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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00546)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00546: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einem Fall vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, bei dem es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ging. A, ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste 1987 in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Nach verschiedenen Eheschliessungen und Ereignissen widerrief das Migrationsamt 2017 die Niederlassungsbewilligung von A. A erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde, da Hinweise auf eine Scheinehe vorlagen. Der Widerruf der Bewilligung wurde als verhältnismässig angesehen. A wurde eine Ausreisefrist bis zum 31. März 2019 gesetzt, die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00546

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00546
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00546 vom 19.12.2018 (ZH)
Datum:19.12.2018
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.02.2020 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Abweisung des Familiennachzugsgesuches wegen des Verschweigens wesentlicher Tatsachen und des Vorliegens einer Scheinehe.
Schlagwörter: Schweiz; Niederlassungsbewilligung; Recht; Indiz; Widerruf; Aufenthalt; Bewilligung; Kinder; Ausländer; Indizien; Scheinehe; Tatsache; Hinweis; Familie; Behörde; Aufenthalts; Hinweise; Migrationsamt; Beziehung; Vorliegen; Beweis; Ehefrau; Familien; Familiennachzug; Behörden; Aufenthaltsbewilligung; Frist
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:127 II 49; 128 II 145; 130 II 113; 130 II 482; 131 V 472; 143 I 21;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00546

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2018.00546

Urteil

der 2. Kammer

vom 19.Dezember2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung/
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

A. A, geboren am 1970, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 1987 zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung. Vom 12.Juli 1995 bis 17.Februar 1996 hielt er sich im Ausland auf. Mit Verfügung vom 8.März 1996 stellte die Fremdenpolizei des KantonsC (heute Migrationsamt) fest, dass seine Niederlassungsbewilligung dadurch erloschen sei und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Das von A daraufhin gestellte Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung wies die Fremdenpolizei des KantonsC mit Verfügung vom 13.August 1996 ab. Der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos. A kehrte am 29.Oktober 1997 in den Kosovo zurück.

B. Am 9.April 2005 reiste A mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und heiratete am 17.Mai 2005 in D die Schweizerin E, geboren am 1954. Im Rahmen des Familiennachzuges erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 16.Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung. Am 18.Mai 2011 wurde die Ehe mit E geschieden.

C. Am 20.Juni 2014 heiratete A die kosovarische Staatsangehörige F. Am 15.September 2014 stellten F und die drei aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kinder (G, geboren am 2000, H, geboren am 2002 und I, geboren am 2010) ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater.

D. Mit Verfügung vom 27.Juli 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26.Oktober 2017.

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8.August 2018 ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31.Oktober 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 10.September 2018 beantragte A, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8.August 2018 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung abzusehen. Der Familiennachzug von F, G und H sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm eine Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 12.September 2018 erhob das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, weil A dem Obergericht noch Kosten in der Höhe von Fr.2'200.- schuldet.

A leistete die Kaution fristgerecht.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, das Migrationsamt habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Vertrauensschutz (Art.5 Abs.3 und Art.9 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]) verstossen, indem es seinen Aufenthalt über zwei Jahre duldete, nachdem es ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt hatte.

Dem Beschwerdeführer musste nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs bewusst sein, dass das Migrationsamt allenfalls seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers begründet die Verfahrensdauer kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des Migrationsamts sowie unumkehrbare Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Eine Verletzung des Rechts auf Treu und Glauben ist daher zu verneinen.

Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.

2.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art.62 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.63 Abs.1 lit.a des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Die Ausländerin der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich gelebt wird wenn die Existenz ausserehelicher Kinder verschwiegen wird (BGr, 17.Januar 2013, 2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24.Januar 2012, 2C_595/2011, E.3.3; 2.Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr, 10.Februar 2015, VB.2014.00687, E.2.1).

2.2 Indizien für eine Scheinehe werden praxisgemäss unter anderem darin erblickt, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, zum Beispiel weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte diese nicht verlängert worden wäre. Dass die Begründung einer echten Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Die Zeugung eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten stellt ein starkes Indiz für eine Scheinehe dar, desgleichen das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland (statt vielen BGr, 10.Mai 2017, 2C_998/2016, E.3.4 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15.August 2012, 2C_3/2012, E.4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E.5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5.Oktober 2011, 2C_273/2011, E.3.3; BGE 128 II 145 E.2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien auch solche mit geringer(er) Beweiskraft berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 17.August 2018, 2C_169/2018, E.2.4; BGr, 9.Juni 2008, 2C_60/2008, E.2.2.2; VGr, 17.Dezember 2008, VB.2008.00454, E.4 [nicht im Internet]).

3.

3.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat und auf welchen Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, ergeben sich im vorliegenden Fall zahlreiche gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe. So hätte der Beschwerdeführer ohne die Ehe mit der Schweizer Bürgerin E in der Schweiz kaum eine Möglichkeit auf Anwesenheit in der Schweiz gehabt. Weiter entspricht der zeitliche Ablauf zwischen Trennung, Heirat, Scheidung und Heirat einem bekannten Muster von Ausländerinnen und Ausländern, um in der Schweiz rechtsmissbräuchlich ein Bleiberecht zu erwirken. Der Beschwerdeführer war von 1998 bis 2004 mit seiner jetzigen Ehefrau F zusammen. In dieser Zeit zeugte das Paar zwei Kinder (geboren 2000 und 2002). Noch im selben Jahr lernte er die 16 Jahre ältere arbeitslose Schweizer Bürgerin E kennen und heiratete sie nur wenige Monate nach dem Kennenlernen. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 6.Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung. Während der Ehe zeugte der Beschwerdeführer ein drittes Kind mit F, welches am 21.Dezember 2010 zur Welt kam. Die Ehe mit E wurde ohne vorgängige Trennung am 18.Mai 2011 geschieden. Am 20.Juni 2014 ehelichte der Beschwerdeführer die Mutter seiner drei Kinder. Diese reichte am 15.September 2014 für sich und die Kinder ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater ein.

Der fehlende Anwesenheitsanspruch, die kurze Kennenlernzeit, der Altersunterschied zu seiner schweizerischen Ex-Ehefrau, der für eine Scheinehe typisch zeitliche Ablauf sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner (Ex-)Partnerin ein drittes gemeinsames Kind gezeugt hat, liefern gewichtige Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.

3.2 Gegen diese starke Vermutung hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften. Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht:

Soweit er geltend macht, es sei durchaus denkbar, dass er aufgrund seiner in der Schweiz verbrachten Zeit der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Familiennachzugs als 17-Jähriger im Oktober 1987 in die Schweiz ein und hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise im Juli 1995 hier auf auch sonst eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach seiner Rückkehr im Februar 1996 bereits erfolglos um Wiederzulassung ersucht hatte. Auch aus dem Hinweis, jeder Drittstaatsangehörige stehe unter dem Generalverdacht der Scheinehe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das fehlende Anwesenheitsrecht vermag zwar für sich alleine nicht den Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe zu erbringen, liefert aber ein wichtiges Indiz in einer Kette von Hinweisen (vgl. statt vieler BGr, 10.Mai 2017, 2C_998/2016, E.3.4). Sodann erscheint es entgegen seinen Ausführungen wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einem Seitensprung mit der Mutter seiner zwei ersten Kinder ein weiteres Kind zeugte und in der Folge von der Schwangerschaft nichts mitbekommen haben will. Der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen immer Kontakt zu seinen Kindern und auch zu seiner jetzigen Ehefrau. Dass er die Schwangerschaft trotzdem nicht bemerkt haben will und ihn weder seine Kinder noch die Kindsmutter darüber informiert haben sollen, ist schwer nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig erklärt. Die Tatsache, dass sein Kind zunächst den Nachnamen der Mutter getragen und erst 2014 seinen Nachnamen angenommen hat, ist als Gegenbeweis jedenfalls ungeeignet. Gemäss dem kosovarischen Innenministerium ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft gleich bei der Eintragung am 25.Januar 2011 anerkannt hat, da sein Name auf der Geburtsurkunde und auf der Archivbestätigung so eingetragen worden sei, wie dem Schreiben der schweizerischen Botschaft vom 28.Oktober 2014 zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt noch mit E verheiratet und sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 7.Mai 2010 war hängig. Es ist naheliegender, dass der Beschwerdeführer bewusst erst später eine Änderung des Namens beantragt hat, um die Existenz eines ausserehelichen Kindes gegenüber den schweizerischen Behörden zu verheimlichen. Der später erfolgte Namenswechsel vermag seine behauptete Unkenntnis über die Schwangerschaft somit nicht zu beweisen. Unabhängig davon, wie streng es der Beschwerdeführer mit der ehelichen Treue genommen haben mag, liefert die Tatsache, dass er während der Ehe ein Kind mit seiner (Ex-)Partnerin gezeugt hat, offensichtlich konkrete Hinweise auf eine Parallelbeziehung zur Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau, die Anlass zu näheren Abklärungen gegeben hätte. Je nach Ergebnis der Abklärungen hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung gehabt; nicht erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGr, 15.Januar 2016, 2C_562/2015, E.3.2; BGr, 2.Dezember 2011, 2C_403/2011, E.3.3.1). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft wusste und die Zeugung eines ausserehelichen Kindes gegenüber den schweizerischen Behörden bewusst verschwiegen hat. Durch das Verschweigen dieser für den Bewilligungsentscheid wesentlichen Tatsachen hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (vgl. E.2.1).

Weiter ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, überzeugend aufzuzeigen, dass er mit seiner schweizerischen Ex-Ehefrau tatsächlich eine eheliche Beziehung geführt hat. Für das Vorliegen einer echten Beziehung spricht vorliegend einzig, dass die Ex-Ehegatten anlässlich der Befragung überwiegend übereinstimmende Angaben getätigt haben. Dies alleine vermag jedoch noch keine echte, über fünf Jahre gelebte Beziehung zu belegen. Diese Kenntnisse können sie sich auch durch das Zusammenleben Auswendiglernen angeeignet haben. Es wäre am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gelegen, dies substanziiert aufzuzeigen und durch geeignete Beweismittel zu unterlegen. Die aufgrund der gewichtigen Indizien bestehende Vermutung des rechtsmissbräuchlichen Eingehens einer Ehe bzw. des Aufrechterhaltens einer solchen konnte der Beschwerdeführer somit nicht entkräften. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs.1 lit. a AuG gesetzt.

3.3

3.3.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art.5 Abs.2 BV sowie Art.96 AuG und zudem aus Art.36 Abs.3 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) sowie Art.8 Ziff.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Familien- und Privatleben (Art.13 Abs.1 BV; Art.8 Ziff.1 EMRK; vgl. BGE 143 I 21 E.5.5.2; BGr, 30.August 2018, 2C_499/2018, E.2.3.1).

3.3.2 Wie die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist der Widerruf auch verhältnismässig. Der heute 48-jährige Beschwerdeführer reiste im Juni 1987 im Alter von 17Jahren erstmals in die Schweiz ein und hielt sich acht Jahre hier auf. Im Jahr 2005 kehrte er in die Schweiz zurück und lebt nun seit über 13Jahren hier. Er hat demnach den grösseren Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht. Auch ist er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig in sein Heimatland zurückgekehrt, um seine dort lebende Familie zu besuchen. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben dort. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat am 10.Juli 1995 eine Ausbildung als Büroangestellter abgeschlossen und war in der Schweiz für verschiedene Arbeitgeber tätig. Zuletzt war er Geschäftsführer bei der JGmbH, welche sich indes in Liquidation befindet. Der Beschwerdeführer wurde nie von der Sozialhilfe unterstützt, er hat jedoch gegenüber dem Obergericht des Kantons Zürich Schulden in der Höhe von Fr.2'200.-. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer sprachlich integriert. Bezüglich seiner sozialen Integration ist festzuhalten, dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10.Dezember 2010 wurde er wegen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr.100.- und einer Busse von Fr.400.- verurteilt. Es kann ihm zwar insgesamt eine gewisse Integration nicht abgesprochen werden, seine Integrationsleistungen vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nicht aufzuwiegen.

3.3.3 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV; Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die Integration zu wünschen übriglasse (). Eine Landesanwesenheit von zehn Jahren genügt für sich allein aber regelmässig noch nicht, um eine Bewilligungsverweigerung im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur unter stark einschränkenden Bedingungen zu gestatten (BGr, 5.Oktober 2018, 2C_876/2018, E.3.1). Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 13 Jahren hier auf, er kann sich indes nicht auf die Rechtsprechung berufen, weil er sich den Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erschlichen hat. Er kann nicht Rechte daraus ableiten, dass rechtsmissbräuchlich ein Anwesenheitsrecht erwirkt hat (vgl. BGr, 29.Oktober 2018, 2D_37/2018, E.3.3).

3.4 Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und das Familiennachzugsgesuch abgewiesen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. Zur Begründung führt er aus, er müsse seinen Arbeitsvertrag innert der vertraglichen Frist beenden, seinen Wegzug organisieren und sich von seiner Familie verabschieden. Angesichts der Tatsache, dass das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung im Juli 2017 widerrufen hat und er seither damit rechnen musste, die Schweiz verlassen zu müssen, erscheint die beantragte Ausreisefrist auch unter Berücksichtigung der von ihm genannten Gründe zu lang. Es ist dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis am 31.März 2019 anzusetzen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§65a Abs.2 in Verbindung §13 Abs.2 sowie §17Abs.2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31.März 2019 angesetzt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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