Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2019.00620 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 11.12.2019 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund mangelhafter Integration. |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Aufenthalt; Stunden; Aufenthalts; Schweiz; Verfahren; Verwaltungsgericht; Integration; Bewilligung; Person; Rekurs; Beschwerdeverfahren; Aufwand; Zeitliche; Vorinstanz; Oktober; Ermessen; Mehrwertsteuer; Juli; Entschädigung; Aufenthaltsbewilligung; Persönlichen; Erwerb; Gemachte; Verbindung; Dezember; Regel; Psychische; Psychiatrisch |
Rechtsnorm: | Art. 58a AIG ; |
Referenz BGE: | 124 II 110; 125 V 351; 126 II 335; 136 V 376; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2019.00620
Urteil
der 2. Kammer
vom 11.Dezember2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
Die 1957 geborene und verwitwete A, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reiste am 28.Oktober 1997 mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein. In der Folge ersuchte die Familie erfolglos um Asyl, wurde aber am 5.April 2000 vorläufig aufgenommen. Alle drei Kinder von A sind inzwischen volljährig. Während zwei der Kinder inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, ist das älteste Kind im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. A selbst ersuchte wiederholt erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ihr letztes Gesuch wurde am 7.Dezember 2018 unter Hinweis auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit und ihre mangelnden Sprachkenntnisse abgewiesen.
II.
Den gegen die letzte Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26.August 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20.September 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Bewilligungserteilung zu unterbreiten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte sie um eine Parteientschädigung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Am 15.November 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
1.2 Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung nach Art.30 Abs.1 lit.b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) zu erteilen ist, während eine Beendigung der vorläufigen Aufnahme weder vom Streitgegenstand erfasst ist noch in die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts fallen würde. Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.
2.
2.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art.84 Abs.5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art.30 Abs.1 lit.b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25.Oktober 2017, VB.2017.00484, E.2.1; VGr, 24.Februar 2016, VB.2015.00803, E.2.1).
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG zu erteilen ist, sind nach Art.31 Abs.1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a Abs.1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Bei Art.30 Abs.1 lit.b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 25.Oktober 2017, VB.2017.00484, E.2.2; BGE 124 II 110 E.3, vgl. hierzu schon die vorinstanzlichen Erwägungen). Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs.2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE).
2.2 Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit rund 22 Jahren in der Schweiz auf und erfüllt damit unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts deutlich hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben: Wie sich aus einem kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) vom 25.August 2018 ergibt, vermag die Beschwerdeführerin trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz zumindest im schriftlichen Bereich nicht einmal grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Sie ging in der Schweiz nur kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und musste deshalb seit ihrer Einreise von der öffentlichen Hand alimentiert werden. Dies lässt sich kaum mit ihrer rheumatologischen Erkrankung entschuldigen, hatte diese doch gemäss gutachterlichen Feststellungen und Arztberichten lediglich von August 2007 bis Oktober 2009 und sodann wieder ab Oktober 2018 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt bzw. aufgehoben. Ihre Rheumaerkrankung schränkte sie damit in den ersten zehn Jahren ihres hiesigen Aufenthalts überhaupt nicht und anschliessend nicht wesentlich in drei von zehn Jahren in ihrer Erwerbsfähigkeit ein. Da ihr jüngstes Kind bei der Einreise in die Schweiz bereits fünf Jahre alt war, wurde sie während dem grössten Teil ihres Aufenthalts auch nicht durch Betreuungsaufgaben an der Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert. Obwohl sich die Beschwerdeführerin inzwischen durch eine Frühpensionierung von der Sozialhilfe lösen konnte, ist sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts weiterhin und ganz überwiegend auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Den ihr ausgerichteten Ergänzungsleistungen kommt hierbei ausländerrechtlich der Charakter von Sozialhilfeleistungen zu (vgl. VGr, 20.März 2019, VB.2018.00783, E.2.1.2, bestätigt in BGr, 27.September 2019, 2C_458/2019), weshalb einer Bewilligungserteilung auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs.1 lit.e AIG entgegensteht. Die Beschwerdeführerin hat sich damit weder in sprachlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert.
2.3 Die Integrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird durch ihre psychische Konstitution und ihr geringes Bildungsniveau eingeschränkt: So legt die Beschwerdeführerin glaubhaft dar, bereits bei ihrer Einreise durch den Verlust ihres Ehemannes beim Massaker von Srebrenica und sonstigen Flucht- und Bürgerkriegserfahrungen traumatisiert gewesen zu sein. Wie sich aus einem ärztlichen Bericht ihrer damaligen Psychiaterin vom 13.Oktober 2006 ergibt, war sie nach ihrer Einreise deswegen vom 14.Juli 1998 bis zum 11.August 2003 in psychiatrischer und psychologischer Behandlung, wobei ihr zuletzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft attestiert wurde. Auch in nachfolgenden Arztberichten wird auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen. Laut einem fachärztlichen Bericht vom 13.März 2014 begab sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 erneut in ambulante psychiatrische Behandlung. Ihre Psychiaterin stufte sie in der Folge in einem gegenüber der IV-Stelle der SVA erstellten Bericht vom 28.Juni 2014 als vollständig arbeitsunfähig ein. Gemäss einer im Auftrag der IV-Stelle durchgeführten psychiatrischen Begutachtung vom 23.Januar 2014 leidet die Beschwerdeführerin an einer rezividierenden depressiven Störung sowie posttraumatischen Ängstlichkeit, weshalb ihr "aus rein psychiatrischer Sicht" in einem nicht ideal angepassten (adaptierten) Bereich eine "50-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens August 2008" attestiert wurde.
2.4 Die von behandelnden Ärzten und Therapeuten der Beschwerdeführerin stammenden Diagnosen kommen keiner unabhängigen Begutachtung gleich, zumal sie teilweise im Zusammenhang mit den sozialversicherungs- und migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurden (vgl. BGr, 10.Juni 2010, 2C_74/2010, E.4.3f.; BGE 125 V 351 E.3b/cc; vgl. auch BGr, 3.Juni 2015, 9C_492/2014, E.3.7.1). Im Vergleich dazu kommt der durch die IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtung und deren eigener Einschätzung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E.4.1.2; VGr, 12.Dezember 2017, VB.2017.00541, E.2.4.4). Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zeitweise psychiatrisch bzw. psychologisch behandeln liess, standen meist ihre rheumatischen Beschwerden im Vordergrund. Beispielsweise gab sie in einem Formular der IV-Stelle vom 17.Juli 2008 "Arthritis" als vordergründiges gesundheitliches Leiden an, während sie psychische Probleme unerwähnt liess. In einem Gespräch mit dem NetzwerkB vom 9.Januar 2013 stellte sie ebenfalls ihre rheumatischen Beschwerden in den Vordergrund, während sie bestätigte, sich nicht mehr in psychologischer Behandlung zu befinden. Der mehrjährige Unterbruch ihrer psychologischen Behandlung deutet klar darauf hin, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht durchgehend im heute geltend gemachten Ausmass bestanden. Die psychischen und rheumatischen Probleme der Beschwerdeführerin haben ihre Arbeitsfähigkeit somit höchstens zeitweise vollständig aufgehoben, weshalb ihr während eines Grossteils ihres hiesigen Aufenthalts zumindest ein Teilzeiterwerb auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar gewesen wäre.
2.5 Die Beschwerdeführerin hat sich zudem nicht hinreichend um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht: Im Asylverfahren (1997) besuchte sie einen knapp dreimonatigen Deutschförderkurs. Erst im Jahr 2010 absolvierte sie einen weiteren Sprachkurs. Gemäss einer Bestätigung des C-Vereins vom 9.Juli 2015 nahm sie ab Juli 2012, allerdings unregelmässig, an einem wöchentlichen Deutschtraining teil. Die Beschwerdeführerin vernachlässigte damit nach dem Besuch eines ersten Deutschförderkurses über Jahre hinweg die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und besuchte danach lediglich im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms ergänzend Deutschkurse. Dass ihre Deutschkenntnisse während ihres langjährigen Aufenthalts kaum Fortschritte machten, ist damit nicht allein auf ihre unzureichende Schulbildung, sondern auch auf ihre mangelhaften Bemühungen zurückzuführen, wäre es ihr angesichts ihrer erheblichen zeitlichen Kapazitäten doch zumutbar gewesen, sich besser um ihre sprachliche Integration zu bemühen.
2.6 Die Vorinstanzen haben damit auch der im Sinn von Art. 58a Abs.2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE besonderen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen und hinreichend gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin die üblichen Integrationserwartungen aufgrund ihres niedrigen Bildungsniveaus sowie psychischer und (später) physischer Einschränkungen nicht vollumfänglich erfüllen konnte.
2.7 Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und somit nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu hier lebenden Familienangehörigen und ihre wenigen sozialen Kontakte wie bis anhin pflegen (vgl. VGr, 17.April 2019, VB.2019.00132, E.2.4). Allenfalls erforderliche therapeutische Behandlungen kann sie fortsetzen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit auch als verhältnismässig und greift nicht in nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen ein (vgl. auch BGE 126 II 335 E.3a).
Sodann fällt nicht massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus Reisen ins Ausland erschwert sind, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt nach ihren eigenen Angaben in der Schweiz befindet. Auch ihr derzeitiger Status als vorläufige Aufgenommene ermöglicht im Rahmen der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14.November 2012 (RDV) wichtige Reisen in ihr Heimatland. Inwieweit der Gesetzgeber die entsprechende Bewilligungspraxis im Rahmen zukünftiger Gesetzgebungsprojekte restriktiver handhaben möchte, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
Ansonsten kann gemäss §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht rechtsverletzend.
2.8 Von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz kann abgehen werden, da das Verfahren spruchreif erscheint. Angesichts des Ermessenspielraums der Vorinstanzen und der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde damit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 lit.a VRG). Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht neu zu regeln.
4.
4.1 Nach §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs.2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
4.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente angewiesen und erscheint damit weiterhin prozessbedürftig. Sodann ist ihr Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb sie Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung hat.
4.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte für das Rekursverfahren in ihrer Kostennote vom 20.September 2019 einen zeitlichen Aufwand von 5,17 Stunden à Fr.250.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend, woraus eine Entschädigungsforderung von Fr.1'422.80 resultieren würde. Da sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom am Regelansatz vom 3.Juli 2018 (GebV VGr) am Regelstundensatz von §3 der Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (AnwGebV) orientiert, ist der geltend gemachte Stundensatz auf Fr.220.- zu reduzieren, woraus für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr.1'255.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) resultiert.
4.4 Für das Beschwerdeverfahren weist die Rechtsvertreterin in ihrer Honorarnote vom 15.November 2019 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 15,82 Stunden aus, wovon 3,74 Stunden à Fr.250.- von ihr selbst erbracht wurden und die restlichen 12,08 Stunden à Fr.150.- auf eine juristische Mitarbeiterin ohne Anwaltspatent bzw. Rechtspraktikantin entfallen, woraus inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen eine Entschädigung von Fr.2'986.40 resultieren würde.
Der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand geht jedoch weit über das Erforderliche hinaus: Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren.
Der vorliegend für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte zeitliche Aufwand entfällt ganz überwiegend auf die Redaktion bzw. Überarbeitung der Beschwerdeschrift. Diese weist mit insgesamt zehn Seiten (ohne Beweismittelverzeichnis) lediglich einen geringfügig grösseren Umfang als die Rekursschrift vom 21.Dezember 2018 auf. Ein Grossteil der sich stellenden Rechtsfragen wurden bereits vor den Vorinstanzen thematisiert, weshalb es sich nicht rechtfertigt, den Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wesentlich höher festzusetzen als im Rekursverfahren, wo ein (angemessener) zeitlicher Aufwand von 5,17Stunden geltend gemacht wurde. So reduziert sich der erforderliche Aufwand in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand (vgl. BGr, 21.Februar 2013, 2C_101/2013, E.3; VGr, 24.Oktober 2018, VB.2018.00326, E.7.4). Damit ist der zeitliche Aufwand der Rechtsvertreterin und der juristischen Mitarbeiterin jeweils um rund 1/3 auf 8 bzw. 2,5Stunden zu kürzen, woraus sich ein dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gerade noch angemessener Zeitaufwand von insgesamt 10,5Stunden ergibt. Zudem sind wiederum die geltend gemachten Stundenansätze zu korrigieren, wobei der entschädigungspflichtige Stundenansatz bei Substituten bzw. Rechtspraktikanten ohne Anwaltspatent praxisgemäss in der Regel Fr.110.- pro Stunde beträgt (vgl. VGr, 19.Juli 2017, VB.2017.00279, E.6.3). Hieraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren folgende Entschädigung:
2,5 Stunden à Fr.220.- (RA X) Fr. 550.00
8,0 Stunden à Fr.110.- (MLaw D) Fr. 880.00
Auslagen (Fotokopien und Porto) Fr. 25.90
Total exklusive Mehrwertsteuer Fr. 1'455.90
Mehrwertsteuer 7,7 % Fr. 112.10
Total inklusive Mehrwertsteuer Fr. 1'568.00
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
.
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
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