Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00752: Verwaltungsgericht
A und B haben 2010 im Ausland geheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn. Nach ihrer Trennung im Jahr 2016 wurden Schutzmassnahmen angeordnet, die A verlängern lassen wollte. Das Gericht entschied jedoch, die Massnahmen beizubehalten und die Kosten A aufzuerlegen. A beschwerte sich beim Verwaltungsgericht, verlangte die Aufhebung der Massnahmen und zusätzliche Massnahmen gegen B. Das Gericht entschied, dass die Schutzmassnahmen gerechtfertigt seien und lehnte A's Anträge ab. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt, und B erhielt eine Entschädigung von 800 CHF.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2017.00752 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 12.12.2017 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau und dem 2-jährigen Sohn. |
Schlagwörter: | Gewalt; Person; Parteien; Schutz; Recht; Schutzmassnahmen; Verwaltungsgericht; Verlängerung; Gefährdung; Gewaltschutzgesetz; Vorinstanz; Gewaltschutzmassnahmen; Beurteilung; Beschwerdeführers; Aussagen; Kontakt; Rayon; Rayonverbot; Bezirksgericht; Verhalten; Konflikt; Situation; Eltern |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 134 I 140; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2017.00752
Urteil
des Einzelrichters
vom 12.Dezember2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
gegen
und
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS170083,
I.
A (geboren 1951) und B (geboren 1980) haben im Juni 2010 im Ausland geheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn D (geboren 2015). Mit der gerichtlichen Trennung im Juli 2016 wurde die Obhut über diesen B übertragen.
Mit Verfügung vom 30.Oktober 2017 ordnete die StadtpolizeiE gegenüber A für die Dauer von jeweils 14Tagen ein Rayonverbot um den Wohnort von B sowie um die Kinderkrippe des Sohnes sowie ein Kontaktverbot gegenüber den beiden an.
II.
Am 1.November 2017 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E um Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der StadtpolizeiE vom 30.Oktober 2017 um drei Monate.
Nach getrennter Anhörung von A und B verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 6.November 2017 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art.292 des Strafgesetzbuchs (StGB) bis am 13.Januar 2018. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 12.November 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte die sofortige Aufhebung der missbräuchlich angeordneten Schutzmassnahmen, da die StadtpolizeiE für diesen simplen Zwischenfall nicht zuständig sei. Weiter sei ihm der gemeinsame Sohn zu mindestens 50% zur Betreuung zu überlassen. Zudem sei gegenüber B ein Rayonverbot auszusprechen, da sie immer wieder versuche, sich seiner Liegenschaft zu nähern. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts E seien schliesslich B aufzuerlegen, und er sei mit Fr. 1'500.- für seine Unkosten bei der Stadtpolizei als auch vor Bezirksgericht und der Erstellung der Beschwerde zu entschädigen.
Das Bezirksgericht E verzichtete am 17.November 2017 auf eine Stellungnahme. Die StadtpolizeiE verzichtete gleichentags auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
B, anwaltlich vertreten, reichte am 22.November 2017 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten von A.
A nahm hierzu am 27.November nochmals Stellung und stellte die ergänzenden Anträge, dass über B ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen und eine direkte Befragung unter Eid sowie die Befragung eines Zeugen vorzunehmen seien.
Mit Eingabe vom 6.Dezember 2017 verlangte A die Zustellung des Entscheids des Verwaltungsgerichts an seinen Rechtsvertreter sowie an ihn selbst per E-Mail.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss §11a Abs.1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
2.
2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung Androhung von Gewalt durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG).
2.2 Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen des Beschwerdeführers erschienen wenig glaubhaft, da er die Vorwürfe pauschal bestritten und wenig plausible Erklärungen vorgebracht habe. Er habe vielmehr darauf beharrt, dass die Beschwerdegegnerin eine Lügnerin und Betrügerin sei. Seine widersprüchlichen Aussagen hätten die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften vermocht, sondern zeigten vielmehr seine ablehnende und erniedrigende Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Letztere habe die Vorfälle lebensnah und detailreich geschildert, und es bestehe keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Es erscheine daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzt und dadurch ihre psychische Integrität und Gesundheit gefährdet habe. Jedenfalls sei vorliegend von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn von §2 Abs.1 lit.a GSG auszugehen. Es sei unbestritten, dass auch nach der gerichtlichen Trennung der Parteien vom 15.Juli 2016 ein anhaltender Konflikt herrsche, welcher direkt vor dem gemeinsamen Sohn ausgetragen werde. Angesichts der Vorgeschichte und der aktuellen Ereignisse erscheine es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin Angst habe, und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in der kurzen Zeit seit Anordnung der Schutzmassnahmen beruhigt hätte. Der Fortbestand der Gefährdung sei deshalb zu bejahen. Es sei davon auszugehen, dass der Sohn nicht nur das erniedrigende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich des aktuellen Vorfalls und weiterer Vorfälle in der Vergangenheit, sondern auch die Drohungen ebenfalls regelmässig mitbekommen habe. Der Sohn sei deshalb als von Gewalt betroffene Person anzusehen und schutzbedürftig. Es sei davon auszugehen, dass er verunsichert und verängstigt sei und Ruhe brauche. Deshalb seien die Schutzmassnahmen auch ihm gegenüber um zwei Monate zu verlängern.
2.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).
2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§50 VRG).
2.5 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit&Recht 3/2011 S.127ff., S.134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2 mit Hinweis auf VGr, 15.Dezember 2015, VB.2015.00672, E.2.3; VGr, 26.Februar 2015, VB.2015.00043, E.4.3).
2.6 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S.135).
3.
3.1 Auslöser der Schutzmassnahmen war ein Vorfall, der sich am 25.Oktober 2017 bei der Kindsübergabe ereignet haben soll, da der Beschwerdeführer den Sohn zu spät zurückgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin bei dieser verbalen Auseinandersetzung gedroht, irgendwann komme der Sohn nicht mehr nach Hause, und er werde sie fertig und ihr das Leben schwermachen. Des Weiteren habe er sie als "Sau , Psychopathin, fette Betrügerin, Lügnerin und Gewalttäterin" betitelt.
3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei dem Vorfall vom 25.Oktober 2017 bezüglich der Kindsrückgabe habe es sich um ein schon mehrmals vorgekommenes "Rencontre" gehandelt. Jedes Mal, wenn er sich verspäte, habe die Beschwerdegegnerin ein "Riesentheater" aufgeführt und ihm gedroht, ihm den Sohn nicht mehr zu geben. Es gehe hier nicht um häusliche Gewalt, sondern Falschspielereien und Intrigen. Die Strategie der Beschwerdegegnerin sei, sich als Opfer darzustellen. Sie sei zudem erzürnt gewesen, weil er sich geweigert habe, das Reiseformular für den Sohn zu unterzeichnen. Die Aussagen, er habe gedroht, den Sohn nicht zurückzubringen ihn ins Ausland zu entführen, seien lächerlich. Vielmehr sei es auch die Beschwerdegegnerin gewesen, welche während der Schwangerschaft mehrmals ausser Kontrolle geraten sei und ihn attackiert habe.
3.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, bereits 2015 hätten Gewaltschutzmassnahmen ergriffen werden müssen, deren Aufhebung sie damals nur zugestimmt habe, weil der Beschwerdeführer um eine letzte Chance gebettelt habe. Er kümmere sich nicht angemessen um den Sohn, und beim Abholen bzw. Zurückbringen sei es regelmässig zu wüsten Beschimpfungen und Drohungen ihr gegenüber gekommen. Am 25.Oktober 2017 habe er sie heftig beschimpft und massive Drohungen ihr und dem Sohn gegenüber ausgesprochen, wobei darunter mehrere Todesdrohungen fielen.
4.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der Sohn sei ihm zu mindestens 50% zur Betreuung zu überlassen und es sei ein Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin betreffend seine Liegenschaft in E auszusprechen. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, über die Obhut über ein Kind zu entscheiden bzw. ein Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen (VGr, 18.Dezember 2015, VB.2015.00723, E.4.6). Ebenso wenig liegt es in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, erstinstanzlich Rayonverbote auszusprechen. Auf diese Anträge des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht einzutreten.
5.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht verlängert worden sind.
5.2 Gewaltschutzmassnahmen sollen zwar der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann, doch kann lediglich ein Streit Konflikt für sich allein noch nicht genügen, um in jedem Fall Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen (VGr, 2.September 2016, VB.2016.00416, E.4.1).
5.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6.Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl2005 S.762ff., S.772). Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch, Prävention, IST Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt; siehe ebenso Elisabeth Gutjahr, Häusliche Gewalt häufiger Bestandteil fester Beziehungen, in: ZESO 4/2003 S.42ff., S.42). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt etwa einer verbalen Attacke bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr.64 S.9ff., S.21).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Gegenpartei (unter Eid) ein Zeuge zu befragen, ist auf eine solche Beweismassnahme aus nachfolgenden Gründen zu verzichten.
Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. vorn E.2.4). Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 2.September 2016, VB.2016.00416, E.2.3; VGr, 17.August 2016, VB.2016.00427, E.2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. VGr, 5.März 2015, VB.2015.00077, E.5.2; VGr, 21.Juli 2011, VB.2011.00410, E.3.2). Hinzu kommt, dass der für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend hervorgeht und diese eine ausreichende Entscheidgrundlage darstellen. Ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls nicht einzuholen, weil ein solches aus den gleichen Gründen nicht infrage kommt und überdies mit Blick auf die angestrebte Verfahrensbeschleunigung den Rahmen des Gewaltschutzverfahrens sprengen würde. Diese Anträge sind deshalb abzuweisen.
5.5 Der Konflikt zwischen den Parteien besteht unbestrittenermassen seit längerer Zeit und gipfelt jeweils in emotionalen Ausbrüchen bei den Kindsübergaben. Bei der Übergabe vom 25.Oktober 2015 schien die Eskalation derart intensiv zu sein, dass sie die Beschwerdegegnerin veranlasste, zur Polizei zu gehen.
Der Beschwerdeführer beschimpfte die Beschwerdegegnerin nach deren plausiblen Darstellung während des Vorfalls jedoch nicht zum ersten Mal als "Sau , Psychopathin, fett, Lügnerin und Gewalttäterin". Er habe ihr bereits mehrfach gedroht, eines Tages den Sohn nicht mehr zurückzubringen. In der Gesamtbetrachtung ist ein solches Verhalten durchaus geeignet, verletzende Auswirkungen auf die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin zu haben. Auch wenn die Aussagen der Parteien sich widersprechen, führen die Ausführungen des Beschwerdeführers welcher überdies keinen Hehl aus seiner abneigenden Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu machen scheint nicht dazu, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu entkräften. Vielmehr lassen seine Äusserungen und auch die zu den Akten gereichte Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin deren Aussagen plausibel erscheinen. Auch seine in den Befragungen durch die Mitbeteiligte und die Vorinstanz geäusserte Meinung über die Beschwerdegegnerin stützen die Beurteilung als systematisches und regelmässiges Heruntermachen.
Die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse weisen in ihrer Gesamtheit deshalb eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden kann. Auseinandersetzungen und Wortgefechte dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, insbesondere, wenn diese im Begriff sind, zu zerbrechen. Vorliegend stellen die verbalen Auseinandersetzungen jedoch regelmässige Vorkommnisse dar, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese auf ein systematisches Beschimpfen und Abwerten der Beschwerdegegnerin gerichtet sind, sodass dies in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fällt. Überdies ist glaubhaft, dass die den Sohn betreffenden Äusserungen die Beschwerdegegnerin verängstigten. Aus dieser Gesamtheit der Ereignisse ist deshalb auf eine (fortbestehende) Gefährdungssituation in Form von psychischer Gewalt zu schliessen.
Selbst wenn auch die Aussagen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei ausser sich gewesen, als er den Sohn zu spät zurückgebracht habe, soweit glaubhaft sind, sind vorliegend nur die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen und nicht eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers, welche er geltend macht, zu überprüfen.
5.6 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist ihre Wohnsituation für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Ebenso wenig relevant sind die Ausführungen der Parteien, welche in der Vergangenheit liegende Ereignisse wie den Hauskauf im Ausland Spitalaufenthalte des Sohnes betreffen. Diese sind in der Gesamtwürdigung höchstens am Rande zur Kenntnis zu nehmen.
5.7 Zusammengefasst liegt eine konfliktgeladene Situation in der getrennten Ehe vor, in welcher es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin geschilderten psychischen Druck durch das Verhalten des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete und als derart intensiv beurteilte, dass sie von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdender Person) ausging.
5.8 Indem die Vorinstanz hier keinen Fall sah, welcher eine Verlängerung um das gesetzlich zulässige Maximum von drei Monaten erforderte, sondern eine Verlängerung um zwei [recte: zweieinhalb] Monate anordnete, hat sie die Verhältnismässigkeit gewahrt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1 Weiter sind das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn sowie das Rayonverbot für das Gebiet um dessen Kinderkrippe zu prüfen.
6.2 Zunächst ist fraglich, ob der Sohn selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in seiner körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet ist (§2 Abs.1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S.525ff., S.540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S.551).
Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht der gefährdenden Person wie des Kindes auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2.September 2016, VB.2016.00416, E.4.3 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Der Sohn der Parteien war zweifelsohne bei der Auseinandersetzung vom 25.Oktober 2017 direkt zugegen. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Sohn solche Streitigkeiten zwischen den Parteien drei Mal pro Woche bei den Übergaben miterleben müsse. Selbst wenn die Intensität der verbal ausgetragenen Differenzen zwischen den Eltern nicht jedes Mal diejenige des die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls erreichen dürfte, ist der Sohn trotzdem ständig den Unstimmigkeiten zwischen seinen Eltern ausgesetzt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Anhörung der Parteien den Sohn als gefährdete Person im Sinn von §2 Abs.3 GSG eingestuft hat.
6.4 Sodann ist eine gewisse Traumatisierung des Sohnes aufgrund der Gesamtsituation nicht ausgeschlossen. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass er angesichts der angespannten Situation zwischen den Eltern Zeit benötige, um zur Ruhe zu kommen. Immerhin ist dem Bericht der Kriseninterventionsstelle Fachbereich Mutter-Kind vom 5.Juli 2016 zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kontakte mit dem Sohn ermöglichen möchte und dass der Beschwerdeführer Freude an seinem Sohn habe und mit ihm spiele. Doch kommt auch darin die Sorge der Beschwerdegegnerin bezüglich der heftigen Konflikte vor dem Sohn bei dessen Übergaben zum Ausdruck. Auch die Mitbeteiligte erachtete den Sohn als schutzbedürftig. Nicht zuletzt war es der Beschwerdeführer selbst, welcher ein an die Beschwerdegegnerin adressiertes Schreiben in Kopie offenbar an die Stadt E und das Sozialamt sowie den VereinF verschickte und im vorliegenden Verfahren zu den Akten reichte, in welchem er die Beschwerdegegnerin diffamierte und mitteilte, er werde bis zum bitteren Ende weitermachen, und das werde auch einen negativen Einfluss auf den Sohn haben. Ein Fortbestand der Gefährdung ist deshalb zu bejahen.
6.5 Die Vorinstanz hat auch hier zu Recht erkannt, dass eine maximale Verlängerung aufgrund der Ereignisse jedoch nicht mehr verhältnismässig gewesen wäre, und sie verlängerte die Schutzmassnahmen deshalb um zweieinhalb Monate, was auch in Bezug auf den Sohn noch im Rahmen der Verhältnismässigkeit lag. Wie die Vorinstanz bereits ausführte und wie oben (vgl. E.4) erwähnt, liegt es nicht in der Kompetenz der im Gewaltschutzverfahren zuständigen Instanzen, ein begleitetes Besuchsrecht andere diesbezügliche Modalitäten anzuordnen, weshalb der Beschwerdeführer an die dafür zuständigen Behörden verwiesen sei.
6.6 Die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber dem Sohn bis am 13.Januar 2018 lag damit im Ermessen der Vorinstanz. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§12 Abs.1 GSG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Er ist hingegen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr.800.- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer).
8.
Wunschgemäss ist der vorliegende Entscheid dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6.Dezember 2017 bezeichneten Zustellempfänger, Rechtsanwalt G, zuzustellen. Für eine (Vorab-)Zusendung per E-Mail an den Beschwerdeführer sind hingegen weder Gründe geltend gemacht noch ersichtlich. Eine elektronische Zusendung entspricht überdies nicht der gerichtlichen Zustellpraxis.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr.800.-, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total Fr.864.-, zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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