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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00739)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00739: Verwaltungsgericht

C wurde im März 2015 im Universitätsspital Zürich behandelt und erhielt eine Rechnung über Fr. 19'324.30, die ihr Ehemann A nicht bezahlte. Nach mehreren Mahnungen leitete das Spital eine Betreibung ein. A legte Rechtsvorschlag ein, wurde jedoch zur Zahlung verpflichtet. A erhob Rekurs, der abgewiesen wurde. In einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht verlangte A die Aufhebung der Verfügung. Das Gericht entschied, dass A für die Spitalgebühren solidarisch haftet, da er und C zum Zeitpunkt der Behandlung noch verheiratet waren. A muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00739

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00739
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00739 vom 13.12.2018 (ZH)
Datum:13.12.2018
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.10.2019 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Spitaltaxen: Solidarhaftung des Ehegatten
Schlagwörter: Patient; Ehegatte; Ehegatten; Spital; Behandlung; Trennung; Patientin; Patienten; Solidarhaftung; Lücke; öffentlich-rechtliche; Einwohnerkontrolle; Patientinnen; Kanton; Gebühr; Universitätsspital; Spitäler; Abmeldung; Vielmehr; Verfahren; Lücken; Wortlaut; Beschwerdeführer; Kantons; Spitaltaxen; Direktion; Finanzen; Verfügung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:115 Ib 175; 119 II 456; 144 II 281;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00739

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2017.00739

Urteil

des Einzelrichters

vom 13.Dezember2018

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

gegen

betreffend Spitaltaxen,

hat sich ergeben:

I.

A. C wurde vom 3. bis 24.März 2015 stationär und am 27.März 2015 ambulant in der D-Klinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) behandelt. Die Kosten in Höhe von Fr.19'324.30 für die Behandlung in der D-Klinik wurden C im Juni bzw. Juli 2015 in Rechnung gestellt. Da C nach "unbekannt" umgezogen sei, jedoch keinen neuen Wohnsitz begründet habe und die Ehe mit A nicht gerichtlich getrennt worden sei, mahnte die Direktion Finanzen des USZ ihren Ehemann A. Trotz mehrfacher Mahnungen beglich A die Rechnung nicht, weshalb die Direktion Finanzen des USZ am 21.September 2016 die Betreibung einleitete. Dagegen erhob A am 28.September 2016 Rechtsvorschlag.

B. Am 30.September 2016 verfügte die Direktion Finanzen des USZ, A werde verpflichtet, dem USZ die Kosten von Fr.19'324.30 nebst Zins zu 5,0% seit 8.September 2015 zu bezahlen (DispositivzifferI). Der Rechtsvorschlag von A werde in diesem Umfang zuzüglich Betreibungskosten von Fr.103.30 sowie Mahnspesen von Fr.20.- aufgehoben (DispositivzifferII). Die Gebühr von Fr.250.- wurde A auferlegt (DispositivzifferIII).

II.

Dagegen erhob A am 19.Oktober 2016 Rekurs und beantragte, die Verfügung vom 30.September 2016 sei aufzuheben, namentlich die DispositivziffernI und II. Mit Beschluss vom 11.Oktober 2017 wies die Spitaldirektion des USZ den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.

Am 9.November 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 11.Oktober 2017 sei unter Neuregelung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuheben, und es sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht für die Kosten seiner ehemaligen Gattin gegenüber der Beschwerdegegnerin hafte. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Direktion Finanzen des USZ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11.Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Spitaldirektion des USZ verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Universitätsspital Zürich ist nach §1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19.September 2005 (USZG) eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (BGE 115 Ib 175 E.2; Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, S.99). Bei den strittigen Kosten für die Behandlung im Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche GeldforderungVB.2011.00046,Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der Spitaldirektion des USZ vom 11.Oktober 2017. Die Beschwerdegegnerin kann ihre Forderungen grundsätzlich auf dem Verfügungsweg geltend machen. Denn mit der Aufnahme in ein öffentliches Spital wird zwischen Spital und Patient aufgrund einer hoheitlichen Anordnung ein öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis begründet (BGr, 29.September 2011, 2C_336/2011, E.4.1; Walter Fellmann, in: Moritz W.Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2.A., Zürich etc. 2007 [nachfolgend: Arztrecht in der Praxis], S.159ff.). Gemäss §29 Abs.2 USZG in Verbindung mit §41 Abs.1 und 2 und §19 Abs.3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) ist demnach das Verwaltungs­gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt bei Fr.19'324.30, weshalb die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§38b Abs.1 lit.c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Vorinstanz erwog, es könne offenbleiben, ob §26 der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom 25.März 2009 (TO USZ) für sich allein betrachtet den Anforderungen an das Legalitätsprinzip zu genügen vermöge. Nebst der TO USZ finde die Solidarhaftung des in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für Gebühren öffentlich-rechtlicher Spitäler auch in §16 Abs.3 lit.a des Spitalplanungs- und -finanzierungs­gesetzes vom 2.Mai 2011 (SPFG) eine Grundlage. Dabei handle es sich um eine vom Kantonsrat und damit vom Parlament erlassene Bestimmung. Die gesetzliche Grundlage der Solidarhaftung sei deshalb nicht zu beanstanden. Die Abmeldung bei einer Einwohnerkontrolle begründe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine rechtlich getrennte Ehe. Die Solidarhaftung des Beschwerdeführers für die Behandlungskosten des USZ sei damit gegeben.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich am 10.Mai 2014 von C getrennt. Da sie seines Wissens in das LandE abgereist sei, habe er C bei der Krankenkasse abgemeldet. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Die Schweizer Behörden, namentlich das Migrationsamt und das Steueramt, gingen im Fall einer Abmeldung eines Ehegatten bei der Einwohnerkontrolle von einer Trennung aus. Eine getrennte Ehe im Sinn von §26 TO USZ und §16 Abs.3 lit.a SPFG sei so zu verstehen, dass eine faktische Trennung mitsamt Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle genüge. C habe sich bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet. Gerade im vorliegenden Fall sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Fr.19'324.- zuzüglich Verzugszinsen bezahlen müsse, obwohl die Ehegatten schon getrennt und kurze Zeit danach geschieden gewesen seien. Das USZ hätte durch eine kurze Abklärung bei der Krankenkasse selber feststellen müssen, dass kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe.

2.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass C anlässlich des stationären Aufenthalts vom 3. bis 24.März 2015 als Notfall eingetreten sei, weshalb das USZ zur Aufnahme der Patientin verpflichtet und eine vorgängige Abklärung bei der Krankenversicherung nicht möglich gewesen sei. Das USZ sei aber auch in Fällen, in welchen keine Aufnahmepflicht bestehe, nicht verpflichtet, vorgängig abzuklären, ob eine Krankenversicherung bestehe, da eine fehlende Krankenversicherung keine Konsequenzen für die Behandlung habe. Vielmehr sei dann die Patientin Schuldnerin der Behandlungskosten, wobei die in §16 Abs.3 SPFG bzw. §26 TO USZ genannten Personen mithaften würden. Wenn lediglich der gemeinsame Haushalt aufgehoben sei, sei die Ehe allenfalls tatsächlich, nicht aber rechtlich getrennt. §16 Abs.3 SPFG bzw. §26 TO USZ setzten indessen eine rechtlich getrennte Ehe voraus, was im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen sei. Im Gegensatz dazu sähen die Steuergesetze, auf welche der Beschwerdeführer verweise, eine getrennte Besteuerung bei rechtlicher tatsächlicher Trennung vor.

3.

Im vorinstanzlichen Verfahren rügte der Beschwerdeführer, die Solidarhaftung der Ehegatten der Patientinnen und Patienten müsse in einem formellen Gesetz begründet werden. Eine blosse Verwaltungsverordnung genüge dazu nicht. Hierzu ist festzuhalten, dass die Gebühren öffentlich-rechtlicher Spitäler im Kanton Zürich in §16 SPFG geregelt sind. Beim SPFG handelt es sich um ein vom Kantonsrat beschlossenes und damit dem fakultativen Referendum unterliegendes Gesetz. Es handelt sich demnach um ein Gesetz im formellen Sinn. §16 Abs.1 SPFG sieht vor, dass Leistungen der vom Kanton und den Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler gebührenpflichtig sind. Abs.3 derselben Bestimmung hält fest, dass die Vergütung soweit sie nicht von den Sozialver­sicherern der öffentlichen Hand geschuldet ist von den Patientinnen und Patienten zu tragen ist, wobei namentlich die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch haften (lit.a). Dementsprechend ist der Vor­instanz zuzustimmen, dass das SPFG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Solidarhaftung von Ehegatten der Patientinnen und Patienten darstellt. Dies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren denn auch nicht mehr beanstandet.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das USZ hätte vorgängig zur Behandlung von C die Versicherungsdeckung abklären müssen.

4.1 Das Spital hat eintretende Patienten namentlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung aufzuklären; insbesondere sind sie bei nicht ausreichender Versicherungs­deckung auf die von ihnen persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen Kosten aufmerksam zu machen (§7 Abs.1 lit.c des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5.April 2004; vgl. §24 Abs.1 lit.e TO USZ; vgl. BGE 119 II 456 = Pra 84 [1995] Nr.72 E.2). Bei notfallmässig eingelieferten Personen gelten zwar im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch sie bzw. die für sie handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren (VGr, 16.November 2001, VB.2001.00199, E.2d; VGr, 23.September 1997, VB.1996.00214, E.2a). Gemäss §24 Abs.1 lit.d TO USZ hat die Patientin der Patient bei der Aufnahme bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle eines anderen vom Spital anerkannten Garanten vorzulegen. Wird diese bei der Aufnahme nicht vorgelegt bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spital eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrags verlangen (§24 Abs.2 TO USZ).

4.2 Aus den oben genannten Bestimmungen ergibt sich somit keine Pflicht des USZ, die Deckung der Behandlungskosten durch eine Krankenkasse abzuklären. Der Beschwerdegegnerin ist dahingehend zuzustimmen, dass sich auch bei einer fehlenden Krankenversicherung keine Konsequenzen für die Behandlung ergeben. Vielmehr besteht gerade für diesen Fall die Pflicht des Spitals, die Patientin den Patienten über die von ihnen persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen Kosten aufzuklären (vorn E.4.1). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob diese Aufklärungspflicht bei der Aufnahme von C ins USZ eingehalten wurde. Indes macht der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht geltend. Die Frage der Aufklärungspflicht wurde weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch von der Vorinstanz erwogen. Eine allfällige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§1928a N.29). Festzuhalten bleibt deshalb lediglich, dass das USZ weder verpflichtet war, die Deckung der Kosten der Behandlung von C durch eine Krankenkasse abzuklären noch die Sicherstellung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen, zumal es sich bei §24 Abs.2 TO USZ um eine Kann-Bestimmung handelt. Vielmehr wird in diesem Fall die Patientin der Patient Schuldner der entstehenden Spitaltaxen (§25 lit.a TO USG; §16 Abs.3 SPFG).

5.

5.1 Gemäss §16 Abs.3 lit.a SPFG werden die Gebühren in erster Linie von der Patientin vom Patienten geschuldet, wobei die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten dem Spital solidarisch haften. Streitig ist vorliegend, ob auch eine bloss faktische Trennung die Solidarhaftung des Ehegatten nach §16 Abs.3 lit.a SPFG wegzubedingen vermag. Diese Frage ist in erster Linie durch Auslegung der Bestimmung zu beantworten.

5.2 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. Liegt ein qualifiziertes Schweigen vor, besteht kein Platz für Analogie und richterliche Lückenfüllung. Die herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden zwischen echten und unechten Lücken. Eine echte Lücke liegt vor, wenn das Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Von einer unechten Lücke ist hingegen die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Während echte Lücken durch das Gericht gefüllt werden können, verbietet das Legalitätsprinzip grundsätzlich die Schliessung von unechten Lücken (BGE 144 II 281 E.4.5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.202ff.).

5.3 §16 Abs.3 lit.a SPFG sieht vor, dass neben den Patientinnen und Patienten "die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten" solidarisch für die Spitalgebühren haften. Nach dem Wortlaut der Bestimmung genügt folglich eine bloss tatsächlich getrennte Ehe nicht, um die Solidarhaftung des Ehegatten wegzubedingen; vorausgesetzt ist eine rechtlich getrennte Ehe. Der Wortlaut von §16 Abs.3 lit.a SPFG ist damit eindeutig und unmissverständlich. Es stellt sich die Frage, ob triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.

Die Materialien geben darüber keinen Aufschluss. So war im Antrag des Regierungsrates vom 19.Januar 2011 die Solidarhaftung des Ehegatten weder enthalten noch thematisiert worden. Vielmehr wurde beantragt, §23 Abs.3 aUSZG, der bislang die Solidarhaftung der Ehegatten vorsah, (ersatzlos) aufzuheben (ABl 2011 S.291ff.). Der Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4.April 2011 sah die Solidarhaftung von in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten zwar vor. Weitere Ausführungen wurden dazu jedoch nicht gemacht (ABl 2011 S.1187ff., S.1196). Zu berücksichtigen ist, dass auch der bis zum Inkrafttreten des SPFG am 1.Januar 2012 geltende §23 Abs.3 Ziff.1 aUSZG vorsah, dass neben den Patientinnen und Patienten lediglich die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch haften. Auch unter der alten Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1.April 1992 haftete neben dem Patienten lediglich der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte für die Spitaltaxen (§20 lit.a). Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dazu genügte eine bloss faktische Trennung aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung nicht, um der solidarischen Haftbarkeit zu entgehen (VGr, 8.Dezember 2000, VB.2000.00250, E.2c; VGr, 27.November 1997, VB.97.00489, E.2a).

Demgegenüber sieht die geltende Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung) vom 20.Oktober 2004 in §26 lit.a vor, dass der in "rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte" für die Spitaltaxen solidarisch haftet. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Bestimmung auf Verordnungsstufe, die auf das USZ als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht anwendbar ist (vgl. §16 Abs.4 SPFG).

Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut von §16 Abs.3 lit.a SPFG nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Vielmehr ist der Umstand, dass §16 Abs.3 lit.a SPFG im Gegensatz zu §26 lit.a der Taxordnung nur die "rechtlich ungetrennte Ehe" erwähnt, dahingehend auszulegen, dass es auf eine tatsächliche/faktische Trennung der Ehegatten gerade nicht ankommt. Es besteht deshalb kein Raum für eine Lückenfüllung durch das Gericht. Dementsprechend ist auch keine Analogie zum Steuerrecht herzustellen wie dies der Beschwerdeführer tut , zumal die Bestimmungen des Steuerrechts ohnehin nicht vergleichbar sind mit §16 Abs.3 lit.a SPFG, sehen §12 Abs.1 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG) und Art.13 Abs.1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.Dezember 1990 doch im Gegensatz zu §16 Abs.3 lit.a SPFG ausdrücklich eine Solidarhaftung der Ehegatten bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe vor. Nach dem Gesagten vermag gemäss §16 Abs.3 lit.a SPFG bzw. §26 lit.a TO USZ eine bloss faktische Trennung die Solidarhaftung des Ehegatten für die Spitalgebühren der Patientin des Patienten nicht wegzubedingen.

5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer und C zum Zeitpunkt ihrer Behandlung im März 2015 rechtlich getrennt waren. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ehegatten hätten sich nach elfmonatiger Ehe am 10.Mai 2014, mithin vor der Behandlung von C im USZ, getrennt. Dafür spricht auch die Auskunft der EinwohnerkontrolleH vom 22.Januar 2015, wonach C per 10.Mai 2014 nach F im LandE weggezogen ist. Mit Urteil vom 21.Oktober 2016 des BezirksgerichtsG wurden die Ehegatten gestützt auf Art.114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember 1907 (ZGB) geschieden. Zum Zeitpunkt ihrer Behandlung im USZ waren C und der Beschwerdeführer dagegen noch verheiratet.

Eine rechtliche Trennung im Sinn von §16 Abs.3 lit.a SPFG bzw. §26 lit.a TO USZ liegt bei einer Scheidung nach Art.111ff. ZGB einer gerichtlichen Trennung nach Art.117f. ZGB ohne Weiteres vor. Es stellt sich die Frage, ob auch das zweijährige Getrenntleben im Vorfeld einer Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach Art.114 ZGB als rechtliche Trennung im Sinn von §16 Abs.3 lit.a SPFG bzw. §26 lit.a TO USZ zu qualifizieren ist. Das Getrenntleben im Sinn von Art.114 ZGB umfasst zunächst jede Art einer zwischen den Ehegatten gerichtlich angeordneten Trennung. Ein hinreichendes Getrenntleben gemäss Art.114 ZGB liegt aber auch bei einem bloss faktischen Getrenntleben vor, wenn sich die Ehegatten ohne Anrufung des Gerichts lediglich in einer privaten, ausdrücklichen stillschweigenden Vereinbarung geeinigt haben (Daniel Steck, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZivilgesetzbuchI, 5.A., Basel 2014, Art.114 N.3, 5f.; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E.Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5.A., Bern2014, Rz.10.06, 10.09; Roland Fankhauser, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, Art.114 N.13).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Ehe sei im Zeitpunkt der Behandlung von C im USZ gerichtlich getrennt gewesen. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auch wenn damit die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle einhergeht stellt für sich alleine lediglich eine faktische Trennung dar. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, bei einer faktischen Trennung mit Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle liege eine rechtliche Trennung vor, weil die Ehegatten diesfalls getrennt besteuert werden, ist ihm nicht zuzustimmen. Im Gegensatz zu §16 Abs.3 lit.a SPFG lässt das Steuerrecht bereits eine tatsächliche Trennung für eine getrennte Besteuerung der Ehegatten genügen (vgl. §7 Abs.1 StG; Kreisschreiben Nr.30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21.Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], S.5f.; VGr, 30.Oktober 2013, SB.2013.00026, E.2.1f.; vorn E.5.3). Von einer getrennten Besteuerung der Ehegatten kann deshalb nicht auf eine rechtlich getrennte Ehe im Sinn von §16 Abs.3 lit.a SPFG geschlossen werden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C im Zeitpunkt der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30.September 2016 lediglich faktisch, nicht aber rechtlich getrennt waren. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob namentlich ein Eheschutzurteil den Anforderungen an eine rechtliche Trennung im Sinn von §16 Abs.3 lit.a SPFG bzw. §26 lit.a TO USZ genügen würde.

Dementsprechend haftet der Beschwerdeführer gemäss §16 Abs.3 lit.a SPFG bzw. §26 lit.a TO USZ für die Spitalgebühren von C, die vor der rechtlichen Trennung am 21.Oktober 2016 entstanden sind, solidarisch. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm entsprechend nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem Aufgabenbereich gehört und vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Zusprechen einer Parteientschädigung gerechtfertigt erscheinen liessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §17 N.51f.).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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