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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00417)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00417: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil entschieden, dass die Eingrenzung einer Person auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf rechtmässig war. Die Person hatte gegen diese Massnahme Beschwerde eingelegt, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Eingrenzung wurde aufgrund eines negativen Asylentscheids und einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnet. Das Gericht entschied, dass das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das Interesse der Person überwiegt, den Rayon zu erweitern. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit abgeschrieben. Eine unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde bestellt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00417

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00417
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00417 vom 21.12.2017 (ZH)
Datum:21.12.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Eignung einer Eingrenzung bei Unmöglichkeit der zwangsweisen Ausschaffung; Verhältnismässigkeit.
Schlagwörter: Eingrenzung; Urdorf; Interesse; Migration; Gemeinde; Migrationsamt; Person; Ausreise; Ausschaffung; Beschwerdeführers; Gesuch; Kantons; Rayon; Urteil; Einzelrichterin; Verfügung; Gebiet; Rayons; Bezirk; Zwangsmassnahme; Verfahren; Verwaltungsgericht; Reisen; Ausnahmebewilligung; Zwangsmassnahmengericht; Aufhebung; Sodann
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:142 II 1;
Kommentar:
Marc Spescha, Hanspeter Thür, Andreas Zünd, Peter Bolzli, Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, Art. 74 SR, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00417

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2017.00417

Urteil

der Einzelrichterin

vom 21.Dezember2017

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.

In Sachen

A, c/o NUK Urdorf, vertreten durch RAB,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Eingrenzung G-Nr. Gl170112-L/U,

hat sich ergeben:

I.

Mit Verfügung vom 3.April 2017 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von Art.74 Abs.1 lit.b AuG auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

II.

Am 28.April 2017 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Dieses wies die Beschwerde am 2.Juni 2017 ab.

III.

Hiergegen erhob A am 3.Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung des Migrationsamts sowie des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Eventualiter sei der Eingrenzungsrayon auf den Bezirk Dietikon und das Stadtgebiet Zürich zu erweitern. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt reichte am 16.August 2017 seine Beschwerdeantwort ein. A verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme hierzu.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art.7378 AuG werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.b VRG sowie §38b Abs.2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art.10 Abs.2 BV). Nach Art.36 Abs.1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art.36 Abs.2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art.36 Abs.3 BV).

2.1 Gemäss Art.74 Abs.1 lit.b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- Ausweisungs­entscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und stellte am 2.Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 14.Juni 2016 hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn an, die Schweiz bis am 9.August 2016 zu verlassen. Am 2.August 2016 verfügte das Migrationsamt, dass der Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinde Embrach eingegrenzt werde. Mit Urteil vom 16.August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den negativen Asylentscheid gerichtete Beschwerde ab. In der Folge wurde die Ausreisefrist neu bis zum 14.September 2016 angesetzt. Am 3.April 2017 wurde der Beschwerdeführer schliesslich auf die Gemeinde Urdorf eingegrenzt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2.2 Zweck der Eingrenzung nach Art.74 Abs.1 lit.b AuG ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4.A., Zürich 2015, Art.74 AuG N.5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu fördern (BGr, 13.November 2017, 2C_287/2017, E.4.2f. [zur Publikation vorgesehen]).

2.3 Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Demnach ist die Eingrenzung auch und gerade dann ein legitimes Mittel zur Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverfügung, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art.74 Abs.1 lit.b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGr, 13.November 2017, 2C_287/2017, E.4.7.2 und 4.8 [zur Publikation vorgesehen]).

Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass zwangsweise Ausschaffungen nach Marokko gemäss seinen Ausführungen nicht möglich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

2.4 Überdies ist das öffentliche Interesse an der Eingrenzung selbst dann zu bejahen, wenn eine Person wie der Beschwerdeführer für sich geltend macht bisher nie untergetaucht ist und sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Ist die Ausreisefrist abgelaufen, setzt die Anordnung einer Eingrenzung mithin nicht voraus, dass Flucht- Untertauchensgefahr besteht (vgl. BGr, 13.November 2017, 2C_287/2017, E.4.5.2 [zur Publikation vorgesehen]; VGr, 27.März2017, VB.2017.00026, E.2.2).

2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Eingrenzung sei nicht erforderlich, da aufgrund des geltenden Nothilferegimes bereits heute eine faktische Meldepflicht bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Meldepflichten grundsätzlich keine geeigneten Ersatzmassnahmen für Eingrenzungen darstellen (VGr, 13.Oktober 2016, VB.2016.00538, E.4; 24.Oktober 2017, VB.2017.00033, E.2.4.3 ebenfalls betreffend die Notunterkunft Urdorf). Bei der Präsenzkontrolle handelt es sich denn auch nicht um eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme (VGr, 27.Februar 2017, VB.2017.00131, E.3.2).

2.6 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach mit der Anordnung der Eingrenzung im Vergleich zur Haft bereits ein milderes Mittel gewählt worden sei. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass bei Fehlen der notwendigen Haftgründe keine Ausschaffungshaft angeordnet werden könne und die Eingrenzung damit auch nicht als milderes Mittel hierzu angesehen werden könne. Vorliegend sei kein Haftgrund ersichtlich. Er verkennt dabei, dass das Bundesgericht selber die Eingrenzung als "mildere Massnahme" zur ausländerrechtlichen Haft bezeichnet und sich die Stellung der Eingrenzung im kaskadenartigen System der Vollzugsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade darin zeigt, dass bei Unzulässigkeit Unverhältnismässigkeit der Haft immerhin eine Ein- Ausgrenzung infrage kommt (BGE 142 II 1 E.2.2). Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass seiner Ansicht nach kein (Ausschaffungs-)Haftgrund gegeben ist, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13.Oktober 2016, VB.2016.00538, E.3.4 mit Hinweisen).

2.7.1 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig wurde. So wurde er mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen versuchter Nötigung mit einer bedingten Geldstrafe von 40Tagessätzen zu je Fr.30.-bestraft. Ausserdem erkannte das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführer am 7.März 2017 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinn von Art.147 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 StGB sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10Monaten. Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdeführers.

2.7.2 Die Gemeinde Urdorf weist eine Fläche 7,62km2 auf und verfügt über die für die Befriedigung des Grundbedarfs nötigen Einkaufsgeschäfte sowie weitere Infrastruktureinrichtungen. Sodann besteht für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin gewisse Reisen grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon selber abgedeckt werden können (vgl. BGr, 1.April 2016, 2C_830/2015, E.5.2; BGr, 5.November 2012, 2C_1044, E.3.3). Zudem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine sozialen Kontakte in der Gemeinde Urdorf mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung zu pflegen. Das diesbezügliche Interesse des Beschwerdeführers, diese Tätigkeiten ausserhalb der Gemeinde Urdorf bzw. in den Bezirken Dietikon und Zürich ausüben zu können, überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse jedenfalls nicht.

Insgesamt greift die Eingrenzung in räumlicher Hinsicht zwar erheblich in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein; die diesbezüglichen beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach ihm nur sehr wenige Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um einen sinnvollen Tagesablauf zu gestalten, sind durchaus nachvollziehbar. Dennoch ist insbesondere mit Blick auf seine Straffälligkeit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf zu bejahen (vgl. VGr, 27.Februar2017, VB.2016.00689, E.2.6.4). Demnach ist auch der beschwerdeführerische Eventualantrag betreffend die Erweiterung des Rayons ebenfalls abzulehnen.

2.7.3 Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§13 Abs.2 Satz1 in Verbindung mit §70 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc. 2014, §16 N.80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs.4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§9 Abs.2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

8. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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