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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00487)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00487: Verwaltungsgericht

Ein iranischer Staatsangehöriger reiste 2000 in die Schweiz ein, heiratete eine Portugiesin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund wiederholter Straftaten wurde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Nach einem Rekurs wurde die Wegweisungsverfügung teilweise aufgehoben. Der Mann erhob Beschwerde gegen den Widerruf, argumentierte mit seiner Resozialisierung und seinem Lebensmittelhandel. Das Gericht entschied, dass aufgrund seiner Straffälligkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung bestehe. Die Privatinteressen des Mannes wurden nicht ausreichend berücksichtigt, daher wurde die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00487

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00487
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00487 vom 18.12.2019 (ZH)
Datum:18.12.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach wiederholter Straffälligkeit.
Schlagwörter: Aufenthalt; Recht; Aufenthalts; Vorinstanz; Gericht; Interesse; Schweiz; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Widerruf; Urteil; Sicherheit; Wegweisung; Heroin; Situation; Rekurs; Person; Interessen; Vollzug; Drogendelikte; Migration; Überdies; Verbindung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 II 176; 135 II 377; 136 II 5; 137 II 305;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00487

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00487

Urteil

der 2. Kammer

vom 18.Dezember2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.

In Sachen

gegen

(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.

A. Der 1973geborene iranische Staatsangehörige A reiste am 29.Januar 2000 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist heiratete er 2010 in C die 1955geborene und in der Schweiz niedergelassene Portugiesin D, worauf ihm am 9.Juni 2010 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

B. Während seines hiesigen Aufenthalts waren A und dessen portugiesische Ehefrau teilweise von der Sozialhilfe abhängig. Zudem verschuldete sich A und wurde deshalb auch mehrfach betrieben. Derzeit schuldet er allein dem Inkasso der Zürcher Gerichte Verfahrenskosten in Höhe von Fr.68'484.15. Weiter erwirkte er folgende rechtskräftige Verurteilungengegen sich:

- Geldstrafe von 15Tagessätzen zu Fr.30.- wegen Entwendung zum Gebrauch eines Motorrads und Fahrens ohne Führerausweisgemäss Strafbefehl der StaatsanwaltschaftN vom 25.Juni 2008;

- (bedingte) Freiheitsstrafe von 22Monaten wegen Verbrechens und mehrfachen Vergehensgegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3.Oktober 1951 (BetmG)gemäss (unbegründetem) Urteil des BezirksgerichtsO vom 2.Juni 2015;

- Freiheitsstrafe von 42Monaten (teilweise als Zusatzstrafe) sowie Geldstrafe von 5Tagessätzen zu Fr.100.- und Busse von Fr.250.- wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts sowie eines SVG-Deliktsgemäss Urteil des Bezirksgerichts E vom 27.März 2017.

C. Aufgrund der wiederholten Delinquenz von A widerrief das Migrationsamt am 22.Dezember 2017 seine Aufenthaltsbewilligung. Sodann verfügte es, dass er die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung, welche aber vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11.Juli 2018 wiederhergestellt wurde.

II.

Gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung undgegen die Wegweisungsverfügung erhob A am 25.Januar 2018 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. In teilweiser Gutheissung dieses Rechtsmittels hob die Sicherheitsdirektion die Wegweisungsverfügung am 25.Juni 2019 auf. Da nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer wegen der bereits in der Schweiz abgeurteilten Drogendelikte in seiner iranischen Heimat erneut vor Gericht gestellt und mit schwerwiegenden Sanktionen belegt werden könne und es immerhin denkbar sei, dass er aufgrund seiner behaupteten Konversion zum Christentum ernsthafte Nachteile erleiden könnte, wies die Rekursinstanz das Migrationsamt an, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Rekurrenten zu beantragen. In Bezug auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wies sie den Rekurs ab.

III.

Gegen letzteres gelangte A am 26.Juli 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Mit Verfügung vom 29.Juli 2019 verzichtete der Abteilungspräsident zufolge des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf eine Kautionierung für das vorliegende Verfahren. Während die Vorinstanz innert mit derselben Verfügung eingeräumten Frist die Akten einreichte und auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhaltsgerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht unbeschränkt zulässig, sofern dieses wie vorliegend als erstegerichtliche Instanz entscheidet (§52 VRG in Verbindung mit §20a Abs.2 VRG).

2.

2.1 Gemäss Art.2 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16.Dezember 2005 (AIG, vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG])gilt dasselbe für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21.Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält das AIGgünstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gemäss Art.7 lit.d in Verbindung mit Art.3 Abs.1 und 2 lit.a Anhang I FZA hat der Ehegatte einer EU-Bürgerin, welche in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt, während dergesamten Ehedauer einengrundsätzlichen (abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGE 136 II 5 E.3.2f.). Sowohl Aufenthalts- als auch Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA können aber widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzugehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen das heisst überjährigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art.62 Abs.1 lit.b AIG (in Verbindung mit Art.23 Abs.2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.Mai 2002 [VEP]; vgl. auch BGE 135 II 377 E.4.2 und 4.5).

2.3 Gemäss Art.66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) und Art.62 Abs.3 AIG hat seit dem 1.Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1.Oktober 2016 ergangen ist die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich hierzu VGr, 20.Juni 2018, VB.2018.00299, E.3.1.4).

2.4 Bei Personen, die sich zusätzlich auf das FZA berufen können, ist darüber hinaus in Anwendung von Art.5 AnhangI FZA zu prüfen, ob eine hinreichend schwere undgegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E.3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art.5 AnhangI FZA steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.

2.5 Wesentlich ist das Rückfallrisiko. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art.5 Abs.2 AnhangI FZA in Verbindung mit Art.3 der Richtlinie64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheitgerechtfertigt sind [ABl 1964 P56/850, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu]).

2.6 Insbesondere bei nicht (einschlägig) vorbestraften Personen lassen sich Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte nur mitgrosser Zurückhaltung rechtfertigen. Gleichwohl sind Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auch im Anwendungsbereich des FZA selbstgegenüber Ersttätern zulässig, falls es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt, insbesondere wenn dem Täter aufgrund weiterer Umstände eine negative Rückfallprognose zu stellen ist (vgl. VGr, 11.Mai 2016, VB.2016.00062, E.2.2.4). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Drogenhandel als schwerwiegende Rechtsgutsverletzung (BGr, 6.März 2018, 2C_740/2017, E.2.2.2 mit Hinweisen).

2.7 Weiter ist bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnunggenerell die Verhältnismässigkeit zu wahren und insbesondere dem nach Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV)geschützten Recht auf Familienleben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E.3.4.2). Gemäss Art.8 Abs.2 EMRK sowie Art.36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Familienlebengestützt auf einengesetzlichen Widerrufsgrund zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältiggegeneinander abgewogen werden (BGr, 6.März 2018, 2C_740/2017, E.2.1, mit weiteren Hinweisen). Bei der Interessenabwägung nach Art.8 EMRK bzw. Art.96 AIG sind namentlich die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. der Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E.4.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Gesamtsicht aller Umstände im Einzelfall (BGr, 6.März 2018, 2C_740/2017, E.2.2.1).

3.

3.1 Die Vorinstanz kam im Rekursentscheid vom 25.Juni 2019 zum Schluss, dass angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn von Art.5 Abs.1 FZA auszugehen sei und somit eingrosses Interesse an seiner Wegweisung bestehe. Daran vermöge auch sein stabiles soziales Umfeld, das Aufsuchen einer Schuldenberatung sowie das tadellose Verhalten im Strafvollzug nichts zu ändern. Dem Wohlverhalten im Vollzug komme nurgeringe Bedeutung zu, zumal einegute Führung angesichts der verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulasse. Gleiches gelte grundsätzlich für das Verhalten während der bis zum 14.Oktober 2019 andauernden Probezeit mit Bewährungshilfe. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des massiv straffällig gewordenen und trotz langjährigen Aufenthalts nur beschränkt integrierten Beschwerdeführers überwiege seine privaten Interessen sowie diejenigen seiner hier lebenden Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung der gegenwärtigen erheblichen Gefahr durch den Beschwerdeführer lediglich auf die in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer begangenen Delikte. Der Beschwerdeführer habe sich aber seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 29.Dezember 2017 wohlverhalten. Überdies reicht er einen Kurzbericht vom 12.Juli 2019 über die Bewährungshilfe ein, wonach der Beschwerdeführer alle neun angesetzten Gespräche zuverlässig und pünktlich wahrgenommen habe. Er gehe einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei der F GmbH im 50%-Pensum nach und betreibe mit seiner G GmbH einen Lebensmittelhandel. Er befinde sich somit in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht ingefestigten Verhältnissen, welche er nicht durch erneute Delinquenz aufs Spiel setzen wolle. Aus dem erlittenen Strafvollzug habe er seine Lehrengezogen bzw. sei durch diesen resozialisiert worden.

3.2.2 Selbst wenn man von einergegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr ausgehen sollte, sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung überdies nicht verhältnismässig. Es sei zu berücksichtigen, dass die begangenen Delikte bereits über vier Jahre zurücklägen, in welchen sich der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten und sich sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht resozialisiert habe. Sollte dem Beschwerdeführer anstelle seiner Aufenthaltsbewilligung bloss eine Bewilligung F als vorläufig Aufgenommener erteilt werden,gefährde dies seinen Lebensmittelhandel, welcher darauf beruhe, dass der Beschwerdeführer im nahen Ausland eingekaufte Lebensmittel hier weiterverkaufe. Ein erneutes Abhängigwerden von der öffentlichen Hand könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Diesem seien die erheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, der hier seit bald 10Jahren verheiratet sei, mit seinen erwachsenen Stiefsöhnen einegute Beziehung pflege und überdies regelmässig die H-Kirche in I besuche. Er sei er seit 19Jahren nicht mehr im Iran gewesen und verfüge dort nicht über ein bestehendes soziales Umfeld. Darüber hinaus drohe ihm dort die Todesstrafe, weshalb eine Wiedereingliederung ohnehin nicht möglich sei.

4.

4.1 Vorliegend wurden sämtliche zum Widerruf Anlassgebende Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts zur Landesverweisung durch das Strafgericht am 1.Oktober 2016 begangen, womit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in der Kompetenz des Migrationsamtes liegt (oben, E.2.3).

4.2 Wie eingangs aufgeführt, erfolgten drei strafrechtliche Verurteilungengegen den Beschwerdeführer (oben, E.I.B). Aus dem (begründeten) Strafurteil des Bezirksgerichts E vom 27.März 2017 geht hervor, dass diese Verurteilung vom 2.Juni 2015 die Einfuhr, Lagerung und den Handel von/mit Heroin im Umfang von mehr als 1,6kg Heroingemisch sowie den Besitz von über 300g Marihuana vor dem 27.April 2011 betraf. Am 27.März 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut der Widerhandlungengegen des BetmG für schuldig befunden, weil er in einem nicht genau definierbaren Zeitraum circa zwischen Februar 2015 und 29.Oktober 2015 mindestens 73,5g Heroin verkauft (netto 9,9g Heroin an J, mindestens 11Einzelportionen à 5g Heroin plus 3,6g Heroin an K, 1Portion Heroin à 5g an L) und bei seiner Verhaftung am 29.Oktober 2015 137g reines Heroin, 32,5g reines Kokain und 23,6g reines Amphetamin zum Zweck des Weiterverkaufsgelagert habe. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt,ging das Bezirksgericht dabei von einem erheblichen Verschulden resp. einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschwerdeführers aus. Es begründete dies mit der beachtlichen Drogenmenge, dem Weiterverkauf derselben sowie der Tatsache, dass keine Beschaffungskriminalität vorlag, sondern der Beschwerdeführer allein seine finanzielle Situation verbessern wollte. Deutlich negativ wirkte sich überdies aus, dass der Beschwerdeführer weder Reue noch Einsicht zeigte, sondern sowohl kurz nach seiner Haftentlassung am 26.Juni 2015 sowie während der aufgrund des Urteils vom 2.Juni 2015 neu laufenden Probezeit weiter dem Betäubungsmittelhandel nachging. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zum Schluss kommen, dass vorliegend migrationsrechtlich ein schweres Verschulden vorliege.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass trotz diesem Hintergrund keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn von Art.5 Anhang I FZA von ihm ausgehe. Er reicht dazu einen Kurzbericht zur Bewährungshilfe vom 12.Juli 2019 ein, welcher als neue Tatsache im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (§52 VRG in Verbindung mit §20a Abs.2 VRG). Dieser bescheinigt dem Beschwerdeführer, dass er sich an die Bewährungshilfe hielt. Weiter erklärt die Fallverantwortliche, der Beschwerdeführer betone, die Anlassdelikte nicht begangen zu haben. Er distanziere sich klar von zukünftigen Delikten, weil er seiner Familie keine neuen Probleme bereiten wolle und aus seinen Fehlerngelernt habe. Seine finanzielle Situation sei eng, der Beschwerdeführer berichte aber, esgelinge ihm dennoch, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Gemäss Einschätzung der Fallverantwortlichen ist dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung die Rückkehr in sein Lebengelungen, wobei er über eine Erwerbsarbeit und eingutes familiäres Netz in der Schweiz verfüge. Die wichtige Bedeutung, die die Familie für ihn zu haben scheine, sei in den Gesprächen spürbar.

4.4 Diesem Bericht ist aber mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der erneuten Delinquenz seinem selbständigen Handel mit Spezialitäten nachging und in sein familiäres Umfeld eingebettet war. Nachdem ihn diese verschiedenen stabilisierenden Elemente wie Familie und Erwerbstätigkeit bereits einmal nicht davon abhalten konnten, erneut straffällig zu werden, kann dies nicht gegen eine aktuelle Rückfallgefahr sprechen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf verweist, dass er seit seiner bedingten Entlassung im Dezember 2017 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, so ist dazu festzuhalten, dass er sich noch bis am 14.Oktober 2019 in der Probezeit mit Bewährungshilfe befand, was sein Wohlverhalten doch relativiert (vgl. BGr, 6.März 2018, 2C_740/2017, E.3.3).

4.5 Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art.5 AnhangI FZA auszugehen und besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlässt.

5.

5.1 Diesem erheblichen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familiegegenüberzustellen, hier verbleiben und ihre Beziehung weiterhin in der Schweiz leben zu können.

Der Beschwerdeführer kam mit 26Jahren aus dem Iran in die Schweiz und lebt hier seit 19Jahren. Er ist seit 2010 mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt seit seiner Haftentlassung wieder mit ihr und ihrem inzwischen erwachsenen Sohn zusammen. Überdies pflegt er gemäss übereinstimmenden Angaben von ihm und seiner Ehefrau eine Beziehung zu ihrem inzwischen ebenfalls erwachsenen Adoptivsohn. Wie die Vorinstanz korrekt bemerkt, führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 20.November 2017 aus, dass er in der Schweiz keine Freunde habe und eigentlich immer zuhause bei seiner Familie sei. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein, allerdings macht ergeltend, regelmässig die Kirche "H" in I zu besuchen. In wirtschaftlicher Hinsicht machte sich der Beschwerdeführer 2012 mit der G GmbH als Lebensmittelhändler selbständig. Diese Tätigkeit hat er gemäss eigenen Angaben sowiegemäss dem Bericht über die Bewährungshilfe vom 12.Juli im Mai 2019 wiederaufgenommen. Überdies arbeitet ergemäss den eingereichten Lohnabrechnungen Teilzeit bei der F GmbH als Hilfsarbeiter. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23.Januar 2018 lagengegen den Beschwerdeführer bis am 23.Juni 2017 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr.18'573.28 vor und erfolgten bis am 25.Oktober 2017 weitere vier Betreibungen im Umfang von Fr.8'383.35. Aktuellere Angaben liegen diesbezüglich keine vor, gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer eine Schuldenberatung aufgesucht. Nur beschränkt überzeugt das Argument des Beschwerdeführers, dass er im Fall eines Entzugs der Aufenthaltsbewilligung, aber bei Erteilung der vorläufigen Aufnahme seinen Lebensmittelhandel nicht mehr weiterführen könnte und damit Gefahr laufe, von der öffentlichen Hand abhängig zu werden. Zwar mag, sollte dieses Situation eintreffen, das geschilderte Geschäftsmodell nicht mehr möglich sein; gleichzeitig sollte es dem Beschwerdeführer aber weiterhin möglich sein, einer Tätigkeit als Angestellter nachzugehen, wie er dies ja bereits bei der F GmbH in Teilzeit tut.

Was seine Situation im Iran betrifft, so besuchte der Beschwerdeführer dortgemäss eigenen Angaben die Schule und absolvierte ein Studium. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, steht seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom 20.November 2017, er habe nie im Iran gearbeitet, im Widerspruch zu seinen Vorbringen anlässlich seiner Asylanhörung im Jahr 2000, wonach er nach seinem Schulabschluss 1996 in M, Iran, als -Angestellter sowie als gearbeitet habe. Sein Vater und seine sieben Schwestern wohnen im Iran. Mit seinem Vater pflegt er gemäss eigener Aussage 2017 ein bis zwei Mal wöchentlich telefonischen Kontakt, mit den Schwestern etwa einmal monatlich. Überdies führte er aus, dass seine beiden Schwäger 2015 in der Schweiz zu Besuch gewesen seien, was seine Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme vom 28.November 2017 bestätigte. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran über ein familiäres Umfeld verfügt und ihm seine Familie dort bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnte.

Zwar ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass er hier eine Familie hat, nicht unbeachtlich. Ausserhalb des familiären Bereichs ist aber keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich. Seine wirtschaftliche Integration wird überdies durch die Schulden etwasgetrübt.

5.2

5.2.1 Schliesslich sindgemäss bundesgerichtlicher Praxis bei einer Bewilligungsverweigerung auch die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Die diesbezügliche Interessenabwägung darf nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden (BGr, 2.Februar 2016, 2C_120/2015, E.3.3; BGr, 8.Januar 2018, 2C_396/2017, E.7.6; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E.5.2.1). Zwar erinnern die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe an subjektive Nachfluchtgründe im Sinn des Asylgesetzes vom 26.Juni 1998 (AsylG); eine Verweisung in das Asylverfahren kommt aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur infrage, wenn die betroffene Person ausdrücklich den Willengeäussert hat, ein Asylgesuch im Sinn von Art.18 AsylG stellen zu wollen (BGE 137 II 305 E.3.2; sogeschehen beispielsweise in VGr, 31.Januar 2018, VB.2017.585, E.7.2 [nicht publiziert]). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist den geltend gemachten Vorbringen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen.

5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm drohe im Iran die Todesstrafe. In der Rekursschrift hatte er dies ausführlicher darlegen lassen. So sehe der Iran auf Drogenbesitz und handel die Todesstrafe vor, wobei die iranischen Behörden aufgrund einer Ausschreibung in INTERPOL von seinem hiesigen Drogenhandel Kenntnis hätten. Überdies sei er nach der Heirat mit seiner portugiesischen Ehefrau zum Katholizismus konvertiert, und eine solche Konversion werde ebenfalls mit der Todesstrafe geahndet. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die im Iran drohende Verfolgung in pauschaler Weise und kaum auf den konkreten Fall bezogen begründet, weshalb diese Vorbringen ungeeignet seien, den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen.

5.2.3 Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer schilderte in der Rekursschrift, dass die iranische Polizeibehörde von der Kantonspolizei Zürich angefragt worden sei, weshalb ihnen das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betäubungsmittelhandels bekannt sei, und führt weiter aus, in der Folge habe der Vater des Rekurrenten mehrmals Telefonate vom iranischen Geheimdienst erhalten. Als Beweismittel reichte er überdies einen Strafregisterauszug aus dem Iran ein, auf welchemgemäss (unbeglaubigter) Übersetzung ein INTERPOL-Eintrag vom 27.April 2011 vermerkt ist bezüglich Anklage in der Schweiz wegen der Aufbewahrung von 1'615,8g Heroin, 305,8g Marihuana, 4,9g Haschisch und 218g Verdünnungsmittel. Entsprechend ist davon auszugehen, dass den iranischen Behörden zumindest bekannt ist, dass der Beschwerdeführer hier wegen Drogendelikten im Visier der Behörden war. Bezüglich der Konversion führte der Beschwerdeführer immerhin aus, er sei nach der Hochzeit mit seiner portugiesischen Ehefrau zum Katholizismus übergetreten, besuche regelmässig die Kirche "H" in I, sei im Gefängnis von einem christlichen Seelsorger betreut worden und habe in dieser Zeit auch die Bibel auf Persisch gelesen. Belege liegen bezüglich dieser Konversion allerdings keine vor, obwohl der Beschwerdeführer zur Mitwirkung verpflichtet wäre (Art.90 AIG).

Vor diesem Hintergrund kann zumindest bezüglich der möglicherweise drohenden Doppelbestrafung nichtgesagt werden, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nur pauschal und kaum auf den konkreten Fall bezogen begründet. Die Vorinstanzgeht in ihrem Entscheid selbst unter Referenz auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 11.Juli 2018 bezüglich aufschiebende Wirkung davon aus, dass eine erneute Bestrafung mit schwerwiegenden Sanktionen nicht ausgeschlossen werden könne und angesichts der behaupteten Konversion ernsthafte Nachteile denkbar seien (Rekursentscheid vom 25.Juni 2019, E.17.3). Es scheint denn auch widersprüchlich, wenn einerseits ohne entsprechende Prüfung die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers bejaht wird,gleichzeitig aber dessen vorläufige Aufnahmegestützt auf Art.83 Abs.3 AIG (Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) beantragt wird (vgl. VGr, 22.August 2019, VB.2019.00263, E.2.4).

5.2.4 Gemäss Bundesverwaltungsgericht herrscht im Iran weder Krieg Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehrgenerell unzumutbar wäre (BVGr, 9.Oktober 2019, E_4873/2019, E.8.3).

5.2.5 Bezüglich der Gefahr von Doppelbestrafungen hat das Bundesverwaltungsgericht 2008 festgehalten, dass es zwar verschiedenen Berichten zufolge im laufenden Jahr im Iran zu zahlreichen Hinrichtungen wegen schweren Drogendelikten gekommen sei. Dabei habe es sich jedoch um Delikte, welche im Iran begangen worden sind, gehandelt. Was im Ausland begangene Drogendelikte betrifft, so enthalte das iranische Recht zwar kein Doppelbestrafungsverbot und auch keine Bestimmung, die eine Anrechnung einer im Ausland verbüssten Haft auf eine im Iran verhängte Strafe vorsehe. In zahlreichen ähnlichgelagerten Fällen von im Ausland begangenen Drogendelikten hätten aber keine Anhaltspunkte dafürgefunden werden können, dass zurückgeschobenen sonst zurückgekehrten Iranern im Iran (wegen Drogendelikten) eine nochmalige Bestrafung droht, wenn sie bereits im Ausland abgeurteilt worden sind und dort eine langjährige Haftstrafe verbüsst haben (BVGr, 4.Dezember 2008, E-6618/2006/ame, E.8.3). Nachdem dieser Entscheid bereits mehr als zehn Jahre alt ist und das Recht anscheinend zumindest 2008 kein Doppelbestrafungsverbot kennt, ist zu überprüfen, ob diese Einschätzung aus dem Jahr 2008 aktuell noch zutrifft. Diesgilt umso mehr, als 2013 ein Regierungswechsel stattgefunden hat.

5.2.6 Überdiesgestaltet sich gemäss Bundesverwaltungsgericht die Situation für Christen im Iran schwierig: So kann sowohl die Abkehr vom Islam selber als auch die Missionierung von muslimischen Personen mit der Todesstrafe bestraft werden, wobei die Anzahl Verhaftungen seit Amtsantritt von Präsident Rohani 2013 zugenommen hätten. Konvertierte würden oft wegen Verbrechen politischer Natur und Verbrechengegen die nationale Sicherheit angeklagt, wobei für sie das Strafmass oft besonders hoch ausfalle. Umgegebenenfalls aus der Haft entlassen zu werden, müssten konvertierte Personen oft eine hohe Kaution bezahlen, den Glauben verleugnen, sich als Informant respektive Informantin betätigen und/oder das Land verlassen. Christinnen und Christen würden zudem auch im Alltag diskriminiert und der Besitz einer Bibel anderer christlichen Texte werde als Straftat eingeschätzt (detailliert zur Situation von Christen im Iran BVGr, 15.März 2019, D-4795/2016, E.6). Nachdem nicht genauer bekannt ist, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seinen (angeblichen) katholischen Glauben tatsächlich lebt und ob eine formelle Konvertierung erfolgte, kann diesbezüglich derzeit nicht eingeschätzt werden, welche Situation den Beschwerdeführer in seinem Heimatland erwarten würde.

5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers besteht. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die dem sicherheits- und ordnungspolitischen Interesse entgegenstehendengewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers indes nichtgenügend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (§64 Abs.1 VRG). Die Vorinstanz wird abzuklären haben, wie sich aktuell die Situation im Iran bezüglich möglicher Doppelbestrafungen präsentiert für Personen, die bekanntermassen im Ausland für Drogendelikte verurteilt worden sind. Sollten sich die kantonalen Migrationsbehörden mangels eigener Fachkompetenz ausserstande sehen, die konkreten, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden Gefahren im Herkunftsland selbst einschätzten zu können, ist nötigenfalls beim SEM ein Amtsbericht zu den Verhältnissen im Heimatland einzuholen (vgl. BGr, 6.März 2018, 2C_740/2017, E.5.2). Schliesslich wird die Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweizgegenüberzustellen haben.

5.4 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch kassatorisch entscheiden kann (VGr, 29.Mai 2019, VB.2018.00749, E.5.1; BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013, E.3.2).

Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und er hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§17 Abs.2 VRG), welche auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen ist.

6.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf §16 Abs.1 und 2 VRG. Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführunggegenstandslos.

6.3 Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §16 N.46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, §16 N.20). Es ist dabei Aufgabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, seine Mittellosigkeit zu belegen, etwa anhand einer Gegenüberstellung von Einnahmen zum Aufwand (VGr, 23.November 2012, VB.2012.00582, E.8.2).

Der Beschwerdeführer bringt vor, monatlich netto rund Fr.2'850.- zu verdienen, und reicht dazu Lohnabrechnungen für die Monate April bis Juni 2019 für einen Beschäftigungsgrad von insgesamt 80% (50% plus 30%) ein. Gemäss Ausführungen in der Rechtsschrift betreibt der Beschwerdeführer aber darüber hinaus einen Lebensmittelhandel. Dies bestätigt auch der Bericht des Amtes für Justizvollzug vom 12.Juli 2019, wonach der Beschwerdeführer im Mai 2019 nebst seiner 50%-Anstellung seine frühere selbständige Tätigkeit im Handel mitweiteren kulinarischen Spezialitäten aus dem Ausland wiederaufgenommen habe. Zu den Einnahmen aus dieser Verdienstquelle fehlen jegliche Angaben. Dies kann nicht ausser Acht gelassen werden angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung mit dieser Tätigkeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts E vom 27.März 2017 (E.IV.4.5.4.) Fr.5'000.- bis Fr.7'000.- monatlich verdiente (bei einem Beschäftigungsgrad von 100%). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit "nur" in Teilzeit wiederaufgenommen und die Erwerbstätigkeit bei der F GmbH auf 50% reduziert haben sollte, dürfte somit monatlich ein zur Beurteilung dieses Gesuches relevanter Einkommensbetrag hinzukommen. Vor diesem Hintergrund ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn von §16 VRG nicht erstellt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen, soweit es aufgrund der Parteientschädigung nicht ohnehingegenstandslosgeworden ist.

7.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheidgemäss Art.93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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