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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00541)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00541: Verwaltungsgericht

Der kosovarische Staatsangehörige A heiratete 2003 eine Landsfrau im Kanton D und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach der Trennung von seiner Ehefrau und dem Bezug von Sozialhilfe wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Trotz finanzieller Unterstützung durch Verwandte beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht prüfte die Situation und wies auf die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Bewilligung hin, unter Berücksichtigung von Sozialhilfeabhängigkeit und Arbeitsintegration. Aufgrund der unklaren Bewilligungssituation und gesundheitlicher Probleme konnte A bisher keine dauerhafte Arbeitsintegration erreichen. Die Angelegenheit wurde zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00541

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00541
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00541 vom 12.12.2017 (ZH)
Datum:12.12.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit.
Schlagwörter: Beschwerdeführers; Sozialhilfe; Verfahren; IV-Stelle; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Kanton; Sozialhilfeabhängigkeit; Über; Behandlung; Entscheid; Widerruf; Sozialhilfebezug; Niederlassungsbewilligung; Rechtsvertreter; Vorinstanz; Erwerb; Sodann; Bericht; Behandlungsmöglichkeiten; Verfahrens; Kantons; Verbindung; Verfügung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:123 II 529; 125 V 351; 130 V 352; 136 V 376; 141 V 281;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00541

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2017.00541

Urteil

der 2. Kammer

vom 12.Dezember2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

vertreten durch RA B,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Der 1964 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 6.November 2003 in seinem Heimatland die im Kanton D niedergelassene Landsfrau C. Am 21.März 2005 reiste er in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem sich die Eheleute im April 2009 getrennt hatten, liess sich A im Kanton Zürich nieder. Am 27.Mai 2010 liess er sich von seiner Ehefrau scheiden. Ab 4.April 2011 bezog er (ergänzend zu Sozialversicherungsleistungen) Sozialhilfe. Aufgrund seiner Fürsorgeabhängigkeit wurde ihm zunächst mit Schreiben vom 19.März 2013 der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, am 5.August 2014 folgte eine formelle Verwarnung. Von April 2011 bis Ende März 2016 musste A mit rund Fr.103'000.- Sozialhilfe unterstützt werden. Seither bezieht er keine Sozialhilfe mehr, muss aber von seinen Brüdern und weiteren Personen finanziell unterstützt werden.

A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und eventualiter um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Beide Gesuche wurden am 28.Oktober 2015 vom Migrationsamt aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von A abgewiesen, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28.Dezember 2015.

A die unentgeltliche Prozessführung und bestellte dessen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

A

A A bei. Mit Eingabe vom 6.November 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, welche dessen Arbeitssuche dokumentieren sollten.

A

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Über die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen eines Entscheids der IV-Stelle hat im Sinn nachfolgender Erwägungen die Vorinstanz zu befinden.

2.

2.1 Gemäss Art.33 Abs.3 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art.62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgrund kommt unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit in Betracht (Art.62 Abs.1 lit.e AuG). Anders als im Falle des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung wird dabei nicht vorausgesetzt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Allerdings ist auch hier die Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20.Juni 2013, 2C_1228/2012, E.2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration, Bern [Oktober] 2013 [Stand 3.Juli 2017], Ziff.8.3.1 lit.d). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr.80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen AuG, Ziff.8.3.2 lit.d; vgl. auch BGE 123 II 529 E.4 und BGr, 18.Februar 2013, 2C_958/2011, E.2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.

2.2 Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers würden grundsätzlich den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und reichen deshalb diesbezüglich erst recht zur Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aus. Der Beschwerdeführer bezieht zwar seit April 2016 keine Sozialhilfe mehr, was jedoch nur dank der finanziellen Unterstützung seiner beiden Brüder und weiterer Personen möglich ist. Die offenbar vor allem unter Druck der drohenden Wegweisung gewährten Unterstützungszahlungen seiner Brüder sowie weiterer Bekannter stellen weder eine baldige Arbeitsintegration des Beschwerdeführers sicher noch garantieren sie auf Dauer dessen wirtschaftliche Unabhängigkeit.

2.3 Auch die eingereichten Arbeitsverträge bzw. Lohnabrechnungen lassen nicht auf eine dauerhafte Arbeitsintegration schliessen: So arbeitet der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen offenbar zu einem Pensum von insgesamt 50 % bei drei Privatpersonen, wobei seine Tätigkeit in den eingereichten Arbeitsverträgen vom 25.Januar 2016 und vom 13.Juli 2017 mit Hauswartsdiensten bzw. "Hilfe für Haus und Garten" bzw. "Gelegenheitsarbeiten" angegeben ist. Aus den ebenfalls eingereichten Referenzauskünften ergibt sich, dass zumindest zwei der Arbeitgeber mit dem Beschwerdeführer auch persönlich befreundet sind. Da die vom Beschwerdeführer angegebenen Nettoeinnahmen von Fr.1'643.- zur Existenzsicherung nicht ausreichen, kann offenbleiben, ob die dargelegten Arbeitsverhältnisse tatsächlich auf eine dauerhafte Beschäftigung des Beschwerdeführers abzielen primär dazu dienen sollen, dessen Wegweisung zu verhindern. Es besteht damit auch weiterhin eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer zukünftig wieder fürsorgeabhängig wird.

2.4

2.4.1 Damit ist zentral, inwiefern dem Beschwerdeführer seine mangelhafte wirtschaftliche Integration und die hieraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer macht für seine bisherigen Misserfolge auf dem Arbeitsmarkt einerseits seinen Gesundheitszustand und andererseits seine unklare Bewilligungssituation verantwortlich. Diese zentralen Punkte gilt es näher zu überprüfen und in die daraufhin vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Mitzuberücksichtigen sind auch die zur Sachverhaltsklärung beigezogenen IV-Akten. Gegebenenfalls sind weitere Entscheide der IV-Stelle abzuwarten bzw. einzuholen (vgl. E.1.2 vorstehend). Immerhin können aber folgende Überlegungen festgehalten werden:

2.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorgibt, aufgrund seiner unklaren Bewilligungssituation keine adäquate Arbeitsstelle zu finden, ist dem entgegenzuhalten, dass er während eines Grossteils seines Aufenthalts über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt hat und aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel bis heute einem Erwerb nachgehen darf. Sodann ist auch keineswegs zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, wenn sich dieser gemäss Beschwerdeschrift zunächst darauf verlassen haben soll, dass das Sozialversicherungssystem in seinem Fall greifen werde und der Druck des drohenden Bewilligungsentzugs ein "etwas verspätete[r] Weckruf" für ihn gewesen sei.

2.4.3 Die medizinischen Akten des Beschwerdeführers lassen hingegen keine eindeutigen Rückschlüsse auf dessen Verschulden an seiner bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit zu: So kam die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17.September 2012 gestützt auf ein von ihr in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten vom 10.Mai 2012 zunächst zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten gegeben sei. In einer weiteren, rechtskräftigen Verfügung vom 14.November 2014 schlussfolgerte die IV-Stelle, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers überwindbar seien und er mit zumutbarer Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Ein Revisionsgesuch bezüglich dem IV-Entscheid ist zurzeit hängig.

Zugleich geht aus den umfangreichen Krankenakten des Beschwerdeführers aber auch hervor, dass dieser wiederholt sowie über grössere Zeiträume krankgeschrieben bzw. hospitalisiert war und sich weiterhin in psychiatrischer sowie psychotherapeutischer Behandlung befindet. Gemäss einem Verlaufsbericht vom 27.März 2014 von E, Fachärztin für Psychiatrie & PsychotherapieFMH, und lic.phil.F, PsychologinFSP und Fachpsychologin für PsychotherapieFSP, leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Panikstörung, chronischen Schmerzen und Problemen in Verbindung mit seiner sozialen Umgebung. Die KlinikG stellte dem Beschwerdeführer in ihrem Kurzbericht vom 10.Februar 2014 und ihrem Versicherungsbericht vom 7.Mai 2014 eine weitgehend deckungsgleiche Diagnose, wobei sie dessen berufliche Reintegration aufgrund von dessen "ausgeprägten depressiven Symptomatik" kurz- und mittelfristig als unwahrscheinlich einschätzte. Auch ein vorangegangener Bericht der Psychiatrischen Klinik Hvom 15.Januar 2014 schätzte eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund von dessen Krankheitsverlauf als unwahrscheinlich ein. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr.med.I vom 4.April 2014 besteht seit dem 3.Juni 2010 eine anamnestische Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, während der Beschwerdeführer ansonsten trotz chronischer Rückenbeschwerden für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sein soll. In zwei weiteren Berichten vom 21.Januar 2015 bzw. 15.Mai 2015 der Ärzte Dr.med.J und med.pract.K wird dem Beschwerdeführer eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung attestiert, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollen. Mit Arztzeugnis vom 30.Mai 2017 bescheinigt med.pract.K dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70%.

2.4.4 Die grösstenteils von behandelnden Ärzten und Therapeuten des Beschwerdeführers stammenden Diagnosen kommen keiner unabhängigen Begutachtung gleich, zumal sie überwiegend im Zusammenhang mit den sozialversicherungs- und migrationsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl. BGr, 10.Juni 2010, 2C_74/2010, E.4.3f.; BGE 125 V 351 E.3b/cc; vgl. auch BGr, 3.Juni 2015, 9C_492/2014, E.3.7.1). Im Vergleich dazu kommt der durch die IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtung vom 10.Mai 2012 und deren eigener Einschätzung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E.4.1.2). Jedoch liegt die Begutachtung vom 10.Mai 2012 bereits siebeneinhalb Jahre zurück und ist damit nicht mehr aktuell. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sozialhilfebezug fällt überwiegend in eine spätere Phase. Sodann hat auch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 14.November 2014 dem Beschwerdeführer (subjektive) gesundheitliche Einschränkungen zugestanden und lediglich festgehalten, dass diese mittels zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könnten bzw. die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft seien. Dieser Befund kann im migrationsrechtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres mit einem Verschulden des Beschwerdeführers an seiner mangelnden wirtschaftlichen Integration und der daraus resultierenden Sozialhilfeabhängigkeit gleichgesetzt werden (vgl. auch VGr, 16.Dezem­ber 2015, VB.2015.00685, E.5.4). Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nach Einschätzung der IV-Stelle bei Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten "überwindbar" sind, bedeutet auch nicht unbedingt, dass diese zum Entscheidzeitpunkt bereits überwunden waren. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung enthält im hier interessierenden Kontext primär eine Zukunftsprognose, wonach bei entsprechenden Willensanstrengungen des Beschwerdeführers und bei Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten keine dauerhafte (IV-relevante) Arbeitsunfähigkeit zu erwarten ist. Zudem bezweckt der in Art.7 Abs.2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.Oktober 2000 (ATSG) festgehaltene Begriff der (objektiven) Überwindbarkeit den Ausschluss nicht invalidisierender subjektiver Belastungsfaktoren und soll sicherstellen, dass eine Rente erst zugesprochen wird, wenn die versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung Verringerung der Invalidität vorgenommen hat (vgl. BGE 130 V 352; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5.Revision] vom 22.Juni 2005, BBl 2005, 4530f.). Objektiv überwindbare Gesundheitsbeeinträchtigungen sind damit als nicht invalidisierend zu qualifizieren, jedoch im migrationsrechtlichen Verfahren nicht zwangsläufig auch persönlich vorwerfbar. An einer Vorwerfbarkeit im migrationsrechtlichen Verfahren dürfte es insbesondere mangeln, solange die zur Überwindung der gesundheitlichen Defizite zumutbaren Eingliederungs- und Behandlungsmöglichkeiten wahrgenommen werden. Da der rechtskräftig gewordene IV-Entscheid damit inhaltlich nur bedingt geeignet ist, im migrationsamtlichen Verfahren die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs nachzuweisen, kann auch offenbleiben, inwieweit die jüngst im sozialversicherungsrechtlichen Bereich erfolgte Praxisänderung des Bundesgerichts zur sogenannten "Überwindbarkeitsvermutung" eine Neubeurteilung aufdrängen würde (vgl. BGE 141 V 281 und die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesgerichts vom 17.Juni 2015). Hingegen weisen die umfangreichen medizinischen Berichte darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme während seines Sozialhilfebezugs grösstenteils arbeitsunfähig gewesen sein könnte.

2.4.5 Der Beschwerdeführer hat sodann Anstrengungen zur Überwindung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unternommen: So steht er weiterhin in ärztlicher, psychologischer und ergotherapeutischer Behandlung. Wenngleich er in der Vergangenheit nicht immer für die ihm offerierten Therapieangebote zu motivieren war, nahm er gemäss dem bereits erwähnten Bericht vom 21.Januar 2015 die ihm zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten doch weitgehend wahr. Dass es hierbei gleichwohl zu einzelnen Therapieabbrüchen gekommen ist, lässt sich allenfalls auch mit den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erklären und ist ihm deshalb nicht unbedingt im vollen Mass anzulasten. Auch hat er im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten versucht, wieder Fuss im Arbeitsleben zu fassen: Ab September 2013 nahm er am Programm "L" teil und leistete dort zwei Stunden pro Woche Einsätze. Gemäss zweier Berichte des Sozialzentrums M vom 5.Mai 2014 und 21.April 2015 kommt er seiner Schadensminderungspflicht vollumfänglich nach. Mit Schreiben vom 25.No­vember 2015 bestätigte der für den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiter, dass dessen krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit vom Sozialzentrum M bislang "voll und ganz anerkannt" worden sei. Sodann zeigen seine jüngsten Erfolge bei der Arbeitssuche und die Intensivierung seiner Suchbemühungen, dass ihm die Arbeitsintegration immer besser gelingt, wenngleich er noch keinem existenzsichernden Erwerb nachzugehen vermag. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers haben sich seine Erfolge bei der Arbeitssuche auch positiv auf seinen psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt, womit mit weiteren Fortschritten zu rechnen ist.

2.4.6 Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bislang durch seinen Gesundheitszustand an der Ausübung eines existenzsichernden Erwerbs gehindert wurde und bei zumutbaren Anstrengungen mittelfristig wieder die volle Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit erreichen könnte. Umgekehrt lässt die vorhandene Aktenlage aber auch noch nicht den Schluss zu, dass der bisherige Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet gewesen sein könnte.

Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird hierbei insbesondere auch darüber zu befinden haben, inwieweit das laufende IV-Verfahren des Beschwerdeführers sowie die dort allenfalls zu treffenden medizinischen Abklärungen weitere Klarheit versprechen und sich deshalb die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenssistierung bis zum Entscheid der IV-Stelle aufdrängen könnte. Sodann wird die Vorinstanz auch die bereits vorgenommenen medizinischen Abklärungen insbesondere diejenigen des IV-Verfahrens umfassend zu würdigen haben. Auch wird die Vorinstanz die aktuellen Verhältnisse neu abzuklären haben, insbesondere auch, ob der Beschwerdeführer weitere Schritte zur Erreichung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit unternommen hat.

3.

3.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013, E.3.2f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §64 N.5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG sowie §17 Abs.2 lit.a VRG).

3.2 Da dem Beschwerdeführer damit keine Gerichtskosten erwachsen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt überdies die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

3.3.2 Nach §16 Abs.2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

3.3.3 Aufgrund des nicht existenzsichernden Erwerbseinkommens ist im verwaltungs­gerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann ist sein Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb sein Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.

3.3.4 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 6Stunden 50 Minuten aus, was zu einer Entschädigung von Fr.1'651.60 (Stundenansatz von Fr.220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr.151.60.- durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

3.3.5 In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3.4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

4.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art.93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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