E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00738)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00738: Verwaltungsgericht

Die russische Staatsangehörige A beantragte eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, um bei ihrer Tochter B zu bleiben, die ebenfalls russische Staatsbürgerin ist. Nachdem das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion das Gesuch abgelehnt hatten, wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Das Gericht entschied, dass A nicht genügend persönliche Beziehungen zur Schweiz nachweisen konnte und auch ihre finanziellen Mittel nicht ausreichten, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'070.-- wurden A und B auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00738

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00738
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00738 vom 18.12.2019 (ZH)
Datum:18.12.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme/Rentnerbewilligung.
Schlagwörter: Schweiz; Beziehung; Aufenthalt; Beziehungen; Tochter; Beschwerdeführenden; Verwandte; Leistung; Verwandten; Rentner; Verbindung; Sodann; Aufenthalts; Rekurs; Ausländer; Zulassung; Rentnerin; Erwerbstätigkeit; Ermessen; Weisungen; Ergänzungsleistungen; Regel
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:135 II 265;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00738

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00738

Urteil

der 2.Kammer

vom 18.Dezember2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

B,

beide vertreten durch RA C,

gegen

hat sich ergeben:

I.

Die 1952 geborene russische Staatsangehörige A ersuchte am 9.April 2019 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer im Kanton Zürich niedergelassenen und ebenfalls über die russische Staatsbürgerschaft verfügenden Tochter B. Mit Verfügung vom 10.Juli 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.

Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2.Oktober 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13.November 2019 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und A die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art.28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) zu bewilligen. Überdies wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ersucht.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin Nr.1 ersucht um ihre Zulassung als Rentnerin im Sinn von Art.28 AIG, da ihre zahlreichen Aufenthalte in der Schweiz analog Art.11 Abs.1 lit.a der Bürgerrechtsverordnung vom 17.Juni 2016 (BüV) eine enge Bindung zur Schweiz dokumentierten und sie sowie ihre in der Schweiz lebende Tochter (Beschwerdeführerin Nr.2) über ausreichend finanzielle Mittel verfügen würden.

2.2 Gemäss Art.28 AIG in Verbindung mit Art.25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art.28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art.96 AIG zu treffen ist (BVGr, 17.Februar 2014, C-1156/2012, E.7.6; VGr, 6.Dezember 2017, VB.2017.00574, E.2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art.2 lit.c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13.August 2015 [EJPD-V]).

2.3 Die Beschwerdeführerin Nr. 1 ist 67Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat in Art.25 Abs.1 VZAE auf 55Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz und fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht.

2.4

2.4.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art.28 lit.b AIG in Verbindung mit Art.25 Abs.2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art.28 AIG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten eine rein wirtschaftliche Beziehung Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17.Februar 2014, C-1156/2012, E.10.2, und 14.September 2012, C-797/2011, E.9.1.7; VGr, 6.Dezember 2017, VB.2017.00574, E.2.2; vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff.5.3 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Inte­grationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31.August 2017, F-3240/2016, E.10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen auch Art.58a AIG). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art.3 Abs.3 AIG sowie BVGr, 17.Februar 2014, C-1156/2012, E.7.4ff.). Dies widerspiegelt sich schon im Wortlaut von Art.28 lit.b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art.47 AIG und Art.73 VZAE geregelt und sollte mit Art.28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. VGr, 17.April 2019, VB.2019.00114, E.4.3.1; VGr, 24.Oktober 2018, VB.2018.00496, E.3.3; BVGr, 31.August 2017, F-3240/2016, E.10.2).

2.4.2 Die Beschwerdeführerin Nr.1 behauptet unter Verweis auf ihre Visaeinträge, die Ein- und Ausreisestempel ihres Passes und den Besitz eines Bahnabonnements, sich zwischen 2005 und 2019 regelmässig und während insgesamt 38Monaten in der Schweiz aufgehalten zu haben. Ihre bisherigen Aufenthalte in der Schweiz waren jedoch praktisch ausschliesslich Besuchsaufenthalte bei ihrer Tochter touristischer Natur, was sich auch aus den eingereichten Fotos und ihrem ursprünglichen Gesuch um eine Einreisebewilligung vom 9.April 2019 ergibt. Bei den eingereichten Bestätigungsschreiben handelt es sich überwiegend um gemeinsame Bekannte der Beschwerdeführenden, welche die Beschwerdeführerin Nr.1 durch deren Tochter kennengelernt haben. Teilweise fand der Beziehungsaufbau nicht in der Schweiz, sondern bei Besuchen in Russland statt. Vertiefte eigenständige, von der Beziehung ihrer Tochter losgelöste Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind somit nicht bzw. kaum substanziiert dargelegt worden (vgl. Weisungen AIG, Ziff.5.3 mit Hinweisen]).

2.4.3 Die Beschwerdeführerin Nr. 1 vermag trotz ihrer sehr häufigen Besuche in der Schweiz keine vertieften Deutschkenntnisse nachzuweisen, zumal sich diese nicht schon aus dem Umstand ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin Nr. 1 auf ihren touristischen Reisen durch die Schweiz offenbar (allenfalls in einer Fremdsprache) verständigen konnte. Auch dies indiziert, dass ihre Bezüge zur Schweiz oberflächlich geblieben sind und sich auf ein überwiegend russisch- bzw. fremdsprachiges Umfeld beschränkt haben.

2.4.4 Gänzlich unpassend ist sodann der in der Beschwerdeschrift getroffene Vergleich mit Art.11 Abs.1 lit.a BüV, zumal neben der dort verlangten Minimalanwesenheit in der Schweiz noch zahlreiche weitere Integrationskriterien erfüllt sein müssen (vgl. Art.11 Abs.1 lit.b-d BüV) und der (bei einer ordentlichen Einbürgerung vorausgesetzte) kantonale Einbürgerungsentscheid regelmässig von einer mehrjährigen und zuletzt ununterbrochenen Anwesenheit in der Schweiz abhängig gemacht wird. Die Einbürgerungskriterien sind weder auf die vorliegende Konstellation zugeschnitten noch sind sie weniger restriktiv als die Praxis zu Art.28 AIG. Die Situation der Beschwerdeführerin Nr. 1 ist weiter gerade nicht mit derjenigen von (erleichtert einbürgerbaren) Ehegatten von Schweizern vergleichbar, die der Kernfamilie zugerechnet werden und sich deshalb auch auf eine konventionsrechtlich besonders geschützte Beziehung berufen können.

Die Bewilligungserteilung scheitert demgemäss bereits an den nicht hinreichend substanziierten Beziehungen zur Schweiz.

2.5

2.5.1 Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art.25 Abs.4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6.Okto­ber 2006 (ELG) berechtigen würden. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie z.B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts auch rechtlich abgesichert sind (VGr, 6.Dezember 2017, VB.2017.00574, E.2.5; a.M. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5.A., Zürich 2019, Art.28 N.4 AIG, welcher dabei aber missachtet, dass nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind).

Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10.Dezember 2012, C-6310/2009, E.4 und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff.5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 24.Oktober 2018, VB.2018.00496, E.3.4.1; VGr, 11.Juli 2018, VB.2018.00338, E.2.4.1). Anders als im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens vom 21.Juni 1999 (FZA) reicht eine Finanzierung mittels Drittmitteln nur aus, wenn die Finanzierung dauerhaft sichergestellt ist (vgl. Weisungen AIG, Ziff.5.3; kritisch hierzu Spescha in: Spescha et al., Art.28 AIG N.4; vgl. zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung auch BGE 135 II 265 E.3.3).

2.5.2 Die Beschwerdeführenden haben im Verfahrensverlauf widersprüchliche Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemacht:

- Gemäss russischem Rentenschein vom 20.Juni 2007 steht der Beschwerdeführerin Nr.1 eine monatliche Altersrente von rund RUB2'162.- bzw. knapp Fr.35.- zu. Effektiv sind monatliche Rentenauszahlungen von knapp RUB10'000.- bzw. rund Fr.160.- durch eine entsprechende Auszahlungsbescheinigung vom 30.April 2019 ausgewiesen, was auch den Angaben der Beschwerdeführenden entspricht. Im Rekursverfahren wurde entsprechend dieser knappen finanziellen Verhältnisse darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin Nr.1 in ökonomischer Hinsicht "vollumfänglich" von ihrer Tochter abhängig sei.

- Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den nunmehr im Verwaltungsgerichtsverfahren behaupteten Einnahmequellen der Beschwerdeführerin Nr.1: So habe sie bislang auf die Vermietung ihrer beiden Liegenschaften in Russland verzichtet, jedoch sei es ihr im Hinblick auf die Übersiedlung in die Schweiz nun problemlos möglich gewesen, ihr Haus in einer Vorortsgemeinde von D ab Dezember 2019 für monatlich umgerechnet Fr.1'700.- zu vermieten. Hieraus soll abzüglich 10% Gebäudeunterhaltskosten ein monatlicher Nettoertrag von Fr.1'530.- resultieren. Wie sich aus dem Mietvertrag vom 28.Oktober 2019 ergibt, handelt es sich bei dem neu vermieteten Objekt um ein 151,2m2 grosses Wohnhaus, welches die Beschwerdeführerin Nr. 1 2009 geerbt hatte. Im Vergleich zum Schätzwert des vermieteten Objekts von RUB7'786'000.- bzw. umgerechnet rund Fr.120'000.- (vgl. der hierzu eingereichte Schätzungsbericht vom 4.September 2019) würde der Mietzins zu einer hohen Rendite führen. Die dauerhafte Erzielung einer derartigen Rendite erscheint nicht gesichert, zumal der zum Beleg eingereichte Mietvertrag lediglich über drei Jahre abgeschlossen wurde. Sodann erstaunt, dass die gemäss Rekursschrift vollständig von ihrer Tochter abhängige Beschwerdeführerin Nr.1 nicht wenigstens eine ihrer Liegenschaften bereits früher vermietete, wenn deren Vermietung derart lukrativ und ohne Weiteres möglich gewesen sein soll. Weiter sind weder die konkreten Unterhaltskosten noch allfällige öffentliche Abgaben und Steuern für das Liegenschaftsvermögen bzw. die Liegenschaftenerträge belegt worden. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu den in Russland erzielbaren Mieterträgen und der generellen Einkommenssituation der Beschwerdeführerin Nr.1 erscheinen damit wenig verlässlich und widersprüchlich. Die langfristig tatsächlich erzielbaren Nettomieterträge sind auf diese Weise nicht hinreichend nachgewiesen. Sodann ist auch der aktuelle Stand der hypothekarischen Belastung der Immobilien nicht belegt, da die hierzu eingereichten Registerauszüge allesamt bereits über zehn Jahre alt sind.

- Die in der Beschwerdeschrift dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden stehen überdies im Widerspruch zu dem behaupteten Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund eines steuerbaren Gesamteinkommens von unter Fr.24'000.-, zumal diesbezüglich auch die im Ausland erzielten Mieterträge zu berücksichtigen wären (vgl. §9 Abs.2 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13.Juni 1999 [EG KVG], wobei mit dem steuerbaren Gesamteinkommen das satzbestimmende steuerbare Gesamteinkommen gemeint ist, vgl. das aktuelle Merkblatt für die Gemeinden der SVA Zürich).

Bereits aufgrund dieser widersprüchlichen und wenig stringenten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Nr.1 kann der Nachweis hinreichender eigener finanzieller Mittel nicht als erbracht gelten.

2.5.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass der Beschwerdeführerin Nr.1 für die Haushaltsführung und Betreuung der Enkelkinder ein hypothetisches Einkommen von rund Fr.26'000.- anzurechnen sei. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass eine Zulassung als Rentnerin eine entgeltliche Erwerbstätigkeit ausschliesst, weshalb die Übernahme der Kinderbetreuung und Haushaltsführung als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung durch Angehörige problematisch erscheint und zu unerwünschten Abhängigkeiten führt (vgl. VGr, 14. November 2018, VB.2018.00552, E.3.3 und 3.5.2). Andererseits sind diese "hypothetischen Einkünfte" rein fiktiv, ohne dass sie der Beschwerdeführerin Nr.1 effektiv zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Sodann ist nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin Nr.1 diese Betreuungsaufgaben noch in fortgeschrittenem Alter wird leisten können und sind ihre Enkelkinder mit steigendem Alter auch nicht mehr im selben Mass auf Betreuung angewiesen. Dies zumal an einer anderen Stelle in der Beschwerdeschrift (S.10 Ziff.8) ein entsprechendes Betreuungsbedürfnis der Kinder gerade wieder in Abrede gestellt wird, soweit es um die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin Nr.2 geht.

2.5.4 Es ist damit absehbar, dass die Beschwerdeführerin Nr.1 zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes mittelfristig entweder auf Ergänzungsleistungen auf die Alimentierung durch ihre Tochter angewiesen sein wird. Diese erzielt als selbständige Architektin und Künstlerin eigenen Angaben zufolge ein monatliches Durchschnittseinkommen von "über Fr.14'000.-", wobei es sich aber offenbar um Bruttoeinkünfte handelt. In ihrer Steuererklärung 2019 deklarierte sie jedenfalls lediglich jährliche (Netto-)Einkünfte von Fr.55'975.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin Nr.2 im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art.328 Abs.1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin Nr.1 verpflichtet werden könnte, erscheint damit ausgeschlossen, insbesondere weil sie daneben ihre eigenen Kinder versorgen muss (vgl. die sich am steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer sowie der Anzahl unterstützungsbedürftiger Kinder orientierenden Richtlinien für die Verwandtenunterstützung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, Ziff.F.4, www.skos.ch]). Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe limitiert. Sodann könnte eine hierüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (vgl. Art.27 Abs.2 ZGB). Es kann offenbleiben, inwieweit im Anwendungsbereich des FZA eine Drittfinanzierung des Aufenthalts durch Angehörige infrage käme, da sich die Beschwerdeführenden als russische Staatsangehörige ohnehin nicht auf entsprechende freizügigkeitsrechtliche Ansprüche berufen könnten.

2.5.5 Weiter kommt es aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht, die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art.33 Abs.2 AIG an die Bedingung zu knüpfen, dass keine Ergänzungsleistungen bezogen werden: Mit dem Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel soll gerade sichergestellt werden, dass zugelassene Ausländer nicht erst im hohen Alter und nach dem Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen unter dem Existenzminimum leben zu müssen (vgl. E.2.4.1 vorstehend sowie VGr, 11.Juli 2018, VB.2018.00338, E.2.4.1). Sodann wäre mit einer entsprechenden Bedingung keineswegs sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 beim Bezug von Ergänzungsleistungen weggewiesen werden könnte, da ihre Verwurzelung in der Schweiz mit zunehmender Aufenthaltsdauer stärker würde und gerade älteren Personen eine Verlegung ihres Lebensmittelpunktes unter Umständen nicht mehr ohne Weiteres zumutbar ist. Die Statuierung entsprechender Bedingungen erscheint damit nicht hinreichend geeignet, die öffentliche Hand vor zukünftigen Belastungen zu schützen, weshalb die Bewilligungsverweigerung auch verhältnismässig erscheint. Es kann wiederum offenbleiben, inwiefern die vorliegend nicht anwendbaren freizügigkeitsrechtlichen Regelungen diesbezüglich weniger restriktiv auszulegen sind.

2.6 Die Beschwerdeführerin Nr.1 weist somit weder einen hinreichenden Bezug zur Schweiz noch ausreichend finanzielle Mittel nach. Bis auf die Überschreitung des notwendigen Mindestalters und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit erfüllt sie damit die Zulassungsvoraussetzungen von Art.28 AIG in Verbindung mit Art.25 VZAE nicht (vgl. auch VGr, 24.Oktober 2018, VB.2018.00496, E.3.3 und 3.4 mit zahlreichen Hinweisen).

3.

Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin Nr.1 der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich sind weder im Sinn von Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich noch sind die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art.30 Abs.1 lit.b AIG erfüllt. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art.96 AIG) eingehend berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin Nr. 1 zuzumuten, den Kontakt zu ihrer Tochter, ihren Enkelkindern und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin über die Distanz durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr.1 und 2 aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§65a Abs.2 in Verbindung §13 Abs.2 sowie §17 Abs.2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.