E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00461)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00461: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A wurde wegen verschiedener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und anschliessend in Verwahrung genommen. Nachdem verschiedene Beschwerden abgewiesen wurden, beantragte A die bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Das Verwaltungsgericht prüfte die Legalprognose und kam zu dem Schluss, dass die Fortführung der Verwahrung gerechtfertigt sei, da A sich nicht ausreichend resozialisiert hatte und über keinen stabilen sozialen Empfangsraum verfügte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'170 wurden A auferlegt, aber aufgrund der unentgeltlichen Prozessführung vorerst von der Gerichtskasse übernommen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00461

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00461
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00461 vom 13.12.2018 (ZH)
Datum:13.12.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bedingte Entlassung aus der Verwahrung.
Schlagwörter: Verwahrung; Entlassung; Freiheit; Vollzug; Vollzug; Justiz; Vollzugs; Kanton; Täter; Verwaltungsgericht; Kantons; Gericht; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Freiheits; Verfügung; Oberstaatsanwaltschaft; Massnahme; Schweiz; Wahrscheinlichkeit; Recht; Justizvollzug; Obergericht; Lebens; Gutachten; Legalprognose
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:127 IV 1; 135 IV 49; 135 V 49; 136 IV 165;
Kommentar:
Hans, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 64, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00461

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00461

Urteil

der Einzelrichterin

vom 13.Dezember2018

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. JVAE,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug Kanton Zürich,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung,

hat sich ergeben:

I.

A. Mit Urteil vom 29.Oktober 2008 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Lernfahrausweis mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (abzüglich 698 Tage bereits erstandener Haft) und einer Busse von Fr.500.-. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht zugunsten einer stationären Massnahme nach Art.59 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) auf. Mit Berufungsurteil vom 3.September 2009 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch und die Freiheitsstrafe, ordnete aber anstelle der stationären Massnahme die Verwahrung gemäss Art.64 Abs.1 lit.b StGB an. Da A nebst der vierjährigen Freiheitsstrafe weitere Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüssen hatte, betrug die Gesamtstrafe sieben Jahre 22 Monate und 191 Tage. Am 31.Dezember 2015 war diese verbüsst. Seit dem 1.Januar 2016 befindet sich A im Verwahrungsvollzug, seit dem 5.April 2017 (erneut) in der Justizvollzugsanstalt (JVA)E.

B. Mit Beschluss vom 23.April 2016 wies das Obergericht die Beschwerde von A gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13.Juli 2015 ab, welches das Gesuch von A um Entlassung aus dem der Verwahrung vorangehenden Strafvollzug abgewiesen hatte. A erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht, das auf diese mit Urteil vom 24.Mai 2016 indes nicht eintrat.

C. Mit Verfügung vom 12.Februar 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, womit dieser die Schweiz nach der Entlassung aus der Verwahrung zu verlassen haben wird.

D. Im Rahmen der erstmaligen Verwahrungsüberprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung mit Verfügung vom 13.Mai 2018 ab (DispositivzifferI). Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.59 StGB bei A nicht gegeben seien, weshalb auf einen entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht verzichtet werde (DispositivzifferII).

II.

Dagegen erhob A am 31.Mai 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 13.Mai 2018 sei aufzuheben, und er sei aus der Verwahrung zu entlassen. Im Rahmen der Replik beantragte er überdies, es sei ihm sein privater Laptop aus den Effekten zur Übertragung der Daten auf den von der JVAE gemieteten PC zu überlassen. Mit Verfügung vom 24.Juli 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nahm sie diese jedoch einstweilen auf die Staatskasse.

III.

A. Am 1.August 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 24.Juli 2018 und seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 3.August 2018 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.

B. Mit Eingabe vom 8.August 2018 erkundigte sich A nach dem Grund des Einbezugs der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in das Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht antwortete ihm mit Schreiben vom 10.August 2018.

C. Am 14.August 2018 schloss die Justizdirektion auf Abweisung der Beschwerde. A reichte am 18.August 2018 eine weitere Eingabe ein. Am 29.August 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 28.September 2018 auch die Oberstaatsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 29.September und 11.Oktober 2018 wandte sich A erneut an das Verwaltungsgericht. Das Amt für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter der Einzelrichterin beurteilt, sofern wie hier kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und §38b Abs.2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 10.August 2018 über den Grund des Einbezugs der Oberstaatsanwaltschaft in das Beschwerdeverfahren und die entsprechende gesetzliche Grundlage informiert (§29 Abs.3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19.Juni 2006; vorn III.B.). Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Oberstaatsanwaltschaft müsse aufgrund von Befangenheit in den Ausstand treten, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil die Oberstaatsanwaltschaft Partei des Beschwerdeverfahrens ist und das vorliegende Urteil weder zu treffen noch dabei mitzuwirken und es auch nicht vorzubereiten hat (§5a VRG).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Leistung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung beantragt, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vielmehr entscheiden gemäss §19 Abs.1 des Haftungsgesetzes vom 14.September 1969 die kantonalen Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter gegen den Staat. Von einer Weiterleitung der Eingabe nach §70 in Verbindung mit §5 Abs.2 VRG kann vorliegend abgesehen werden, da ein Klageverfahren betreffend Schadenersatz nicht fristgebunden ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §5 N.48). Sofern dies ebenfalls als Schadenersatzbegehren verstanden werden soll, gilt dasselbe auch hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers auf Ersatz des von ihm ihn Druckerpatronen investierten Geldes.

2.

2.1 Gemäss Art.64 Abs.1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens eine andere mit einer Höchststrafe von fünf mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, b) aufgrund einer anhaltenden langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art.59StGB keinen Erfolg verspricht.

2.2 Gestützt auf Art.64a Abs.1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art.64 Abs.1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art.64 Abs.1 StGB zu verneinen ist (BGr, 22.Juni 2017, 6B_1312/2016, E.3.1, mit Hinweis auf BGE 135 V 49 E.1.1.2.2; VGr, 29.August 2017, VB.2017.00178, E.4.2, auch zum Folgenden). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art.64b Abs.1 lit.a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von Art.56 Abs.4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art.62d Abs.2 StGB und die Anhörung des Täters (Art.64b Abs.2 lit.ad StGB). Die Fachkommission nach Art.75a Abs.1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art.64 Abs.1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3.A., 2013, Art.64b N.12).

2.3 Zu prüfen ist, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich ist. Der Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098; BGr, 18.Mai 2016, 6B_90/2016, E. 3.2; BGE 135 IV 49 E.1.1). Eine absolute Sicherheit kann indes nie bestehen (BGE 136 IV 165 E.2.1.1; Heer, Art.64a N.13). Der Richter die Richterin kann eine Entlassung nur verantworten, wenn er von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E.2a). Es besteht vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr, 18.Mai 2017, 6B_147/2017, E.3.1; Heer, Art.64a N.12ff.).

2.4 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen, geltend gemacht werden, sofern wie hier kein Gesetz die Rüge der Unangemessenheit für zulässig erklärt (§50 Abs.1 und 2 VRG).

3.

3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 24.Juli 2018 nahm die Vorinstanz Bezug auf das von Dr.med.A erstellte psychiatrische Gutachten vom 11.Juli 2014 und dessen Ergänzung vom 15.Januar 2016, den Beschluss des Obergerichts vom 23.April 2016 betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug und das psychiatrische Gutachten von Dr. med.C vom 6.Februar 2018. Da sie den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente zutreffend und ausführlich wiedergab, kann in Anwendung von §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG darauf verwiesen werden.

Wiederholt sei an dieser Stelle, dass Dr. med.C in Übereinstimmung mit Dr. med. A beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen und auch dissozialen Zügen und einem Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung diagnostizierte. Aufgrund der nicht vorhandenen Störungseinsicht und Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers hätten keine Behandlungsziele erreicht werden können. Insbesondere habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik stattgefunden. Die Legalprognose habe somit nicht massgeblich verbessert werden können, und es seien auch sonst keine legalprognostischen Veränderungen eingetreten. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit wieder mit Suchtmitteln konfrontiert werden aus Frusterleben wieder das von ihm beschriebene "Kitzeln" verspüren könnte, sei hoch. Für schwere Gewaltdelikte bestehe eine geringe, für minderschwere Gewaltdelikte eine moderate und Gewaltdelikte ohne direkten Opferkontakt eine moderate bis mittlere Rückfallgefahr. Die Beurteilung dieser Frage hänge eng mit derjenigen zusammen, ob es der Beschwerdeführer schaffe, dauerhaft auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten, ob er wieder rückfällig werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Drohungen gegenüber Beamten und Behörden kommen könne, bleibe jedenfalls auch unter Einhaltung der Drogenabstinenz weiterhin deutlich erhöht. Wie schon Dr. med. A sah auch Dr. med.C unter der Voraussetzung ähnlicher situativer Gegebenheiten wie in der Vergangenheit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass es im Rahmen von Interventionen seitens der Polizei zu Gewalt und Drohungen gegen diese und dann auch zu einer Eskalation kommen könnte, die als Gefährdung des Lebens zu sehen wäre. In Bezug auf die prognostische Einschätzung sei kein grundlegender Unterschied darin zu sehen, ob der Beschwerdeführer in die Schweiz ins Land F entlassen werde. Es sei nichts erkennbar, was solche Auseinandersetzungen im Fall einer Konfrontation mit der Polizei Ähnlichem bei einer Rückkehr nach F wahrscheinlicher mache, als es bei einer fehlenden Rückkehr der Fall wäre. Vielmehr käme dem Konflikt zwischen grandiosen Selbstvorstellungen und dem Gefühl der Nichtakzeptanz als Ausländer, der subjektiven Notwendigkeit, Überlegenheit zeigen zu müssen, dem Erleben von Kränkungen und Zurücksetzungen und auch dem Bedürfnis nach querulatorisch-rechthaberisch eingenommenen Positionen wohl eine geringere Bedeutung zu, als dies in der Schweiz der Fall wäre, sodass sich nach einer Rückkehr nach F eher von einer niedrigeren Wahrscheinlichkeit von Hinderungen einer Amtshandlung und Gewalt und Drohungen gegen Beamte sprechen liesse.

Die Vorinstanz nahm ferner Bezug auf die Vollzugsberichte der JVAE vom 14.November 2017 und vom 16.April 2018. Der Vollzugsbericht vom 14.November 2017 attestierte dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten. Seit dem Eintritt in die JVAE habe aber keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Delikt stattgefunden. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 16.April 2018 hätten sich inzwischen keine wesentlichen Veränderungen betreffend Vollzug und Legalprognose ergeben.

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen und dissozialen Zügen und einem Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützter Umgebung. Aufgrund der nicht vorhandenen Störungseinsicht und Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers hätten keine der Behandlungsziele im Straf- und Verwahrungsvollzug erreicht werden können. Insbesondere habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit der schweren Suchtproblematik stattgefunden, die gutachterlich als Hauptursache für die Delikte des Beschwerdeführers beschrieben worden sei. Dessen Legalprognose präsentiere sich gleich wie zu dem Zeitpunkt, als das Obergericht die Entlassung vor Antritt der Verwahrung abgelehnt habe. Inzwischen stehe einzig fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug zu verlassen habe. Der Beschwerdeführer wünsche zwar in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei aber zweifelhaft, wie gefestigt dieser Wunsch sei, habe er doch in verschiedenen Schreiben betont, dass das Migrationsamt keine Fernhaltemassnahmen gegen ihn ausgesprochen habe. Die Frage des sozialen Empfangsraums in F bleibe denn auch ungewiss. Bei einer Entlassung ins Land F stünde ihm ähnlich wie bei einer Entlassung in die Schweiz ein kompletter Neuanfang bevor, allerdings ohne Kontrollmechanismen Leitplanken, die eine bedingte Entlassung in die Schweiz mit sich bringen würde. Aus gutachterlicher Sicht bestehe hinsichtlich der Rückfallgefahr kein nennenswerter Unterschied zwischen einer Entlassung in die Schweiz nach F. Es könne jedenfalls nicht annähernd von geregelten Verhältnissen (Wohnung, Arbeit etc.) nach der Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug ausgegangen werden, welche die belastete Legalprognose des Beschwerdeführers günstig beeinflussen könnten. Damit bestehe nach wie vor keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich in der Freiheit bewähre. Nichtsdestotrotz sei vor Augen zu halten, dass für die Aufhebung der Verwahrung allein massgebend sei, dass die Gefahr von weiteren Delikten im Sinn von Art.64 Abs.1 StGB zu verneinen sei. Die Sachverständigen würden diese Gefahr dahingehend begründen, dass unter der Voraussetzung ähnlicher situativer Gegebenheiten wie in der Vergangenheit durchaus eine erhöhte Wahrscheinlichkeit zu sehen sei, dass es im Rahmen von Interventionen seitens der Polizei zu Gewalt und Drohungen gegen diese und dann auch zu einer Eskalation kommen könnte, die als Gefährdung des Lebens zu sehen wäre. Wenn aber die Grundlage für die Verwahrung ausschliesslich eine solche spezifische Konstellation bilden könne, dann sei mit dem Obergericht festzuhalten, dass die Dauer der Verwahrung in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt sein müsse. Nachdem die Entlassung aus der Verwahrung erstmals zu überprüfen gewesen sei und der Beschwerdeführer kaum Resozialisierungsbemühungen unternommen habe, erscheine der Entscheid des Beschwerdegegners indes noch nicht ungerechtfertigt.

4.

4.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG ebenfalls verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.

4.1.1 Sofern der Beschwerdeführer wiederholt die Verwahrung allgemein und insbesondere in seinem Fall beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Massnahme gesetzlich vorgesehen und seine Verurteilung hierzu durch das Obergericht vorliegend nicht zu überprüfen ist. Die Verwahrung nach Art.64 Abs.1 StGB verstösst auch nicht gegen das Folterverbot gemäss Art.3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da sie von Gesetzes wegen regelmässig zu überprüfen ist und den betroffenen Personen damit die Aussicht auf eine Entlassung belässt (Stefan Sinner in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar EMRK, 2.A., München 2015, Art.3 N.10). Art.5 Abs.3 EMRK ist in diesem Fall nicht einschlägig, handelt es sich doch um spezifische Rechte von Untersuchungshäftlingen. Art.5 Abs.4 EMRK wird dadurch Genüge getan, dass die zuständige Behörde gemäss Art.64a Abs.1 StGB auch auf Gesuch hin überprüfen muss, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Sodann ist auch kein Verstoss gegen Art.13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) ersichtlich, wie gerade das vorliegende Rechtsmittelverfahren zeigt.

4.1.2 Der Beschwerdeführer übt sodann in unsubstanziierter und teilweise auch ungebührlicher Weise Kritik an den Sachverständigen und den von ihnen verfassten psychiatrischen Gutachten. Diese namentlich diejenigen, die grundlegend für die angefochtene Verfügung sind (vorn E.3.1) sind indes nicht zu beanstanden. Sie nehmen fachlich überzeugend eine umfassende Würdigung der Situation des Beschwerdeführers vor und sprechen sich zu den für die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung massgebenden Gesichtspunkten wie Vollzugsverlauf, Rückfallgefahr und Legalprognose aus. Im Speziellen stellt der Beschwerdeführer die gutachterliche Einschätzung in Abrede, allein aufgrund der beschützenden Umgebung abstinent zu sein, da er in der JVAE ebenso Zugang zu Drogen hätte, solche aber nicht genommen habe bzw. nehme. Das Gutachten vom 6.Februar 2018 führte hierzu jedoch nachvollziehbar aus, dass auch heute noch eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch zu diagnostizieren sei. Der Beschwerdeführer verkenne die Tatsache, dass das Umfeld, in dem er im Vollzug Drogen konsumieren könne, ein gänzlich anderes als früher in Freiheit sei. Mithin sei dieses weniger attraktiv und das Bedürfnis, Drogen zu konsumieren, entsprechend kleiner. Der Beschwerdeführer möge aktuell den Willen verspüren, in Zukunft auf Drogen zu verzichten. Es bleibe aber offen, warum er in früheren Fällen trotz verschiedener therapeutischer Bemühungen und desselben Vorsatzes den Konsum wiederaufgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich damit nicht vertieft mit seiner früheren schweren Suchtproblematik auseinandergesetzt. Letztere Aussage wird wiederum dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selber keine Suchtproblematik zu erkennen vermag. Soweit der Beschwerdeführer die Risikoabklärung vom 22.August 2018 beanstanden wollte, erweist sich dies bereits deshalb als unbehelflich, als dieses Dokument erst nach dem Rekursentscheid erstellt wurde und damit vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz noch nicht beachtet werden konnte.

4.1.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe "unterschlagen", dass er vor seinem Wiedereintritt in die JVAE in der StrafanstaltD freiwillig eine Therapie absolviert habe. Tatsächlich lässt sich dies der angefochtenen Verfügung vom 24.Juli 2018 nicht unmittelbar entnehmen. Hingegen setzt sich das von der Vorinstanz berücksichtigte, neueste Gutachten vom 6.Februar 2018 mit der Therapie inD auseinander, wobei es sich angesichts des Umstands, dass die Therapeutin anscheinend nicht über umfassende Aktenkenntnis verfügte bzw. ihre Informationen einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhten, kritisch dazu äusserte und in Bezug auf die Legalprognose als irrelevant erachtete. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Therapie inD nicht ausdrücklich erwähnte. Nichtsdestotrotz ist dem Beschwerdeführer die freiwillige Therapie zu Gute zu halten.

4.1.4 Der Beschwerdeführer erachtet der Verwahrung sodann nicht (mehr) als verhältnismässig, zumal er die Freiheitsstrafe abgesessen habe. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung keine Strafe ist, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht ihre Dauer nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe, sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters, namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr, 25.Januar 2010, 6B_796/2009, E.2.4; VGr, 29.Mai 2017, VB.2016.00813, E.2). Zu beachten ist indes, dass beim Beschwerdeführer zwar eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er wieder süchtig wird, und es diesfalls in einer spezifischen Ausnahmesituation erneut zu einer Gefährdung des Lebens und Freiheitsberaubung kommen könnte. Der Gutachter Dr. med.C schätzt das Risiko für solch schwere Taten jedoch als gering ein. Da für die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung massgeblich ist, ob eine Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art.64 Abs.1 StGB besteht (vorn E.2.2), erscheint die Fortführung der Verwahrung demnach (nur) deshalb noch gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer sich bislang nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit vorbereiten konnte, sowie weil er offenbar über keinen hinreichenden sozialen Empfangsraum verfügt. Dazu ist anzumerken, dass das Migrationsamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auf dem Balkan über Grundeigentum verfügt. Es erscheint deshalb nunmehr angezeigt, dass der Beschwerdegegner Vollzugslockerungen prüft sowie den Beschwerdeführer bei seinen Anstrengungen, seine Ausgangslage nach der Entlassung ins Land F zu verbessern, unterstützt.

4.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung mangels vorgängigen Vollzugslockerungen noch als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche verlangt.

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels rechtlicher Vertretung nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage kommt.

5.2.1 Nach §16 Abs.1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, §16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46).

5.2.2 Der Beschwerdeführer unterliess es zwar, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen, mit der Vorinstanz ist jedoch von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs.4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art.78ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.