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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00806
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00806 vom 17.05.2018 (ZH)
Datum:17.05.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Hundehaltung: Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Beweismassnahme (Wesensbeurteilung des Hundes).
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Akten; Person; Beschwerdegegner; Personen; Akteneinsicht; Verfahren; Hunde; Recht; Sachverhalt; Entscheid; Meldenden; Interesse; Gehör; Rekurs; Zwischenentscheid; Verwaltungsgericht; Sachverhalts; Verfahrens; Ausstand; Vorinstanz; Wiedergutzumachende; Endentscheid; Meldung; Rechtsmittel; Angefochten; Sachverhaltsabklärung
Rechtsnorm: Art. 92 BGG ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:103 Ia 490; 113 Ia 1; 115 V 297; 121 I 225; 122 I 153; 126 I 7; 130 III 396; 132 V 387; 133 I 201; 133 I 33; 134 III 188; 137 I 195; 141 II 429;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Alain Griffel; Regina Kiener; Alain Griffel;
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2017.00806

Urteil

der 3. Kammer

vom 17.Mai2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

In Sachen

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.

A ist Halterin des Hundes B, Deutscher Schäferhund, männlich, geboren 2012, und war bis zum 28.Juli 2017 Halterin des Hundes C, Deutscher Schäferhund, weiblich, geboren 2009. Der Hund C wurde am 28.Juli 2017 auf ihren Partner D registriert. Zwischen Februar 2017 und Juli 2017 wurden vier Vorfälle gemeldet, in welche die beiden Hunde und als Halterin jeweils A involviert waren. Zur weiteren Abklärung dieser Vorfälle verpflichtete das Veterinäramt A am 29.September 2017, ihren Hund B gemeinsam mit dem Hund C einer Fachperson vorzustellen und innert 30Tagen den von der Fachperson ausgefüllten Analysebericht einzureichen. Die Kosten der Verfügung vom 29.September 2017 würden mit dem Endentscheid verlegt werden. Eine ähnliche Verfügung erging am 25.September 2017 an D.

II.

Dagegen reichte A am 26.Oktober 2017 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein, welche am 9.November 2017 mangels anfechtbarer Zwischenverfügung auf den Rekurs nicht eintrat. Im Weiteren auferlegte sie A die Kosten des Rekursverfahrens und überwies das Gesuch um Akteneinsicht an das Veterinäramt.

III.

A. Am 1.Dezember 2017 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 29.September 2017 sowie des Rekursentscheids vom 9.November 2017. Dabei wandte sie sich auch gegen die ihr bisher nicht gewährte Akteneinsicht.

B. Das Veterinäramt verzichtete am 6.Dezember 2017 auf eine Stellungnahme. Am 11.Dezember 2017 beantragte die Gesundheitsdirektion unter Verweis auf die Erwägungen im Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme. A reichte am 15.Januar 2017 (Datum Poststempel) eine "Ergänzung zur Beschwerde" ein. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

C. Mit Präsidialverfügung vom 22.März 2018 wurde A die Möglichkeit zur Akteneinsicht innert 20Tagen gegeben. Diese wurde von ihr nicht wahrgenommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.

2.

2.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Anordnungen, die das Verfahren abschliessen (§19a Abs.1 i.V.m. §41 Abs.3 VRG). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind nur unter den in Art.9193 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen anfechtbar (§19a Abs.2 i.V.m. §41 Abs.3 VRG). Bei der vorliegenden Anordnung von Beweismassnahmen (Analysebericht) handelt es sich nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. BGr, 5.November 2010, 5A_471/2010, E.1.1 und 2.4). Dieser kann von hier nicht gegebenen weiteren Ausnahmen abgesehen (Art. 92 BGG) nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs.1 BGG). Rechtsmittelentscheide gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens bilden. Dies gilt auch, wenn mit dem angefochtenen Entscheid auf ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid nicht eingetreten wurde (BGr, 27.April 2010, 4A_542/2009, E.3; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §19a N.32).

2.2 Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich angefochten, welcher die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Hund B einer Fachperson vorzustellen und den von dieser Person ausgefüllten Analysebericht einzureichen, zum Gegenstand hatte. Auch wenn die Vorinstanz auf den Rekurs eingetreten wäre, hätte ihr Entscheid das Hauptverfahren nicht abgeschlossen, sondern allenfalls nur den Streit um den Gegenstand der Beweisverfügung. Der angefochtene Entscheid ist deshalb ein Zwischenentscheid, der grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art.92 und 93 BGG anfechtbar ist.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner hätte eine Analyse der Gefährlichkeit nicht anordnen dürfen, weil einerseits Beweismittel fehlten und der Beschwerdegegner sich auf falsche Tatsachen stütze und andererseits mildere Eingriffe möglich seien wie ein Vorort-Besuch. Das Handeln des Beschwerdegegners sei willkürlich, und es sei nicht hinnehmbar, dass das Verfahren fortgeführt werde. Sie sieht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil in der fehlerbehafteten Beweisführung des Beschwerdegegners, in der behördlichen Irreführung durch den Beschwerdegegner sowie im Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz. Dadurch sei ihr Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit massiv geschädigt worden.

2.3.1 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art.93 Abs.1 lit.a BGG muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (RB 1998 Nr.33; VGr, 27.November 2002, VB.2002.00169, E.2b; vgl. Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.A., Bern 2015, Art.93 N.19). Zudem muss der Nachteil rechtlicher Natur sein (Bertschi, §19a N.44).

2.3.2 Anordnungen über Beweismassnahmen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung haben in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (vgl. auch Art.93 Abs.1 lit.b BGG e contrario; BGE 134 III 188 E.2.3). Dasselbe gilt auch, wenn über Mitwirkungspflichten entschieden wird (RB 1998 Nr.35). Die Tatsache allein, dass man an einem Verfahren teilnehmen muss, bewirkt nach langjähriger Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, solange dadurch kein Eingriff in ein Grundrecht droht (Bertschi, §19a N.48; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, Art.93 N.19).

2.3.3 Nach §17 des Hundegesetzes vom 14.April 2008 (HuG) ist eine Abklärung der Gefährlichkeit des Hundes anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass der Hund die Sicherheit von Mensch und Tier gefährdet. Angesichts der Risiken, die mit dem Halten eines Hundes verbunden sind, besteht ein Abklärungsbedarf schon dann, wenn die Behörde von Verletzungen und auffälligem Verhalten des Hundes erfährt. Ein Nachweis der Gefährlichkeit des Tieres ist nicht notwendig, um eine Begutachtung anzuordnen. Denn diese dient gerade der Abklärung der Frage, ob der Hund für Mensch und Tier eine Gefahr darstellt oder nicht. Ein Hund ist deshalb zur Begutachtung aufzubieten, wenn berechtigte Zweifel über seine Ungefährlichkeit bestehen. Solche Zweifel können bereits auf plausiblen Meldungen gemäss §16 HuG gründen; es braucht dafür nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung.

2.3.4 Das Handeln des Beschwerdegegners stützt sich auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage und ist aufgrund der gemeldeten Vorfälle nachvollziehbar. Der Beschwerdegegner kommt mit der Anordnung der Beweismassnahmen seiner Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts (§7 VRG) nach. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner den Sachverhalt abklärt, resultiert noch kein Nachteil. Auch verletzt die Anordnung einer Wesensbeurteilung des Hundes keine Grundrechte (im Unterschied dazu, wenn bspw. eine fachärztliche Untersuchung gegenüber einer natürlichen Person angeordnet würde, BGr, 14.Juli 2014, 5A_211/2014, E.1). Weitere nicht wiedergutzumachende Nachteile sind weder ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin solche substanziiert dar. Der Beschwerdeführerin resultiert nämlich auch kein Nachteil i.S.v. Art.93 Abs.1 lit.a BGG daraus, dass die Wesensbeurteilung zu Kosten führen kann, da diese Aufwendungen nicht existenzgefährdend zu sein scheinen, und sie dafür Zeit aufwenden muss (vgl. BGE 134 III 188, E.2.3).

2.4 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass mit der Gutheissung des Rechtsmittels ein sofortiger Endentscheid, nämlich die "Einstellung" des Verfahrens, erwirkt werden könnte. Dem kann nicht gefolgt werden, da eine Gutheissung des Rechtsmittels nur dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin keine Wesensbeurteilung ihres Hundes vorzunehmen hätte. Der Endentscheid müsste sich allerdings damit befassen, ob und allenfalls welche anderen Massnahmen im Sinn von §18 Abs.1 HuG zu treffen sind. Auch bei einer Gutheissung würde diesbezüglich noch nichts feststehen, da die Ausfällung des Endentscheids weiterer Abklärungen bedürfte.

2.5 Demgemäss liegt ein Zwischenentscheid vor, welcher nicht selbständig überprüfbar im Sinn von §19a Abs.2 i.V.m. §41 Abs.3 VRG i.V.m. 9193 BGG ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Aus demselben Grund ist auch die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Informationen über die Personen, die Meldung erstattet hätten, nicht bekanntgegeben würden und ihr seitens des Beschwerdegegners die Akteneinsicht nur teilweise gewährt worden sei.

Die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, gleich wie die Anordnung von Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsabklärung, kann noch anlässlich der Anfechtung des Endentscheids vollständig gerügt werden; eine die Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat, vorbehältlich besonderer Umstände, daher regelmässig keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge und ist nicht selbständig anfechtbar (§19a Abs.1 i.V.m. §41 Abs.3 VRG i.V.m. Art.93 BGG; BGr, 9.April 2010, 8C_1071/2009, E.3.2). Die Beschwerdeführerin berief sich bereits im Rekursverfahren auf ihr Akteneinsichtsrecht; insbesondere beantragte sie, den ärztlichen Nachweis zum Pudelbiss sowie die persönlichen Angaben zu den meldenden Personen einsehen zu können. Die Vorinstanz überwies mit der Rekursverfügung vom 9.November 2017 das Gesuch um Akteneinsicht an den Beschwerdegegner. In der Überweisung an den Beschwerdegegner kann wohl ausnahmsweise ein solcher nicht wiedergutzumachender Nachteil erkannt werden, zudem hat die Vorinstanz damit implizit ihre Zuständigkeit verneint (vgl. Art.92 Abs.1 BGG), womit eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.29 Abs.2 BV beziehungsweise §8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, §8 N.5ff. und N.29ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E.3).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann eine Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge Heilung bleibt eine Gehörsverletzung grundsätzlich folgenlos (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.459; Griffel, §8 N.38; BGE 137 I 195 E.2.3.2, BGE 133 I 201 E.2.2).

3.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht nicht behandelt, sondern dieses an ihre Vorinstanz überwiesen. Da die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte, wäre die Vorinstanz für die Behandlung zuständig gewesen und verletzte mit der Überweisung an den Beschwerdegegner das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.Dezember 2017 gewisse Akten (insbesondere die von ihr gewünschte Meldung zum Pudelbiss) zugestellt und sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie präzisieren müsse, welche Akten sie einsehen und welche Personendaten sie erfahren möchte.

3.3.1 Mit Präsidialverfügung vom 22.März 2018 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, innert 20Tagen seit Zustellung des Schreibens die Verfahrensakten am Verwaltungsgericht einzusehen. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist zwischen 25.März 2018 und 8.April 2018 nicht stillstehe. Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht abgeholt.

3.3.2 Sofern ein Adressat mit der Zustellung einer Sendung hatte rechnen müssen was bei hängigen Verfahren durchwegs der Fall ist (BGE 130 III 396 E.1.2.3) , gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (§71 VRG i.V.m. Art.138 Abs.3 lit.a der Zivilprozessordnung vom 19.Dezember 2008 [ZPO]). Bei Abwesenheit ist eine verfahrensbeteiligte Person deshalb gehalten, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihr Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein Postrückbehaltungsauftrag keine genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429 E.3.1; BGr, 10.Januar 2018, 5A_1052/2017, E.1). Vorliegend wurde die erwähnte Präsidialverfügung als Einschreiben versendet. Die siebentägige Abholfrist endete am Dienstag, 3.April 2018. Bis dahin wurde die Sendung von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und deshalb an das Verwaltungsgericht zurückgesandt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 1.Dezember 2017 Beschwerde erhoben und am 15.Januar 2018 nochmals eine Stellungnahme eingereicht hatte, musste sie zwingend mit weiteren Zustellungen rechnen. Entsprechend gilt die Präsidialverfügung als am 3.April 2018 zugestellt. Die angesetzte Frist von 20Tagen endete somit am Montag, 23.April 2018.

3.4 Indem der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt wurde, wurde die Gehörsverletzung, obwohl die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hatte, geheilt. Dies gilt wie sich gleich zeigt trotz des Umstands, dass dem Verwaltungsgericht ebenfalls nur die anonymisierten Akten vorliegen und die Beschwerdeführerin auch so nicht die Namen der meldenden Personen erfahren hätte.

3.5 Das verfassungsmässig geschützte Akteneinsichtsrecht gilt nicht absolut; es kann insbesondere bei überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit und von Drittpersonen eingeschränkt werden (BGE 126 I 7 E.2b; vgl. §9 Abs.1 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, §9 N.3). Die Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht setzt voraus, dass sorgfältig geprüft wird, ob das Geheimhaltungsinteresse im konkreten Einzelfall dem grundsätzlichen Einsichtsrecht vorgeht. Es bedarf jedenfalls greifbarer wesentlicher Anhaltspunkte, um die Verweigerung der Einsichtnahme zu rechtfertigen (BGE 122 I 153 E.6a, BGE 115 V 297 E.2eff.). Schutzwürdige private Interessen, die eine Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht zu rechtfertigen vermögen, bilden vor allem die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten, ihrer Angehörigen oder von Drittpersonen (BGE 113 Ia 1 E.4a mit Hinweisen). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn konkrete und verifizierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Zeuge schweren Repressalien ausgesetzt wäre, wenn seine Identität offengelegt würde (vgl. hierzu BGE 133 I 33 E.4.3). Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besitzen alsdann auch Informanten oder Auskunftspersonen bezüglich ihres Namens (vgl. BGE 122 I 153 E.6aff.), im Allgemeinen Personen, denen Nachstellungen, Anfeindungen oder rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen (BGE 103 Ia 490 E.8). Eine undifferenzierte und prophylaktische Anonymisierung sämtlicher Akten ist jedoch unzulässig (vgl. BGr, 16.Februar 2009, 2C_724/2008, E.2.3).

3.5.1 Der Beschwerdegegner schwärzte in den Akten sämtliche Namen und Adressen der Personen, die über die Beschwerdeführerin bzw. deren Hund Meldung erstattet hatten. Ebenso wurden die Rufnamen und die Rasse der in die Vorfälle involvierten Hunde der meldenden Person geschwärzt, sodass keine Rückschlüsse auf diese Personen möglich sind. Die Beschreibung der Vorfälle inkl. Ort und ungefährer Zeitraum sowie eine allfällige Verletzung der involvierten Hunde sind den Akten zu entnehmen.

3.5.2 Die meldenden Personen haben ein gewisses Interesse daran, dass ihre Namen nicht bekannt gegeben werden, da sie ansonsten mit Nachstellungen oder sonstigen Anfeindungen zu rechnen hätten. Vorliegend bestehen gewisse Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die betreffenden Personen auch tatsächlich kontaktieren könnte, insbesondere weil sie davon ausgeht, dass sich Einwohner ihrer Wohngemeinde zusammengeschlossen hätten, um gegen sie als Hundehalterin vorzugehen. Zudem bildet die vertrauliche Behandlung von Meldungen eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Meldeverfahrens. Denn es besteht eine gewisse Gefahr, dass Meldungen über Beobachtungen oder Vorfälle, auf welche der Beschwerdegegner zur Aufgabenerfüllung angewiesen ist, nicht mehr eingingen, wenn die meldenden Personen von vornherein befürchten müssten, dass ihre Daten in jedem Fall der Person, über die sie Meldung erstattet haben, weitergegeben würden (vgl. VPB 2003, Nr.59 E.2.3.2). Im Weiteren ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, bzw. erging die angefochtene Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsabklärung, und in der Folge könnte eine Einflussnahme der Beschwerdeführerin auf die meldenden Personen wie sie es gegenüber einer meldenden Person mittels polizeilicher Anzeige bereits getan hat , wenn sie deren Namen erfahren würde, nicht ausgeschlossen werden; dies könnte die Sachverhaltsabklärung behindern.

3.5.3 Demgegenüber steht das Interesse der Beschwerdeführerin, aufgrund der Akten die Beweislage in ihrem Verfahren zu beurteilen und Einsicht in die Akten zu erhalten, die Grundlage des späteren Entscheids bilden können. Da das Verfahren jedoch noch im Stadium der Sachverhaltsabklärung steckt und noch unklar ist, ob überhaupt Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen werden und diese einer Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren zugänglich wären, ist ihr Interesse, bereits im jetzigen Zeitpunkt die Angaben der meldenden Personen zu erhalten, abgeschwächt. Ob die Angaben der meldenden Personen der Wahrheit entsprechen, oder ob tatsächlich eine Art Verschwörung anderer Hundehalter gegenüber der Beschwerdeführerin vorliegt, ist gerade Gegenstand der Sachverhaltsabklärung durch den Beschwerdegegner und begründet kein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin, bereits in diesem Verfahrensstadium die Namen der meldenden Personen zu erfahren.

3.5.4 Es bestehen damit sowohl gewichtige private als auch wesentliche öffentliche Interessen im Sinn von §9 Abs.1 VRG daran, dass die Akten keine Rückschlüsse auf die meldenden Personen erlauben; diese Interessen überwiegen sodann mindestens im jetzigen Verfahrensstadium der Sachverhaltsabklärung das Interesse der Beschwerdeführerin an umfassender Akteneinsichtsrecht. Mit der Anonymisierung wird auch die Verhältnismässigkeit gewahrt, indem die Beschwerdeführerin vom wesentlichen Inhalt der Meldungen trotzdem Kenntnis nehmen kann (§9 Abs.2 VRG).

3.6 Somit ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts unbegründet und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht Befangenheit der zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Beschwerdegegners geltend, womit sie sinngemäss ein Ausstandsbegehren stellt. Sie begründet dies damit, dass die Mitarbeiterin Fehlinformationen an sie weitergegeben und den Sachverhalt falsch interpretiert habe.

4.2 Nach §5a VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere (lit.a) wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben. Die Ausstandspflicht erstreckt sich auf sämtliche Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können, namentlich auch auf Sachbearbeiter oder Protokollführer mit beratender Funktion (Regina Kiener, Kommentar VRG, §5a N.10). Ausstandsgründe sind sodann umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen und der am Entscheid mitwirkenden Personen erhält. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (BGE 121 I 225 E.3; Kiener, §5a N.43f., auch zum Folgenden). Nur wenn eine Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte erkennen müssen.

4.3 Die entsprechenden Umstände (Würdigung des Sachverhalts und Informationen an die Beschwerdeführerin) und ebenso die Tatsache, dass die betreffende Mitarbeiterin am Entscheid mitwirken wird, waren der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, mindestens mussten sie ihr seit Zustellung der Verfügung des Beschwerdegegners mithin am 9.Oktober 2017 bekannt gewesen sein. Da der Vorwurf der Befangenheit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Beschwerdegegners erstmals vor Verwaltungsgericht erhoben wurde, ist das Ausstandsbegehren verspätet gestellt und somit treuwidrig. Im Weiteren lagen im Entscheidzeitpunkt auch keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit der Mitarbeiterin zu erwecken vermochten, sodass diese von Amtes wegen in den Ausstand hätte treten sollen (Kiener, §5a N.39f. und N.44). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

5.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht verlangt und steht ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§17 Abs.2 VRG).

6.

Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, §19a N.32), der gemäss Art.93 Abs.1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit.a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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