Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00553: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat am 19. Dezember 2018 über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung entschieden. Es wurde festgestellt, dass ausländische Ehepartner von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie tatsächlich zusammenleben. Der Anspruch erlischt, wenn die Ehe rechtsmissbräuchlich ist, z.B. nur zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde. Als Indizien für eine Scheinehe gelten u.a. ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern und widersprüchliche Aussagen. Die Verwaltungsbehörde kann Wahrscheinlichkeitsfolgerungen ziehen, um das Vorliegen einer Täuschungsabsicht festzustellen. Die Kammer hat entschieden, dass die Kosten des Verfahrens Fr. 2'000.-- betragen, zusätzlich zu den Zustellkosten von Fr. 60.--.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2018.00553 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 19.12.2018 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. |
Schlagwörter: | Ausländer; Indizien; Aufenthalt; Ehegatte; Ehegatten; Beweis; Kammer; Aufenthaltsbewilligung; Recht; Tatsache; Verwaltungsgericht; Abteilung; Verwaltungsrichter; Widerruf; Ausländergesetzes; Anspruch; Ehegemeinschaft; Beziehung; Vorliegen; Scheinehe; Heirat; Vermutung; Beweis; Kantons; Urteil; Mitwirkend:; Abteilungspräsident; Andreas |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 130 II 482; 136 II 113; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2018.00553
Urteil
der 2. Kammer
vom 19.Dezember2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art.43 Abs.1 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E.3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV). Die Beweislast für das Bestehen einer relevanten Ehegemeinschaft obliegt da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt der Ausländerin bzw. dem Ausländer (vgl. BGr, 14.August 2012, 2C_1046/2011, E.4.3).
2.2 Der Anspruch aus Art.43 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, Widerrufsgründe nach Art.62 AuG vorliegen (Art.51 Abs.2 AuG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen aufrechterhalten wird. Der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene aufrechterhaltene Umgehungsehe obliegt grundsätzlich der Behörde. Die zugrundeliegenden inneren Vorgänge entziehen sich in der Regel einem direkten Beweis und sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122II 289 E.2b; BGr, 15.August 2012, 2C_3/2012, E.2.4). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29.August 2013, 2C_75/2013, E.3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16.Juli2010, 2C_205/2010, E.3.2). Zu berücksichtigen sind auch allfällige spezielle Wohnverhältnisse der Ehegatten (vgl. auch BGr, 4.Juli 2002, 2A.324/2002, E.2.2.2). Die Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch Gegenbeweis bzw. Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E.3.2).
Bezüglich der Abnahme angebotener Beweismittel gilt Folgendes: Wenn
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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