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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00276)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00276: Verwaltungsgericht

A führt einen landwirtschaftlichen Betrieb in C und hält Milchkühe in Anbindehaltung. Nach Kontrollen des Veterinäramts wurden Anpassungen an den Standplätzen gefordert. A rekurrierte und erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Standplätze nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen. Die Kosten für die erforderlichen Anpassungen belaufen sich auf ca. Fr. 700 pro Kuh. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 4'000 wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00276

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00276
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00276 vom 21.12.2017 (ZH)
Datum:21.12.2017
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.08.2018 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Der Beschwerdeführer hält einen Teil seiner Kühe in Anbindehaltung (Kurzstand) in einem Stall (Baujahr 1985) mit zwei Kuhlägern. Er wehrt sich gegen die vom Beschwerdegegner angeordnete Anpassung der Standplätze an die aktuell geltenden Mindestmasse gemäss Tierschutzverordnung.
Schlagwörter: Tiere; Standplätze; Läger; Tierschutz; Standplatz; Kühe; Augenschein; Platz; Verfügung; TSchV; Tierschutzverordnung; Augenscheins; Vorinstanz; Stall; Akten; Breite; Anbindehaken; Länge; Anpassung; Mindestanforderungen; Widerristhöhe; ätte
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:138 V 218;
Kommentar:
Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §7 N.78ff VRG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00276

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2017.00276

Urteil

der 3. Kammer

vom 21.Dezember2017

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

gegen

betreffend Tierschutz,

I.

A. A führt in C einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er im Jahr 2009 von seinem Vater übernahm. Er hält insbesondere Milchkühe der Rasse Braunvieh. Ein Teil der Kühe wird in Anbindehaltung (im Kurzstand) in einem Stall (Baujahr 1985) mit zwei Kuhlägern à je 17 Standplätze gehalten.

Am 24.Februar 2010 führte das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) unangemeldet eine Tierschutzkontrolle des Rindviehbestands im Betrieb As durch. Am 18.August 2010 fand eine ÖLN-Kontrolle (ÖLN: Ökologischer Leistungsnachweis) durch den Zürcher Bauernverband Agrocontrol statt und am 4.Februar 2014 eine weitere unangemeldete Tierschutzkontrolle durch das VETA.

B. Das VETA ordnete mit Verfügung vom 28.April 2014 an, unter Kostenauflage seien die beiden Läger bis 1.November 2014 an die Mindestvorschriften der Tierschutzgesetzgebung anzupassen bzw. entsprechend zu belegen (Dispositiv-Ziff.I). Erfolge keine bauliche Anpassung der Läger, müsse bei Belegung mit derselben Grössenklasse wie bis anhin mindestens immer links und rechts einer Kuh ein Standplatz unbelegt bleiben, wobei bei diesen unbelegten Standplätzen die Anbindevorrichtung zu entfernen sei (Dispositiv-Ziff.II).

II.

Hiergegen liess A am 28.Mai 2014 bei der Gesundheitsdirektion rekurrieren.

Am 29.Mai 2015 führte die Gesundheitsdirektion einen Augenschein durch. Mit Verfügung vom 10.März 2017 wies sie das Rechtsmittel ab.

III.

A liess am 28.April 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 10.März 2017 aufzuheben. Ausserdem seien die "Akten bis aus dem am 30.Juni 2014 vom Veterinäramt eingereichten Aktenverzeichnis aus dem Dossier zu entfernen".

Die Gesundheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 9.Mai 2017 unter Verweis im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1./2.Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten von A.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins (nicht durch die Kammer, sondern) durch die kantonale Tierschutzkommission.

Augenscheine sind Besichtigungen an Ort und Stelle von Gegenständen, Örtlichkeiten und Vorgängen, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8.November 2010, 1C_192, E.3.3; BGr, 10.August 2010, 5C_512/2009, E.2.3; VGr, 19.April 2012, VB.2011.00612, E.1.3). Es ist zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des vor­instanzlichen Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], §7 N.78ff.). Da der Augenschein der Beurteilung des Sachverhalts durch die zum Entscheid berufene Behörde dienen soll, ist er naturgemäss von dieser (bzw. dem grundsätzlich vollzähligen Spruchkörper) und nicht etwa von einer Drittbehörde, wie dies der Beschwerdeführer verlangt vorzunehmen (vgl. auch Plüss, §7 N.83).

Im vorliegenden Fall liegen betreffend die streitgegenständlichen Läger verschiedene (Kontroll-)Berichte, handgefertigte Skizzen und zahlreiche vom Beschwerdeführer wie auch anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins aufgenommene Fotografien bei den Akten. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich damit in hinreichender Deutlichkeit aus diesen. Auf die Durchführung eines (weiteren) Augenscheins kann folglich ohne Weiteres verzichtet werden.

2.2 Betreffend den weiteren beschwerdeführerischen Antrag, es seien die Akten bis aus dem Dossier zu entfernen, ist Folgendes festzuhalten:

Als Ausfluss des Gehörsanspruchs nach Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (SR101) haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Akten. Gegenstück hierzu bildet die Aktenführungspflicht der Behörden. Diese sind gehalten, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, wobei sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen und Beweismittel in den Akten schriftlich festzuhalten sind (BGE 138 V 218 E.8.1.2, 124 V 389 E.3f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.254ff. mit Hinweisen; vgl. auch Alain Griffel in: Kommentar VRG, §26a N.7).

Im Rahmen der Aktenführungspflicht des Beschwerdegegners, welchem der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung obliegt (vgl. §1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11.März 1992 [LS554.11]) und der unter verschiedenen Gesichtspunkten Kontrollen von Tierhaltungen durchführt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Verordnung vom 23.Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben [SR910.15]), sind im den Betrieb des Beschwerdeführers betreffenden Dossier abgelegte Unterlagen nicht etwa daraus zu entfernen, auch nicht, wenn sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als nicht relevant erweisen; diesfalls werden sie nicht berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer den Betrieb erst im Mai 2009 von seinem Vater übernommen habe und folglich allfällige aus den Akten ersichtliche "Verfehlungen" diesen beträfen, wie in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, ist vorliegend im Übrigen nicht relevant.

3.

3.1

3.1.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art.4 Abs.1 des Tierschutzgesetzes vom 16.April 2005 (TSchG, SR455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Wer Tiere hält betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art.6 Abs.1 TSchG).

Gemäss Art.3 der Tierschutzverordnung vom 23.April 2008 (TSchV, SR455.1; in Kraft getreten mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen [vgl. Art.226 Abs.2 TSchV] am 1.September 2008 [vgl. Art.226 Abs.1 TSchV]) sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Abs.1); Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Abs.2); Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs.3); Tiere dürfen nicht andauernd angebunden gehalten werden (Abs.4). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, ihre Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und sie nicht entweichen können (Art.7 Abs.1 lit.ac TSchV), und so gebaut, eingerichtet und geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Art.7 Abs.2 TSchV). Nach Art.8 TSchV müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Abs.1); Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen (Abs.2). Gemäss Art.10 Abs.1 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 13 entsprechen; nach Abs.2 ist, wenn an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen werden, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden; die kantonale Fachstelle kann gemäss Abs.3 in den in Abs.2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen, wobei sie den der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere berücksichtigt.

Gemäss Anhang 1 Tabelle 1 zur Tierschutzverordnung (Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren respektive Rindern) gelten für Kühe mit einer Widerristhöhe von 145 plus/minus 5 cm wie hier (dazu unten 4.1) bei Anbindehaltung eine (Mindest-) Stand­platzbreite von 120cm und eine (Mindest-)Standplatzlänge von 195cm (bei Kurzstand ebenfalls wie hier). Diese Masse gelten (so Anmerkung Ziff.3 zur Tabelle1) für neu eingerichtete Ställe sowie für solche, die eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang5 Ziff.48 beanspruchen können. Kurzstand bedeutet dabei gemäss Anhang1 Ziff.4, dass der Raum über der Krippe dem Tier jederzeit zum Abliegen und Aufstehen, Ruhen und Fressen zur Verfügung steht (Hervorhebung nicht im Original); die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen (im Gegensatz hierzu steht dem Tier beim Mittellangstand der Raum über der Krippe lediglich zur Fressenszeit zur Verfügung).

Gemäss erwähnter Ziff.48 des (weitere [vgl. bereits Art.221ff. sowie insbesondere Art.225 TSchV]) Übergangsfristen vorsehenden Anhangs5 gilt betreffend Masse (Länge wie Breite) für Kühe in Anbindehaltung eine Übergangsfrist von fünf Jahren für am 1.September 2008 bestehende Tierhaltungen, deren Standplätze für Kühe mit einer Widerristhöhe von über 130cm im Kurzstand eine Breite von 110cm und eine Länge von 165cm unterschreiten (Hervorhebungen nicht im Original). Solche Standplätze mussten folglich bis zum 1.September 2013 den Abmessungen gemäss Anhang1 Tabelle1 angepasst werden.

3.1.2 Gemäss Art.5 Abs.5 der am 1.Juli 1981 in Kraft getretenen und bis 31.August 2008 geltenden (alten) Tierschutzverordnung vom 27.Mai 1981 (aTSchV, AS1981 572) mussten Gehege für Tiere gemäss den Anhängen 13 den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen. Nach Anhang1 galten für Standplätze von Milchvieh im Kurzstand allerdings (nur) für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 plus/minus 5 cm Mindestmasse von 110cm (Breite) und 165cm (Länge); für grössere Tiere waren die Abmessungen entsprechend zu vergrössern (Anmerkungb zu Anhang1; Hervorhebungen nicht im Original). Diese Mindestanforderungen galten für neu errichtete Ställe bzw. neu eingerichtete Standplätze (vgl. auch Vorbemerkungen [Satz3] zu Anhang1 sowie die Übergangsbestimmungen Art.73 und 76 aTSchV).

Bei Standplätzen, die wie hier (vgl. sogleich 4.1) nach dem 1.Juli 1981 eingerichtet wurden, musste folglich von Anfang an diesen Bestimmungen entsprochen bzw. mussten diese Mindestabmessungen eingehalten werden (so auch die Vorinstanz).

3.2 Gemäss Art.7 Abs.2 TSchG unterliegt das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die vom Bundesrat bestimmten Nutztiere einer Bewilligung des Bundes (Satz1). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen (Satz2). Zu den bewilligungspflichtigen Stalleinrichtungen gehören unter anderem Anbindevorrichtungen für Rinder (Art.81 Abs.1 und Abs.2 lit.d TSchV). Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist nach Art.82 Abs.4 Satz1 das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), welches sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden kann (Satz2). Art.82 Abs.5 TSchV sieht vor, dass eine Bewilligung Abweichungen von den in Anhang1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen kann, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.

4.

4.1 Unbestritten ist vorliegend in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält Kühe der Rasse Braunvieh. Der weit überwiegende Teil des Bestands weist eine Widerristhöhe von über 140cm auf und fällt damit in die Kategorie der Tiere mit Widerristhöhe von 145cm plus/minus 5cm.

Der Stall, in welchem sich die beiden infrage stehenden Kuhläger befinden, wurde im Jahr 1985 erbaut. Die Tiere werden im Kurzstand gehalten. Es wurde ein Anbindesystem eingebaut, welches vom BLV am 4.Januar 1984 zunächst bis 31. Dezember 1985 bewilligt wurde; die Bewilligung wurde am 20.Dezember 1985 verlängert und sodann am 21.Mai 1987 unter der Auflage definitiv erteilt, dass für "Tiere von 135cm ± 5 cm Widerristhöhe [...] die Lägerlänge mindestens 190cm betragen" müsse (die Standplatzlänge von 185cm, von der die Vorinstanz in diesem Zusammenhang spricht, galt bzw. genügte an sich lediglich für die Dauer der befristeten Bewilligung vom 4.Januar 1984 bzw. 20.Dezember 1985 [dazu sogleich]).

Die Länge der Standplätze wurde anlässlich der Kontrolle vom 4.Februar 2014 ausgemessen. Sie betrug damals 187 respektive 189cm (betreffend das eine respektive das andere Läger). Anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins vom 29.Mai 2015 wurde eine Standplatzlänge von 188cm gemessen. Gemäss den Ausführungen im von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachten des Zentrums für tiergerechte Haltung(Wiederkäuer und Schweine) des BLV vom 8.Juli 2016 müssten jedoch praxisgemäss Betriebe, die zum Zeitpunkt des Einbaus des infrage stehenden Anbindesystems die damals geltenden Auflagen an die Standplatzlänge erfüllten, diese nicht nachträglich anpassen.

4.2 Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit der bis dahin vornehmlich umstrittenen Frage des Zeitpunkts der Vornahme baulicher Veränderungen, die sich auf die im vorliegenden Zusammenhang relevante gesamte Lägerlänge auswirkte, und kam aufgrund insbesondere der eingereichten Unterlagen zum Schluss, dass sie vor Inkrafttreten der neuen Tierschutzverordnung am 1.September 2008 vorgenommen worden waren, nämlich 1996 und 2007. Sie kam nach eingehenden und nachvollziehbaren Ausführungen zum Schluss, dass die Läger mit einer Länge von gesamthaft 18.55m bei einer Messung im Jahr 1989 aufgrund der erwähnten baulichen Veränderungen bei derjenigen im Jahr 2014 18.87m massen.

Sodann ist in der Tat davon auszugehen, dass die Läger bereits seit der letzten baulichen Veränderung im Jahr 2007 die erwähnte Länge von 18.87m aufweisen.

4.3 Umstritten und nachfolgend zu beantworten bleibt damit die Frage, ob die betreffenden 34Standplätze bei Inkrafttreten der neuen Tierschutzverordnung am 1.September 2008 eine Breite von je (mindestens) 110cm aufwiesen, wie der Beschwerdeführer geltend macht; dies erlaubte ihm, sich auf Ziff.48 (e contrario) Anhang5 TSchV zu berufen (vorn 3.1.1 Abs.3), sodass ihn keine Pflicht zur Anpassung der Standplätze an die geltenden Mindestmasse träfe. Wäre dies nicht der Fall bzw. wären diese Masse damals nicht erreicht gewesen, müsste die Stalleinrichtung demgegenüber an die heutigen Vorschriften angepasst werden, die für Kühe mit Widerristhöhe von wie hier 145cm plus/minus 5cm wie erwähnt eine Mindestbreite von 120cm und eine Mindestlänge von 195cm pro Standplatz und Tier verlangen.

5.

5.1 Diesbezüglich stellt sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Standplatzbreiten würden sich nicht aus den Abständen zwischen den Anbindehaken, an die jedes der Tiere angebunden ist, ergeben. Die Vorinstanz lasse "die konkreten Verhältnisse des installierten Anbindesystems [...] gänzlich ausser Acht". Die Tiere könnten sich im Kopfbereich bis ungefähr 60cm zu beiden Seiten bewegen, im hinteren Bereich des Körpers gar weitaus mehr. Eine seitliche Verschiebung bis zur Mitte der Läger sei somit ohne Weiteres möglich. Die Anbindehaken hätten auch aufgrund der "flexiblen Halsbänder keinen Einfluss auf die Standplatzbreite". Somit könnten alle Kühe auch bis zur Lägermitte von der Gesamtbreite profitieren. Es könne daher "ohne weiteres davon ausgegangen werden", dass jedem Tier ein Standplatz von 111cm Breite zur Verfügung stände. "In der Praxis" zeige sich, dass "in der Regel jeder Kuh, unabhängig vom Abstand der Anbindehaken, eine Standplatzbreite von 111cm zur Verfügung" stehe. Ein Augenschein würde zeigen, dass die "konkreten Verhältnisse vor Ort" bzw. die Läger den gesetzlichen Mindestanforderungen genügten.

5.2 Die Vorinstanz erwog demgegenüber gestützt insbesondere auf die Feststellungen anlässlich des von ihr am 29.Mai 2015 durchgeführten Augenscheins sowie auf das erwähnte Gutachten vom 8.Juli 2016, dass bei der anlässlich der Kontrolle im Jahr 2014 ausgemessenen Lägerlänge von insgesamt 18.87m und 17 Standplätzen zwar rechnerisch eine Breite pro Standplatz von durchschnittlich 111cm resultiere, dies jedoch vorliegend nicht dazu führe, dass jedem Tier jeweils auch tatsächlich eine Standplatzbreite von 111cm zur Verfügung gestanden hätte bzw. stehe: Da die im Abstand von 109cm zueinander angebrachten Anbindehaken (unbestritten) nicht verschoben worden seien, seien lediglich die beiden respektive vier Aussenplätze um je 15cm breiter geworden bzw. hätten lediglich jene Kühe von der zusätzlichen Länge der Läger profitiert, nicht jedoch die übrigen 15 bzw. 30Kühe. Jeder Standplatz habe jedoch die Anforderungen an die Mindestmasse zu erfüllen.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Standplätze weder zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung im Jahr 1985 noch zu demjenigen des Inkrafttretens der neuen Tierschutzverordnung die damals geltenden bzw. für eine Berufung auf die Übergangsbestimmung von Anhang5 Ziff.48 TSchV erforderlichen Masse bzw. insbesondere erforderliche Breite von 110cm aufgewiesen hätten.

5.3

5.3.1 Die Länge der beiden Läger, auf denen die je 17Kühe gehalten werden, beläuft sich wie dargelegt seit 2007 auf 18.87m. Die Kühe sind am Hals mit einem Nylonband fixiert, das durch einen bei der Krippe, in der Mitte zwischen den beiden vertikalen "Krippenstangen" fest verankerten Anbindehaken geführt wird.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist dieses Halsband "flexibel" (ebenso die Vorinstanz). Der Abstand zwischen den Anbindehaken wurde auch anlässlich des Augenscheins vom 29.Mai 2015 ausgemessen: Sie stehen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sondern vielmehr zumindest implizit einräumt, in einem Abstand von genau 109cm zueinander.

Die gemäss Systembeschrieb der Anbindevorrichtung nach jedem zweiten Tier vorgesehenen Trennbügel im vorderen Bereich der Standplätze, die bei den streitgegenständlichen Lägern offenkundig zu Beginn (im Jahr 1985) bzw. zumindest während einer gewissen Dauer angebracht waren (Fotografie vom Dezember 1985), wurden zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfernt (gemäss Angaben des Beschwerdeführers geschah dies bereits vor Inkrafttreten der geltenden Tierschutzverordnung, mithin vor September 2008, um den Kühen "die nötige Bewegungsfreiheit zu gewähren"; auf der Rückseite der erwähnten Fotografie ist diesbezüglich von "ca 2005" die Rede). Diese Trennbügel hätten die Funktion, die Tiere in gewissem Mass dazu zu zwingen, sich gerade hinzulegen, was zu einer gleichmässigeren Verteilung führen würde.

5.3.2 Der Beschwerdeführer belegt mittels von ihm angefertigter Fotoaufnahmen (einzig), dass alle Tiere einigermassen gleichmässig (bzw. gerade) auf den Lägern verteilt stehen bzw. liegen können bzw. dass dies vorkommt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung an die Standplätze erfüllt und die massgeblichen Bestimmungen eingehalten wären. Anlässlich des Augenscheins vom 29.Mai 2015 zeigte sich denn auch anschaulich, dass die Tiere offensichtlich zum Teil auch derart (quer) liegen (können), dass es anderen tendenziell den rangniedrigeren (dazu sogleich Abs.2) aufgrund der Platzverhältnisse schlicht unmöglich sein kann bzw. ist, sich hinzulegen.

Im erwähnten Gutachten vom 8.Juli 2016 verneinte die Sachverständige des Zentrums für tiergerechte Haltung (Wiederkäuer und Schweine) des BLV, der die anlässlich des Augenscheins aufgenommenen Fotografien vorlagen, dass angesichts insbesondere der Anbindung der Kühe mit flexiblen Bändern an die Anbindehaken eine regelmässige Verteilung der Tiere gewährleistet sei und jeder der 17Kühe ein Standplatz mit einer Mindestbreite von 111cm zur Verfügung stehe. Sie führte aus, die Standplatzbreite betrage lediglich im Durchschnitt 111cm, doch müsse von Gesetzes wegen jeder einzelne Standplatz die vorgegebenen Abmessungen erfüllen (Hervorhebung nicht im Original). Es könne grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere sich gleichmässig verteilten. Rinder hätten von Natur aus kein Bedürfnis, gerade auf einem Läger zu stehen zu liegen. Sie nutzten das vorhandene Platzangebot, das unter den Platzverhältnissen im Anbindestall auch immer durch die Nachbarin mitbestimmt sei. Das Sozialverhalten der Rinder verschärfe die Situation zudem: Aufgrund der Rangbeziehungen der Tiere könnten ranghöhere mehr Platz beanspruchen und sich beispielsweise schräg hinstellen -legen, sodass rangniedrigere den restlichen zur Verfügung stehenden Platz nutzen müssten. Nur durch bauliche Massnahmen (beispielsweise die Konstruktion der Anbindung, Trennbügel nach jedem zweiten Tier, grosse Standplatzbreiten) könne diese Situation entschärft und eine annähernd regelmässige Verteilung der Rinder erreicht werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet zwar pauschal, dass die Rangordnung unter den Tieren angesichts der gegebenen Platzverhältnisse zu einer Verschärfung der Situation führen könne bzw. führe. Er vertritt die Auffassung, dass die Anbindehaltung "im Gegenteil [...] das soziale Verhalten der Tiere untereinander" fördere. Gleichzeitig räumt er jedoch seinerseits ein, dass die Rangordnung sich auf den dem einzelnen Tier zur Verfügung stehenden Platz auswirke: So erklärt er, ein Vorteil der vorliegend eingebauten Anbindevorrichtung liege genau darin, dass im Gegensatz zu Freilaufsystemen "nur zwischen drei Kühen ausgeglichen werden" müsse. Der Landwirt könne "durch eine entsprechende Zuordnung auf das Sozialverhalten und die soziale Zuordnung optimal Rücksicht nehmen". Durch eine beständige und gute Beobachtung ordne er, der Beschwerdeführer, "die Tiere so ein, dass sie genügend Platz" hätten und "entsprechend ihrem Sozialverhalten richtig eingereiht" seien.

Zu bemerken ist gerade vor diesem Hintergrund, dass nicht nachvollziehbar ist, warum, wie erwähnt, die ursprünglich nach jedem zweiten Platz bestehenden Trennbügel entfernt wurden. Das vom Beschwerdeführer hierfür vorgebrachte Argument, die angeblich grössere Bewegungsfreiheit für die Tiere (vgl. oben 5.3.1 Abs.3), gilt nach dem Gesagten offensichtlich höchstens für einzelne bzw. die ranghöheren; hinsichtlich der rangniedrigeren demgegenüber wurde die Platzproblematik dadurch vielmehr noch verschärft.

Die anlässlich des Augenscheins aufgenommenen Fotografien zeigen wie erwähnt eindeutig, dass es aufgrund der Liegeposition (bzw. des Schrägliegens) der jeweiligen unmittelbaren Nachbarin(nen) für einzelne Kühe unmöglich sein kann, sich ebenfalls bzw. gleichzeitig hinzulegen; dies gilt sogar für die auf den Randplätzen gehaltenen Kühe, obwohl diesen aufgrund der Verbreiterung jener Plätze durch die Verschiebung der äusseren Wand im Jahr 2007 rechnerisch bei Weitem am meisten Platz zur Verfügung steht (so auch die Vorinstanz). Genau diese Absicht hatte der Beschwerdeführer im Übrigen mit jener baulichen Veränderung verfolgt: Gemäss Augenscheinprotokoll erklärte er auf entsprechende Frage hin, "die Kühe am äussersten Platz zur Wand hätten zu wenig Platz gehabt und mehr Platz haben müssen". Solche breiteren Standplätze bei einer Wand seien erlaubt bzw. sogar wünschenswert, doch dürften sie so das Gutachten klar nicht auf Kosten der restlichen Plätze gehen.

Nach dem Dargelegten zeigt sich klar, dass eine Veränderung der Platzverhältnisse im erfolgten unwesentlichen Rahmen (die Läger sind nach zwei baulichen Veränderungen in den Jahren 1996 und 2007 nur gerade 32cm länger gerechnet auf die ganze Lägerlänge als vordem) keine hinreichende Verbesserung der Platzsituation bewirkte, und ebenso, dass bei der infrage stehenden Lägerlänge und der gegenwärtigen Belegung (bei noch dazu entfernten Trennbügeln) die rein rechnerische Breite eines Standplatzes im Hinblick auf den dem einzelnen Tier tatsächlich zur Verfügung stehenden Platz wenig aussagekräftig ist.

5.3.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Kühen einzig rechnerisch bzw. im Durchschnitt ein Standplatz von je 111cm zur Verfügung steht, wenn nämlich unter Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse die Lägerlänge von gesamthaft 18.87m durch die Anzahl Standplätze geteilt wird; tatsächlich aber führten die vorgenommenen baulichen Veränderungen ohne Verschiebung der Anbindehaken lediglich zu zwei verbreiterten Randplätzen je Läger, während sämtlichen übrigen Tieren Standplätze mit einer Breite von nach wie vor lediglich 109cm weniger (je nach Querlage einzelner Tiere) zur Verfügung standen bzw. stehen.

Die Vorinstanz kam folglich zu Recht zum Schluss, dass die seit 1981 geltenden Anforderungen an die Mindestabmessungen bzw. -breite der Standplätze gemäss der alten Tierschutzverordnung im 1985 neu errichteten Stall zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass dies umso mehr gilt, als betreffend die Standplätze der Tiere des Beschwerdeführers, die unbestritten eine Widerristhöhe (nicht von 135cm plus/minus 5cm, sondern) von, wie erwähnt, 145cm plus/minus 5cm aufweisen, nach dem Gesagten (oben 3.1.2 Abs.1) strenggenommen bereits nach alter Tierschutzverordnung nicht die Mindestmasse von 110cm und 165cm, sondern vielmehr nach Anmerkungb zu Anhang1 zur alten Tierschutzverordnung entsprechend grössere Abmessungen einzuhalten gewesen wären.

Der Beschwerdeführer kann sich dementsprechend nicht auf Ziff.48 (e contrario) von Anhang5 zur Tierschutzverordnung berufen.

5.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unverhältnismässigkeit der angeordneten Anpassung an die gegenwärtig geltenden Mindestmasse vorgebrachten Argumente ist Folgendes festzuhalten: Der Tierbestand müsste für die Einhaltung der infrage stehenden Bestimmungen nicht um die Hälfte reduziert werden, wie der Beschwerdeführer einwendet. Die gesetzlich vorgesehene Mindestbreite von 120cm pro Tier bzw. Standplatz liesse sich an sich wohl durch eine um zwei reduzierte Anzahl Tiere pro Läger (insgesamt also vier Tiere) erreichen (1'887cm durch 120cm; so auch der Vertreter des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins vom 29.Mai 2015), unter entsprechender Verschiebung von Anbindehaken und (der hier tier- statt krippenseitig angebrachten) Tränkebecken.

Zu ergänzen ist, dass es nicht etwa darum geht, lediglich den Abstand zwischen den Anbindehaken von 109cm auf 111cm zu vergrössern, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint; vielmehr sind sämtliche Standplätze auf die gesetzlichen Mindestmasse von 120cm Breite und 195cm Länge zu vergrössern.

Gemäss Angaben eines vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang um Auskunft gebetenen "renommierten Stallbauer[s]" beliefen sich die Kosten für die im vorliegenden Fall erforderlichen Anpassungen auf ungefähr Fr.700.- pro Kuh bzw. Standplatz, wobei er von einer Umbaulösung mit einer neuen Anbindevorrichtung (mit Trennbügeln) samt Anpassung von Tränkebecken und Wasserleitung ausging. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Belastung des Beschwerdeführers durch die Massnahme im Rahmen halten wird.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit Errichtung des Stalls im Jahr 1985, also seit über dreissig Jahren, die jeweils geltenden bzw. vorgeschriebenen Mindestmasse der Standplätze seiner Tiere nicht einhält (wobei inzwischen längst auch die fünfjährige Übergangsfrist für Anpassungen nach Ziff.48 Anhang5 zur Tierschutzverordnung seit September2013 abgelaufen ist), kann von einer Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme ohnehin nicht die Rede sein.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).

Von der beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist vorliegend ebenfalls abzusehen: In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (zum Ganzen vgl. Plüss, §17 N.50ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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