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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00692)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00692: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A verursachte einen Selbstunfall mit seinem Traktor und musste von der Rega ins Spital geflogen werden. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich forderte die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von Fr. 20'205.80 ein. Nach Einsprache und Rekurs wurde der Betrag auf Fr. 10'143.30 reduziert. A legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A die Kosten tragen muss, da es sich um einen Verkehrsunfall handelte. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00692

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00692
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00692 vom 28.12.2020 (ZH)
Datum:28.12.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Kosten für Feuerwehreinsatz.
Schlagwörter: Feuerwehr; Fahrzeug; Unfall; Einsatz; Tarif; Gemeinde; Strasse; Rechnung; Stunden; Tarifordnung; Vorinstanz; Strassen; Verwaltungsgericht; Personalkosten; Kostenersatz; Recht; Entscheid; Feuerwehreinsatz; Traktor; Baurekursgericht; Einsätze; Verkehrsunfall; Verfügung; Beschwerdeantwort; Hilfeleistung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:102 Ib 203; 114 II 376;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00692

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00692

Urteil

des Einzelrichters

vom 28.Dezember2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kosten Feuerwehreinsatz,


hat sich ergeben:

I.

A. Am 19.Juni 2017, gegen 20.00Uhr, verursachte A in B mit seinem Traktor mit angehängter Ballenpresse einen Selbstunfall. Die Fahrzeugkombination kam während Heuarbeiten an einem Hang auf einer Landparzelle ins Rutschen und wurde dadurch getrennt. Während sich der Anhänger einmal um die eigene Achse drehte und danach zum Stillstand kam, überschlug sich der Traktor zweimal, bevor er wieder auf allen vier Rädern landete. A verletzte sich beim Unfall schwer und musste mit einem Hubschrauber der Rega ins Spital geflogen werden. Zur Sicherung und Bergung der Fahrzeuge aus dem Hang mittels Seilzügen wurde die Feuerwehr C aufgeboten, die wiederum von Dritten zwei Forsttraktoren mit Seilwinden beizog.

B. Mit Verfügung vom 19.Dezember 2017 stellte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) A die durch den Feuerwehreinsatz vom 19.Juni 2017 entstandenen Kosten in der Höhe von Fr.20'205.80 in Rechnung (bestehend aus den Personalkosten in der Höhe Fr.15'187.50 für den 6,75 Stunden dauernden Einsatz der 18Angehörigen der Feuerwehr [AdF] zu Fr.125.- pro Stunde, den Fahrzeugkosten von Fr.3'875.- und den Kosten für beigezogene Dritte von Fr.1'143.30).

C. Die dagegen von A erhobene Einsprache hiess die GVZ mit Entscheid vom 15.Mai 2018 teilweise gut und reduzierte den geschuldeten Betrag auf Fr.13'330.80 (Abzug von jeweils 2,5 Stunden Personalkosten sowie Fahrzeug- und Gerätekosten, sofern diese mit Verfügung vom 19.Dezember 2017 für 6,75Stunden veranschlagt worden waren).

II.

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 13.Juni 2018 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15.Mai 2018. Mit Entscheid vom 27.September 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, kürzte den Personalaufwand pauschal um einen Drittel und fasste DispositivzifferIII des Einspracheentscheids wie folgt neu: "A wird verpflichtet, der GVZ den Betrag von CHF 10'143.30 zu bezahlen, zahlbar innert 60Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheides". Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte es zu zwei Dritteln A und zu einem Drittel der GVZ. Eine Umtriebsentschädigung sprach es nicht zu.

III.

A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25.Oktober 2018 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 27.September 2018 sowie der Einspracheentscheid der GVZ vom 15.Mai 2018 und deren Verfügung vom 19.Dezember 2017 seien aufzuheben. Es sei zu prüfen, ob die GVZ zur Rechnungsstellung an ihn legitimiert sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der GVZ.

B. Mit Eingabe vom 12.November 2018 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die GVZ mit verspäteter Beschwerdeantwort vom 29.November 2018. Mit Präsidialverfügung vom 11.Dezember 2018 entschied das Verwaltungsgericht, die Beschwerdeantwort trotz Verspätung zuzulassen und zu berücksichtigen. Zudem setzte es A sowie der GVZ Frist an, um zur Beschwerdeantwort und/oder dem Vernehmlassungsverzicht des Baurekursgerichts Stellung zu nehmen. Die GVZ tat dies unter Festhaltung am Antrag auf Beschwerdeabweisung mit Eingabe vom 21.Dezember 2018.

C. Im Zuge des Gemeindezusammenschlusses von D, E und F wurden per Anfang 2019 auch die jeweiligen Feuerwehren zu einer Organisation zusammengeführt.

D. Am 3.Januar 2020 reichte A die Replik ein, wozu sich die GVZ mit Eingabe vom 17.Januar 2020 äusserte. Mit Schreiben vom 13.Februar 2019 verzichtete A auf eine weitere Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr.10'143.30 und somit weniger als Fr.20'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§38b Abs.1 lit.c sowie Abs.2 VRG).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Zulassung bzw. Berücksichtigung der verspäteten Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin seitens des Verwaltungsgerichts bemängelt, kann auf die Erwägungen der Präsidialverfügung vom 11.Dezember 2018 (vorn III.B.) verwiesen werden, an denen festgehalten wird.

2.

2.1 Im Kanton Zürich wird der Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in den §§2729 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24.September 1978 (FFG) geregelt. Gemäss §27 Abs.1 FFG sind Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach §27 Abs.2 FFG, §28 FFG (Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und §29 FFG (ABC-Schutz). Gestützt auf §27 Abs.2 FFG verfügt die Gemeinde den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung Unterlassung nötig gemacht veranlasst haben (lit.a), dem Besitzer einer Brandmelde- Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm (lit.b), Personen, die Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren (lit.c), dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden (lit.d), sowie dem Auftraggeber für Dienstleistungen der Feuerwehr bei besonderen Vorkommnissen Veranstaltungen (lit.e). Nach §28 Abs.1 FFG trägt bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art der Halter des Fahrzeugs die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung. Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die Kosten gemäss §28 Abs.2 FFG entsprechend ihren Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes. Im Anwendungsbereich von §28 FFG führt die GVZ nach §28 Abs.3 und 4 FFG eine zentrale Inkassostelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz sowie einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten. Bei Einsätzen, die unter §27 Abs.2 FFG fallen, verfügt dem gegenüber wie erwähnt die Gemeinde den Ersatz der Kosten.

2.2 In der von der GVZ gestützt auf §28 Abs.4 FFG erlassenen Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden vom 16.November 2012 (fortan: Tarifordnung) werden die Personalkosten (§3), die Fahrzeug- und Gerätekosten (§4) und die Kosten für Verbrauchsmaterial und Entsorgung (§5) beziffert festgelegt.

2.3 Im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen muss beachtet werden, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr, 4.April 2013, VB.2013.00085, E.2.3; 28.Oktober 2010, VB.2010.00438, E.4.3; BGE 102 Ib 203 E.6).

2.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

Die Vorinstanz erwog, der Feuerwehreinsatz vom 19.Juni 2017 falle unabhängig davon, ob er als Verkehrsunfall im Sinn von §28 FFG behandelt werde, nicht unter den Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Für Feuerwehreinsätze bei Arbeitsunfällen enthielten die einschlägigen kantonalen Vorschriften keine Regelungen. Sofern es sich nicht um einen Verkehrsunfall handle, könnten dem Beschwerdeführer die Kosten für die Bergung der Fahrzeuge mit Seilwinden als Hilfeleistung gemäss §27 Abs.2 lit.c FFG auferlegt werden. Hierfür zuständig (gewesen) wäre die Gemeinde G, deren Feuerwehr-Reglement vorsehe, dass Hilfeleistungen gemäss §27 Abs.2 lit.c FFG in Rechnung zu stellen seien. Zu prüfen sei somit, ob vorliegend §28 FFG zur Anwendung gelange und folglich die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen sei, den Kostenersatz zu verfügen.

Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers liesse sich sowohl auf §27 Abs.2 lit.c FFG als auch auf §28 Abs.1 FFG stützen. Die Anwendung von §28 Abs.1 FFG führe somit in Bezug auf die Kostenpflicht nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch hier stehe es der Gemeinde frei, der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsrapport einzureichen. Mithin könne sie analog §27 Abs.2 FFG auf die Einforderung der Einsatzkosten verzichten, was die betreffende Gemeinde vorliegend nicht getan habe.

Sodann spreche für die Anwendung der spezielleren Vorschrift von §28 Abs.1 FFG, dass das infrage stehende Ereignis zweifellos als Unfall mit einem Fahrzeug im Sinn dieser Bestimmung gelte. Es habe sich ein typisches Risiko im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Traktors verwirklicht; der maschinentechnische Betriebsbegriff liege auch der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters gemäss Art.58 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 (SVG) zugrunde. Daran ändere nichts, dass dies während eines Arbeitseinsatzes geschehen sei. Welchem Zweck der Betrieb des Traktors im Zeitpunkt des Unfalls gedient habe, sei nicht massgeblich für die an die verschuldensunabhängige Haftung des Halters als Zustandsstörer angelehnte Kostentragungspflicht.

Der vom Beschwerdeführer angeführte trockene Boden die im Gelände angeblich vorhandene Wiesennarbe Hangkante seien beherrschbare Risikofaktoren und schlössen die Anwendung von §28 Abs.1 FFG nicht aus.

Dies gelte auch für den Umstand, dass sich der Unfall auf einer Wiese ereignet habe und er insofern nicht als Unfall im Strassenverkehr bezeichnet werden könne. Lasse sich die ohnehin gegebene Kostenersatzpflicht sachlich rechtfertigen, könne es auf den Unfall- bzw. Einsatzort der Feuerwehr nicht ankommen. Es gäbe keinen sachlichen Grund, den strittigen Einsatzkostenersatz hinsichtlich der Zuständigkeit für die Verfügung des Kostenersatzes und des Tarifs anders zu behandeln, wenn die Fahrzeugkombination beispielsweise von einer öffentlichen Strasse bzw. aus dem Strassenverkehr einen Hang hinuntergestürzt wäre und von dort hätte geborgen werden müssen. Die von der Feuerwehr bereitgehaltenen und eingesetzten Mittel wären dieselben gewesen. Somit sei es im Sinn des Gesetzgebers, die Einsatzkosten auch in solchen Fällen auf Grundlage von §28 Abs.1 FFG ohne vorgängige Abklärung der Schuldfrage dem Fahrzeughalter in Rechnung zu stellen. Der Beschwerdeführer sei somit für die Einsatzkosten der Feuerwehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19.Juni 2017 kostenpflichtig, und der angefochtene Entscheid sei kompetenzgemäss von der Beschwerdegegnerin erlassen worden.

In Bezug auf die Kosten des Einsatzes erwog die Vorinstanz, es falle auf, dass das Erstaufgebot von 18AdF nach Abschluss der Personenbergung und Sicherung der Fahrzeuge und nachdem die Lage sowie die weiteren Massnahmen klar gewesen seien, während des gesamten, 6,75 Stunden dauernden Einsatzes nicht reduziert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für den Seilwindeneinsatz und die übrigen in der zweiten Phase des Einsatzes gleichzeitig noch zu erledigenden Arbeiten 18AdF erforderlich gewesen seien, dies nebst den zwei beigezogenen Dritten mit ihren Forsttraktoren. Weder die von der Beschwerdegegnerin angeführte angebliche Komplexität der Bergung noch die Zwischensicherungen noch die Absperrungen der schmalen Naturstrasse mitten im Landwirtschaftsgebiet könnten dies plausibel erklären. So bestehe die Ausrückformation eines Pionierzugs der Berufsfeuerwehr der Stadt Zürich aus zehn bis elf AdF. Dies führe zum Schluss, dass die geltend gemachten Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden, obwohl die Kosten für eine Wartezeit von 2,5 Stunden aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht in Rechnung gestellt worden seien. Demzufolge seien die dem Beschwerdeführer auferlegten Personalkosten für die AdF von Fr.9'562.50 pauschal um einen Drittel zu reduzieren.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es habe sich beim Vorfall vom 19.Juni 2017 nicht um einen (Strassen-)Verkehrsunfall im Sinn von §28 FFG gehandelt. Es sei ein Arbeitsunfall gewesen, der sich ausserhalb des Verkehrsgeschehens und nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern auf einer privaten Rinderweide ereignet habe. Er sei unschuldig am Unfall, und dieser habe auch zu keinem Schaden geführt, weshalb die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach Art.58 Abs.1 SVG nicht erfüllt seien. Vielmehr habe es sich seitens der Feuerwehr um eine technische Hilfeleistung gemäss §27 Abs.2 lit.c FFG gehandelt, deren Kosten von den Gemeinden und nicht von der Beschwerdegegnerin in Rechnung zu stellen seien, wobei die Feuerwehr H im Gegensatz zur Feuerwehr C keine Kosten erhoben hätte. Sodann seien für die Bewältigung des Einsatzes vom 19.Juni 2017 nicht 18AdF notwendig gewesen.

4.2 Wie die Beschwerdegegnerin, deren überzeugenden Ausführungen in ihrer Beschwerdeantwort vom 29.November 2018 grundsätzlich gefolgt werden kann, zu Recht einwendet, vermag der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.

4.2.1 Zunächst gilt es in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Gefährdungshaftung im Sinn von Art.58 Abs.1 SVG, sondern um die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers für den Feuerwehreinsatz gemäss dem FFG geht, wofür weder eine Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden ein Drittschaden im haftpflichtrechtlichen Sinn vorausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat die Kostentragungspflicht denn auch richtigerweise nicht auf Art.58 Abs.1 SVG gestützt, weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, sie habe das SVG falsch auf den vorliegenden Fall angewandt. Namentlich nicht relevant sind daher die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine Sorgfaltspflichten verletzt habe und ihn am Unfall keine Schuld treffe. Ebenso wenig anwendbar sind vorliegend die Bestimmunen des Obligationenrechts, geht es doch nicht um die Erfüllung eines privatrechtlichen Auftrags. Auch für eine analoge Heranziehung der entsprechenden Bestimmungen besteht kein Anlass.

4.2.2 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz das Ereignis vom 19.Juni 2017 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art.58 Abs.1 SVG (vgl. BGE 114 II 376 E.1d) als Verkehrsunfall im Sinn von §28 FFG qualifizierte, wobei wie soeben erwähnt vorliegend keine Haftpflichtsituation gemäss Art.58 Abs.1 SVG infrage steht. Indem die in Fahrt befindende Fahrzeugkombination während Heuarbeiten am Hang ins Rutschen kam und sich der Traktor dabei überschlug, verwirklichte sich ein im Zusammenhang mit dem Betrieb des Traktors typisches Risiko. Wenn die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz die Aufzählung von §28 Abs.1 FFG ("Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr") angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten verstärkten Durchsetzung des Verursacherprinzips und der Abschaffung der Quersubventionierung der Kosten der Feuerwehr für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (vgl. die Weisung des Regierungsrats vom 27.Februar 2008 zum Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010, ABl2008 S.383ff., 400) als nicht abschliessend ansehen, ist dies nicht rechtsverletzend. Auch vor dem Hintergrund, dass beispielsweise das Bundesamt für Strassen ASTRA über eine eigene Definition verfügt, ist daher für die Anwendbarkeit von §28 FFG nicht massgeblich bzw. ändert sich an der Qualifikation als Verkehrsunfall nichts dadurch, dass sich der vorliegende Unfall auf einer privaten Wiese und nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignete. Dasselbe gilt für den Umstand, dass es sich unbestrittenermassen um einen Arbeitsunfall handelte. Dieses Kriterium ist im Übrigen auch in dem vom Beschwerdeführer wiederholt angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 114 II 376) nicht relevant.

4.2.3 Wurde die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers korrekt auf §28 FFG gestützt, so war auch anders als bei Einsätzen gemäss §27 Abs.2 FFG die Beschwerdegegnerin zur Rechnungstellung zuständig und ist damit auch der Unfallort nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. sogleich E.4.2.4). Ob sich die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers auch auf §27 Abs.2 lit.c FFG stützen liesse, wie die Vorinstanz erwog, muss vor diesem Hintergrund nicht geprüft werden.

4.2.4 Da die Feuerwehren C und H im Zeitpunkt des Unfalls beide Milizfeuerwehren waren, ist auch in Bezug auf die Personalkosten nicht massgebend, auf welchem Gemeindegebiet sich der Unfall ereignete (vgl. §3 Abs.1 Tarifordnung). Im Übrigen verläuft die Gemeindegrenze sehr nahe am Unfallort. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit kann der Feuerwehr C daher nicht vorgehalten werden, anstelle der örtlich eigentlich zuständigen Feuerwehr H ausgerückt zu sein, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht zu Bedenken gibt.

4.2.5 Was die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten betrifft, so äussert sich der Beschwerdeführer nur am Rand zu dem von der Vorinstanz (nochmals) pauschal reduzierten Betrag. Vielmehr beziehen sich seine Ausführungen weiterhin zu einem grossen Teil auf die Verrechnung von 18AdF während der gesamten Zeit. Gemäss der Vorinstanz können dem Beschwerdeführer noch lediglich Fr.6'375.- an Personalkosten in Rechnung gestellt werden. Bei einem Stundenansatz von Fr.125.- (§3 Abs.1 Tarifordnung) ergibt dies für 18AdF eine Einsatzzeit von weniger als drei Stunden. Ginge man davon aus, dass lediglich 12AdF im Einsatz gestanden wären, ergäbe dies eine Einsatzzeit von 4,25Stunden. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, diese Personalkosten seien zur Ereignisbewältigung notwendig gewesen und könnten nicht als offensichtlich leichtfertig unnötig qualifiziert werden, ist dies angesichts der Komplexität des Einsatzes und der sich vom Verwaltungsgericht aufzuerlegenden Zurückhaltung (vorn E.2.3) nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Fahrzeugkosten bzw. den vom Beschwerdeführer bemängelten Beizug zweier Tanklöschfahrzeuge. So wurde das eine nach kurzer Zeit wieder abgezogen, wofür eine Stunde verrechnet wurde, während das andere gemäss der Beschwerdeführerin auf Platz belassen wurde, weil dieses Fahrzeug eine Vielzahl an Mitteln zur technischen Hilfeleistung mitführte und den Unfallort beleuchtete.

Die Weisungen der Beschwerdegegnerin "Rechnungsstellung bei Feuerwehr-Einsätzen" und "Strassenrettungs-Konzept" kommen, da ein Fall von §28 FFG und nicht von §27 FFG gegeben ist und der Beschwerdeführer beim Unfall nicht eingeklemmt wurde, vorliegend nicht zur Anwendung.

Schliesslich ist auch, soweit sich der Beschwerdeführer an den unterschiedlichen Verrechnungsrapporten stört, auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen. Beim einen Verrechnungsrapport handle es sich um den Rapport der Feuerwehr C, den diese mit ihren eigenen Tarifen zu Handen der Beschwerdegegnerin ausfüllte. Der andere Rapport habe ihr der Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Kosten gemäss der Tarifordnung gedient. Der unterschiedliche Ereignisort erkläre sich dadurch, dass bei der Alarmierung davon ausgegangen worden sei, dass sich der Unfallort auf dem Gemeindegebiet von E befinde. Sie die Beschwerdegegnerin habe dann aber festgestellt, dass sich der Unfallort auf dem Gemeindegebiet von B befinde und den Verrechnungsrapport entsprechend ausgefüllt. Die Soldangaben im Rapport der Feuerwehr E entsprächen den Tarifen der Feuerwehr C. Bei einem Verkehrsunfall nach §28 FFG, bei dem sie die Beschwerdegegnerin das zentrale Inkasso führe, werde aber mit einheitlichen Tarifen gemäss Tarifordnung gerechnet. Welcher Anteil davon an die Gemeinde fliesse und welcher bei ihr der Beschwerdegegnerin verbleibe, sei nicht relevant. Dies stimmt mit §1 Abs.1 der Tarifordnung überein, wonach sich die Kosten, welche der Halter des Fahrzeugs bei Unfällen im Strassenverkehr bezahlen muss, nach ebendieser Tarifordnung richten. Sie sieht in §3 Abs.1 einen Stundenansatz von Fr.125.- für Angehörige der Milizfeuerwehr vor. Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Einsätzen gegenüber der GVZ zu ihren eigenen Tarifen (§6 der Tarifordnung).

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

6. Mitteilung an

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