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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00704)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00704: Verwaltungsgericht

Die Stadt A beantragte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Aufhebung eines Beschlusses, der sie zur Zahlung von Kosten für eine sozialpädagogische Familienbegleitung verpflichtete. Die Beschwerdegegnerin B konnte die geforderten Beträge aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht bezahlen und erhob ihrerseits Einspruch. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin auf die Hälfte reduziert werden sollte. Die Gerichtskosten wurden der Stadt A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00704

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00704
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00704 vom 17.12.2020 (ZH)
Datum:17.12.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe.
Schlagwörter: Familie; Familienbegleitung; Eltern; Verwaltungsgericht; Massnahme; Beschluss; Sozialbehörde; Kindes; Richtlinien; Kapitel; SKOS-Richtlinien; Entscheid; Unterstützung; Kostengutsprache; Recht; Dispositivziffer; Berechnung; Sozialhilfe; Kostenanteil; Vorinstanz; Kinder; Kostenbeteiligung; Verfahren; Massnahmen; Person; Kanton; Bezirksrat
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:140 V 328; 143 V 451;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00704

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00704

Urteil

der 3. Kammer

vom 17.Dezember2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

StadtA, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A. Mit Entscheid vom 10.Januar 2018 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die FamilieB/C B (geb. 1980) und C (geb. 1979, von der Familie getrenntlebender Ex-Ehemann von B) sowie deren gemeinsame Kinder D (geb. 2007) und E (geb. 2009) eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch den DienstF an. Mit der Begleitung und Überwachung sowie der Regelung der Finanzierung der Massnahme beauftragte die KESB den Beistand von E. Aufgrund der geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von B und C ersuchte die KESB die Sozialbehörde der Stadt A um subsidiäre Kostengutsprache für die Finanzierung der sozialpädagogischen Familienbegleitung.

B. Mit Beschluss vom 16.Januar 2018 erteilte die Sozialbehörde für die sozialpädagogische Familienbegleitung subsidiäre Kostengutsprache für maximal sechs Monate, längstens bis 31.Juli 2018, mit einem Kostendach von Fr.9'768.- (sechs Monate à Fr.1'628.-). Zusätzlich erteilte sie mit Beschluss vom 28.März 2018 subsidiäre Kostengutsprache über Fr.2'223.- für Erst-, Standort- und Schlussgespräche, Zwischen- und Schlussbericht sowie Kontakte mit Fachpersonen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung.

C. Nachdem sich der Start der sozialpädagogischen Familienbegleitung verzögert hatte, erstreckte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 3.Juli 2018 die mit Beschluss vom 16.Januar 2018 angesetzte Frist mit Wirkung ab 20.April 2018 bis längstens 19.Oktober 2018.

D. Mit Schreiben vom 20.August 2018 informierte der Beistand von E die Sozialbehörde, dass B die sozialpädagogische Familienbegleitung per sofort abgebrochen habe, nachdem sie erfahren habe, dass ihr Kostenanteil rund Fr.1'500.- pro Monat betrage.

E. Mit Beschluss vom 28.August 2018 widerrief die Sozialbehörde die mit den Entscheiden vom 16.Januar 2018 und 28.März 2018 erteilten subsidiären Kostengutsprachen mit Wirkung ab 1.September 2018 (Dispositivziffer1). Sodann setzte sie den Betrag, welchen B an die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu leisten habe, für die Monate April und Mai 2018 auf je Fr.1'397.35 und ab Juni 2018 auf Fr.1'507.10 pro Monat bis zur Beendigung der Massnahme, längstens bis 31.August 2018, fest. Der von B zu leistende Kostenbeitrag gelte für die Dauer der Massnahme und betrage maximal die gesamten anfallenden Kosten derselben (Dispositivziffer2). Der festgelegte Kostenanteil sei ab September 2018 monatlich bis zur Tilgung des gesamthaft geschuldeten Betrages zu überweisen (Dispositivziffer3).

F. Am 12.September 2018 beschloss die Sozialbehörde über den von C zu tragenden Kostenanteil an die sozialpädagogische Familienbegleitung (Fr.188.45 monatlich ab April 2018 bis zur Beendigung der Massnahme, längstens bis 31.August 2018).

II.

B erhob mit Eingabe vom 24.September 2018 Rekurs beim Bezirksrat A und beantragte sinngemäss, auf die Kostenbeteiligung gemäss Dispositivziffer2 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 28.August 2018 sei zu verzichten. Mit Beschluss vom 18.September 2019 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und setzte den von B an die sozialpädagogische Familienbegleitung zu leistenden Betrag in Abänderung von Dispositivziffer2 des Beschlusses vom 28.August 2018 auf Fr.698.70 für die Monate April und Mai 2018 (total Fr.1'397.35) und auf Fr.753.55 pro Monat ab Juni 2018 bis zur Beendigung der Massnahme, längstens bis 31.August 2018, herab (DispositivzifferI). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (DispositivzifferII).

III.

A. Daraufhin gelangte die Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde, mit Beschwerde vom 22.Oktober 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, DispositivzifferI des Beschlusses des Bezirksrats vom 18.September 2019 sei aufzuheben und der Rekurs vom 24.September 2018 sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2019.00704 an und eröffnete mit Präsidialverfügung vom 24.Oktober 2019 den Schriftenwechsel.

B. Am 31.Oktober 2019 (Datum des Poststempels) reichte B ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Schreiben ein, worin sie auf die Beschwerde der Stadt A vom 22.Oktober 2019 Bezug nahm und sinngemäss um deren Abweisung ersuchte. Gleichzeitig beantragte sie, die vom Bezirksrat festgesetzten Beträge seien zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingabe einerseits als Beschwerdeantwort zu den Akten des Verfahrens VB.2019.00704, betrachtete sie andererseits aber auch als selbständige Beschwerde und legte diesbezüglich ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2019.00725 an.

C. Mit Eingabe vom 1.November 2019 verzichtete der Bezirksrat im Beschwerdeverfahren VB.2019.00704 unter Einreichung der Akten auf Vernehmlassung.

D. Mit Verfügung vom 7.November 2019 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von B (Geschäftsnummer VB.2019.00725) wegen Verspätung nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. Die Stadt A erklärte mit Eingabe vom 26.November 2019, von der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7.November 2019 Kenntnis erhalten zu haben, und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme im Verfahren VB.2019.00704. B liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zwar beträgt der Streitwert entsprechend der Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28.August 2018 und denjenigen von der Vorinstanz mit Beschluss vom 18.September 2019 festgesetzten Beträgen (sogenanntes Gravamensystem; vgl. VGr, 23.Januar 2020, VR.2019.0003, E.1.2) rund Fr.3'700.- und damit weniger als Fr.20'000.-. Da sich jedoch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§38b Abs.1 lit.c sowie Abs.2 VRG).

1.2 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §49 N.2 in Verbindung mit §21 N.7).

Gemäss §49 in Verbindung mit §21 Abs.2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung haben (lit.a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- Bundesverfassung gewährt (lit.b), bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- Verwaltungsvermögen (lit.c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E.4f., 6.1, 6.4ff., zu Art.111 Abs.1 und Art.89 Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005; statt vieler VGr, 18.September 2019, VB.2019.00273, E.1.2.1).

Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf rund Fr.3'700.- (vorn E.1.1). Damit steht kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E.6.5ff.). Vorliegend stellen es sich jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (vorn E.1.1), und die Beschwerdeführerin macht nachvollziehbar geltend, dass die Ermittlung des Kostenanteils, welchen die von Massnahmen der KESB begünstigten Personen selber zu bezahlen haben, von über den vorliegenden Fall hinausgehender bzw. präjudizieller Bedeutung sein kann. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§15 Abs.1 SHG). Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§15 Abs.3 SHG). Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe bilden gemäss §17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

2.2.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die KESB gestützt auf Art.307 Abs.1 des Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember 1907 (ZGB) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung Ausbildung erteilen und eine geeignete Person Stelle bestimmen, welcher Einblick und Auskunft zu geben ist (Art.307 Abs.3 ZGB). Die Sozialbehörde ist an den rechtskräftigen Entscheid der KESB, mit welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden (BGE 143 V 451 E.9.4; 135 V 134 E.3.2).

2.2.2 Bei der Anordnung der Massnahmen prüft die KESB neben der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit auch die Angemessenheit der Kostenfolgen. Nach §49 Abs.3 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 25.Juni 2012 hat sie der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte, wobei die Wohnsitzgemeinde dadurch nicht zur Verfahrenspartei wird. Soweit die im konkreten Fall angeordnete Massnahme nicht anderweitig, zum Beispiel durch Subventionen Staatsbeiträge finanziert wird, gehen die Kosten für Kindesschutzmassnahmen zulasten der Eltern (Art.276 Abs.2 ZGB). Ist nicht klar, dass die Eltern bereit in der Lage sind, die anfallenden Kosten für eine ambulante Kindesschutzmassnahme (wozu auch die sozialpädagogische Familienbegleitung gehört) zu übernehmen, hat die Sozialbehörde direkte Kostengutsprache im Sinn einer vorläufigen Kostenübernahme zu leisten bzw. die Kosten als situationsbedingte Leistung zu übernehmen, um die rasche und effiziente Durchführung der Massnahme nicht zu gefährden. Im Beschluss über die Erteilung der direkten Kostengutsprache ist festzuhalten, dass der Umfang der Beteiligung der Eltern an den Kosten geprüft und in einem separaten Entscheid festgelegt wird (BGr, 19.Juni 2018, 8C_25/2018, E.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel8.1.10, 20.Juni 2019, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin und ihrer Kinder, die zusammen eine Unterstützungseinheit bilden würden, sorgfältig abgeklärt und den anrechenbaren Aufwendungen der Familie im Sinn des erweiterten Bedarfs ihren Einkünften gegenübergestellt. Mit der Beschwerdeführerin sei dem Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach diese nicht gewusst habe, was auf sie zukomme, grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die Kostentragungspflicht der Kindeseltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten sowohl aus dem Entscheid der Beschwerdeführerin vom 16.Januar 2018 als auch aus demjenigen vom 28.März 2018 betreffend Kostengutsprache für die sozialpädagogische Familienbegleitung klar hervorgehe. Die Beschwerdegegnerin sei zudem bereits im Gespräch mit dem Beistand ihres Sohnes über eine mögliche Kostenbeteiligung informiert worden, wie sie selbst einräume. lm Entscheid vom 16.Januar 2018 finde sich sodann der Hinweis, dass ihre Beteiligung nach erfolgter Bedarfsermittlung mittels separater Verfügung festgelegt werde. Die Beschwerdegegnerin beanstande sodann keine einzelne Position in der Berechnung der Ausgaben und Einnahmen der Beschwerdeführerin als unzutreffend. Dem Umstand, dass ihre monatlichen Lohneinnahmen schwanken würden, habe die Beschwerdeführerin Rechnung getragen, indem sie den Durchschnitt ihrer Erwerbseinnahmen über drei Monate berücksichtigt habe. Dass ihr effektives Einkommen im massgebenden Zeitraum tatsächlich vom angenommenen Durchschnittslohn abgewichen sei, belege die Beschwerdegegnerin nicht.

Hinsichtlich der Höhe der Kostenbeteiligung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe für die Berechnung korrekterweise ein erweitertes Budget erstellt. Diesem Budget habe sie die Einkünfte der Beschwerdegegnerin und ihrer Kinder gegenübergestellt und den derart errechneten Einnahmenüberschuss als zu leistende Kostenbeteiligung festgelegt. Gemäss Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien dürfe von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen für die Dauer der Unterstützung indes lediglich die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert werden. Dies mache Sinn, da der Erfolg von Kindesschutzmassnahmen in hohem Masse von der Unterstützung durch die Eltern abhänge. Ihre wirtschaftliche Selbständigkeit sei eine grosse (Erziehungs-)Ressource, und es sei wann immer möglich zu vermeiden, durch den Erlass einer Kindesschutzmassnahme bzw. die damit einhergehenden Kosten neue Abhängigkeiten zu schaffen. Werde der gesamte Überschuss der Familie abgeschöpft und ihr damit jeglicher finanzielle Spielraum genommen, sei es nicht erstaunlich, wenn die Umsetzung der Massnahme von den Eltern trotz grundsätzlicher Bereitschaft, sich an den Kosten zu beteiligen komplett verweigert werde. Somit sei es unzulässig, die Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin an der sozialpädagogischen Familienbegleitung in der Höhe des gesamten Einnahmenüberschusses festzusetzen. In diesem Sinn sei der Rekurs gutzuheissen und die in Dispositivziffer2 des angefochtenen Beschlusses vom 28.August 2018 festgelegte Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin auf die Hälfte zu reduzieren.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung handle es sich auch wenn der Sozialbehörde bei Anordnung durch die KESB kein Ermessen zukomme um eine fördernde situationsbedingte Leistung im Sinn von KapitelC.1 der SKOS-Richtlinien. Das von der Vorinstanz der Berechnung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte KapitelH.3 der SKOS-Richtlinien sei demgegenüber eine Praxishilfe zu KapitelF.3.3, welches sich auf die elterliche Unterhaltspflicht im Zusammenhang mit der Tragung von Kosten für ausserfamiliär platzierte Kinder mündige, noch in Erstausbildung stehende Kinder beziehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handle es sich bei den Kosten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht um Kinderunterhaltskosten und daher nicht um einen Anwendungsfall von KapitelH.3 der SKOS-Richtlinien. Dieses könne deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Im Fall der Freiwilligkeit einer ambulanten Kindesschutzmassnahme sei sie die Beschwerdeführerin gehalten, die anfallenden Kosten als situationsbedingte Leistung zu übernehmen, sofern eine Bedürftigkeit vorliege und keine anderweitige Finanzierung gegeben sei. Hier habe die Kostentragung nur soweit zu erfolgen, als eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit gegeben sei. Anstelle der Eröffnung eines umfangreichen Unterstützungsfalls könne durch Erstellung einer erweiterten sozialhilferechtlichen Bedarfsrechnung der von der hilfesuchenden Person zu tragende Kostenanteil ermittelt und festgelegt werden. Gründe, weshalb bei einer durch die KESB angeordneten ambulanten Massnahme etwas anderes gelten solle, seien nicht ersichtlich.

3.3 Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, den geforderten Betrag aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Verhältnisse nicht bezahlen zu können, zumal die Unterhaltszahlungen seitens ihres Ex-Ehemanns rückwirkend ab April 2018 gerichtlich reduziert worden seien.

4.

4.1 Die Zulässigkeit der Einforderung eines Teils der Kosten der von der KESB angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung mittels Beschluss ist zu Recht nicht umstritten. Vorliegend geht es nicht um eine vom Gemeinwesen mit zivilrechtlicher Klage geltend zu machende Regressforderung im Sinn von Art.289 Abs.3 ZGB (vgl. BGr, 19.März 2014, 8D_4/2013, E.5.3). Die Beschwerdeführerin widerrief vielmehr die subsidiäre Kostengutsprache und setzte die noch nicht geleisteten Beträge unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin neu fest, nachdem diese die Massnahme abgebrochen hatte. Umstritten ist demgegenüber, in welchem Umfang sich die Beschwerdegegnerin an den Kosten zu beteiligen hat. Bis dato hatte sich das Verwaltungsgericht nur in wenigen Fällen mit einer vergleichbaren Fragestellung auseinanderzusetzen.

4.1.1 Mit Urteil VB.2009.00578 vom 22.Januar 2010 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde gut, deren Sozialbehörde für das vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich beantragte, zwölf Monate dauernde Familiencoaching eine subsidiäre Kostengutsprache für die ungedeckten Kosten unter Berücksichtigung eines Elternbeitragsabzugs in der Höhe von Fr.4'800.- von Fr.19'200.- gewährt hatte. Unter Hinweis auf KapitelH.3.1 der damals geltenden SKOS-Richtlinien, wo wie heute (vgl. unten E.4.2) im Zusammenhang mit der Berechnung von Elternbeiträgen festgehalten wurde, von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen könne für die Dauer der Unterstützung rund die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert werden, erachtete das Verwaltungsgericht eine Mitfinanzierung des Familiencoachings im Umfang von Fr.4'800.- bzw. monatlich Fr.400.- als zumutbar, da das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr.800.- überstieg (E.5).

4.1.2 Auch mit Entscheid VB.2010.00251 vom 19.August 2010 sah das Verwaltungsgericht die begünstigte Person bei einem monatlichen Überschuss von mindestens Fr.621.- in der Lage, den von ihr verlangten Beitrag von Fr.2'600.- bzw. monatlich Fr.260.- an die Kosten der von der begünstigten Person selber erbetenen sozialpädagogischen Familienbegleitung zu leisten, deren Gesamtkosten sich auf Fr.5'250.- beliefen (E.4.2).

4.1.3 Dem von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde erwähnten Urteil des Verfahrens VB.2017.00307 vom 11.Juni 2018 lag ebenso eine Beschwerde der Beschwerdeführerin zugrunde. Diese (bzw. die Sozialbehörde) hatte damals subsidiäre Kostengutsprache für eine von der KESB angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung erteilt. Das Verwaltungsgericht erwog, die Familienbegleitung solle gewährleisten, dass der Kindsvater (damaliger Beschwerdegegner) in seine Rolle als Alltagsvater hereinwachsen und in seinen Erziehungs- und Handlungskompetenzen gefördert werden könne. Mit der Familienbegleitung sollten allfällige Überforderungssituationen aufgefangen und Problemfelder sogleich thematisiert werden können. Die sozialpädagogische Familienbegleitung diene zwar auch der Gewährleistung einer guten Entwicklung des Sohnes und stehe somit nicht nur im Interesse des Beschwerdegegners, sondern auch des Sohnes. Derart übernehme der Sohn mittels des Kindsvermögens auch einen Teil der Kosten. Sie beinhalte aber in erster Linie eine Unterstützung des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Erteilung der elterlichen Sorge und könne deshalb nicht als Zahlung von Unterhaltskosten des Sohnes im Sinn von Art.276 ZGB qualifiziert werden. Da die Kosten der Familienbegleitung keine Kindesunterhaltskosten darstellten, seien sie nicht im Unterstützungsbudget des Sohnes aufzunehmen, und der Anspruch sei auch nicht gestützt auf Art.289 Abs.2 ZGB auf das Sozialamt übergegangen. Aus diesem Grund komme die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Klageweg gemäss Art.279 in Verbindung mit Art.289 Abs.2 ZGB nicht infrage. Es liege deshalb auch nicht ein Anwendungsfall von Kapitel F.3.3 der SKOS-Richtlinien vor. Da es sich hier nicht um Unterhaltskosten handle, sei somit nicht entscheidend, ob der Beschwerdegegner und sein Sohn zusammen eine Unterstützungseinheit bildeten nicht. Anzumerken bleibe jedoch, dass eine Unterstützungseinheit nur bei gleichen Unterstützungswohnsitzen bestehen könne, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Wären die Kosten der Familienbegleitung als Unterhaltskosten zu deklarieren, könnten sie damit wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringe in der Tat nicht mit Beschluss der Fürsorgebehörde eingefordert werden. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in diesem Fall eine Zivilklage erheben müssen. Da es sich bei den Kosten der Familienbegleitung aber gerade nicht um Unterhaltskosten handle, hätten sie vorliegend mit Beschluss der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auferlegt werden dürfen. Insofern sei die Beschwerde gutzuheissen (E.2).

4.2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.Juni 2018 beschäftigte sich wie nicht zuletzt in E.1.3.3 festgehalten wurde in erster Linie mit der Frage, ob die Kosten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung als Unterhaltskosten anzurechnen sind, wenn ein Elternteil die elterliche Sorge erlangen möchte. Das Verwaltungsgericht hielt zwar in diesem Zusammenhang fest, die Kosten der Familienbegleitung stellten keine Kindesunterhaltskosten dar, weshalb auch kein Anwendungsfall von Kapitel F.3.3 der SKOS-Richtlinien vorliege. Eine analoge Heranziehung der sich tatsächlich ausdrücklich auf dieses Kapitel beziehenden Praxishilfe zur Berechnung der Elternbeiträge (Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien) für die Berechnung des Kostenanteils der unterstützten Person für die sozialpädagogische Familienbegleitung, wie sie die Vorinstanz vornahm, schloss das Verwaltungsgericht damit jedoch weder explizit noch implizit aus. Gemäss Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien ist zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge ein erweitertes Budget zu erstellen, das die effektiven Wohnkosten, Steuern, Ausbildungskosten und Unterhaltsbeiträge mit einbezieht, und kann von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen für die Dauer der Unterstützung rund die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vorn E.3.1), bestehen denn auch gute Gründe, nicht den gesamten Einnahmeüberschuss abzuschöpfen und dadurch die wirtschaftliche Selbständigkeit der betroffenen Personen zu belasten und/oder diese wie im vorliegenden Fall geschehen damit zu veranlassen, die zweifellos auch im öffentlichen Interesse liegenden Massnahmen der KESB zu verweigern abzubrechen. Dass dadurch das Subsidiaritätsprinzip tangiert wird, ist in Kauf zu nehmen. Wie den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 22.Januar 2010 und 19.August 2010 (vorn E.4.1.1f.) zu entnehmen ist, legen denn auch gewisse Gemeinden jeweils nicht den gesamten errechneten Einnahmenüberschuss als zu leistende Kostenbeteiligung fest. Eine solche Regelung sehen auch verschiedene Kantone vor. Im Kanton St.Gallen beispielsweise empfiehlt die Konferenz für Sozialhilfe in Ziffer F.3.3.8 ihrer Praxishilfe vom Januar 2019 (zu finden unter https://www.kos-sg.ch/kos/kos-praxishilfe) ausdrücklich, für die Berechnung des Elternbeitrages an sozialpädagogische Familienbegleitungen analog der Berechnung des Elternbeitrags bei Fremdplatzierungen (siehe F.3.3.2) vorzugehen. Auch gemäss dem Merkblatt des kantonalen Sozialamts Graubünden betreffend Kostentragung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz vom 6.Juni 2019 (ZifferIII.3.3, zu finden unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/soa/beratung/sozialhilfe-handbuch/Seiten/i.aspx) ist der Elternbeitrag gemäss den KapitelnF.3.3 und H.3 der SKOS-Richtlinien zu berechnen und einfordern.

Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E.2.3) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in analoger Anwendung von Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien den Elternbeitrag auf die Hälfte des Einnahmenüberschusses der Beschwerdegegnerin reduzierte. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.3 Ob gestützt auf §17 SHV, wonach in begründeten Einzelfällen von den SKOS-Richtlinien abgewichen werden darf (vorn E.2.1), bisweilen mehr als die Hälfte des Einnahmeüberschusses eingefordert werden kann, muss hier nicht geprüft werden. Im vorliegenden Fall ist die Reduktion des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin seitens der Vorinstanz wie erwähnt nicht geradezu rechtsverletzend. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass es, wenn die vorgesehenen Massnahmen wie hier am Unwillen des betroffenen Elternteils scheitern und sich damit als nicht durchführbar erweisen, Sache der KESB ist, nach vorgängiger Anhörung der Gemeinde (vorn E.2.2.2) allenfalls andere geeignete Massnahmen anzuordnen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht (§17 Abs.2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an

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