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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2020.00393
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2020.00393 vom 22.07.2020 (ZH)
Datum:22.07.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehe.
Schlagwörter: Beschwerde; Eheliche; Beschwerdeführer; Trennung; Schweiz; Ehegemeinschaft; Aufenthalt; Ehelichen; Integration; Aufenthalts; Ehegatte; Gemäss; Ehefrau; Ehegatten; Beschwerdeführers; März; Geltend; Härtefall; Stehen; Gemacht; Wohnung; Seiner; November; Nacheheliche; Ehewille; Gründe; Unabhängig; Migration; Wiederaufnahme; Ermessen
Rechtsnorm: Art. 49 AIG ; Art. 83 AIG ;
Referenz BGE:137 II 345; 138 II 229; 144 I 266;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00393

Urteil

der 2. Kammer

vom 22.Juli2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

gegen


hat sich ergeben:

I.

Der 1991 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 12.September 2016 als Asylbewerber in die Schweiz. Am 10.März 2017 heiratete er in D die 1992 geborene Schweizerin C, worauf ihm am 21.April 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und letztmals bis zum 9.März 2020 verlängert wurde. Sein Asylgesuch zog er am 30.Juni 2017 zurück, worauf dieses vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 5.Juli 2017 als gegenstandslos geworden abschrieben wurde.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten erfahren hatte, widerrief es am 12.März 2020 die gestützt auf die Ehe erteilte Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12.Juni 2020.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 11.Mai 2020 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 11.August 2020 an.

III.

Mit Beschwerde vom 10.Juni 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter wurde um eine Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 VRG).

2.

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art.42 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE136 II 113 E.3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art.8 Abs.1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E.2; BGE 137 II 345 E.3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6.März 2017, 2C_970/2016, E.2.4: BGr, 23.Februar 2017, 2C_211/2016, E.3.1; VGr, 21.März 2018, VB.2017.00659, E.2.2).

Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art.49 AIG in Verbindung mit Art.76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art.49 AIG und Art.76 VZAE vor. Die Anforde­rungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen von Art.49 AIG und Art.76 VZAE doch nicht den Sinn, dem ausländischen Ehepartner so lange das Aufent­haltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15.Mai 2013, C-1340/2010, E.7.1ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. VGr, 21.August 2018, VB.2018.00419, E.2.4, mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin freundschaftliche oder gar sporadische intime Kontakte unterhalten (vgl. BGr, 18.Juli 2013, 2C_596/2013, E.3.1; BGr, 21.Juli 2011, 2C_231/2011, E.4.6; Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5.A., Zürich 2019, Art.49 AIG N.2).

2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 25.Januar 2020 mit, dass sie die Beziehung am 6.November 2018 beendet und der Beschwerdeführer gleichentags die eheliche Wohnung verlassen habe, sie die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausschliesse und sie ihr bereits eingereichtes Scheidungsbegehren lediglich wegen des Widerstands des Beschwerdeführers und dem Erfordernis einer zweijährigen Trennungsfrist wieder zurückgezogen habe. Auch der Beschwerdeführer bestätigte in der Rekurs- und der Beschwerdeschrift sowie in seiner Stellungnahme vom 7.Februar 2020 eine Trennung per 6.November 2018. Überdies gab er in seinem Verlängerungsgesuch vom 17.Januar 2020 bekannt, getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Zugleich macht er im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihm bei einer zwangsweisen Wegweisung die Rettung seiner Ehe verunmöglicht werde. Weiter äusserte er die Vermutung, dass Drittpersonen den Trennungsentscheid der Ehefrau beeinflusst haben könnten.

Aufgrund des klar geäusserten Trennungs- und Scheidungswillens der Ehefrau und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass spätestens seit dem 6.November 2018 weder eine eheliche Wohngemeinschaft noch ein wechselseitiger Ehewille mehr besteht. Bereits aufgrund der langen Trennungsdauer ist nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu rechnen. Dies zumal nach dargelegter Praxis auch die Ausnahmeregelung von Art. 49 AIG den Fortbestand eines wechselseitigen Ehewillens voraussetzt und bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten ist. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7.Februar 2020 selbst einräumt, besteht seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung keinerlei eheliche Beziehung und ist zumindest die Ehefrau nicht zu einer Wiederaufnahme des Ehelebens bereit. Auch die inzwischen erfolgte Anmietung einer eigenen Wohnung durch den Beschwerdeführer dokumentiert die definitive Trennung der Ehegatten. Sodann bestehen entgegen den Mutmassungen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise dafür, dass die Trennung der Ehegatten fremdbestimmt und gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sein könnte (vgl. auch VGr, 13.November 2019, VB.2019.00632, E.2.3; VGr, 20.März 2019, VB.2019.00001, E.3.2.4).

Damit ist davon auszugehen, dass die Ehe seit dem 6.November 2018 nur noch formell fortbesteht, weshalb sich der Beschwerdeführer unabhängig von seinem Willen zur Wiederaufnahme des Ehelebens nicht mehr auf ein eheliches Aufenthaltsrecht nach Art.42 AIG berufen kann. Mangels intakter Ehegemeinschaft kann er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz auch nicht mehr auf das grundrechtlich geschützte Recht auf Familienleben stützen.

3.

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art.50 Abs.1 lit.a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art.58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art.51 Abs.2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art.50 Abs.1 lit.a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11.Oktober 2011, 2C_430/2011, E.4.1.1; vgl. auch VGr, 14.Mai 2014, VB.2014.00125, E.6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9.August 2016, 2C_218/2016, E.3.2.1; BGr, 13.August 2015, 2C_72/2015, E.2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z.B. BGr, 8.Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; BGr, 26.März 2018, 2C_281/2017, E.2.2; BGr, 16.Februar2011, 2C_781/2010, E.2.1.3).

3.2 Der Beschwerdeführer lebte höchstens vom 10.März 2017 (Heiratszeitpunkt) bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 6.November 2018 in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art.50 Abs.1 lit.a AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert. Mangels mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft ist irrelevant, inwieweit der Beschwerdeführer sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von Art.58a AIG erfüllt und in der Schweiz klaglos verhalten hat.

4.

4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art.50 Abs.1 lit.b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art.50 Abs.2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E.3.2.3; VGr, 2.Oktober 2013, VB.2013.00349, E.2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art.30 Abs.1 lit.b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art.30 Abs.1 lit.b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2 Weder die nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Integrationsleistungen des Beschwerdeführers noch sein Wille zur Rettung der Ehe begründen einen nachehelichen oder allgemeinen Härtefall: Wie bereits dargelegt ist eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art.58a AIG gemäss Art.50 Abs.1 AIG kumulativ zu einem mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenleben gefordert, weshalb die Erfüllung der Integrationskriterien und ein tadelloses Verhalten nicht ausreichen, einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art.50 Abs.2 AIG zu begründen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne wegen der globalen COVID-19-Pandemie nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort keine Arbeit finden werde, überzeugt ebenfalls nicht: Der Beschwerdeführer befindet sich noch nicht sehr lange in der Schweiz; er ist mit den heimatlichen Gegebenheiten nach wie vor vertraut. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, in der Heimat wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz, auch wenn der Betroffene wie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt hier integriert ist, "genügende" Sprachkenntnisse und eine Arbeitsstelle sowie keine Straf- oder Betreibungsregistereinträge hat. Die COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevanten Konnex zur früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in der Türkei. Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht nur die Türkei, sondern auch die Schweiz. Es ist sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der COVID-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein ohne dass sich hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8.Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3). Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Türkei verfolgt wird.

4.3 Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV sowie BGE 144 I 266 E.3.9; BGr, 17.September 2018, 2C_441/2018, E.1.3.1; BGr, 20.Juli 2018, 2C_1035/2017, E.5.1f.). Bei dem derzeit als Produktions-Mitarbeiter in der Lebensmittelindustrie tätigen Beschwerdeführer handelt es sich überdies um keine besonders qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art.23 Abs.1 AIG. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art.96 Abs.1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

ohne weitere Sachverhaltsabklärungen .

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).

6.

DasUrteil

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

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