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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00610)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00610: Verwaltungsgericht

Die russische Staatsangehörige A heiratete einen deutschen Staatsangehörigen und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Nach der Trennung beantragte sie eine Verlängerung im Kanton Zürich, was abgelehnt wurde. Der Rekurs wurde ebenfalls abgelehnt. A reichte eine Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Ehe als gescheitert und inhaltsleer angesehen wurde. Es wurde festgestellt, dass A keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz hat. Die Ausreisefrist wurde auf den 30. Juni 2020 festgelegt. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt, und sie erhielt keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00610

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00610
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00610 vom 18.12.2019 (ZH)
Datum:18.12.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Schlagwörter: Aufenthalt; Aufenthalts; Kanton; Ehegatten; Ausreisefrist; Schweiz; Ehemann; Bewilligung; Luzern; Aufenthaltsbewilligung; Migration; Härtefall; Trennung; Betreuung; Person; Personen; Migrationsamt; Verbindung; Recht; Wohnung; Verlängerung; Ausländer; Aufenthaltsanspruch; Ehegemeinschaft; Integration
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 II 113; 130 II 39; 136 II 113; 137 II 345; 139 II 393; 140 II 345; 144 II 1;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00610

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00610

Urteil

der 2. Kammer

vom 18.Dezember2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

gegen

hat sich ergeben:

I.

Die 1958 geborene russische Staatsangehörige A heiratete am 26.November 2015 den 1955 geborenen und im Kanton Luzern niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen C. Nachdem sie am 18.Juni 2016 in die Schweiz eingereist war, wurde ihr am 7.Juli 2016 von den Luzerner Migrationsbehörden eine bis zum 18.Juni 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.

Nachdem A zuvor bereits im Kanton Luzern um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersucht hatte, stellte sie am 6.Juni 2018 ein Gesuch um Zuzug in den Kanton Zürich. Dieses wurde vom Migrationsamt am 12.März 2019 als Gesuch um Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgefasst und aufgrund der Trennungssituation der Ehegatten sowie dem hierdurch erfüllten Aufenthaltszweck abgewiesen, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 11.Mai 2019.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18.Juli 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30.September 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 16.September 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Subeventualtier sei ihr eine längere Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin war im Kanton Luzern aufenthaltsberechtigt, wo sie über eine bis zum 18. Juni 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und am 19.April 2017 fristgerecht um eine Bewilligungsverlängerung ersucht hatte. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Luzern darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz per 1.Juni 2018 in den Kanton Zürich versetzt hatte, erachtete es sich mit Schreiben vom 25.Juni 2018 für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zuständig und verwies stattdessen auf die Zürcher Migrationsbehörden.

2.2 Bewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21.Juni 1999 (FZA) gelten grundsätzlich für das Gebiet der ganzen Schweiz, weshalb der jeweilige Aufenthaltskanton für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig ist (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs VEP des Staatssekretariats für Migration [SEM, abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff.10.5). Somit hat der Kanton Zürich als derzeitiger Wohnsitzkanton auch über die Bewilligungsverlängerung der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3.

3.1 Da gemäss Art.2 Abs.2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) die Regeln des FZA vorgehen, sind vorab freizügigkeitsrechtliche Ansprüche zu prüfen.

3.2

3.2.1 Gestützt auf Art.7 lit.d und e FZA in Verbindung mit Art.3 Abs.1 und 2 lit.a AnhangI FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl.BGE130 II 113 E.8f.; EuGH, 13.Februar 1985, Rs.267/83, Diatta, Slg. 1985, 567ff., N.18ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art.42 Abs.1 bzw. Art.43 Abs.1 lit.a AIG).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor Ehegattin eines im Kanton Luzern niedergelassenen EU-Bürgers aus Deutschland und kann sich damit während der formellen Fortdauer ihrer Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen.

3.3

3.3.1 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art.3 Abs.1 und 2 AnhangI FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art.23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.Mai 2002 (VEP) und Art.62 Abs.1 lit.d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr.171, E.9; BGE 139 II 393 E.2.1).

3.3.2 Gemäss den diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Angaben der Ehegatten und den Mutationsmeldungen der zuständigen Einwohnerdienste hat die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2017 die eheliche Wohnung verlassen und eine Stelle als Haushälterin in F angenommen. Im Mai 2017 kehrte sie vorübergehend in den Kanton Luzern zurück, wo sie sich aber nicht am Wohnsitz ihres Ehemannes, sondern in einer Jugendherberge und später in einem Studentenwohnhaus anmeldete. Nachdem sie ab Anfang April 2018 als Betreuerin in einem Privathaushalt tätig war, bezog sie per 1.Juni 2018 eine Zweizimmerwohnung in der Stadt F. Sodann bestätigten beide Ehegatten, getrennt voneinander zu leben.

Die Beschwerdeführerin gab mit Stellungnahme vom 11.September 2017 gegenüber den Luzerner Migrationsbehörden bekannt, ihren Ehemann einmal monatlich persönlich zu treffen. Ansonsten wies sie darauf hin, dass ihr Ehemann ihr den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern und ihre Anrufe nicht mehr entgegennehme. Da er sie finanziell nicht unterstütze, habe sie eine Eheschutzklage gegen ihn eingereicht. In nachfolgenden Eingaben führte sie die räumliche Trennung von ihrem Ehemann hingegen auf berufliche Gründe im Sinn von Art.49 AIG in Verbindung mit Art.76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) zurück, während ihr Ehewille weiterhin fortbestehe.

Die Stellungnahmen ihres Ehemannes lassen auf ein zerrüttetes Eheleben schliessen: So gab er am 13.Januar 2017 dem Migrationsamt des Kantons Luzern per E-Mail bekannt, dass seine Ehefrau die eheliche Wohnung am 1.Januar 2017 verlassen habe, um im Kanton Zürich eine Stelle als Haushälterin bei einer russischen Familie anzutreten. Der Kontakt zu ihr sei inzwischen abgebrochen. Zudem äusserte er die Befürchtung, dass seine Ehefrau ihn lediglich zur Aufenthaltserschleichung geehelicht haben könnte. In einer weiteren E-Mail vom 21.Januar 2018 informierte er das Migrationsamt darüber, inzwischen gerichtlich getrennt von der Beschwerdeführerin zu leben. Zudem beschuldigte er diese, eine "Hetzkampagne" gegen eine Bekannten von ihm lanciert zu haben. Auf Anfrage des Migrationsamts des Kantons Zürich bestätigte er mit E-Mail vom 15.August 2018 erneut, dass die Ehe für ihn definitiv gescheitert sei.

Die Angaben der Ehegatten lassen darauf schliessen, dass zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr an einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung interessiert ist. Darüber hinaus erscheint es wenig glaubhaft, dass sich die Ehegatten allein aus beruflichen Gründen getrennt haben sollen, nachdem die Beschwerdeführerin selbst während ihrer zeitweiligen Rückkehr nach Luzern nicht zu ihrem Ehemann zurückgekehrt ist. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist aufgrund der langen Trennungsdauer, des inzwischen eingeleiteten Eheschutzverfahrens und dem fehlenden Ehewillen des Ehegatten nicht mehr zu rechnen, zumal der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geteilt werden müsste. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zufolge dauerhafter Trennung definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erscheint, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.

4.

4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art.2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13.März 2017, 2C_536/2016, E.3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E.4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art.50 Abs.1 lit.a AIG in Verbindung mit Art.42 Abs.1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art.58a AIG erfüllt sind. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E.3.3; BGE 140 II 345 E.4.1 = Pra 104 [2015] Nr.75; BGr, 11.Oktober 2011, 2C_430/2011, E.4.1.1).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich Anfang Januar 2017 von ihrem Ehemann getrennt und ist danach nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Aufgrund der langen Trennungsdauer und des bereits Anfang 2017 erloschenen Ehewillens ihres Ehemannes ist unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen, und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18.Juli 2013, 2C_596/2013, E.3.1; BGr, 16.Februar2011, 2C_781/2010, E.2.1.3; VGr, 27.Januar 2016, VB.2015.00769, E.2.1; VGr, 9.Dezember 2013, VB.2013.00385, E.2.2.2). Eine Berufung auf wichtige (berufliche) Gründe für getrennte Wohnorte im Sinn von Art.49 AIG in Verbindung mit Art.76 VZAE fällt unter diesen Umständen ausser Betracht, zumal nach Dargelegtem nicht die beruflichen Verpflichtungen der Ehegatten, sondern die zerrütteten Eheverhältnisse ursächlich für die getrennten Wohnsitze sind. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit unabhängig von ihrer hiesigen Integration die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AIG nicht, da ihre in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft lediglich vom 18.Juni 2016 bis Januar 2017 dauerte.

4.3

4.3.1 Bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art.50 Abs.1 lit.b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art.50 Abs.2 AIG, vgl. auch Art.31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E.3.2.3; VGr, 2.Oktober 2013, VB.2013.00349, E.2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art.30 Abs.1 lit.b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art.30 Abs.1 lit.b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Zudem muss sich der schwerwiegende persönliche Härtefall schon gemäss Wortlaut der Bestimmung auf eine persönliche Notlage des betroffenen Ausländers beziehen (vgl. auch BGE 130 II 39), weshalb die Auswirkungen einer Bewilligungsverweigerung Wegweisung auf (nicht verwandte) Dritte grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. auch die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff.5.6; Botschaft zum AuG vom 8.März 2002, BBl 2002, 3786).

4.3.2 Die Beschwerdeführerin leitet aus ihren berufsmässig ausgeübten Betreuungsleistungen gegenüber einer betagten, sehbehinderten und pflegebedürftigen Frau einen Härtefall ab, da dieser ein Wechsel der Betreuungsperson nicht (mehr) zugemutet werden könne.

Die Interessen der betreuten Dame bewirken aber weder eine persönliche Notlage der Beschwerdeführerin noch stehen sie in einem Zusammenhang zu deren Ehe, weshalb sowohl ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG als auch ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b AIG ausser Betracht fällt. Auch wichtige öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführerin ist keine qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art.23 AIG. Selbst wenn die Beschwerdeführerin inzwischen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu der von ihr betreuten Frau aufgebaut haben sollte, können entsprechende Betreuungsleistungen durch andere Personen erbracht werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem als Beschwerdebeilage eingereichten Arztzeugnis eines Arztes der betreuten Frau.

Das von der Beschwerdeführerin behauptete Betreuungspensum von vier bis fünf Tagen die Woche geht überdies weit über die im Anstellungsvertrag vom 26./27.Februar 2018 festgelegten Arbeitszeiten (zwei Einsatztage pro Woche bzw. monatlich mindestens zehn Tage inklusive Übernachtungen) hinaus. Auch das für die Betreuungsleistungen vereinbarte Salär von lediglich Fr.200.- brutto pro Arbeitstag inklusive Übernachtung lässt Zweifel an der behaupteten Rundumbetreuung durch die Beschwerdeführerin aufkommen. Jedenfalls entspricht das von der Beschwerdeführerin behauptete Arbeitspensum nicht den gegenüber der Versicherung E bei Abschluss der Personenversicherung angegebenen Lohnsumme von Fr.22'000.-. Es kann deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung tatsächlich im behaupteten Umfang übernommen hat.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Aufnahme ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte und aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann auch nicht mit einer Verlängerung ihres Aufenthalts rechnen konnte. Die von der Beschwerdeführerin betreute Frau ist zugleich ihre Arbeitgeberin. Als Arbeitgeberin musste ihr die prekäre Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin bekannt sein, weshalb sie bereits bei Vertragsabschluss damit zu rechnen hatte, dass ihre Betreuung nicht dauerhaft durch die Beschwerdeführerin geleistet werden könnte.

Aus all diesen Gründen ist weder ein persönlicher nachehelicher Härtefall noch ein wichtiges öffentliches Interesse am weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ersichtlich.

4.4 Die Integration der Beschwerdeführerin geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus, zumal sie kurzzeitig auch von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der noch kurzen Aufenthaltsdauer und der nicht mehr intakten Ehebeziehung auch nicht zu erwarten. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer russischen Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Die Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl. Art.96 Abs.1 AIG).

4.5 Zusammenfassend hat sich mit der definitiven Trennung der Eheleute der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin erfüllt und ist ihre (inzwischen abgelaufene) Bewilligung gemäss Art.23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.Mai 2002 (VEP) und Art.62 Abs.1 lit.d AIG die Aufenthaltsbewilligung mangels ersichtlichen Härtefall nicht mehr zu verlängern. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung kann angesichts der klaren Sach- und Rechtslage abgesehen werden.

Die Beschwerde ist damit im Hauptbegehren und im Eventualantrag abzuweisen.

5.

5.1 Die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist ist zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb eine angemessene neue festzusetzen ist. Eine solche beträgt in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art.64d Abs.1 AIG). Der Umstand, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen, vermag in der Regel noch keine längere Ausreisefrist zu rechtfertigen (vgl. VGr, 23.August 2017, VB.2017.00477, E.2.2). Sodann rechtfertigen sich kürzere Ausreisefristen, soweit betroffene Ausländer bereits hinreichend Zeit hatten, sich mit einer drohenden Wegweisung auseinanderzusetzen und eine Rückkehr in das Herkunftsland zu organisieren (VGr, 9.Mai 2018, VB.2018.00142, E.3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Ferner ist eine Wegweisung sofort vollstreckbar kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die innere die äussere Sicherheit darstellt (Art.64d Abs.2 lit.a AIG).

5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht für den Fall ihrer Wegweisung um die Ansetzung einer Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten. Angesichts der persönlichen und beruflichen Situation der Beschwerdeführerin und zur Sicherstellung einer reibungslosen Übergabe der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Betreuungsaufgaben rechtfertigt es sich, ihr eine Ausreisefrist bis zum 30.Juni 2020 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr, 20.Dezember 2017, VB.2017.00519, E.4.2, mit Hinweisen).

6.

Da die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich ihres Subeventualantrags auf Ansetzung einer mindestens sechsmonatigen Ausreisefrist durchdringt, sind ihr die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).

7.

Bundesgerichtsgesetzes

Demgemäss erkennt die Kammer:

bzw. im Sinn der Erwägung5.2 angesetzt

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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