Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00698: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat einen Zwischenentscheid in einem Baurechtsstreit gefällt. Der Beschwerdeführer A wollte das Verfahren bis zum Vorliegen eines Baustellenverkehrskonzepts sistieren lassen, was jedoch abgelehnt wurde. Das Baurekursgericht und die Baukommission Küsnacht sprachen sich gegen die Beschwerde aus. Das Verwaltungsgericht trat letztendlich nicht auf die Beschwerde ein, da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar war. Die Gerichtskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2018.00698 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 19.12.2018 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen ablehnendes Sistierungsgesuch. |
Schlagwörter: | Sistierung; Rekurs; Verfahren; Verfahrens; Bauherrschaft; Küsnacht; Zwischenentscheid; Baurekursgericht; Baustellenverkehrskonzept; Baubewilligung; Präsidialverfügung; Baukommission; Rekursverfahren; Sistierungsgesuch; Beschwerdeführer; Baustellenverkehrskonzepts; Bundesgericht; Verkehrskonzept; Rekursverfahrens; Beschwerdeführers; Bewilligung; Klinik; Parteien; Beschluss; Kammer; KlinikB; Kanton |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 135 III 127; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2018.00698
Beschluss
der 1. Kammer
vom 19.Dezember2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. KlinikB,
vertreten durch RA C,
dieser substituiert durch RA D,
2. Baukommission Küsnacht,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Zwischenentscheid betr. Sistierung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 22.Mai 2018 erteilte die Baukommission Küsnacht der KlinikB die Baubewilligung für die Errichtung einer Privatklinik mit Facharztzentrum auf den Grundstücken Kat.-Nrn.01 und 02 am E-Weg01 in Küsnacht. Gleichzeitig eröffnet wurden die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 19.Februar 2018 sowie die Feststellung Arbeitnehmerschutz des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14.Februar 2018.
II.
A. Dagegen erhob A am 13.Juli 2018 Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Antrag, es sei das dem Baurechtsentscheid zugrundeliegende Verkehrskonzept der FirmaF im Umfang der nachfolgenden Begründung ergänzen zu lassen und das Resultat in einen allenfalls revidierten Baurechtsentscheid zu übernehmen.
B. Mit Präsidialverfügung vom 17.Juli 2018 nahm das Baurekursgericht vom Rekurseingang Vormerk und setzte der KlinikB und der Baukommission Küsnacht Frist zur Vernehmlassung innert 30Tagen ab Zustellung. Die Fristansetzung an A zur Erstattung der Replik erfolgte am 19.September 2018.
Mit Eingabe vom 26.September 2018 stellte A den Antrag, es sei das Rekursverfahren bis zum Vorliegen des Baustellenverkehrskonzeptes zu sistieren. Zur Begründung führte er an, die Bausekretärin der Gemeinde Küsnacht habe die Möglichkeit einer Sistierung des Rekurses in ihren Anträgen aufgeführt. Mit Präsidialverfügung vom 1.Oktober 2018 wurden die Rekursgegnerinnen aufgefordert, zum Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen. Die Baukommission Küsnacht liess sich dahingehend vernehmen, dass sie eine Sistierung nur begrüsse, wenn sie zu auch von der Bauherrschaft gewünschten Vertragsverhandlungen führe dem Rückzug des Rekurses diene; ansonsten sei einer Fortsetzung des Verfahrens der Vorzug zu geben. Die Bauherrschaft beantragte die Abweisung des Sistierungsgesuchs und den Verzicht auf eine Neuansetzung der Frist zur Beantwortung der Rekursantwort.
C. Mit Präsidialverfügung vom 18.Oktober 2018 wies das Baurekursgericht das Sistierungsgesuch ab. Zur Begründung führte es an, die Bauherrschaft sei an einer beförderlichen Erledigung des Rekursverfahrens interessiert. Aus diesem Grunde lehne das Baurekursgericht Sistierungsgesuche von Nachbarrekurrenten gewöhnlich ab, wenn die Bauherrschaft mit dem Ruhenlassen des Rekursverfahrens nicht einverstanden sei und eine möglichst baldige Beurteilung des baurechtlichen Streitfalls bevorzuge. Es bestehe kein Grund, entgegen dem Begehren der Bauherrschaft das Verfahren zu sistieren.
III.
Gegen diese Präsidialverfügung erhob A am 28.Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Präsidialverfügung und die Gutheissung seines Sistierungsgesuchs.
Das Baurekursgericht beantragte am 5.November 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Küsnacht stellte am 8.November 2018 den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Bauherrschaft beantragte mit Eingabe vom 12.November 2018, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Baurekursgerichts, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Rekursverfahrens abgewiesen wurde.
1.2 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss §41 Abs.3 in Verbindung mit §19a Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art.9193 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG). Nach Art.93 Abs.1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.a) wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit.b).
Im vorliegenden Fall sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt. So ist insbesondere kein nicht wiedergutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer zu erkennen. Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Baustellenverkehrskonzepts. Er führt an, sein Rekurs richte sich gegen das Verkehrskonzept bzw. um dessen Ergänzung mittels des Baustellenverkehrskonzepts, welches Teil der Baubewilligung sei, aber im Zeitpunkt der Bewilligung nur in unvollständigem Umfang vorgelegen habe. In der Baubewilligung vom 22.Mai 2018 wurde unter den vor Baufreigabe zu erfüllenden Auflagen die Einreichung eines Baustellenverkehrskonzepts verlangt. Gegenstand des Baustellenverkehrskonzepts ist die Verkehrsführung während der Bauzeit. Die Beurteilung dieses Baustellenverkehrskonzepts steht in keinem erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das der Baubewilligung zugrundeliegende Verkehrskonzept, welches die verkehrsmässige Erschliessung der Klinik als in die Zukunft wirkender Dauerzustand regelt. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Behandlung des Rekurses und seiner darin erhobenen Einwände gegen das Verkehrskonzept vor Bewilligung des Baustellenverkehrsregimes ein Nachteil entstehen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor. Das einer späteren Bewilligung vorbehaltene Baustellenverkehrskonzept wird dem Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmung von §316 Abs.2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) nach der Bewilligung zuzustellen sein. Dagegen steht wiederum ein Rekurs zur Verfügung, sodass es dem Beschwerdeführer freisteht, Einwände gegen das Baustellenverkehrsregime in diesem späteren Zeitpunkt zu erheben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils dann abgesehen werden, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E.1.3; 120 III 143 E.1b). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Weiteren ist schliesslich auch nicht erkennbar, inwiefern eine Sistierung des Verfahrens einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, die Parteien stünden in Verhandlungen und eine Einigung sowie der Rückzug des Rechtsmittels stünden in Aussicht.
1.3 Auf die Beschwerde ist daher mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten.
2.
Die Abweisung des Sistierungsbegehrens durch das Baurekursgericht wäre im Übrigen in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden: Eine Verfahrenssistierung setzt triftige Gründe voraus und muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher zu gewichten sein als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§431 N.38f.). Gründe, welche eine Sistierung des Rekursverfahrens vorliegend als zweckmässig geboten erscheinen liessen, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind keine privaten öffentlichen Interessen ersichtlich, welche die Interessen der Bauherrschaft an einer beförderlichen Verfahrensführung zu überwiegen vermöchten.
3.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer gestützt auf das Unterliegerprinzip an sich kostenpflichtig (vgl. §13 Abs.2 VRG). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Präsidialverfügung keinen Hinweis auf die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden enthält. Da der Beschwerdeführer nicht rechtskundig und anwaltlich nicht vertreten ist, war für ihn nicht erkennbar, dass die Verfügung nur unter beschränkten Voraussetzungen anfechtbar ist. Es ist daher aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenauflage zu verzichten. Es rechtfertigt sich vielmehr, die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels besonderen Aufwands ist ausserdem auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Bauherrschaft zu verzichten (vgl. §17 Abs.2 lit.a VRG). Ebenfalls keine Parteientschädigung steht der Baubewilligungsbehörde zu. Die Beantwortung der vorliegenden Beschwerde gehört zu deren angestammtem Aufgabenbereich und übersteigt den im Baubewilligungsverfahren ohnehin zu erbringenden Aufwand nicht wesentlich.
4.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art.93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. oben E.1.2).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
6. Mitteilung an
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