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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00519)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00519: Verwaltungsgericht

Die 1955 geborene A aus einem Nicht-EU-/EFTA-Staat reiste 2001 in die Schweiz ein, heiratete einen anerkannten Flüchtling und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Scheidung und Sozialhilfebezug widerrief das Migrationsamt 2016 die Niederlassungsbewilligung. A rekurrierte erfolglos und beantragte beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids. Das Gericht entschied, dass der Widerrufsgrund erfüllt sei und wies die Beschwerde ab. A muss die Schweiz bis 31. Januar 2018 verlassen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00519

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00519
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00519 vom 20.12.2017 (ZH)
Datum:20.12.2017
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.11.2018 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer knapp 62 Jahre alten und sich seit bald 17 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Ausländerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit
Schlagwörter: Sozialhilfe; Schweiz; Niederlassungsbewilligung; Widerruf; Arbeit; Kanton; Rente; Sozialhilfebezug; Familie; Verfügung; Frist; Ergänzungsleistungen; Heimat; Aufenthalt; Betreuung; Verlassen; Person; Bewilligung; Wegweisung; Söhne; Erwerb; üher
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00519

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2017.00519

Urteil

der 4.Kammer

vom 20.Dezember 2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

dieser substituiert durch MLaw C,

gegen

,

hat sich ergeben:

I.

Die 1955 geborene A, Angehörige eines Staats ausserhalb von EU/EFTA, reiste am 20.Mai 2001 mit einem Touristenvisum für einen bewilligten Aufenthalt von 90Tagen in die Schweiz ein. Am 19.September 2001 heiratete sie den hier als Flüchtling anerkannten Landsmann D, worauf ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X erteilt wurde. Im März 2007 erhielt sie trotz jahrelangem Sozialhilfebezug im Kanton Y die Niederlassungsbewilligung. Nach der noch im gleichen Jahr erfolgten Scheidung ihrer Ehe nahm A per Anfang Oktober 2007 eine Erwerbstätigkeit als Restaurant-Küchenhilfe im Kanton Zürich auf, weshalb sie am 20.Mai 2008 beim hiesigen Migrationsamt um Kantonswechsel ersuchte. Zunächst mit Blick auf ihre Fürsorgeabhängigkeit in der Vergangenheit abschlägig beurteilt, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 20.Oktober 2008 wiedererwägungsweise gutgeheissen und A der Kantonswechsel bewilligt.

Da ihr Anstellungsverhältnis per 31.Januar 2010 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, musste A in der Folge bis Ende Februar 2012 Arbeitslosengelder und ab 1.März 2012 erneut Sozialhilfe beziehen; bis 22.Juni 2015 betrug ihr Sozialhilfebezug im Kanton Zürich Fr.33'609.85. Das Migrationsamt ermahnte sie deshalb mit Schreiben vom 28.Juli 2015 und wies darauf hin, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Nachdem der Gesamtbetrag ihres Sozialhilfebezugs bis 23.Dezember 2015 auf Fr.87'547.10 und bis 17.Mai 2016 auf Fr.97'417.65 angestiegen war, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung gleichen Datums die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 20.August 2016.

II.

Mit Entscheid vom 15.Juni 2017 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs in der Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15.September 2017.

III.

A liess am 16.August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 17.Mai 2016 aufzuheben und sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24./25.August 2017 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §41 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, 19a, 19b Abs.2 lit.b Ziff.1 sowie §§4244 econtrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Nach Art.63 Abs.1 lit.c des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG, SR142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 9.April 2009, 2C_672/2008, E.2.2).

Dieser Widerrufsgrund greift indes nur, wenn die auslän­dische Person sich nicht mehr als 15Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art.63 Abs.2 AuG). Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Datum des erstinstanzlichen Widerrufs der Bewilligung (BGE137 II 10 E.4.2 mit Hinweisen; BGr, 18.Mai 2015, 2C_727/2014, E.3.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4.A., Zürich 2015, Art.63 AuG N.13).

2.2 Die Ausgangsverfügung datiert vom 17.Mai 2016 und erging demzufolge kurz bevor sich die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zum 15.Mal jährte. Dass die Verfügung die Beschwerdeführerin in der Folge aufgrund eines von ihrem damaligen Rechtsvertreter bei der Post in Auftrag gegebenen Sendungsrückbehalts erst am 23.Mai 2016 erreichte (Eilauftrag vom 17.Mai 2016), vermag daran entgegen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz nichts zu ändern; wie die Kammer bereits in einem Urteil vom 19.Juli 2017 erwog, ist einzig entscheidend, dass die Migrationsbehörde den Widerruf noch vor Ablauf der Frist angeordnet hat (VB.2017.00279, E.3.1.2). Nur so ist gewährleistet, dass der zuständigen Behörde der vollständige zeitliche Handlungsspielraum für ein Eingreifen gestützt auf Art.63 Abs.1 lit.c AuG zur Verfügung steht bzw. dieser nicht durch Verzögerungsmöglichkeiten in sachfremder Weise verkürzt wird (vgl. BGr, 29.April 2002, 5A.3/2002, E.3b). Nicht beurteilt zu werden braucht daher, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ab ihrer Einreise am 20.Mai 2001 als ununterbrochen und ordnungsgemäss im Sinn von Art.63 Abs.2 AuG zu gelten habe erst nach ihrem Eheschluss im September 2001.

Zu prüfen bleibt, ob der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin als erheblich und dauerhaft einzustufen sei.

2.3 Die Beschwerdeführerin bezog im Kanton Zürich von Anfang März 2012 bis Ende Juli 2017 ohne Unterbruch Sozialhilfe; bis zum 22.Mai 2017 beliefen sich die ihr ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf insgesamt Fr.130'460.65. Schon vor ihrem Zuzug aus dem Kanton Y war die Beschwerdeführerin zudem gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann von August 2002 bis Januar 2007 im Gesamtbetrag von Fr.40'500.30 von den dortigen Sozialbehörden unterstützt worden. Damit ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ohne Weiteres als erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE119 Ib 1 E.3a; BGr, 20.Juni 2013, 2C_1228/2012, E.5.2).

Bezüglich des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist unbestritten, dass eine Unterstützung von mehr als fünf Jahren als lang gilt sowie dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustands sowie ihrer langjährigen Fürsorgeabhängigkeit ausgeschlossen erscheint. Vor Verwaltungsgericht macht die heute knapp 62-Jährige allerdings neu geltend, seit dem 1.Juli 2017 von ihrem in der Schweiz niedergelassenen, alleinerziehenden Sohn F Fr.3'000.- für die Betreuung ihres Enkelkinds zu erhalten, weshalb sie sich per 1.August 2017 von der Sozialhilfe habe lösen können. Hinzu komme, dass sie Ende 2017 ihre AHV-Rente vorbeziehen könne; ab diesem Zeitpunkt habe sie auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen und sei sie in jedem Fall nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. Dass die Gefahr einer weiteren bzw. erneuten Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der öffentlichen Hand auf lange Sicht hin gebannt wäre, lässt sich damit indes wie sich sogleich zeigt nicht mit hinreichender Gewissheit sagen.

2.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen Entscheids Sozialhilfe bezogen wird nicht; andernfalls könnte die ausländische Person den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung bzw. ihre Wegweisung dadurch verhindern, dass sie vorübergehend auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1.Februar 2007, 2A.639/2006, E.2.2). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der Bewilligungswiderruf wie vorliegend nach heutiger Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt auch bei erneutem Sozialhilfebezug nicht mehr möglich ist (vgl. Art.63 Abs.2 AuG).

Vorliegend gelang der Beschwerdeführerin die Loslösung von der Sozialhilfe erst während der Beschwerdefrist und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung, weshalb diesem Umstand bereits aus diesem Grund die Massgeblichkeit im vorliegenden Verfahren abzusprechen ist (vgl. auch BGr, 31.Oktober 2014, 2D_12/2014, E.3.7.1). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin unterlässt es alsdann darzutun, wie es um die Finanzkraft ihres Sohns F bestellt und ob es diesem überhaupt möglich ist, den Lebensunterhalt seiner Mutter auf Dauer (mit) zu finanzieren. Anlässlich der Gehörsgewährung Mitte März 2016 führte diese jedenfalls noch aus, dass ihre drei erwachsenen Söhne sie finanziell nicht unterstützen könnten, da sie nur "mit Ach und Krach für sich zurecht" kämen; sie hätten auch eigene Kinder und dementsprechend Auslagen. Auch die in diesem Zusammenhang eingereichte Betreuungsvereinbarung vom 1.Juli 2017 äusserst sich nicht zu den Einkommensverhältnissen von F; das darin vereinbarte monatliche Betreuungsgeld von Fr.3'000.- wäre zudem wohl rechtlich nicht durchsetzbar, basiert dieser Betrag doch auf einem Betreuungsumfang (45Stunden pro Woche von 7.30Uhr bis 17.00Uhr), welcher sich seit dem Schuleintritt des Knaben im August 2017 grundlegend verändert haben dürfte.

Schliesslich sei angemerkt, dass F auch der Inhaber jenes Restaurants war, in welchem die Beschwerdeführerin von Oktober 2007 bis Januar 2010 als Küchenhilfe tätig und unter dessen Adresse sie bis Ende 2009 gemeldet war. Die damalige vorübergehende Erwerbstätigkeit für ihren Sohn ermöglichte der Beschwerdeführerin mithin überhaupt erst den Erwerb der Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Ein gutes Jahr nach der Bewilligungserteilung wurde die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen entlassen; fortan war sie bis Juli dieses Jahres erneut auf staatliche Unterstützung angewiesen. Vor diesem Hintergrund deutet einiges darauf hin, dass die "Anstellung" der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn rein migrationsrechtlich motiviert ist.

2.3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne demnächst ihre AHV-Rente vorbeziehen und werde infolge Anspruchsberechtigung für den Bezug von Ergänzungsleistungen "in jedem Fall" nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein, greift ebenfalls ins Leere. Wenn die Beschwerdeführerin ab 1.Januar 2018 ihre AHV-Rente vorbezieht (was allerdings noch keineswegs sicher ist), ginge damit nicht nur eine lebenslange Kürzung der Rente einher; die Beschwerdeführerin wäre bis dahin auch keine drei Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesen; ihr Lebensunterhalt würde demzufolge künftig fast vollständig das heisst zu weit über 90% mit Ergänzungsleistungen gedeckt (vgl. ESCAL Rentenschätzung www.ahv-iv.ch >Merkblätter &Formulare >Online Rentenschätzung). Durch den voraussichtlich lebenslang andauernden Bezug dieser beitragsunabhängigen Sonderleistungen belastete sie die öffentliche Hand auch weiterhin in erheblichem Umfang (vgl. BGr, 22.Mai 2017, 2C_1018/2016, E.6.2, und 14.Dezember 2016, 2C_562/2016, E.3.1.2). Die Ergänzungsleistungen lösten hier zudem praktisch nahtlos eine vorbestehende jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit ab; die Situation der Beschwerdeführerin ist insofern nicht vergleichbar mit derjenigen einer zuvor während Jahren arbeitstätigen Person, die mit dem Eintritt eines rentenauslösenden Ereignisses (Erreichen des Rentenalters Erleiden einer Invalidität) auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, weil die Rente den Existenzbedarf nicht zu decken vermag. Unter solchen Umständen sind die Ergänzungsleistungen als Fürsorgeleistungen im Sinn von Art.63 Abs.1 lit.c AuG zu betrachten (zum Ganzen und auch zum Folgenden VGr, 21.Dezember 2016, VB.2016.00579, E.5.5 Abs.4f.).

Der vorzeitige Rentenbezug diente hier denn auch offenkundig einzig dazu, sich vordergründig der Gefahr eines neuerlichen Sozialhilfebezugs zu entledigen und auf diese Weise dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu entgehen. Würde die Beschwerdeführerin die Altersrente erst ab Eintritt des ordentlichen Rentenalters beziehen, ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass sie über kurz lang wieder auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Unter diesen Umständen wäre der vorzeitige Rentenbezug in migrationsrechtlicher Hinsicht rechtsmissbräuchlich.

2.4 Insgesamt vermöchte nicht zu überzeugen, wenn die ausländische Person in Konstellationen wie der vorliegenden allein durch (die erneute) vorübergehende finanzielle Unterstützung durch ein Familienmitglied sowie den Vorbezug ihrer Altersrente inklusive Ergänzungsleistungen dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entgehen könnte. Der Widerrufsgrund von Art.63 Abs.1 lit.c AuG ist deshalb als erfüllt anzusehen.

3.

3.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig sei (Art.96 Abs.1 AuG; Art.8 Abs.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR0.101] bei eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art.8 Abs.1 EMRK; vgl. BGr, 14.Dezember 2016, 2C_562/2016, E.2.2, und 20.Juli 2015, 2C_1109/2014, E.2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2.Februar 2016, 2C_120/2015, E.3.1 20.Juli 2015, 2C_1109/2014, E.2.1 11.September 2014, 2C_1058/2013, E.2.5).

3.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit bald 17Jahren in der Schweiz auf; davon musste sie während rund zehn Jahren von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr jüngster Sohn bei der Einreise über 14Jahre alt war und selbst nicht in der ehelichen Wohnung Wohnsitz nahm, wäre ihr eine regelmässige (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bereits relativ kurz nach der Heirat zumutbar gewesen. Ein Tätigwerden der Beschwerdeführerin wäre umso eher angezeigt gewesen, als ihr früherer Ehemann schon bei ihrem Kennenlernen von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Bis zum vorliegenden Verfahren konnte die Beschwerdeführerin jedoch nur einen insgesamt zwei Jahre und vier Monate dauernden Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt vorweisen (oben 2.3.1). Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses im Januar 2010 lebte sie bis zu ihrer Aussteuerung im Februar 2012 von den Leistungen der Arbeitslosenkasse; während dieser Zeit nahm sie von August 2010 bis Februar 2011 an einem im Auftrag des Amts für Wirtschaft und Arbeit organisierten Erwerbslosenprojekt teil und absolvierte in diesem Zusammenhang einen Deutschkurs (NiveauA1) sowie ein Beschäftigungsprogramm. Ab März 2012 bezog die Beschwerdeführerin wie schon zuvor gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann im Kanton Y wieder Sozial­hilfe. Den Angaben der Sozialbehörde ihrer Wohngemeinde im Januar 2016 zufolge ist sie während dieser Zeit ihrer Schadenminderungspflicht bloss teilweise nachgekommen. Seit ihrer Aussteuerung im März 2012 habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr gefunden; solches sei heute auch nicht mehr zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig Arztzeugnisse vorgelegt und ihre Arbeitsunfähigkeit beklagt, sodass im Juli 2014 entsprechende Abklärungen bei der Invalidenversicherung in die Wege geleitet worden seien. Mit Verfügung vom 27.November 2015 sei der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 0,0% festgelegt und ihr Antrag auf Invalidenrente abgelehnt worden. Aus der genannten Verfügung der IV-Stelle geht diesbezüglich hervor, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund von Schulterproblemen von einer seit Mai 2012 bestehenden 100%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe ausgegangen werden. Ohne repetitives Tragen und Heben von Lasten über 5kg über Schulterhöhe und über 15kg über Beckenhöhe bestehe indes eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist der Beschwerdeführerin ihre engagierte Teilnahme am erwähnten Eingliederungsprogramm zugutezuhalten; weitere Anstrengungen, sich im hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren, sind jedoch trotz langjährigem Aufenthalt nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert dargetan. Die Beschwerdeführerin scheint sich vielmehr während ihrer gesamten bisherigen Anwesenheit in der Schweiz auf die Unterstützung ihres früheren Ehemanns, ihrer erwachsenen Söhne sowie des Staats verlassen zu haben, ohne sich aus eigenem Antrieb um eine Integration in der Schweiz in beruflicher sprachlicher Hinsicht zu bemühen. Auch heute spricht sie daher kaum bzw. "nicht gut" Deutsch und unterhält wie sie sagt aus diesem Grund ausserhalb ihrer Familie keine sozialen Kontakte.

Betrachtet man den gesamten Zeitraum des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin und nicht nur deren Alter und Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs (so ausdrücklich BGr, 22.Mai 2017, 2C_1018/2016, E.6.3.2), erscheint ihre Bedürftigkeit deshalb (auch) als verschuldet.

3.3 Die Beschwerdeführerin kam erst im Alter von gut 45Jahren in die Schweiz. Wie bereits dargelegt, ist sie hier jedoch trotz langjähriger Anwesenheit nur ungenügend integriert (3.2). Den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, verbrachte sie im Heimatland, wo sie nach der Grundschule während rund 30Jahren auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitete. Dort wohnen heute noch ihre Eltern, ein Onkel, eine Tante sowie zwei ihrer Schwestern, mit denen sie in regelmässigem telefonischen Kontakt steht. Zuletzt in der Heimat war sie eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 für einen Krankenbesuch. Die Beschwerdeführerin müsste demnach nicht in ein ihr völlig fremdes Land zurückkehren, und ihre Familienangehörigen könnten ihr bei der Wiedereingliederung in der Heimat behilflich sein, zumal auch ihre Eltern angesichts ihres hohen Alters dort kaum auf sich allein gestellt sein dürften. Ihre Söhne können ihr sodann auch von hier aus finanziell zur Seite stehen. Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin laut ihrem Hausarzt leidet sie an chronischen lumbosakralen Schmerzen vor allem linksseitig bei breitbasiger Diskushernie L3-L4 mit Tangierung der NervenwurzelL4 links, einem cerviko-thorakovertebralen Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Arme, einer medial betonten Gonarthrose links, einer chronischen Periarthropathia humeroscarapularis, arterieller Hypertonie, Diabestes mellitus TypII sowie möglicherweise einer koronaren Herzkrankheit einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen sollte. So legt die Beschwerdeführerin insbesondere nicht näher dar, weshalb die derzeit rein medikamentöse Behandlung (Blutdruck- und Magenmedikamente, Schmerzmittel) ihrer Leiden nicht auch dort sollte weitergeführt werden können. Die Ansprüche aus der AHV bleiben ihr sodann auch nach Verlassen der Schweiz weitgehend erhalten (vgl. das einschlägige Abkommen zwischen der Schweiz und dem Heimatland von A).

Im Weiteren trifft zu, dass Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Wegweisung in das Heimatland von A mit Ausnahme bestimmter in über 400km Entfernung vom Heimatdorf der Beschwerdeführerin entfernter Gebiete denn auch grundsätzlich als zumutbar.

Die Beschwerdeführerin kann sich schliesslich auch nicht auf den Anspruch auf Schutz ihres Familienlebens (Art.8 Abs.1 EMRK) berufen. Ihre in der Schweiz lebenden Söhne sind alle volljährig, und es besteht zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin kein besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis (zum Erfordernis BGr, 23.Juni 2017, 2C_5/2017, E.2, und 5.Dezember 2013, 2C_546/2013, E.4.1). Zwar nimmt sich die Beschwerdeführerin seit diesem Sommer der Betreuung des Kinds ihres Sohns F an, was diesem erleichtert, berufstätig zu sein; es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich keine Betreuungsalternativen bestünden, zumal der Knabe früher offenbar auch durch jemand anderen betreut worden ist. Im Rahmen der Gehörsgewährung im März 2016 gab die Beschwerdeführerin jedenfalls noch zu Protokoll, "ihren Sohn" lediglich manchmal wegen der Grosskinder besuchen zu gehen. Die Trennung von ihren Söhnen und Enkelkindern dürfte die Beschwerdeführerin zwar treffen. In Anbetracht der langen Dauer des zumindest teilweise selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs erweist sich die Trennung von der Familie aber als zumutbar. Den Kontakt kann die Beschwerdeführerin mittels Telefon und Internet sowie regelmässigen Ferienbesuchen aufrechterhalten.

3.4 Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin deren private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.

Hinweise auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art.83 AuG bestehen nicht (vgl. oben 3.3).

4.

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Da die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13.Juli 2011, VB.2011.00271, E.2.4 Abs.2; Art.64d Abs.1 AuG). Eine solche beträgt gemäss Art.64d Abs.1 AuG in der Regel sieben bis dreissig Tage (Satz1); da die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände geltend macht, die eine (wesentlich) längere Spanne erforderlich erscheinen liessen (Satz2), ist ihr Zeit bis zum 31.Januar 2018 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (zum Ganzen VGr, 28.Juli 2017, VB.2017.00273, E.5.2 23.August 2017, VB.2017.00439, E.6.2 23.August 2017, VB.2017.00477, E.2).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 sowie §17 Abs.2 VRG).

6.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE135 II 1 E.1.2.1; BGr, 27.Januar 2010, 2C_515/2009, E.1.1). Ansonsten und soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen (Art.113 in Verbindung mit Art.83 lit.c Ziff.4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31.Januar 2018 bzw. im Sinn der Erwägung4.2 angesetzt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.

7. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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