Auflage nicht erfüllt. Damit wurde der Rekurs abgewiesen.

3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass die Vorinstanz inhaltlich nur ungenügend auf seinen Rekurs eingegangen sei und weder die Begründung noch die eingelegten Beweismittel rechtlich gewürdigt habe. So habe sie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht geprüft mit Hinweis auf die angeordnete Vertretungsbeistandschaft. Der Beistand könne aber bei der Wohnungssuche nur Kontakte knüpfen, Bewerbungen Empfehlungen schreiben den Beschwerdeführer zu Terminen begleiten; er könne nicht für diesen eine Wohnung suchen. Das hätten auch die Fachleute von der Stiftung Netzwerk, die er dazu angegangen habe, nicht geschafft. Der Beschwerdeführer leide als Folteropfer unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, die ärztlich belegt seien und ihn daran hinderten, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen und eine solche zu beziehen. Soweit die Vor­instanz dafürhalte, der Beschwerdeführer habe die ihm erteilte Auflage zur Wohnungssuche nicht erfüllt, gehe sie auch hier nicht auf die Darstellung im Rekurs ein. Bereits mit Eingabe vom 9.Oktober 2019 habe der Beistand Wohnungssuchbemühungen dargelegt. Die Bemühungen seien aber am knappen Angebot von Wohnungen im vorgeschriebenen Preissegment gescheitert und ebenso daran, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, ein Telefongespräch mit einem Vermieter zu führen gar eine Wohnung zu besichtigen. Schliesslich dürfe die Beschwerdeführerin einen Mietzins, nur weil er über dem Maximalzins gemäss der internen Richtlinien liege, nicht einfach ablehnen. Selbst eine pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit würde dafür nicht genügen. Richtlinien über Mietkosten seien nur so lange richtig und anwendbar, als auch genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden seien, die an Sozialhilfebezüger vermietet werden könnten, ansonsten wären diese gezwungen, die Gemeinde zu verlassen, was dem geltenden Recht widerspräche. In I sei es kaum möglich, Wohnungen für eine Maximalmiete von Fr.1'000.- zu finden. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine Unterstützung für den Beschwerdeführer geboten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz seine Begründung und die angebotenen Beweismittel nicht richtig gewürdigt habe.

4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Die betroffene Person hat Anspruch auf die Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismittel, sofern sie eine erhebliche Tatsache betreffen und tauglich sind, um über die Tatsache Beweis zu erbringen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Zürich etc. 2016, Rz.1002, 1016). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E.5.1; VGr, 11.Juli 2019, VB.2018.00735, E.2.1).

4.1.2 Im Rekurs hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin seine persönliche Situation als ehemaliges Folteropfer, das unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide, verkenne, obwohl dies immer wieder mittels ärztlicher Zeugnisse nachgewiesen worden sei. Aus gesundheitlichen Gründen könne er sich nicht um eine günstigere Unterkunft bemühen. Darauf ging die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein; sie kam aber zum Schluss, wie sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers darstelle, könne insofern offenbleiben, als ihm ein Vertretungsbeistand beigegeben worden sei, unter anderem gerade mit der Aufgabe, für eine geeignete Unterkunft zu sorgen und ihn dabei umfassend zu vertreten. Somit könne davon ausgegangen werden, dass allfällige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers weder der Suche nach einer günstigeren Wohnung noch einem allfälligen Umzug entgegenstünden (vorn E.3.1). Die Vorinstanz ging entsprechend davon aus, dass der Vertretungsbeistand mit Bezug auf die Wohnungssuche die Aufgaben übernehmen könne, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nicht zu erfüllen vermöge.

4.1.3 Nach Art.394 Abs.1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember 1907 (ZGB) wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Der Beistand vertritt die betroffene Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und direkt. Er ist nicht auf das Einverständnis des Verbeiständeten angewiesen, kann auch ohne dieses gar gegen den Willen des Betroffenen handeln, denn er hat den behördlichen Auftrag, welcher auch gegen den Willen des Betroffenen erteilt werden kann (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Kommentar zum ZGB, 6.A., Basel 2018, Art.394 N.7, 13, 20). Der Betroffene muss sich die Handlungen des Beistands anrechnen gefallen lassen, auch wenn seine Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Art.394 Abs.3 ZGB).

4.1.4 Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Biderbost/Henkel, Art.394 N.1). Aus dem Entscheid der KESB I vom 3.Mai 2016 geht hervor, dass über den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft nach Art.394 Abs.1 in Verbindung mit Art.395 Abs.1 ZGB mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet wurde. Unter den vom Vertretungsbeistand zu regelnden Aufgabenbereichen figuriert neben anderen mit c), für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für den Beschwerdeführer besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten. Das kann nichts Anderes bedeuten, als dass eben der Beistand für eine geeignete Unterkunft für den Beschwerdeführer sorgen muss, wenn dieser das nicht selber übernehmen kann (was das Bundesgericht im Fall einer Betroffenen mit einer psychischen Störung, welche bei der Wohnungssuche nur Absagen erhalten hatte, nicht als bundesrechtswidrig erachtete; BGr, 22.Juli 2014, 5A_451/2014, E.6.2). Die Vorinstanz durfte demnach davon ausgehen, dass der Beistand den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche unterstützen und soweit nötig vertreten werde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenngleich die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels etwas knapp ausfielen. Dennoch vermochte sich der Beschwerdeführer zum angefochtenen Entscheid ausreichend zu äussern (vorn E.4.1.1).

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zumutbar sei, unter Hinweis auf verschiedene Arztzeugnisse. Soweit er auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ungenügende Befassung der Vor­instanz mit seinen Vorbringen geltend machen möchte, wäre eine solche jedenfalls geheilt, nachdem im vorliegenden Verfahren darauf eingegangen wird und eine Rückweisung diesbezüglich bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.1174f.). Im Einzelnen ergibt sich, was folgt.

4.2.1 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten kommt der Wert einer Parteibehauptung zu, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt. Das Gericht ist nicht an die darin enthaltenen Aussagen gebunden (BGE 141 IV 369 E.6.2; VGr, 31.Oktober 2019, VB.2019.00531, E.4.1; §7 Abs.4 Satz1 VRG).

4.2.2 Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer verschiedene Arztzeugnisse einlegen. Im Schreiben vom 20.März 2020 berief sich Dr.med.D, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die Beurteilung aus den Konsultationen ihres Patienten (des Beschwerdeführers) vom 10.Januar und 13.März 2020 und führte aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht in der Lage, selbständig eine Wohnung zu besichtigen, auch wenn dies für ihn vororganisiert und er zu Besichtigungen begleitet werde. Der Beschwerdeführer komme weiterhin zu monatlichen Konsultationen; der psychische Zustand sei weiterhin instabil, genau wie bei ihrer letzten Beurteilung. Gemäss dem ebenfalls von Frau Dr.D ausgestellten beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 7.Februar 2020 bestehe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 1.Januar 2020 bis 1.August 2020 zu 100%. Er könne sich nicht um eine günstigere Unterkunft bemühen, und ein Umzug wäre ihm aktuell unzumutbar. Im Zeugnis vom 2.Oktober 2019 hatte dieselbe Ärztin aufgrund der letzten Konsultation vom 5.April 2019 (die nächste war auf November 2019 geplant) festgehalten, sie betreue den Beschwerdeführer seit mehreren Jahren psychiatrisch; er leide an einer chronifizierten schwerwiegenden psychischen Erkrankung und sei dauerhaft arbeitsunfähig. Äusserer Stress, wie ihn beispielsweise eine Wohnungsbesichtigung ein Umzug mit sich brächten, hätten in der der Vergangenheit regelhaft zu schweren Zustandsverschlechterungen geführt, weshalb davon abgeraten werde.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 28.April 2020 bestätigte Dr.med.E, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, eine Wohnung zu suchen und umzuziehen.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 11.August 2017 hatte Dr.med.F von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des SpitalsG bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen "aktuell" nicht in der Lage sei, regelmässige Termine ohne Begleitung wahrzunehmen. Etwaige Termine sollten daher in Absprache bzw. in Begleitung mit dem Vertretungsbeistand stattfinden.

4.2.3 Im Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer die Zeugnisse von Dr.D vom 7.Februar 2020 und vom 2.Oktober 2019 sowie dasjenige des SpitalsG vom 11.August 2017 einlegen lassen. Zusätzlich bescheinigte das ärztliche Zeugnis der Psychiatrischen KlinikH vom 3.November 2016, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich selber um eine alternative Wohnung zu bemühen.

4.2.4 Demgegenüber ging das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23.Oktober 2019, das sich auf medizinische Abklärungen der IV-Stelle sowie auf eine zusätzlich in Auftrag gegebene und später ergänzte bi-disziplinäre (psychiatrisch-neurologische) Begutachtung stützte, davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine (angepasste) Tätigkeit im Umfang von 80% auszuüben möglich sei. Das Gericht erkannte beim Beschwerdeführer vorrangig psychosoziale Faktoren und wies darauf hin, dass sich im Rahmen der Erstellung des Gutachtens der MEDAS (Medizinische Abklärungsstellen der IV) von September 2014 eine versicherungsmedizinisch relevante psychiatrische Diagnose nicht habe erhärten lassen. Dem damals eingelegten Bericht von Frau Dr.D hielt das Gericht entgegen, dass anderslautende Einschätzungen, die bei der Begutachtung unerkannt ungewürdigt geblieben seien, nicht zu erkennen seien. Zudem habe Dr.D die psychosozialen Faktoren nicht korrekt ausgeschieden und sich mit dem eingeholten Gutachten (und dessen Ergänzung) nicht auseinandergesetzt, weshalb auf ihren Bericht nicht abgestellt wurde.

4.2.5 Den verschiedenen ärztlichen Berichten der ihn behandelnden Ärztin Dr.D sowie demjenigen von Dr. E lässt sich somit entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich um eine andere (günstigere) Wohnung zu kümmern, und ihm ein Umzug nicht zuzumuten sei. Die über ihn angeordnete Beistandschaft hat aber gerade zum Zweck, die Wohnsituation des Beschwerdeführers zu ordnen und ihn dabei zu vertreten, wodurch er von telefonischen Vereinbarungen und der persönlichen Wahrnehmung von Besichtigungsterminen entlastet würde (vorn E.4.1.4). Darauf gehen die erwähnten Zeugnisse nicht ein. Demgegenüber beschränken sich die ärztlichen Zeugnisse des SpitalsG und der psychiatrischen KlinikH darauf, dass der Beschwerdeführer aus nicht näher bezeichneten gesundheitlichen Gründen im Zeitpunkt ihrer Erstellung keine Termine wahrnehmen und sich nicht um eine Wohnung bemühen könne (vorn E.4.2.2). Mangels (aktueller) Aussagekraft lassen diese die Pflicht, eine günstigere Wohnung zu suchen und gegebenenfalls umzuziehen, jedenfalls nicht als unzumutbar erscheinen.

4.2.6 Soweit Dr.D im Zeugnis vom 2.Oktober 2019 erwähnte, Stresssituationen wie beispielsweise ein Wohnungswechsel hätten in der Vergangenheit zu schweren Zustandsverschlechterungen geführt, ist nicht klar, auf welche Situation welchen Wohnungswechsel sie sich beruft. Die EheleuteA/B wurden erstmals mit Beschluss vom 11.September 2019 überhaupt aufgefordert, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen wogegen sie Rekurs einlegten (vorn I.B.) , und der Beschwerdeführer seinerseits erst mit Beschluss vom 14.Januar 2020, wobei er damals längst verbeiständet war. Damit ist nicht schlüssig dargetan, dass ein Wohnungswechsel zu einer den Beschwerdeführer gefährdenden Stresssituation führen muss. Sollte aber der Wohnungswechsel als Beispiel für eine dem Beschwerdeführer unzumutbare Stresssituation angeführt worden sein, wird übersehen, dass ein Wohnungswechsel nicht unvermittelt von einem Tag auf den anderen und ohne jede Vorbereitung des Beschwerdeführers erfolgt. Insbesondere obläge es gerade dem ihn betreuenden Umfeld, ihn auf einen möglichen Umzug in eine andere Wohnung vorzubereiten, um eine befürchtete Stresssituation zu vermeiden.

Angesichts des angegebenen instabilen Zustands des Beschwerdeführers erstaunt sodann, dass die Konsultationen bei Dr.D nur monatlich stattfinden und im Jahr 2019 in noch weit grösseren zeitlichen Intervallen stattgefunden haben (vorn E.4.2.2). Überdies spricht sodann auch der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels, denn danach wäre ihm ein Wohnungswechsel anscheinend dann zumutbar, wenn ihm nur die Beschwerdegegnerin eine günstigere Wohnung "organisieren" würde, wofür allerdings ein Zeitraum von zwei Jahren einzuräumen wäre.

4.2.7 Demnach ist nicht dargetan, dass ein Wohnungswechsel dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer zwar seit 1996 in der aktuellen Wohnung wohnt, indessen nicht geltend macht, er sei dort besonders bzw. in einer Art verwurzelt, die einen Wechsel als unzumutbar erscheinen liesse. Aufgrund seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, deren Ende mindestens aufgrund der behaupteten anhaltenden Arbeitsunfähigkeit aktuell nicht absehbar ist, und angesichts der weit überhöhten Miete erscheint Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels nicht angebracht (vorn E.2.3). Zwar sind Wohnungswechsel in aller Regel für die Mehrheit der Sozialhilfe Empfangenden belastend; es darf aber von ihnen verlangt werden, gewisse Härten wie das Herausreissen aus der gewohnten Umgebung und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf zu nehmen (dazu VGr, 31.Oktober 2019, VB.2019.00531, E.4.5; VGr, 7.Februar 2019, VB.2018.00257, E.4.3.1).

4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Gemeinde hätte die bisherigen Mietkosten an der Ortsüblichkeit des Mietzinses für eine entsprechende Haushaltgrösse zu messen und gegebenenfalls als ortsüblich zu übernehmen. Richtlinien über Mietkosten seien ferner nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden seien (vorn E.3.2).

4.3.1 Der Beschwerdegegnerin steht bei der Frage, was als günstiger Wohnraum gilt, ein Ermessensspielraum zu. Massgebend sind die örtlichen Verhältnisse. Wie die Vorinstanz darlegte, liegt die Beschwerdegegnerin mit Fr.1'000.- an Höchstmiete für einen Ein-Personen-Haushalt (ohne Nebenkosten) etwas tiefer als die Stadt Zürich mit Fr.1'200.- monatlich, was sich aufgrund der Grösse, der Lage und der Bedeutung der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres rechtfertigen lässt. Dass die Beschwerdegegnerin damit ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte, was das Verwaltungsgericht allein überprüfen könnte (vorn E.2.2; §50 Abs.2 VRG), wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht.

4.3.2 Im Übrigen geht die Beschwerde auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage des Höchstmietzinses nicht ein, sondern wiederholt bloss den schon im Rekursverfahren eingenommenen Standpunkt. Sie erweist sich diesbezüglich als unsubstanziiert, weshalb darauf und auf den darin zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden, der ohnehin einen anderen Sachverhalt zu beurteilen hatte nicht weiter einzugehen ist.

4.4 Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, über seinen Vertretungsbeistand eine Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zum Mietzins von Fr.1'000.- monatlich (zuzüglich Nebenkosten) zu suchen und gegebenenfalls zu beziehen.

5.

5.1 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer die ihm erteilte Auflage betreffend Wohnungssuche nicht erfüllt habe (dazu vorn E.3.1).

5.1.1 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden die Eheleute A/B mit Beschluss der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 11.September 2019 erstmals zur Suche nach einer günstigeren Wohnung aufgefordert, damals für einen Zwei-Personen-Haushalt zu monatlich Fr.1'250.- (ohne Nebenkosten; vorn E.4.2.6; I.B. und C.). Dagegen erhoben sie Rekurs; diesem war die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden. Bis zum Rekursentscheid vermochte die den Eheleuten A/B erteilte Weisung demnach noch keine Wirkung zu entfalten.

5.1.2 Nach einem Zwischenfall zwischen den Eheleuten A/B vom 20.November 2019 verliess B die eheliche Wohnung und kehrte spätestens ab 26.November 2019 nicht mehr dahin zurück. Ab diesem Zeitpunkt war die Weisung, eine günstigere Wohnung für einen Zwei-Personen-Haushalt zu suchen, faktisch überholt und konnten vom Beschwerdeführer Bemühungen um eine entsprechende Wohnung nicht mehr verlangt werden.

5.1.3 Dies erkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in der Folge den Beschluss vom 14.Januar 2020 erliess, womit sie nunmehr den Beschwerdeführer erstmals aufforderte, eine günstigere Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zu suchen. Auch dieser Beschluss wurde mit Rekurs vom 13.Februar 2020 angefochten. Zwar war einem solchen die aufschiebende Wirkung entzogen worden; indessen stellte die Rekursinstanz mit Präsidialverfügung vom 6.März 2020 dessen aufschiebende Wirkung wieder her (vorn II.).

5.2 Damit war der Beschwerdeführer bis anhin noch nie rechtswirksam verpflichtet, Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zu tätigen. Genau besehen bestand zwar die aufschiebende Wirkung des Rekurses zwischen dem Eingang der Rekursschrift am 14.Februar 2020 und der Präsidialverfügung vom 6.März 2020 noch nicht; indessen war nicht nur ein Begehren über deren Wiederherstellung, sondern auch über die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bereits hängig. Für diesen Zeitraum zu verlangen, der Beschwerdeführer hätte sich angesichts der Ungewissheit über Geltung der aufschiebenden Wirkung und der ihm auferlegten Weisung um eine günstigere Wohnung bemühen müssen, ginge zu weit. Vielmehr wird er erst mit Erledigung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definitiv und unmissverständlich wissen, was von ihm mit der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, konkret verlangt wird (Höchstmiete etc.; vorn E.2.1; VGr, 11.November 2019, VB.2019.00503, E.2.1.3). Dass er dennoch bereits Anstrengungen dazu unternommen hat, kann ihm jedenfalls nicht negativ ausgelegt werden. Anderseits erscheint in diesem Zusammenhang der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie habe ihm bei der Wohnungssuche keine Unterstützung zukommen lassen, ungerechtfertigt.

5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er monatlich mindestens acht Bewerbungen für eine günstigere Wohnung einlegen müsse. Tatsächlich fällt das Angebot an Mietwohnungen zu einer Höchstmiete von Fr.1'000.- (ohne Nebenkosten) in I nicht allzu üppig aus (Homegate24: 3 Objekte; Immoscout24: kein Objekt; Newhome: 10Objekte; alle besucht am 14.Dezember 2020). Der Sozialbehörde steht es jedoch frei, eine monatliche Anzahl Suchbemühungen vorzuschreiben, bei welchen sie den Nachweis genügender Bemühungen um eine günstigere Wohnung als erbracht betrachtet (VGr, 24.März 2016, VB.2015.00760, E.6.3). Wie jede Auflage Weisung muss diese Anordnung aber verhältnismässig sein. Mit Blick auf das beschränkte Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen in I erscheint die Zahl der geforderten Suchbemühungen zwar als hoch, angesichts des Angebots in I aber nicht als unerfüllbar. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung, die das Verwaltungsgericht einzig korrigieren dürfte, liegt demnach nicht vor. An der Anzahl von acht Suchbemühungen ist daher festzuhalten (dazu VGr, 20.März 2020, VB.2020.00002, E.3.4).

Auch wenn dies im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich aufgeführt wurde, ist schliesslich der Miteinbezug des Wohnungsmarktes der umliegenden Gemeinden in die Wohnungssuche zulässig. Wenn es sich als unmöglich erweisen sollte, in der Wohnsitzgemeinde innert nützlicher Frist eine angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in den umliegenden Gemeinden vorhanden ist, kann von der unterstützten Person erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde in derselben Region in Kauf nimmt, ohne dass solches gegen das Abschiebungsverbot von §40 Abs.1 SHG verstossen würde (VGr, 11.November 2019, VB.2019.00503, E.2.3.2; VGr, 24März 2016, VB.2015.00760, E.6.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat bereits von sich aus Suchbemühungen in der Stadt Zürich aufgenommen; denkbar wäre die Wohnungssuche auch etwa in der regional benachbarten Stadt J.

5.4 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit einem Schuldenberg von rund Fr.120'000.- niemals ein neues Mietverhältnis werde eingehen können. Dies wird allerdings dadurch aufgefangen, dass bei Vorlage von ernsthaften und den Anforderungen genügenden, indessen erfolglosen Suchbemühungen keine Kürzung des Grundbedarfs erfolgen wird (vorn E.2.4). Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem konkreten Mietangebot durch Abgabe einer Garantieerklärung die Leistung einer Sicherheit gemäss Art.257e des Obligationenrechts ermöglicht die Zusage dem Vermieter erteilt, die Miete direkt an ihn zu überweisen (§18 SHV). Daraus ergibt sich die Unverhältnismässigkeit der fraglichen Weisung jedenfalls nicht.

5.5 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine Wohnung zu "organisieren", geht dies über die von ihr zu gewährende Unterstützung hinaus, umso mehr, als der Beistand des Beschwerdeführers diese Aufgabe zu übernehmen hat (vorn E.4.1.4). Dies schliesst die Unterstützung der Beschwerdegegnerin im üblichen Umfang jedoch nicht aus (direkte Übernahme des Mietzinses; Hinweis auf Wohnungsangebote; Referenzauskünfte; vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.7.2.04 Ziff.2, 26.November 2020; vorn E.5.4).

5.6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, und es gelten die Anordnungen gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14.Januar 2020. Nachdem die in diesem Beschluss angesetzte Frist, für welche die aktuellen Wohnkosten übernommen werden, inzwischen abgelaufen ist, muss eine neue festgesetzt werden, ohne dass sich das auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auswirken würde. Da dem Beschwerdeführer erstmals rechtswirksam Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung angesetzt wird, ist diese etwas grosszügiger auszugestalten. Dispositiv-Ziffer4 des Beschlusses der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 14.Januar 2020 ist daher insofern abzuändern, als die aktuellen Wohnkosten bis längstens 31.August 2021 übernommen werden und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vorn E.2.4) ab dem 1.September 2021 die dannzumal geltenden Kosten für einen Ein-Personen-Haushalt massgebend sind. Im Übrigen gilt Dispositiv-Ziffer4 wie die übrigen Dispositiv-Ziffern auch unverändert.

6.

6.1 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§17 Abs.2 VRG). Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Fall seines Unterliegens. Da der Vertretungsbeistand von der Behörde gestellt wird, beschränkt sich das Gesuch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese ist zu gewähren, wenn eine Partei als mittellos und ihre Begehren nicht als aussichtslos erscheinen (§16 Abs.1 VRG). Aufgrund der gesundheitlichen Konstitution des Beschwerdeführers lag die Zumutbarkeit von Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung und eines allfälligen Wohnungswechsels nicht auf der Hand. Die Beschwerde erscheint damit nicht als aussichtslos. An der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten nicht zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs.4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.2 Das vorliegende Urteil ist wie der zugrundeliegende Entscheid ein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinn von §19a Abs.2 VRG in Verbindung mit Art.93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG). Er kann nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.93 Abs.1 lit.a und b BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

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