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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00699)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00699: Verwaltungsgericht

A, eine Staatsangehörige von Nepal, reiste 2009 in die Schweiz ein und begann ihr Studium. Nachdem sie an der ETH durchgefallen war, wechselte sie zur FachhochschuleF. Das Migrationsamt lehnte ihr Verlängerungsgesuch ab, woraufhin A Beschwerde einreichte. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung des Migrationsamts auf und wies an, A die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Migrationsamt auferlegt. A war die siegreiche Partei.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00699

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00699
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00699 vom 20.12.2017 (ZH)
Datum:20.12.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung.
Schlagwörter: Recht; Fachhochschule; Rekurs; Entscheid; Aufenthalt; Studium; Migrationsamt; Schweiz; Architektur; Verfahren; Aufenthaltsbewilligung; Verfügung; Rekursabteilung; Weiterbildung; Verlängerung; Gesuch; Gehör; Bachelor; Entschädigung; Beschwerdeverfahren; Anspruch; Parteien; Abschluss; Semester; Institut; Alter
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:124 V 389; 132 II 257; 132 II 485; 137 I 195;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00699

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2017.00699

Urteil

der 2. Kammer

vom 20.Dezember2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

In Sachen

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

A, geboren 1989 und Staatsangehörige von Nepal, ersuchte am 30.Juni 2009 erstmals um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Besuch des GymnasiumsC in Zürich und zum anschliessenden Architekturstudium in der Schweiz. Mit Verfügung vom 13.August 2009 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 20.August 2009 beantragten die Tante und der Onkel von A, dass ihrer Nichte die Einreise zu bewilligen sei, damit sie für ein Jahr als Austauschschülerin das GymnasiumC besuchen könne. Diesem Begehren lag ein Schreiben von A bei, wonach sie bestätigte, dass sie nach Ablauf des Schuljahres nach Nepal zurückkehren werde. Nach Erteilung einer Einreisebewilligung reiste A am 4.Oktober 2009 in die Schweiz und erhielt am 19.Oktober 2009 eine Kurzaufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 15.September 2010.

Mit Gesuch vom 14.August 2010 und Schreiben vom 14.September 2010 beantragte A die Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Besuch der Kantonsschule D als Gastschülerin und zur Vorbereitung der Aufnahmeprüfung für die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH). Mit Verfügung vom 16.Februar 2011 wies das Migrationsamt dieses Verlängerungsgesuch ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31.März 2011.

Gemäss Bestätigungsschreiben der ETH vom 2.September 2011 hatte A die Aufnahmeprüfung bestanden und wurde zum Bachelorstudium Architektur zugelassen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nahm mit Entscheid vom 25.Januar 2012 Vormerk, dass der gegen die Verfügung vom 16.Februar 2011 erhobene Rekurs in der Hauptsache gegenstandslos geworden war und lud das Migrationsamt dazu ein, ein neues Bewilligungsverfahren einzuleiten. In der Folge erteilte das Migrationsamt A am 12.April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung an der ETH, welche jeweils verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis 15.September 2015.

Nachdem A im Frühling 2013 zum zweiten Mal die Basisprüfung des Architekturstudiums an der ETH nicht bestanden hatte, wurde sie nach Durchführung eines Rekursverfahrens am 31.Januar 2015 exmatrikuliert. A ersuchte am 17.August 2015 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und legte dem Gesuch eine Immatrikulationsbestätigung der FachhochschuleF bei. Mit Verfügung vom 21.Juli 2016 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30.September 2016.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22.September 2017 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20.Dezember 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 23.Oktober 2017 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für das vorinstanzliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen. Weiter ersuchte A auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und in der Person ihrer Rechtsanwältin sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (VGr, 9.Februar 2011, VB.2010.00678, E.4.1 mit Hinweisen).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, und rügt, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe ihrem Entscheid vom 22.September 2017 eine neue Argumentation zugrunde gelegt, mit welcher die Beschwerdeführerin nicht zu rechnen gehabt habe, und ihr sei keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Die Rekursabteilung nahm am 31.Oktober 2017 zum Vorwurf der Gehörsverletzung Stellung und führte aus, dass vorliegend nicht von einer unerwarteten neuen Begründung gesprochen werden könne, weil die Beschwerdeführerin bereits in der Vernehmlassung des Migrationsamts vom 19.September 2016 auf die Problematik der zu langen Studiendauer hingewiesen worden sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Alterslimite für ausländische Studierende bekannt gewesen sein musste.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist nicht (BGE 137 I 195 E.2.3.2; 127 V 431 E.3d/aa; 126 V 130 E.2b; VGr, 16.Oktober 2003, VB.2003.00093, E.2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E.1; 117 Ia 5 E.1a; VGr, 12.Juli 2017, VB.2017.00218, E.2.3; 22.November 2006, VB.2006.00248, E.3.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, zumindest der beschwerten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Behörde ihren Entscheid auf einen Rechtssatz Rechtsgrund abzustützen gedenkt, der im vorangegangenen Verfahren nicht angerufen wurde und dessen Stellenwert die Beteiligten im konkreten Fall auch nicht abschätzen konnten (BGE 132 II 485 E.3.2; 128 V 272 E.5b/bb).

2.3 Das Migrationsamt begründet seine Verfügung vom 21.Juli 2016 knapp und stützte diese auf Art.27 des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen gemäss Art.23 und 24 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Selbst wenn die Begründung der Rekursabteilung sich um einiges umfangreicher erweist und insbesondere Punkte aufführt, welche vom Migrationsamt in seiner Verfügung nicht konkret festgehalten wurden, lässt sich dennoch feststellen, dass sich auch die Rekursabteilung auf die einschlägigen und bereits vom Migrationsamt in seiner Verfügung konkret genannten Rechtssätze abstützt. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, die Rekursabteilung stütze ihren Entscheid auf Rechtssätze, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen worden seien und mit welchen die Beschwerdeführerin nicht rechnen konnte. Der Beschwerdeführerin musste der Inhalt der genannten Bestimmungen bekannt sein und somit auch, welche Voraussetzungen erfüllt und dargelegt werden müssen, damit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde ist daher nicht gehalten, ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E.4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend somit nicht ersichtlich.

3.

Gemäss Art.27 Abs.1 AuG können ausländische Personen für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- und Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit.a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit.b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit.c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung erfüllen (lit.d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- Weiterbildung in der Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art.23 Abs.2 VZAE). Gemäss Art.23 Abs.3 VZAE werden Aus- Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- Weiterbildung dienen.

Art.27 AuG wurde per 1.Januar 2011 revidiert. Der vormals geltende Art.27 Abs.1 lit.d aAuG sah vor, dass sich der/die Gesuchstellende verpflichten musste, die Schweiz nach Beendigung der Ausbildung wieder zu verlassen. Heute wird keine derartige Verpflichtungserklärung für eine Wiederausreise nach Abschluss der Ausbildung als Bedingung für die Zulassung als Student/in mehr vorausgesetzt.

4.

4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin den zeitlich vorgegebenen Rahmen für die Ausbildungsabsolvierung nicht einhalte und betont, dass der Misserfolg der Beschwerdeführerin an der ETH ihr auch zu Ungunsten angerechnet werden könne. Weiter erachtet die Vorinstanz einen Abbruch des noch nicht weit fortgeschrittenen Studiums an der Fachhochschule für die Beschwerdeführerin als zumutbar. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Achtjahresregel nach Art.23 Abs.3 VZAE seien vorliegend nicht erfüllt. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vorgehens und dem Ablauf der Ereignisse damals planmässig mit täuschenden Machenschaften vorgegangen, um mit falschen Angaben bzw. dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinn von Art.62 Abs.1 lit.a AuG ihr Ziel zu erreichen. Unter diesen Umständen seien grosse Zweifel anzubringen, ob sich die Beschwerdeführerin an die ausländerrechtlichen Vorschriften halten und nach Abschluss des Masterstudiums (im Jahr 2020) auch tatsächlich ausreisen werde. Die persönlichen Voraussetzungen nach Art.27 Abs.lit.d AuG und Art.23 Abs.3 VZAE seien somit nicht erfüllt. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass bei einem allfälligen Abschluss des Masterstudiums im Jahr 2020 die Beschwerdeführerin das dreissigste Altersjahr überschritten haben wird, weshalb auch deshalb eine weitere Zulassung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.27 AuG nicht infrage komme.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie studiere nun im 5.Semester an der Fachhochschule, habe bislang sämtliche Semester mit guten bis teilweise sehr guten Noten absolviert und für einen erfolgreichen Bachelorabschluss müsse sie nur noch ein Semester absolvieren und eine Thesis schreiben. Es sei unverhältnismässig jetzt, kurz vor Bachelorabschluss und noch vor Ablauf der Achtjahresgrenze in ihre Heimat zurückkehren zu müssen. Beim Abschluss des Bachelors im Jahr 2018 sei sie 29Jahre alt und halte somit auch die Altersgrenze ein. Ausserdem könne auch trotz Überschreitung dieser Altersgrenze ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn wie vorliegend besondere Umstände gegeben seien. So sei die Beschwerdeführerin eine engagierte und talentierte Studentin und legt in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Institutsleiters der Fachhochschule ins Recht. Weiter könne ihr keine Absicht zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften vorgeworfen werden und es gäbe keine Anhaltspunkte, weshalb sie nach Studiumsabschluss die Schweiz nicht verlassen sollte.

4.3 Die Beschwerdeführerin kam 2009 in die Schweiz und besuchte zunächst das GymnasiumC, um sich in der deutschen Sprache verbessern zu können. Danach besuchte sie ein weiteres Jahr ein mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium im Hinblick auf die Aufnahmeprüfung der ETH, welche die Beschwerdeführerin sodann erfolgreich bestanden hatte. Das Studium an der ETH konnte die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg abschliessen und wurde nach zweimaligen Nichtbestehen der Basisprüfung exmatrikuliert. Dem Leistungsüberblick der ETH vom 21.September 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch gute Noten und insbesondere im Entwurf eine sehr gute Note erzielte und insgesamt 60ECTS Punkte erwarb, welche der Beschwerdeführerin an das Studium an der Fachhochschule jedoch nicht angerechnet wurden. Es ist allgemein bekannt, dass die ETH ein hohes Niveau aufweist und eine hohe Duchfallquote verzeichnet. Bei Nichtbestehen einer solch anspruchsvollen Basisprüfung kann nicht zwingend gefolgert werden, der entsprechende Prüfungskandidat verfüge generell nicht über die für diesen Studienbereich notwendigen intellektuellen Fähigkeiten. So zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen vier Semester an der Fachhochschule grösstenteils gute bis sehr gute Noten erreichen konnte und verzeichnet nur zwei knapp nicht genügende Leistungen in den ersten beiden Semestern. Bevor die Beschwerdeführerin das Studium an der Fachhochschule begonnen hatte, absolvierte sie ein halbjähriges Praktikum bei der EArchitektenAG. Gemäss Empfehlungsschreiben vom 22.Februar 2016 hat der Arbeitgeber die Beschwerdeführerin als sehr motivierte junge Architekturstudentin kennengelernt, welche neben einem grossen Interesse für fachliche Fragestellungen über ein hohes Mass an Sozialkompetenz, gepaart mit Zuverlässigkeit und Präzision verfüge. Sie sei schnell zu einem wertvollen und allseits geschätzten Teammitglied geworden. Die Beschwerdeführerin legte drei Schreiben vom Institut Architektur der Fachhochschule ins Recht. Gemäss Schreiben des Instituts Architektur der Fachhochschule vom 23.Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin als engagierte und talentierte Studentin mit sehr guten entwerferischen Fähigkeiten wahrgenommen. Ihre Gesamtleistungen würden im mittleren Notenbereich liegen und in einigen Fächern gehöre sie sogar zu den Jahrgangsbesten. Weiter erachtet der Professor die Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin das Studium nicht bestehen könnte als nicht begründet. Mit Schreiben vom 1.August 2016 führt ein Dozent des Instituts Architektur der Fachhochschule aus, dass er die Beschwerdeführerin als eine kreative Entwerferin mit hoher gestalterischer Sensibilität sowie als eine engagierte und belastbare Studentin wahrnehme. Auch er erachtet es als insgesamt unbegründet, dass die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium an der Fachhochschule nicht bestehen könnte. Der Institutsleiter führt mit Schreiben vom 16.Oktober 2017 aus, dass er die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorletzten Semesters im Entwurfskurs gut kennenlernen konnte. Er habe sie dabei als ausserordentlich gut integrierte und sehr engagierte Studentin wahrgenommen, welche die ihr gestellten Aufgaben mit grosser Eigenständigkeit und Intelligenz gelöst habe. Aufgrund der bisher erzielten Leistungen der Beschwerdeführerin an der Fachhochschule und den Einschätzungen ihrer Professoren und Dozenten vom Institut Architektur ist zum aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die die Beschwerdeführerin das Studium an der Fachhochschule mit Erfolg abschliessen wird.

Weiter zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin in all den Jahren ein einziges Ziel verfolgte, nämlich Architektur studieren zu können. Dies bekundete sie denn auch schon mit ihrem ersten Bewilligungsgesuch aus dem Jahr 2009. Auch der Rückschlag, als sie die Basisprüfung an der ETH zweimal nicht bestanden hatte, brachte sie nicht davon ab, ihren Wunsch und ihr Ziel weiterhin zu verfolgen und sie kümmerte sich sogleich um eine Praktikumsstelle und die Immatrikulation an der Fachhochschule. Den Studiengang zu wechseln, kam für die Beschwerdeführerin offenbar nicht infrage. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen die Behörden vor vollendete Tatsachen stellte, kann ihr nun im Nachhinein nicht vorgeworfen werden. Im Gegenteil: Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin ihr Ziel bereits in ihrem ersten Gesuch im Jahr 2009 offen kommuniziert. Die Beschwerdeführerin wird voraussichtlich im Frühling/Sommer 2018 den Bachelor an der Fachhochschule abschliessen können. Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Leistungen und den Rückmeldungen ihrer Dozenten und Professoren gute Chancen auf die Zulassung zum Masterstudium ausrechnet und diese Möglichkeit nutzen will, ist nachvollziehbar. Nach dem Gesagten zeichnet sich doch ein zielgerichtetes Vorgehen der Beschwerdeführerin ab und seit sie an der Fachhochschule studiert, treibt sie auch ihr Studium speditiv voran. So wird die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium an der Fachhochschule in der minimal zu erwarteten Zeit abschliessen können und es kann davon ausgegangen werden, dass ihr dies auch hinsichtlich des Masterstudiums gelingen kann. Zwar würde dann sowohl die Achtjahres- sowie die Altersgrenze minimal überschritten, allerdings erscheint es unverhältnismässig der Beschwerdeführerin angesichts der genannten Umstände und so kurz vor Abschluss ihres Studiums den weiteren Aufenthalt zu verweigern, zumal die Weiterführung des Studiums an der Fachhochschule ihre hiesige Anwesenheit bedarf. Die Beschwerdeführerin würde im Alter von 28Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung dastehen und es ist fraglich, ob ihr die hier erworbenen ECTS Punkte an ein Studium im Ausland angerechnet werden können und würden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin einer zielgerichteten Aus- Weiterbildung dient, weshalb es sich rechtfertigt eine Ausnahme von Art.23 Abs.3 VZAE zu machen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen zwecks Aus- und Weiterbildung nicht alle Faktoren gebührend gewürdigt hat. Die Ermessensausübung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz sowie deren Schluss, die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufent­haltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verweigern, erweist sich angesichts der vorliegenden Sachlage als rechtsverletzend und unverhältnismässig. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 22.September 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Allerdings ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie ihr Studium weiterhin beförderlich voranzutreiben hat, ansonsten allenfalls die Verweigerung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und er hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§17 Abs.2 VRG), welche mit je Fr.1'500.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

5.2 Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf §16 Abs.1 und 2 VRG.

5.2.1 Da der Beschwerdeführerin aus dem Rekurs- und dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

5.2.2 Nach §16 Abs.2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Die Beschwerdeführerin ist Studentin und vermag ihren Lebensunterhalt nicht selbständig zu bestreiten. Sie ist auf finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten und Bekannten angewiesen. Demnach ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch ist ihr Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich nicht unkomplizierte Rechtsfragen, weshalb in der Person von RAB eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist.

5.2.3 RAB weist in ihrer Kostennote für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von 14,8Stunden aus, was zu einer Entschädigung von Fr.3'622.- (Stundenansatz von Fr.220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorinstanzliche Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr.2'122.- erfolgt die Entschädigung aus der vorinstanzlichen Kasse.

In der Kostennote für das Beschwerdeverfahren weist RAB einen zeitlichen Aufwand von 13,4Stunden aus, was zu einer Entschädigung von Fr.3'279.- (Stundenansatz von Fr.220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren eher hoch, aber gerade noch als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr.1'779.- erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse.

In Bezug auf den von der Gerichts- und der vorinstanzlichen Kasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird RAB im Mehrbetrag von Fr.(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.

10. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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