Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00544: Verwaltungsgericht
A, eine Staatsangehörige Kosovos, beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nach ihrer Trennung vom Ehemann und dem Sozialhilfebezug. Obwohl sie sich von der Sozialhilfe gelöst hatte, wurde ihr die Verlängerung verweigert. Nach einem Rekurs und einer Beschwerde entschied das Verwaltungsgericht, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unzulässig sei und wies die Kosten dem Beschwerdegegner zu. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Entschädigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung wurde gewährt. Die Entscheidung betonte, dass die Beschwerdeführerin sich weiterhin um Integration bemühen müsse. Die Beschwerde wurde somit gutgeheissen, die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt und eine Parteientschädigung festgelegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2019.00544 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 19.12.2019 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sich seit bald 16 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Ausländerin mit drei Kindern im Alter zwischen 11 und 15 wegen Sozialhilfeabhängigkeit. |
Schlagwörter: | Kinder; Sozialhilfe; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Recht; Schweiz; Fürsorge; Rekurs; Person; Mehrwertsteuer; Sozialhilfebezug; Parteientschädigung; Widerruf; Beschwerdeverfahren; Kanton; Migrationsamt; Dispositiv-ZiffI; Widerrufsgr; Betreuung; Beschwerdegegner; Vater; Kantons; Verlängerung; Lebensunterhalt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2019.00544
Urteil
der 4.Kammer
vom 19.Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
dieser substituiert durch C,
gegen
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine 1982 geborene Staatsangehörige Kosovos, heiratete am 18.August 2003 den im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann D und reiste am 8.Mai 2004 in die Schweiz ein, wo sie in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erhielt.
Seit Juni 2007 leben die Eheleute getrennt, was mit Eheschutzverfügung vom 6.Februar 2008 gerichtlich festgestellt wurde. Die Kinder des Paars E (geboren 2004), F (geboren 2005) und G (geboren 2008) stehen seit Oktober 2008 unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter.
B. Von Mai 2007 bis November 2018 wurde A mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt; bis Oktober 2018 belief sich der Gesamtbetrag der ihr ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf Fr.295'331.70.
Mit Verfügung vom 2.Oktober 2008 hatte das Migrationsamt A wegen ihres Sozialhilfebezugs erstmals verwarnt. 2010 wurde eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unter die Bedingung gestellt, dass sie bis dahin in der Lage sein müsse, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Am 16.Dezember 2015 wurde A abermals verwarnt, ihre Aufenthaltsbewilligung jedoch auch im Folgenden trotz anhaltendem Sozialhilfebezug immer wieder verlängert, letztmals bis zum 7. Mai 2018 mit dem Hinweis, dass A glaubhaft dargelegt habe, sich um eine Loslösung von der Sozialhilfe zu bemühen.
"[P]er November 2018" löste sich A von der Fürsorge, nichtsdestotrotz verweigerte ihr das Migrationsamt mit Verfügung vom 10.November 2018 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 9.Februar 2019.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2.Juli 2019 ab (Dispositiv-Ziff.I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 2.Oktober 2019 (Dispositiv-Ziff.II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr.1'380.- (Dispositiv-Ziff.III) und richtete in Dispositiv-Ziff.IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 23.August 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30.August 2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG LS175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art.43 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, SR142.20) in der hier massgeblichen, bis Ende 2018 geltenden Fassung (VGr, 19.Dezember 2018, VB.2018.00653, E.2.1) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, besteht der Anspruch nach Art.50 Abs.1 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit.b).
Die Beschwerdeführerin hat mehr als drei Jahre mit einer niedergelassenen Person in ehelicher Gemeinschaft gelebt und hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.2 Die Ansprüche nach Art.43 und Art.50 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art.62 AIG vorliegen (Art.51 Abs.2 lit.b AIG). Gemäss Art.62 Abs.1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein erheblicher und dauerhafter Sozialhilfebezug ist im Gegensatz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art.63 Abs.1 lit.c AIG nicht vorausgesetzt (BGr, 3.Juli 2014, 2C_877/2013, E.3.2.1).
Der Widerrufsgrund von Art.62 Abs.1 lit.e AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 31.Oktober 2019, 2C_324/2018, E.4.2).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Unterbrüchen seit dem Jahr 2007 von der Sozialhilfe unterstützt bis November 2018 in einem Gesamtbetrag von Fr.295'331.70. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit klar erfüllt (vgl. BGr, 10.November 2016, 2C_263/2016, E.3.1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; ferner BGr, 20.Juli 2015, 2C_1109/2014, E.2.3).
Bezüglich der anzustellenden Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wiederum ist zunächst festzuhalten, dass diese während ihres Aufenthalts in der Schweiz immer wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat. So war die Beschwerdeführerin zwischen Mai 2006 und Juli 2007 in einer Teilzeitanstellung bei einem Schnellimbissrestaurant sowie als Reinigungskraft in einer Arztpraxis tätig und finden sich für das Jahr 2009 mehrere Einsatzverträge mit Anbietern von Temporärbeschäftigungen in den Akten. Ab November 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von ca. 80% in einer Bäckerei als Allrounderin Spedition und Raumpflegerin, sodass es ihr gelang, sich vorübergehend von der Sozialhilfe zu lösen. Bis Ende Oktober 2013 vermochte sie ihren Lebensunterhalt im Folgenden (mehrheitlich) ohne die Unterstützung der öffentlichen Hand zu bestreiten. Nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin dauerte ihre Anstellung bei der BäckereiH allerdings lediglich bis November 2011. Für die darauffolgenden Jahre ist in den Akten nur die Absolvierung eines fünfmonatigen Praktikums als Pflegehelferin in einem Alterszentrum dokumentiert. Wie die Beschwerdeführerin von November 2011 bis Oktober 2013 ihren Lebensunterhalt bestritt, lässt sich daher nicht nachvollziehen. Ab Ende Oktober 2013 bezog die Beschwerdeführerin wieder Sozialhilfe und ging während der nächsten fünf Jahre abgesehen von der Teilnahme an einem von November 2016 bis Mai 2017 dauernden Beschäftigungsprogramm bei einer Hilfsorganisation (nachweislich) keiner Erwerbstätigkeit nach.
Erst Anfang Oktober 2018 schloss die Beschwerdeführerin einen (Rahmen-)Arbeitsvertrag mit einem Vermittlungsdienst für Temporäranstellungen ab. Sie geht seither im Rahmen verschiedener Arbeitseinsätze wieder regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte durchschnittlich ein Einkommen von rund Fr.2'500.- pro Monat. Seit November 2018 bezieht die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe mehr. Einem unter dem Eindruck eines ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgten Stellenantritt bzw. einer vor diesem Hintergrund erfolgten Loslösung von der Sozialhilfe kommt im Rahmen der Prognose der Selbsterhaltungsfähigkeit einer ausländischen Person jedoch nur eine beschränkte Aussagekraft zu.
2.3.2 Damit besteht aus heutiger Sicht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auch künftig wieder Sozialhilfe wird beziehen müssen. Der Widerrufsgrund von Art.62 Abs.1 lit.e AIG ist demzufolge zu bejahen.
2.4 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig sei (Art.96 Abs.1 AIG; Art.8 Abs.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR0.101] bei wie vorliegend unstreitig eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art.8 Abs.1 EMRK; vgl. BGr, 14.Dezember 2016, 2C_562/2016, E.2.2, und 20.Juli 2015, 2C_1109/2014, E.2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2.Februar 2016, 2C_120/2015, E.3.1 20.Juli 2015, 2C_1109/2014, E.2.1 11.September 2014, 2C_1058/2013, E.2.5).
2.5
2.5.1 Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwog, ist der Beschwerdeführerin zugutezuhalten, dass sie während der Jahre 2006 bis 2010 immer wieder in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war, obwohl ihre Kinder geboren zwischen 2004 und 2008 damals noch nicht in einem Alter waren, in welchem von ihr als Mutter eine Erwerbstätigkeit erwartet werden konnte. Die jeweils bloss kurze Dauer dieser Arbeitseinsätze begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie Schicht gearbeitet habe und ihr Ehemann aufgrund seiner Tätigkeit im Baugewerbe die Kinder nachts nicht habe betreuen können. Dies erscheint nachvollziehbar, weshalb der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin während der Zeit von 2007 bis 2011 als durch die Betreuung der Kinder bedingt und damit als unverschuldet angesehen werden kann.
Von November 2011 bis Oktober 2018 ist keine Tätigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt dokumentiert. Zur Begründung dieser längeren Phase der Erwerbslosigkeit verweist sie dabei auf eine ab 2015 bestehende Alkoholsucht. Mit Schreiben vom 12.August 2015 hielt das Fürsorgeamt diesbezüglich fest, ein von der Beschwerdeführerin begonnenes Aufbautraining habe aufgrund ihrer instabilen Situation zunächst auf 50% reduziert und dann abgebrochen werden müssen. Auch in einem Schreiben vom 19.Juni 2018 wies die Fürsorgebehörde auf eine mögliche Suchtproblematik bei der Beschwerdeführerin hin. Dies wird untermalt durch einen Rapport eines Kantonsspitals vom 9.Mai 2016, wonach die Beschwerdeführerin nach Konsum von Alkohol um 11.00Uhr morgens einen Sturz erlitten habe, welcher zu Bewusstlosigkeit und einer Schnittwunde an der Wange geführt habe. Angesichts dieser Indizien kann davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin zeitweise eine Suchtproblematik zumindest ein übermässiger Alkoholkonsum bestand. Ihre gesundheitlichen Probleme führten denn auch im Jahr 2016 zu einer Intervention der KESB und der Errichtung einer Beistandschaft für ihre Kinder. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch ab Januar 2017 ambulant therapiert, und in ihren Schreiben vom 8.Mai und vom 12.Juli 2018 an den Beschwerdegegner führte sie aus, vor zweieinhalb Jahren alkoholabhängig gewesen zu sein, sich jetzt aber in Therapie zu befinden und weder krank noch arbeitsunfähig zu sein. Dass die Beschwerdeführerin zumindest in den Jahren 2015 und 2016 aufgrund einer Suchtproblematik reduziert arbeitsfähig war, liegt nach dem Ausgeführten nahe, es bestehen jedoch keine genügenden Hinweise für eine volle medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2011 und Oktober 2018.
Auch die von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Betreuungsaufgaben entschuldigen deren jahrelange Erwerbslosigkeit sodann nur in Teilen. So nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin von Anfang an auch Betreuungsaufgaben wahr, wie beide im Rahmen verschiedener Stellungnahmen ab dem Jahr 2010 wiederholt betonten. Seit dem Jahr 2016 wohnt die Beschwerdeführerin mit den Kindern in einer eigenen Wohnung an derselben Adresse wie der Vater ihrer Kinder; nach übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten wurde diese Lösung getroffen, damit sich der Vater besser um die Kinder kümmern könne. Auf eine Anfrage des Migrationsamts betreffend die Beziehung zu den Kindern führte der Vater am 5.Juni 2018 aus, er sehe die Kinder täglich ein bis zwei Stunden. Somit ist davon auszugehen, dass der Vater die Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder teilweise entlastet. Allerdings scheint er nicht verantwortungsbewusst und zuverlässig zu sein (vgl. E.2.5.3). Die beiden jüngeren Kinder und früher auch das älteste Kind besuch(t)en spätestens seit 2009 während fünf Tagen in der Woche die Krippe bzw. den Hort. Einer tagsüber verrichteten (Teilzeit-)Erwerbsarbeit der Beschwerdeführerin hätte die Kinderbetreuung demnach nicht entgegengestanden.
2.5.2 Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht der wiederholten Ermahnungen und Verwarnungen der Beschwerdeführerin erscheint deren jahrelange Bedürftigkeit daher (auch) als verschuldet.
Die Beschwerdeführerin, welche in Deutschland aufgewachsen ist, kam sodann erst im Alter von über 20Jahren in die Schweiz und erscheint hier nicht nur aufgrund ihres über zehn Jahre währenden Sozialhilfebezugs, sondern auch wegen ihres getrübten straf- und betreibungsrechtlichen Leumunds nur ungenügend integriert. So wurden gegen sie in den Jahren 2005 und 2012 zwei Strafbefehle wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und Fahrens ohne Berechtigung erlassen. Trotz ständiger Grundsicherung durch die Fürsorge häufte sie zudem zahlreiche Verlustscheine an.
Ihre Ferien verbrachte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit regelmässig im Heimatland, wo jedenfalls bis vor Kurzem auch ihre Eltern lebten. Inzwischen sollen die beiden nach Frankreich ausgewandert sein, welche Behauptung jedoch unbelegt blieb. Die Beschwerdeführerin müsste demnach nicht in ein ihr völlig fremdes Land zurückkehren; auch kann erwartet werden, dass sie im Hinblick auf ihre Reintegration im Heimatland die dortigen Kontakte wieder aufnimmt bzw. intensiviert.
2.5.3 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz gründet dementsprechend in erster Linie in der Tatsache, dass ihre drei Kinder, welche alle in der Schweiz geboren wurden und sich derzeitig im Einbürgerungsprozess befinden, hier leben. Zumindest den beiden älteren Kindern im Alter von 15 bzw. 14Jahren ist eine Ausreise ins Heimatland nicht zumutbar. Den Angaben der Beiständin der Kinder zufolge ist der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Kinder deshalb wesentlich. Der Kindsvater zeige sich sehr emotional, wenig belastbar und sei immer wieder arbeitslos. Anders als bei der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren an ihrer Alkoholproblematik arbeite, sei bei ihm kaum eine Entwicklung zu erkennen. Nach wie vor zeige er sich sehr belastet und mit den eigenen Themen beschäftigt. Zwar werde er von der Beschwerdeführerin als guter Freund und Hilfe im Alltag beschrieben, weitere Beschreibungen liessen indes an der Zuverlässigkeit der väterlichen Präsenz zweifeln. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder eine Unterstützung für den Vater darstellten. Dieser könne die Erziehung und Betreuung der Kinder bei einer Ausreise der Mutter daher nicht übernehmen. Stattdessen sei davon auszugehen, dass die Kinder diesfalls fremdplatziert werden müssten.
Die Wegweisung der Beschwerdeführerin zeitigte somit erhebliche Auswirkungen auf das Leben ihrer Kinder. Diesbezüglich ist denn auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der allseits knappen wirtschaftlichen Ressourcen der Familie nicht davon auszugehen ist, dass die Mutter-Kind-Beziehungen über die Grenze hinweg mittels regelmässiger Besuche intensiv gepflegt werden könnten. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern beschränkte sich somit künftig im Wesentlichen auf eine Kommunikation über Telefon und Internet, sodass insbesondere die beiden ältesten Kinder in der wichtigen Lebensphase des Übergangs ins Erwachsenenalter nur in beschränktem Umfang auf die (emotionale) Unterstützung ihrer derzeitigen Hauptbetreuungsperson zurückgreifen könnten. Das rein pekuniäre öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin erscheint daher gegenüber den gewichtigen privaten Interessen ihrer minderjährigen Kinder, zu beiden (sorgeberechtigten) Elternteilen eine intakte und gelebte Beziehung zu unterhalten, als untergeordnet, zumal die Beschwerdeführerin jedenfalls seit einem Jahr ernsthaft um ein regelmässiges Einkommen bemüht zu sein scheint. Sodann erweist sich der Sozialhilfebezug aufgrund der Kinderbetreuung und der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht nur selbstverschuldet.
Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht und sie der vorliegende Entscheid nicht davon entbindet, sich persönlich für die Integration in die hiesigen Verhältnisse anzustrengen. Sollten daher bei ihr in Zukunft keine massgebenden Anstrengungen in diese Richtung erkennbar sein, w
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art.96 Abs.2 AIG zu verwarnen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§13 Abs.2 Satz1 teilweise in Verbindung mit §65a Abs.2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr.2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- sowie Fr.1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, letztere direkt an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (§17 Abs.2 lit.a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc.2014, §16 N.104, §17 N.45).
4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§16 Abs.1f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der Person ihrer Vertreterin, C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von insgesamt Fr.2'978.30 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens als angemessen erscheint. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr.1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr.1'362.80 (inklusive Mehrwertsteuer).
Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig (BGr, 2.November 2017, 2C_260/2017, E.1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen (siehe Art.83 lit.c Ziff.2 econtrario und Ziff.4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
In Abänderung der Dispositiv-Ziff.III und IV des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr.1'362.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
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