Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00681: Verwaltungsgericht
Eine Person aus dem Land D reiste in die Schweiz ein und beantragte Asyl, was abgelehnt wurde. Seitdem erhält die Person Nothilfe in einer Notunterkunft, unterliegt jedoch Anwesenheitskontrollen. Nachdem verschiedene Rekursanträge abgelehnt wurden, gelangte die Person mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, um die aufschiebende Wirkung des Rekurses zu erwirken. Das Gericht entschied, dass die Anordnung der Anwesenheitskontrollen keine anfechtbare Verfügung darstellt und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der unterliegenden Partei auferlegt. Die Person erhielt unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2017.00681 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 27.12.2017 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Nothilfe. |
Schlagwörter: | Rekurs; Recht; Anordnung; Massnahme; Massnahmen; Nothilfe; Merkblatt; Zahlung; Verfahren; Zwischenentscheid; Auszahlung; Beschwerdegegner; Gesuch; Entscheid; Auszahlungsmodalitäten; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Feststellung; Erlass; Hauptsache; Verfügung; Beschwerdeführers; Rekursverfahren; Bewegungsfreiheit; Notunterkunft; Anwesenheits; Beschwerdegegners; ässig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 128 II 156; 130 II 149; 131 I 166; 139 I 272; |
Kommentar: | Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, Regina Kiener, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich, §6 N.16; Art. 56 VwVG, 2008 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2017.00681
Urteil
des Einzelrichters
vom 27.Dezember2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
c/o NotunterkunftC, vertreten durch B,
gegen
(aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen),
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1989, aus dem LandD, reiste am 21.Januar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9.September 2016 wies das Bundesamt für Migration das Gesuch von A ab und verfügte dessen Wegweisung.
Seit dem 25.Mai 2016 befindet sich A in der Notunterkunft (NUK)C, wo ihm Nothilfe gewährt wird. Seit dem 1.Februar 2017 sieht das "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vor. Wer nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung. A hielt auf dem Merkblatt fest, dass er die Unterschrift verweigere.
II.
Am 3.März 2017 erhob A bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen das Merkblatt und beantragte unter anderem, es sei umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung des Rekurses anzuordnen. Mit Zwischenentscheid vom 21.September 2017 trat die Sicherheitsdirektion auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. Der Entscheid in der Hauptsache ist noch ausstehend.
III.
Dagegen gelangte A am 7.Oktober 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 31.Juli 2017 (recte: 21.September 2017). Es sei umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung des Rekurses anzuordnen. Dementsprechend sei der Beschwerdegegner im Sinn von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, umgehend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von der zweimal täglich stattfindenden Anwesenheits- und Meldepflicht sowie der Übernachtungspflicht in der NUKC abzusehen und dem Beschwerdeführer umgehend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr.20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUKC auszurichten. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Am 26.Oktober 2017 reichte das Kantonale Sozialamt die Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sollte auf sie eingetreten und auf eine positive Anordnung erkannt werden. Eventualiter sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nur den Auszahlungsmodus (Montag, Mittwoch, Freitag) beschlage; unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion übermittelte am 27.November 2017 die Akten und verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG] in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], In der Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer die im Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Das Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 VRG zuständig.
Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, §38b N.12). In der Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung der von ihm als rechtswidrig gerügten Auszahlungsmodalitäten hätte zur Folge, dass er keine im Merkblatt nicht bezifferte Nothilfegelder erhalten würde. Der Beschwerdeführer selbst beantragt die Leistung von insgesamt Fr.60.- pro Woche. Da der Streitwert hochgerechnet auf 12Monate (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §65a N.17; VGr, 14.September 2016, VB.2016.00315, E.1.2) somit weniger als Fr.20'000.- beträgt und darüber hinaus kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§38b Abs.1 lit.c und Abs.2 VRG).
1.2 Der Entscheid vom 21.September 2017 stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann gemäss §41 Abs.3 VRG in Verbindung mit §19a Abs.2 VRG und Art.93 Abs.1 lit.a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, droht laut der Praxis bei Erlass und Verweigerung vorsorglicher Massnahmen regelmässig ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das Vorliegen des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist (Bertschi, §19a N.47 f.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er erleide seit dem 1.Februar 2017 jeden Tag nicht wiedergutzumachende Nachteile rechtlicher und tatsächlicher Natur, wenn er die Anwesenheits- und Meldepflichten wahrnehme wenn er sie nicht wahrnehme (keine Auszahlung des Nothilfegeldes). Nehme er die Anwesenheits- und Meldepflichten wahr, habe er einerseits rechtliche Nachteile zu erdulden, indem seine Bewegungsfreiheit morgens, abends und in der Nacht auf die NUKC eingeschränkt werde. Andererseits erleide er tatsächliche Nachteile, indem er jeden Tag wohl mindestens 30Minuten am Morgen und Abend in der Schlange vor dem Zentrumsbüro stehen müsse. Zudem würden ihm die Möglichkeiten entgehen, sich am Morgen, Abend in der Nacht an einem anderen Ort aufzuhalten und anderweitigen Aktivitäten nachzugehen. Erhalte er das Nothilfegeld nicht, erleide er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er sich keine Lebensmittel kaufen könne und hungern müsse.
Der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Grund für die Änderung der Auszahlungsmodalitäten ist bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen unerheblich. Massgebend ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer durch die neuen Vorschriften einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Durch die im Merkblatt vorgeschriebenen Auszahlungsmodalitäten hat der Beschwerdeführer seine Nothilfebedürftigkeit durch seine Präsenz am Morgen und Abend zu bestätigen und in der Notunterkunft zu übernachten, ansonsten er das Nothilfegeld nicht ausbezahlt erhält. Dadurch wird der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer täglich in der Notunterkunft aufhalten und dort übernachten würde, würde er durch die Präsenzkontrollen in seiner Bewegungsfreiheit insofern eingeschränkt, als diese zu festgelegten Zeiten am Morgen und Abend hier innerhalb eines grosszügigen Zeitrahmens stattfinden. Mindestens vor Ablauf der angegebenen Zeiten kann er sich nicht ausserhalb der Notunterkunft bewegen, sofern er nicht die Auszahlung seines Nothilfegeldes riskieren will. Zwar ist dem Beschwerdegegner insofern zuzustimmen, als sich abgewiesene Asylbewerber in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden befinden und daher gewisse Freiheitseinschränkungen in Kauf nehmen müssen (BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr.54 E.3.4). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die im Merkblatt festgesetzten Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen.
Demnach kann der angefochtene Entscheid durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und stellt damit eine anfechtbare Anordnung im Sinn von §19a Abs.2 VRG dar.
1.3 Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§25 Abs.1 VRG). Dies gilt jedoch ausschliesslich für Anordnungen, die mit Rekurs anfechtbar sind. Die aufschiebende Wirkung schliesst dementsprechend an eine Anordnung im Sinn von §19 ff. VRG an (Kiener, §25 N.11 f.).
2.2 Greift die aufschiebende Wirkung nicht, ist allenfalls die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss §6 VRG möglich. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche Massnahmen sind dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche private Interessen zu wahren sind und der definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich getroffen werden kann (Kiener, §6 N.16 f.). Sie beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Beim Entscheid über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann die Hauptsachenprognose berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf. Vorsorgliche Massnahmen müssen insbesondere dann unterbleiben, wenn das Begehren in der Hauptsache als aussichtslos erscheint (Kiener, §6 N.16 f.; Regina Kiener, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Art.56 N.8; BGE 130 II 149 E.2.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, das vorliegende sei eines von rund 50 gegen das Merkblatt gerichteten Rekursverfahren. Mangels eines hinreichenden Anfechtungsobjekts wäre auf die Rekurse gegen das Merkblatt nicht einzutreten. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, die Vernehmlassungen des Beschwerdegegners in den Rekursverfahren als Anordnungen im Sinn von §10c Abs.2 VRG entgegenzunehmen und die Eingaben auch als gegen diese gerichtet zu begreifen. Gestützt darauf hielt die Vorinstanz fest, dass ein Rekurs gegen die Anordnung nach §10c VRG aufschiebende Wirkung entfalte, soweit diese nicht durch die Vorinstanz entzogen worden sei und kein Ausnahmegrund vorliege. Da die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nichts an den am 1.Februar 2017 geänderten Auszahlungsmodalitäten ändern würde, sei auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Nachdem der Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, erübrige sich eine superprovisorische Anordnung derselben. Die geänderten Auszahlungsmodalitäten seien dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, weshalb das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abzuweisen sei.
3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, gestützt auf den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299 sei von einer positiven Anordnung des Beschwerdegegners auszugehen, weshalb der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Dass die Vorinstanz trotz dieses Zwischenentscheids die Anträge um Feststellung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wider besseres Wissen abgewiesen habe, könne nur als krass rechtsmissbräuchlich und als eklatante Missachtung des Prinzips der Gewaltenteilung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer erleide durch das neue Nothilferegime jeden Tag rechtliche und tatsächliche Nachteile, seine Bewegungsfreiheit sowie sein Recht auf Hilfe in Notlagen würden massiv eingeschränkt, und es bestehe eine grosse zeitliche Dringlichkeit für die beantragten vorsorglichen Massnahmen. Die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers würden die nicht ersichtlichen öffentlichen Interessen des Beschwerdegegners bei Weitem überwiegen. Sodann legte der Beschwerdeführer dar, dass die Voraussetzungen für eine Grundrechtseinschränkung nicht gegeben seien. Es sei von grossen tatsächlichen und rechtlichen Unklarheiten auszugehen, womit in Bezug auf eine negative Hauptsachenprognose zumindest allergrösste Zurückhaltung angezeigt sei.
3.3 Der Beschwerdegegner macht in materieller Hinsicht geltend, dass die Vorfrage, ob die neue Nothilfepraxis eine positive Anordnung darstelle, Gegenstand des Rekursverfahrens sei. Bevor diese Frage nicht geklärt sei, könne auch die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf eine positive Anordnung keine Wirkung zeigen. Es werde bestritten, dass die Praxisänderung eine positive Anordnung darstelle. Daran ändere auch der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299 nichts. Sodann führt der Beschwerdegegner aus, dass in der Rekursvernehmlassung vom 3.April 2017 kein Anfechtungsobjekt zu erkennen sei, umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht einmal um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von §10c Abs.2 VRG ersucht habe. Selbst wenn man aber der Vernehmlassung vom 3.April 2017 den Charakter einer Verfügung nach §10c Abs.2 VRG zuerkennen wollte, so handle es sich dabei nicht um eine positive Anordnung. Die Vorinstanz habe den Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen sodann zu Recht abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Mittlerweile ist ohnehin der Endentscheid im Verfahren VB.2017.00299 ergangen, weshalb der Zwischenentscheid dahingefallen ist (vgl. Bertschi, §19a N.31). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im betreffenden Zwischenentscheid nicht geprüft, ob es sich beim Merkblatt um eine anfechtbare Verfügung handelt und ausdrücklich offengelassen, ob das Vorgehen der Vorinstanz [im Hinblick auf die Qualifikation der Rekursvernehmlassung als Anordnung im Sinn von §10c Abs.2 VRG] korrekt war. Es ging lediglich "einstweilen" von einer anfechtbaren, positiven Anordnung aus. Unter diesen Umständen hat der Zwischenentscheid im Verfahren VB.2017.00299 keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren.
5.
5.1 Die Frage der aufschiebenden Wirkung sowie der Notwendigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Rekursverfahren lässt sich nicht losgelöst von der Frage des dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde liegenden Anfechtungsobjekts beantworten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung bestreitet. Es rechtfertigt sich deshalb, vorab zu prüfen, ob das Merkblatt vom 1.Februar 2017 bzw. die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners vom 3.April 2017 eine mit Rekurs anfechtbare Verfügung darstellt.
Die im Merkblatt enthaltenen Auszahlungsmodalitäten sind auf einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtet, indem Nothilfe erhalten soll, wer an den Anwesenheitskontrollen anwesend war und in der Notunterkunft übernachtet, wodurch die Nothilfebedürftigkeit vermutet wird. Die Auszahlungsmodalitäten dienen somit der Feststellung der Bedürftigkeit und damit der Sachverhaltsabklärung. Unter diesen Umständen bilden die Modalitäten der Auszahlung der Nothilfe, die im Merkblatt geregelt sind, den eigentlichen Realakt, nicht aber das Merkblatt als solches. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die im Merkblatt vorgegebenen Anwesenheiten in der Notunterkunft darauf ausgerichtet, die verfassungsmässige Ausübung des Grundrechts auf Nothilfe zu sichern. Demnach liegt im Merkblatt keine anfechtbare Anordnung im Sinn von §19 Abs.1 lit.a VRG. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wäre damit auf die Anfechtung des Merkblattes nicht einzutreten gewesen (vgl. zum Ganzen VGr, 27.Oktober 2017, VB.2017.00299, E.3.8 und 5.1; VGr, 27.Februar 2017, VB.2017.00131, E.3.3).
Sodann rechtfertigt es sich nicht, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners im Rekursverfahren aus prozessökonomischen Gründen als anfechtbare Anordnung im Sinn von §10c VRG entgegenzunehmen. Andernfalls hätte die Vorinstanz mit der Anerkennung der Rekursantwort als Verfügung im Sinn von §10c Abs.2 VRG immer einen Entscheid in der Sache zu fällen, ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorlägen, da nicht mehr auf Nichteintreten erkannt werden könnte. Es besteht aber gerade kein allgemeiner und unbeschränkter Anspruch auf Erlass einer förmlichen anfechtbaren Verfügung (BGE 128 II 156 E.3). Das Vorgehen der Vorinstanz diesbezüglich entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. zum Ganzen VGr, 27.Oktober 2017, VB.2017.00299, E.5.1). Nach dem Gesagten stellen weder das Merkblatt vom 1.Februar 2017 noch die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners vom 3.April 2017 eine anfechtbare Verfügung im Sinn von §19 Abs.1 VRG dar.
5.2 Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung damit, dass einem Rekurs gegen eine Anordnung gemäss §10c Abs.2 VRG zwar aufschiebende Wirkung zukomme. Die Feststellung würde aber nichts an den geänderten Auszahlungsmodalitäten ändern, da die aufschiebende Wirkung nicht bezwecke, denjenigen Zustand herbeizuführen, der durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll. Mangels Rechtsschutzinteresses sei auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung deshalb nicht einzutreten. Dieser Begründung ist nicht zu folgen: Es wurde bereits festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (vorn E.2.1) und eine solche vorliegend nicht besteht (vorn E.5.1). Dementsprechend ist §25 Abs.1 VRG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz in DispositivzifferI des angefochtenen Zwischenentscheids im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
5.3 Da dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukommt, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen hätte anordnen müssen.
5.3.1 Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen setzt einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge liegt der schwere Nachteil in der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden befindet. Dies führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits zu einem Anspruch auf (Nothilfe-)Leistungen. Andererseits muss sich der Betroffene gewissen Zwängen unterziehen, die seine Freiheit einschränken können. Dies darf aber nicht zu schwerwiegenden Verletzungen von Grundrechten führen (BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr.54 E.3.4). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern ihn die zweimal täglich stattfindenden Anwesenheitskontrollen sowie die Übernachtungspflicht in schwerer Weise in seiner Bewegungsfreiheit einschränken würde, und solches ist auch nicht zu erkennen. Dabei ist zu bedenken, dass er aufgrund seiner Stellung als illegal anwesender und mittelloser Staatsangehöriger gewissen Zwängen unterliegt und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem abgewiesenen Asylbewerber, der die Schweiz zu verlassen hätte, bei Festlegung und Ausrichtung der Nothilfeleistungen weder Integrationsinteressen berücksichtigt noch dauerhafte Sozialkontakte gewährleistet werden müssen (BGE 131 I 166 E.8.2). Weiter ist der Beschwerdeführer 28Jahre alt, ledig, ohne Unterhaltspflichten und ohne nachgewiesene gesundheitliche Probleme, weshalb ihm durchaus zumutbar ist, die Nacht in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verbringen (vgl. BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr.54 E.3.4). Dies umso mehr, als die Nothilfe an den von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten ist (Art.82 Abs.4 des Asylgesetzes vom 26.Juni 1998 [AsylG]). Soweit erkennbar, hat der Beschwerdeführer sodann die ihm zustehende Nothilfe immer erhalten. Gegenteiliges macht er zumindest nicht geltend. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit (als Teil der persönlichen Freiheit) im Sinn einer bedeutenden Einschränkung dieses Grundrechts ist durch die Anwesenheitspflichten zum Bezug der Nothilfe nicht zu erkennen (vgl. dazu VGr, 27.Oktober 2017, VB.2017.00299, E.5.4 f.).
5.3.2 Sodann ist die Entscheidprognose zu berücksichtigen. Dabei ist zu prüfen, ob der Rekurs des Beschwerdeführers in der Hauptsache mutmasslich gutzuheissen abzuweisen sein wird. Die Vorinstanz nahm insofern eine Entscheidprognose vor, als sie auf ein nicht rechtskräftiges gleichgelagertes Verfahren verwies, in welchem sie einen Rekurs abgewiesen habe, weil die beanstandeten Massnahmen rechts- und verhältnismässig seien. Die Prognoseentscheidung durch die untere Instanz kann durch die obere Instanz überprüft werden. Es wurde bereits festgestellt, dass dem vorinstanzlichen Verfahren keine Anordnung im Sinn von §19 VRG und damit kein gültiges Anfechtungsobjekt zugrunde liegt (vorn E.5.1). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz in der Hauptsache nicht auf den Rekurs eintreten wird (vgl. VGr, 27.Oktober 2017, VB.2017.00299, E.5.1). Die (materiellen) Begehren des Beschwerdeführers im Rekursverfahren erweisen sich damit als aussichtslos. Damit fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für das Rekursverfahren bereits von vornherein ausser Betracht.
5.3.3 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu prüfen. Zumindest im Ergebnis ist DispositivzifferII der angefochtenen Verfügung folglich nicht zu beanstanden, ist doch das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mangels eines drohenden schweren Nachteils sowie einer positiven Hauptsachenprognose abzuweisen.
5.4 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durch das Verwaltungsgericht, da solche ohnehin nur bis zum Entscheid Bestand gehabt hätten (vgl. Kiener, §6 N.29). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt (§17 Abs.2 VRG).
6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1 Gestützt auf §16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs.1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs.2). Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, §16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, §16 N.80f.).
6.2.2 Der Beschwerdeführer ist nothilfeabhängig, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde erschien mindestens insofern nicht als offensichtlich aussichtslos, als die rechtliche Qualifikation des Merkblatts zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unklar war und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung unter anderem davon abhing, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des Beschwerdeführers ist angesichts seiner fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei seiner Rechtsvertreterin B nicht um eine registrierte Anwältin. Nachdem die unentgeltliche Rechtsvertretung aber auch durch eine nichtanwaltliche, hinreichend rechtskundige Person zulässig ist (Plüss, §16 N.105), ist dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von B zu bestellen. Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§9 Abs.2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010).
6.3 Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs.4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art.93 Abs.1 BGG angefochten werden kann (vorn E.1.1; VGr, 7.Dezember 2016, VB.2016.00571, E.7; Bertschi, §19a N.32).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
Die Nachzahlungspflicht nach §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
B läuft eine Frist von 30Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde.
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