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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00352)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00352: Verwaltungsgericht

Ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, A, der in der Schweiz lebt, sah sich mit verschiedenen Straferkenntnissen und Schulden konfrontiert, die zu einer Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung führten. Nachdem er gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erfolglos rekurrierte, reichte er beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht entschied, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unzulässig sei und wies den Beschwerdegegner an, die Bewilligung erneut zu verlängern. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, und dem Beschwerdeführer wurde eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. Der Beschwerdeführer erhielt auch unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00352

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00352
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00352 vom 19.12.2019 (ZH)
Datum:19.12.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft
Schlagwörter: Recht; Aufenthalt; Beschwerdeführers; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Widerruf; Sicherheit; Schweiz; Rekurs; Verwaltungsgericht; Befehl; Dispositiv-ZiffI; Parteientschädigung; Rechtsvertreter; Hinweisen; Schulden; Verwarnung; Staatsanwaltschaft; Tagessätze; Geldstrafe; Person; Entschädigung; Urteil; Kammer; Niederlassungsbewilligung; -Strafbefehl; Migrationsamt; Frist
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00352

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00352

Urteil

der 4.Kammer

vom 19.Dezember 2019

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

gegen

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.

A. A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste im Februar 2011 nach der wenige Monate zuvor in der Heimat erfolgten Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau in die Schweiz ein, wo er im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug eine zuletzt bis 3.Februar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geboren 2012 und 2015) hervor, welche wie die Mutter über die Niederlassungsbewilligung verfügen.

B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Straferkenntnisse:

-Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13.Februar 2014: 20Tagessätze Geldstrafe zu je Fr.80.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Fr.400.- Busse wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern;

-Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26.Mai 2015: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13.Februar 2014 sowie Verurteilung wegen grober Verkehrsregelnverletzung zu einer Geldstrafe von 10Tagessätzen à je Fr.90.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr.180.-;

-Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21.März 2016: 120Tagessätze Geldstrafe zu je Fr.30.- wegen mehrfacher versuchter Erpressung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.

C. Mit Verfügung vom 11.April 2017 wurde A zudem aufgrund seiner Schuldensituation sein Betreibungsregister wies damals unter anderem 43 offene Verlustscheine über den Gesamtbetrag von rund Fr.315'000.- auf verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht für den Fall, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte.

In den Folgemonaten stieg die Zahl der gegen A ausgestellten Verlustscheine auf 58 (im Gesamtbetrag von Fr.331'349.71) an, weshalb ihm das Migrationsamt am 25.September 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und seine Wegweisung verfügte, wobei es ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 19.Dezember 2017 setzte.

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 10.April 2019 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff.I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15.Juli 2019 (Dispositiv-Ziff.II); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr.1'440.- wurden dem Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung stattgebend einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff.III), der diesem beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr.764.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff.IV) und in Dispositiv-Ziff.V keine Parteientschädigung ausgerichtet.

III.

Am 27.Mai 2019 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien "[d]ie Ziffern 1 und 2 des Entscheides vom 10.04.2019 [...] aufzuheben" und sei ihm "erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen", eventualiter der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner darum, "[d]er Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ereilen" und ihm "die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen".

Mit Präsidialverfügung vom 3.Juni 2019 wurde das in dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthaltene um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und A zum Leisten eines Kostenvorschusses von Fr.2'060.- aufgefordert. Dieser Aufforderung kam A innert Frist nach. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7./12.Juni 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, reichte jedoch am 11./14.Oktober 2019 Akten zu einem im Oktober 2019 gegen A eingeleiteten Straf- bzw. Ermittlungsverfahren ein. Hierzu liess sich A nicht vernehmen; zuvor hatte er mit Eingaben vom 3. und 20.Juni, 16.August, 18.September sowie 11.Oktober 2019 Unterlagen insbesondere zu seinen finanziellen Verhältnissen nachgereicht. Am 12.Dezember 2019 reichte sein Rechtsvertreter zudem eine Kostennote und einen vom 11. Dezember 2019 datierenden Betreibungsregisterauszug von A ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine solche kommt dem Rechtsmittel mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz bzw. aufgrund des Gesetzes ohnehin zu (vgl. §55 in Verbindung mit §25 Abs. 13 VRG); insofern erweist sich das Ersuchen als von Anfang an gegenstandslos.

3.

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, SR142.20) in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 19.Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS2007 5437ff., 5449) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art.43 Abs.2 AIG), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE128 II 145 E.1.1.4 mit Hinweisen).

Die Ansprüche nach Art.43 AIG stehen gemäss Art.51 Abs.2 lit.b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS2007 5437ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art.62 AIG gegeben ist.

3.2 Nach Art.62 Abs.1 lit.c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen werden, wenn diese erheblich wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS2018 3173]) Art.80 Abs.1 lit.a der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR142.201; AS2007 5497) namentlich zu bejahen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Der Widerrufsgrund kann dabei auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22.November 2017, 2C_515/2017, E.2.1 mit Hinweisen).

Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach Art.80 Abs.1 lit.b VZAE sodann auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit in diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges zumindest leichtfertiges Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5.A., Zürich 2019, Art.62 AIG N.11; vgl. ferner BGr, 7.März 2018, 2C_289/2017, E.3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe der Schulden ist entscheidend, ob gegebenenfalls inwiefern der pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (vgl. BGr, 25.Juni 2018, 2C_658/2017, E.3.2 mit Hinweisen).

3.3

März 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 120Tagessätzen à Fr.30.-

Eine massgebliche Schuldenrückzahlung erscheint nun mit einem Netto(familien)einkommen von weniger als Fr.5'000.- gleichwohl nicht möglich; das seit der Verwarnung gezeigte Erwerbsverhalten des Beschwerdeführers lässt aber zumindest dessen Willen erkennen, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, sodass nicht gesagt werden kann, die ausländerrechtliche Verwarnung hätte ihre Wirkung offenkundig verfehlt.

3.3.2 Isoliert betrachtet vermag die seit seiner Verwarnung eingetretene (geringfügige) Neuverschuldung des Beschwerdeführers daher noch keinen massgeblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art.62 Abs.1 lit.c AIG zu begründen. Eine auf diese Bestimmung gestützte Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers liesse sich deshalb nur rechtfertigen, wenn sich der Normtatbestand aus einer Gesamtschau des finanziellen Gebarens und des (getrübten) strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers ergäbe.

und mehrfacher versuchter Erpressung. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Strafen sind allerdings eher als geringfügig zu bezeichnen. Die den jeweiligen Straferkenntnissen zugrunde liegenden Taten ereigneten sich ausserdem lange vor der (nicht einschlägigen) ausländerrechtlichen Verwarnung des Beschwerdeführers; seither wurde er nicht mehr strafrechtlich belangt. Auch wenn die Delinquenz des Beschwerdeführers nicht bagatellisiert werden soll und insbesondere das mit Strafbefehl vom 21. März 2016 strafrechtlich beurteilte Vorgehen aus moralischer Sicht äusserst verwerflich erscheint, ist der Widerrufsgrund von Art.62 Abs.1 lit.c AIG damit auch bei einer Gesamtabwägung nicht erfüllt.

Anders dürfte die Beurteilung freilich ausfallen, wenn auch das zurzeit noch Gegenstand zweier Straf- bzw. Ermittlungsverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bildende Verhalten des Beschwerdeführers (mit)berücksichtigt würde. Das dem Beschwerdeführer in diesen beiden Verfahren zur Last gelegte Verhalten würde von einer beträchtlichen kriminellen Energie zeugen; im Fall einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung wäre er überdies in Bezug auf Vermögensdelikte als Wiederholungstäter einzustufen, sodass ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestünde. Bislang zeigt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht bzw. nur in Teilen geständig, und es liegt gegen ihn lediglich ein (erheblicher) Tatverdacht vor, weshalb die noch nicht zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe mit Blick auf die Unschuldsvermutung im vorliegenden Verfahren (noch) keine Berücksichtigung finden dürfen (vgl. dazu BGr, 28.Mai 2019, 2C_99/2019, E.5.4.3 mit Hinweisen).

3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf die aktuelle Situation bezieht und ihn der vorliegende Entscheid nicht davon entbindet, sich für die insbesondere wirtschaftliche und berufliche Integration in die hiesigen Verhältnisse anzustrengen und die Rechtsordnung künftig zu achten. Sollten sich die den beiden jüngst gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorhalte bestätigen, wäre der Beschwerdegegner sodann auch bei einem künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers gehalten, dessen erneute Delinquenz und die damit einhergehende Neuverschuldung im Rahmen eines Widerrufsverfahrens bzw. der jährlich anstehenden Bewilligungsverlängerung unter dem Gesichtswinkel von Art.62 Abs.1 lit.c AIG zu berücksichtigen, das heisst eine neue Gesamtbeurteilung der finanziellen Situation und des strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers vorzunehmen.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nochmals zu verlängern.

Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art.96 Abs.2 AIG zu verwarnen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§13 Abs.2 Satz1 teilweise in Verbindung mit §65a Abs.2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürichetc. 2014, §13 N.66). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr.2'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§17 Abs.2 lit.a VRG). Für das Rekursverfahren ist dagegen keine Parteientschädigung geschuldet, nachdem der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der Dispositiv-Ziff.I und II des Rekursentscheids verlangt.

5.2 Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, seine Beschwerde war nicht aussichtslos und eine Rechtsvertretung notwendig (§16 Abs.1f. VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 (LS175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (LS215.3) seit dem 1.Januar 2015 in der Regel Fr.220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen; für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende Juristen/-innen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr.170.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von insgesamt 13,3Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr.19.30 geltend. Insbesondere die beiden einstündigen Besprechungen bzw. Telefongespräche mit der Ehefrau des Beschwerdeführers und das ebenso lange Studium der im Oktober 2019 zugestellten Strafakten erscheinen indes als weitestgehend nicht zu ersetzender Aufwand. Dieser ist deswegen um insgesamt zwei Stunden zu kürzen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr.1'934.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Damit beträgt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene Parteientschädigung nach §17 Abs.2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist zur Verrechnung mit seiner Entschädigungsforderung.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen (Art.83 lit.c Ziff.2 econtrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung6 erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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