Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00804: Verwaltungsgericht
Der Fall handelt von einem Ehepaar, bei dem der Ehemann die Ehefrau bedroht und gewalttätig wird. Die Polizei ordnet Schutzmassnahmen an, die vom Gericht verlängert werden. Der Ehemann beschwert sich gegen die Verlängerung der Massnahmen, argumentiert aber, dass die Drohungen übertrieben seien. Das Gericht prüft die Situation und entscheidet, dass die Verlängerung des Kontaktverbots zu den gemeinsamen Töchtern des Paares nicht gerechtfertigt ist. Das Kontaktverbot zur Ehefrau wird jedoch aufrechterhalten. Die Gerichtskosten werden der Ehefrau auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2017.00804 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 18.12.2017 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern |
Schlagwörter: | Gewalt; Kinder; Kontakt; Person; Töchter; Schutz; Schutzmassnahme; Kontaktverbot; Schutzmassnahmen; Parteien; Verlängerung; Töchtern; Aussage; Personen; Zwangsmassnahmengericht; Probleme; Verwaltungsgericht; Hinweis; Aussagen; Beschwerdeführers; Gewaltschutzgesetz; Auseinandersetzung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 134 I 140; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2017.00804
Urteil
des Einzelrichters
vom 18.Dezember2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
und
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. B und A sind seit 2010 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, C (geboren 2013), D (geboren 2014) und E (geboren 2017).
B. Nach einer Auseinandersetzung zwischen B und A in der Nacht vom 14. auf den 15.November 2017 ordnete die Stadtpolizei F mit Verfügung vom 16.November 2017 gegenüber A für die Dauer von 14Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art.292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot im Umkreis der ehelichen Wohnung und der Spielgruppe sowie ein Kontaktverbot zu B und den Kindern C, D und E an.
II.
Mit Eingabe vom 21.November 2017 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Sodann beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Parteien wurden daraufhin am 24.November 2017 getrennt voneinander angehört. Gleichentags verlängerte der Haftrichter die mit der Verfügung der Stadtpolizei F vom 16.November 2017 angeordneten Schutzmassnahmen bis am 28.Februar 2018 und erweiterte das Rayonverbot um das Kindergartenareal der Sprachheilschule.
III.
Dagegen gelangte A am 30.November 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts F vom 24.November 2017 sei insofern aufzuheben, als die Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern C und D verlängert worden seien.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F verzichtete am 5.Dezember 2017 auf Stellungnahme. Die Stadtpolizei F verzichtete am 6.Dezember 2017 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. B teilte am 8.Dezember 2017 mit, dass sie kein Interesse am Verfahren habe.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts F (Geschäftsnummer01) wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss §11a Abs.1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit der Beschwerde, es seien seine "beiden Töchter aus der Verlängerung herauszunehmen, sodass diese nur für [seine] Frau und den kleinen E" gelte. Damit bleibt die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin und des Sohns E unangefochten. Der Streitgegenstand beschränkt sich demnach auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern C und D.
2.
2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung Androhung von Gewalt durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG).
2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).
2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Gericht nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§50 VRG).
2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit&Recht3/2011 S.127ff., S.134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2 mit Hinweis auf VGr, 15.Dezember 2015, VB.2015.00672, E.2.3 und VGr, 26.Februar 2015, VB.2015.00043, E.4.3).
2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S.135).
3.
3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bei der Auseinandersetzung in der Nacht vom 14. auf den 15.November 2017 mit dem Tod bedroht habe, indem er ihr ein Messer ans Augenlid gehalten und gesagt habe, dass er sie umbringen werde. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin am Hals gepackt und heftig zugedrückt. Die Beschwerdegegnerin habe dabei Todesangst gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihr Haare ausgerissen. Da weitere Vorfälle von Gewalt nicht ausgeschlossen werden könnten, seien die Beschwerdegegnerin und die gemeinsamen Kinder schutzbedürftig.
3.2 Die Vorinstanz erwog, es bestehe keine Veranlassung, an den Aussagen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, zumal keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage ersichtlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Vorfälle lebensnah und detailreich geschildert und habe während der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht mit Tränen zu kämpfen gehabt, was auf Erlebtes schliessen lasse und klare Betroffenheit zum Ausdruck bringe. Es sei deshalb von einem Fall von häuslicher Gewalt auszugehen. Aus den Aussagen der Parteien erhelle, dass ihre Beziehung von vielen Konflikten geprägt gewesen sei, welche sich häufig in Gewalttätigkeiten geäussert hätten. Die Situation zwischen den Parteien sei nach wie vor angespannt, und es bestehe weiteres Konfliktpotenzial. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der erlebten Gewalt erscheine es nachvollziehbar, dass sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchte und Angst vor dessen Todesdrohungen habe. Hinweise darauf, dass sich diese Situation innerhalb der zweiwöchigen Schutzmassnahme beruhigen würde, bestünden nicht. Der Fortbestand der Gefährdung sei zurzeit zu bejahen. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheine deshalb angezeigt. Aufgrund der Ausführungen der Parteien sei erstellt, dass sich die Kinder bei den Schlägen und Drohungen mit dem Messer nicht im gleichen Raum wie die Parteien befunden hätten. Eines der Kinder sei aber am Abend der Auseinandersetzung aufgewacht. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft ausgeführt, dass die Kinder die Probleme der Eltern mitbekommen hätten und der Beschwerdeführer gar damit gedroht habe, den kleinen Sohn zu zerstückeln, wenn sie ihm nicht sage, mit wem sie ihn betrogen habe. Die Kinder seien damit als von Gewalt betroffene Personen anzusehen und erschienen schutzbedürftig. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder durch die erlebten Gewaltvorfälle zwischen den Parteien verunsichert und verängstigt seien und Ruhe brauchen würden. Entsprechend sei es gerechtfertigt, die Schutzmassnahmen auch gegenüber den Kindern zu verlängern. Zur Vermeidung des Aufeinandertreffens der Beschwerdegegnerin und der Tochter mit dem Beschwerdeführer sei es zudem angezeigt, das Rayonverbot auf den Kindergarten der Tochter auszuweiten.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Alkohol und vor allem seine krankhafte Eifersucht hätten schon oft dazu geführt, dass er sich mit der Beschwerdegegnerin gestritten habe. Letzte Woche sei es "richtig aus den Fugen geraten". Was er getan habe, sei schlimm, aber die von der Beschwerdegegnerin dargestellten Drohungen seien übertrieben. Er habe diese Drohungen nie wahrmachen wollen. Er wünsche sich, dass er seine Kinder hin und wieder sehen könne. C und D würden sehr an ihm hängen und er wünsche sich, dass ein bisschen Normalität für sie bewahrt würde. Er sei überzeugt, dass der Kontakt mit seinen Töchtern möglich sei und garantiere, dass er die Kinderkontakte seriös und ohne Probleme durchführen werde.
4.
4.1 Die Aussagen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Geschehnisse in der Nacht vom 14. auf den 15.November 2017 sind detailreich, nachvollziehbar und ohne erkennbare Widersprüche. Sodann wurden ihre Aussagen zumindest teilweise durch die Eingeständnisse des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie der Anhörung vor dem Haftrichter bestätigt. Insgesamt erscheinen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin damit glaubhaft. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers ausging.
4.2 Fraglich ist, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet sind (§2 Abs.1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S.525 ff., S.540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S.551). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von §3 Abs.2 lit.c GSG vorliegt.
4.3 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass C und D jemals direkt von Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen gewesen wären. So erklärte die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder liebe und lieb zu ihnen sei. Sodann richteten sich auch seine Drohungen nicht gegen die Töchter, sondern gegen die Beschwerdegegnerin und den Sohn. Aufgrund der Aussagen der Parteien ist deshalb davon auszugehen, dass C und D nicht unmittelbar von häuslicher Gewalt im Sinn von §2 Abs.1 GSG durch den Beschwerdeführer betroffen waren.
Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Kinder beim Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht zugegen waren. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Kinder hätten in einem anderen Zimmer geschlafen und den Streit nicht bemerkt. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, eines der Kinder sei aufgewacht. Er konnte jedoch nicht sagen, wann genau das war. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin habe er die eine Tochter, die mit der Beschwerdegegnerin auf einer Matratze am Boden geschlafen habe [D], umplatziert und die Beschwerdegegnerin dazu angehalten, leise zu sprechen. Dies war, bevor die Parteien das Zimmer verliessen, um ihren Streit auszutragen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass D die Auseinandersetzung zwischen den Parteien nicht mitbekommen hat. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verlängerungsgesuchs geltend machte, die Kinder hätten die Probleme der Parteien mitbekommen, bleibt diese Aussage unsubstanziiert. Insbesondere legte die Beschwerdegegnerin nicht dar, ob es sich bei den "Problemen" um Gewalttätigkeiten im Sinn des Gewaltschutzgesetzes lediglich um gewaltfreie Auseinandersetzungen gehandelt hat. Sodann ist nicht klar, wie und wie oft die Kinder die Probleme mitbekommen haben sollen. Die Vorinstanz versäumte es, die Beschwerdegegnerin diesbezüglich näher zu befragen. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass C und D regelmässig Zeuginnen von häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin wurden. Dies macht die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend. Der Umstand, dass die Parteien nicht in der Lage waren, die Kinder aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, stellt für sich alleine noch keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Es sind jedenfalls keine Hinweise aktenkundig, dass C und D infolge der bisher gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt bereits traumatisiert und aufgrund dessen als selber von (psychischer) Gewalt betroffene Personen zu erachten wären, zumal unklar ist, ob und in welchem Ausmass sie von den Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern überhaupt Kenntnis nahmen (vgl. VGr, 5.August 2016, VB.2016.00414, E.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Töchtern C und D nicht um gefährdete Personen im Sinn von §2 Abs.3 GSG.
4.4 Es bleibt zu prüfen, ob ein Grund dafür besteht, die Schutzmassnahmen auf die Töchter als der Beschwerdegegnerin nahestehende Personen im Sinn von §3 Abs.2 lit.c GSG auszudehnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine solche Ausdehnung dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil beispielsweise Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 18.Dezember 2015, VB.2015.00723, E.4.4; VGr, 7.April 2011, VB.2011.00142, E.4.2; Conne/Plüss, S.137). Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Kinder gegen die Beschwerdegegnerin instrumentalisieren würde. Dies macht die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend.
4.5 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zwar nicht anzuzweifeln, dass sich die für die Beschwerdegegnerin belastende Situation auch auf die Kinder auswirkte. Dass diese somit, wie die Vorinstanz ausführte, zur Ruhe kommen und das Erlebte verarbeiten mussten, ist soweit nicht zu beanstanden. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist jedoch in Bezug auf die vorliegenden Umstände festzuhalten, dass keine Situation vorliegt, welche eine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern C und D um das gesetzlich vorgesehene Maximum von drei Monaten rechtfertigte. Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die beiden Töchter während der polizeilichen Schutzmassnahmen von 14Tagen zur Ruhe kommen konnten. Immerhin machte auch die Beschwerdegegnerin geltend, sie sei nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Kindern habe, sie würden aber dringend Ruhe und Erholung brauchen. Hinzu kommt, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht der gefährdenden Person wie des Kindes auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19.Oktober 2007, 1C_219/2007, E.2.3ff.; VGr, 2.September 2016, VB.2016.00416, E.4.3 mit weiteren Hinweisen).
4.6 Während die Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch ausgeführt hatte, die Parteien hätten kein soziales Netz, das die Übergaben der Kinder organisieren könnte, macht der Beschwerdeführer geltend, es würden sich sicher gemeinsame Bekannte und Freunde für die Übergabe der Kinder finden. Da das unangefochtene Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin auch über Drittpersonen besteht, wäre aber solch ein Vorgehen grundsätzlich ausgeschlossen. Sinngemäss ist in den Ausführungen des Beschwerdeführers den Antrag zu erblicken, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sei in dem Umfang zu lockern, als es die Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der Töchter über Drittpersonen (Verwandte Bekannte) erfordere. Angesichts des Alters der beiden Töchter (3 und 4Jahre) ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer mit ihnen selbst die Besuche vereinbart sie sich alleine zu einem Treffpunkt begeben könnten. Zur Begründung der Aufrechthaltung eines Kontaktverbots gegenüber den Töchtern kann aber nicht pauschal auf das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, während sich dasjenige gegenüber den Töchtern als unverhältnismässig erweist. Eine Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den Töchtern bliebe so folgenlos, wenn der Beschwerdeführer den Kontakt überhaupt nicht wahrnehmen könnte. Der Beschwerdeführer macht auch gar nicht geltend, dass er mit der Beschwerdegegnerin selbst in irgendeiner Weise in Kontakt treten möchte. Vielmehr führte er in der Beschwerde aus, er werde die Wegweisung und das Kontaktverbot [gegenüber der Beschwerdegegnerin] akzeptieren. Es ist somit angezeigt, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin in diesem beschränkt definierten Umfang nur über Drittpersonen zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Töchter ebenfalls aufzuheben. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen.
4.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Töchtern um drei Monate als nicht rechtmässig und ist per sofort aufzuheben. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts F vom 24.November 2017 ist insoweit aufzuheben, als damit das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern C und D verlängert wurde. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ist insoweit aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation des Besuchsrechts nötig ist.
Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Sohn E bleibt in Kraft, genauso die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das mit Verfügung der Stadtpolizei F vom 16.November 2017 angeordnete und mit Urteil vom 24.November 2017 ausgedehnte Rayonverbot. Die Weitergeltung des Rayonverbots um das Spielgruppen- und Kindergartenareal ist insbesondere daher gerechtfertigt, als dadurch eine Begegnung zwischen der Beschwerdegegnerin, welche die Kinder jeweils zur Spielgruppe bringt, und dem Beschwerdeführer vermieden werden kann.
4.8 Nachdem die Vorinstanz keine Gerichtskosten in Rechnung gestellt und die Dolmetscherkosten auf die Gerichtskasse genommen hat, ist die Kostenverteilung gemäss Dispositivziffer2 und 3 entsprechend zu belassen. Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren sind keine zuzusprechen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung hat weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts F vom 24.November 2017 wird insofern aufgehoben, als das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern C und D verlängert wurde. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin wird insoweit aufgehoben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden Töchter nötig ist.
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
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