Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00237: Verwaltungsgericht
Der Fall dreht sich um einen Streit zwischen A und der Stadt Winterthur über Gebühren für Wasser und Siedlungsentwässerung. A weigerte sich, die Rechnungen zu bezahlen, da er die Gebühren für ungerechtfertigt hielt. Nach mehreren Einsprüchen und Beschwerden wurde entschieden, dass A die Kosten tragen muss. Das Verwaltungsgericht bestätigte schliesslich die Gebühren und wies die Beschwerde von A ab. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2017.00237 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 28.12.2020 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gebühr für Siedlungsentwässerung. |
Schlagwörter: | Abwasser; Grund; Gebühr; Siedlungsentwässerung; Recht; Stadt; Gebühren; Winterthur; Grundgebühr; Verfahren; Beschwer; Rekurs; Wasser; Streit; Liegenschaft; Entscheid; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; Verfügung; Reduktion; Baurekursgericht; Grundstück; Verfahrens; Beschwerdeführers; Zwischenentscheid; Gehör; önne |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 132 I 42; 133 I 010; 134 III 188; 136 II 457; 137 I 195; 138 I 232; 144 III 88; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2017.00237
Urteil
des Einzelrichters
vom 28.Dezember2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
gegen
vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch das Baupolizeiamt,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben:
I.
A. A gelangte am 16.September 2015 an die Stadt Winterthur und teilte sinngemäss mit, dass er die ihm zugestellten Rechnungen über die Gebäudegebühr Wasser und die Siedlungsentwässerungsgebühr für die Jahre 2012 bis 2015 nicht bezahlen werde, da die Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt sei. Der Sache geht ein längerer Streit zwischen der Stadt Winterthur und A über die Entwässerung seiner Liegenschaft voraus. Mit Verfügung des Leiters Stadtentwässerung der Stadt Winterthur vom 13.Januar 2016 wurde für die Liegenschaft C-Strasse01, für die Jahre 2012 bis 2015 eine Gebäudegebühr Wasser in der Höhe von Fr.193.40 (inkl. Mehrwertsteuer) und eine reduzierte Grundgebühr Siedlungsentwässerung in der Höhe von Fr.1'936.45 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. Hinzu komme eine Mahngebühr von Fr.20.-. Sodann könne ab 2016 eine Reduktion der Grundgebühr Siedlungsentwässerung nur unter den in der Verfügung aufgeführten Voraussetzungen (Kontrolle der Entwässerungsanlage) gewährt werden.
B. Mit Schreiben vom 18.Februar 2016 erhob A gegen die Grundgebühr Siedlungsentwässerung Einsprache an den Stadtrat Winterthur. Dieser wies die Einsprache mit Beschluss vom 22.Juni 2016 ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte die Kosten des Verfahrens A.
II.
A. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 1.August 2016 einerseits Rekurs an den Bezirksrat Winterthur und andererseits eine "amtliche Anzeige und Aufsichtsbeschwerde" gegen die Stadt Winterthur. Mit Rekurs beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Leistung von Schadenersatz und weiteren Entschädigungen durch die Stadt Winterthur.
B. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 26.August 2016 nicht auf den Rekurs ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 2.März 2017 ab, soweit es darauf eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos geworden sei, und auferlegte die Verfahrenskosten A. Die Aufsichtsbeschwerde überwies das Baurekursgericht an die Baudirektion des Kantons Zürich.
III.
A. Mit Beschwerde vom 4.April 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 2.März 2017 sowie der Verfügungen der Stadt Winterthur vom 13.Januar 2016 und 22.Juni 2016, je unter Kostenfolgen zulasten der Stadt Winterthur. Eventualiter sei die Stadt Winterthur zu verpflichten, das aus dem Perimeter der D- und C-Strasse zugeführte Wasser mittels stadteigener Infrastruktur abzuleiten.
B. Das Baurekursgericht beantragte am 28.April 2017 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Begründung. Mit Beschwerdeantwort vom 19.Mai 2017 beantragte die Stadt Winterthur die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu reichten A am 16.Juni 2017 seine Replik und die Stadt Winterthur am 30.Juni 2017 ihre Duplik ein.
C. Im weiteren Verlauf des Schriftenwechsels ersuchte A am 4.März 2018 um die Sistierung des Verfahrens. Nachdem die Stadt Winterthur auf eine Stellungnahme zum Sistierungsbegehren verzichtet hatte, sistierte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 26.März 2018 das Verfahren bis zum 28.Mai 2018. Am 12.November 2018 ersuchte A erneut um Sistierung des Verfahrens und das Verwaltungsgericht sistierte dieses am 4.Dezember 2018 nach Einholung einer Stellungnahme bei der Stadt Winterthur bis zum 31.März 2019.
D. Mit Präsidialverfügung vom 11.Juli 2019 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und der Schriftenwechsel fortgesetzt. A äusserte sich zuletzt am 4.September 2019, woraufhin die Stadt Winterthur mit Eingabe vom 30.September 2019 mitteilte, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Im Oktober 2020 fand ein Referentenwechsel statt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr.20'000.- nicht übersteigt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§38 Abs.1 in Verbindung mit §38b Abs.1 lit.c VRG).
1.2 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie aufsichtsrechtlichen Charakter haben. Insbesondere beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Beschwerdegegnerin seien Weisungen zu erteilen, damit Verfahren künftig nicht willkürlich aufgeschoben, verschleppt und verzögert würden. Das Verwaltungsgericht ist für die Aufsicht über Gemeinden nicht zuständig, weshalb es solche Weisungen aufsichtsrechtlicher Art nicht anordnen könnte (vgl. §164 Abs.1 des Gemeindegesetzes vom 20.April 2015 [GG]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§1928a, N.73f.).
1.3 Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E.4.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§1928a N.44f.).
1.3.1 Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung hatte nicht nur die Grundgebühren für die Siedlungsentwässerung zum Gegenstand, sondern auch die Gebäudegebühr Wasser. Bereits die Einsprache des Beschwerdeführers an den Stadtrat richtete sich lediglich gegen die Grundgebühr Siedlungsentwässerung und nicht gegen die Gebäudegebühr Wasser, weshalb Letztere was auch unbestritten ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
1.3.2 Ebenfalls nicht vom Streitgegenstand erfasst ist die vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte Baueinstellungsverfügung vom 12.Juli 2005, da die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche die Siedlungsentwässerungsgebühr und die Gebäudegebühr Wasser betraf, nicht diese Baueinstellung regelte. Deshalb kann sich das Verwaltungsgericht nicht zu deren Rechtmässigkeit äussern. Soweit diese für den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens noch relevant sein sollte, obwohl sie inzwischen gegenstandslos wurde, wäre in den entsprechenden Erwägungen darauf einzugehen. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist die vom Beschwerdeführer angeführte Abführung von Wasser der D- und C-Strasse durch die Beschwerdegegnerin über sein Grundstück, insbesondere weil dieses angeblich abgeführte Wasser keinen Einfluss auf die Höhe der strittigen Gebührenforderung hat und in keinem Zusammenhang damit steht. Deshalb ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dieses Wasser mittels stadteigener Infrastruktur abzuleiten, nicht einzutreten.
1.4 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde auch gegen die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13.Januar 2016 genannten Voraussetzungen für eine künftige Reduktion der Grundgebühr Siedlungsentwässerung. Die Beschwerdegegnerin verwies dabei auf ihre Erwägungen, wonach periodisch zu kontrollieren sei, ob die Voraussetzungen für die Reduktion der Grundgebühr, vorliegend die anderweitige Abführung des nicht verschmutzten Abwassers (unten, E.6.3), noch gegeben seien. Dazu habe der Beschwerdeführer gewisse Unterlagen einzureichen und den Mitarbeitenden der Stadtentwässerung allenfalls Zugang zum Grundstück zu gewähren.
1.4.1 Soweit die Beschwerdegegnerin damit in ihrer Dispositiv-Ziffer2 lediglich die Rechtslage wiedergab, fehlt es dem Beschwerdeführer derzeit an einem schutzwürdigen Interesse bzw. der erforderlichen Beschwer. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Reduktion auf künftige Gebührenforderungen erfüllt sind, ist erst mit einer allfälligen weiteren Anordnung festzulegen, gegen die wiederum der Rechtsweg offen stünde. Da die Aufhebung dieser Dispositiv-Zifferdem Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen einbringen würde, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, was zum Nichteintreten führt (Bertschi, §21 N.15).
1.4.2 Im Übrigen ordnete die Beschwerdegegnerin damit Massnahmen zur Sachverhaltsabklärung an, nämlich über das Vorliegen von Gründen, insbesondere die anderweitige Abführung des nicht verschmutzten Abwassers, die eine Reduktion der Grundgebühr in künftigen Verfahren rechtfertigen könnten. Als Massnahmen der Sachverhaltsabklärung, die das künftige Gebührenverfahren betreffen, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Zusammenhang mit diesem künftigen Verfahren (VGr, 17.Mai 2018, VB.2017.00806, E.2.1; VGr, 13.Mai 2020, VB.2019.00659, E.1.2). Gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19a Abs.2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art.9193 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG). Sie können von hier nicht gegebenen weiteren Ausnahmen abgesehen (Art.92 BGG) nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.93 Abs.1 BGG). Rechtsmittelentscheide gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide.
Anordnungen über Beweismassnahmen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung haben in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (BGE 134 III 188 E.2.3). Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer betreffend die Beweismassnahme mitwirkungspflichtig ist; die Tatsache allein, dass man an einem Verfahren teilnehmen muss, bewirkt nach langjähriger Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, es sei denn, es drohe dadurch ein Eingriff in ein Grundrecht (Bertschi, §19a N.48; Karl Spühler/Heinz Aemisegger, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, Art.93 N.19; RB 1998 Nr.35; VGr, 17.Mai 2018, VB.2017.00806, E.2.3.4). Ein Grundrechtseingriff ist durch die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen allerdings nicht ersichtlich. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids erfüllt sein sollten, und dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Damit ist auf die Beschwerde, soweit sie die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung erwähnte Einreichung von Unterlagen und die Zutrittsgewährung für Mitarbeitende der Stadtentwässerung betrifft, mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen anfechtbaren Zwischenentscheid nicht einzutreten.
2.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer am 18.Juli 2017 gestellten Antrags, es sei durch das Verwaltungsgericht im Falle von Unklarheiten eine begleitete Umgebungsbegehung anzuordnen, ist davon auszugehen, dass er damit einen Augenschein beantragt. Ein solcher Termin auf dem Lokal erübrigt sich: Die Sachlage erweist sich aus den Akten, insbesondere der Eingaben der Parteien, als hinreichend geklärt, zudem sind vorliegend die örtlichen Verhältnisse, wie sie nur anlässlich eines Augenscheins erkennbar wären, für die Beurteilung der strittigen Gebühr weniger relevant. Deshalb ist auf einen Augenschein zu verzichten (vgl. dazu: BGr, 8.November 2001, 1C_192/2001, E.3.3; VGr, 19.April 2012, VB.2011.00612, E.1.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §7 N.78f.).
3.
3.1 Gemäss Art.60a Abs.1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24.Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung von Art.3a GSchG, der das Verursacherprinzip in genereller Weise festhält. Nach §45 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz vom 8.Dezember 1974 (EG GSchG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren.
3.2 Gestützt auf §7 Abs.2 lit.e EG GSchG erliess die Beschwerdegegnerin die Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 5.Juni 2000 (VSE). Gemäss Art.13 Abs.1 in Verbindung mit Art.16 Abs.1 VSE erhebt die Stadt Benutzungsgebühren für die Ableitung von Abwasser in die öffentliche Siedlungsentwässerung. Diese bestehen aus einer Grund- und einer Mengengebühr (Art.16 Abs.2 VSE). Die Grundgebühr bemisst sich pro angeschlossene Liegenschaft aufgrund der festgelegten, gewichteten Fläche in Quadratmetern, wobei für die Höhe der Gebühr die mögliche Nutzung der Liegenschaft massgebend ist (Art.17 Abs.1 VSE). Die mögliche Nutzung ergibt sich aus der Zonenzugehörigkeit, welche bestimmte Multiplikatoren ergibt (Art.17 Abs.2 VSE). Die Mengengebühr bemisst sich nach dem Frisch- und Brauchwasserverbrauch in Kubikmetern (Art.18 Abs.1 VSE). Die jeweiligen Gebührenansätze hat der Stadtrat im "Tarifblatt Gebühren gemäss Verordnung und Ausführungsbestimmungen über die Siedlungsentwässerung" festgelegt. Sodann kann die Grundgebühr um 50% reduziert werden, wenn die befestigte Fläche kleiner als 15% der gesamten gebührenpflichtigen Grundstücksfläche ist das nicht verschmutzte Abwasser der Liegenschaft vollumfänglich nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeführt wird (Art.35 Abs.1 lit.a und b der Ausführungsbestimmungen zur VSE vom 4.Juli 2001 [im Folgenden: Ausführungsbestimmungen]).
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Siedlungsentwässerungsgebühr zu bezahlen habe, weil er sein unverschmutztes Abwasser nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zuführe. Die Siedlungsentwässerungsgebühr beinhalte sowohl die Kosten für die Entsorgung des verschmutzten wie auch des unverschmutzten Abwassers. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur sein verschmutztes, nicht aber das unverschmutzte Abwasser zuführe, werde durch die Reduktion der Gebühr von 50% Rechnung getragen. Deshalb sei der Rekurs abzuweisen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe sowohl ihre Begründungspflicht als auch sein rechtliches Gehör verletzt. Materiell bringt er vor, dass er die Gebühren für Abwasser immer bezahlt habe. Die umstrittene Gebühr betreffe das Meteor- und Sickerwasser, welches die Beschwerdegegnerin ihm aber nicht abnehmen würde. Deshalb stehe der Gebühr keine äquivalente Leistung gegenüber und sei diese auch bei einer Reduktion von 50% noch als übersetzt zu bezeichnen und nicht verursachergerecht. Zudem macht er sinngemäss geltend, dass die Gebühr falsch berechnet worden sei, indem davon ausgegangen worden sei, dass sich seine Liegenschaft in der Kernzone befinde.
4.3 Der Beschwerdegegnerin zufolge stützt sich die Gebühr auf eine genügende gesetzliche Grundlage, weshalb der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Im Weiteren werde der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt bestritten.
5.
5.1 Zuerst ist auf die vom Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge einzugehen. Er rügt einerseits, dass aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung des Einsprachebeschlusses der von ihm angerufene Bezirksrat zwar die Akten zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht zugestellt habe, doch dieses ihn dann nicht dazu aufgefordert habe, seine Rechtsschrift einzureichen.
Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken: Der Bezirksrat überwies mit den Akten auch die Rekursschrift an das Baurekursgericht, und dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, im weiteren Verlauf des Rekursverfahrens Stellungnahmen einzureichen. Wäre er mit der Überweisung seines Rekurses an das Baurekursgericht nicht einverstanden gewesen, hätte er gegen den Überweisungsbeschluss des Bezirksrates vom 26.August 2015 ein Rechtsmittel erheben können.
5.2 Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, das Baurekursgericht habe sich in seinem Entscheid nicht mit den Fragen der Rechtmässig- und Zulässigkeit des Inhalts der Verfügung des Leiters Stadtentwässerung vom 13.Januar 2016 auseinandergesetzt und mit der Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist inmitten der Weihnachtsferien für die Erstattung der Replik sein rechtliches Gehör verletzt.
5.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E.5.1; VGr, 24.Mai 2017, VB.2016.00657, E.3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.344ff. und 402ff. mit zahlreichen Hinweisen).
5.2.2 Zwar hat sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies musste sie jedoch auch nicht. Vielmehr durfte sie sich auf die Beurteilung der wesentlichen Parteistandpunkte beschränken. Auch brauchte sie sich mit Rügen im Zusammenhang mit Anträgen, auf welche sie nicht eingetreten ist weil sie beispielsweise nicht zum Streitgegenstand gehörten , nicht auseinanderzusetzen. Insgesamt erscheint der angefochtene Entscheid zwar eher knapp gehalten, aber nachvollziehbar und verständlich begründet. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit nicht ersichtlich.
5.2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann die Fristansetzung über die Weihnachtsferien. Das Baurekursgericht setzte dem Beschwerdeführer am 14.Dezember 2016 eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen an, um zur Rekursantwort Stellung zu nehmen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dieser Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138I484 E.2.1, BGE 137 I 195 E.2.3.1, BGE 133 I 010 E.4, BGE 132 I 42 E.3.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer mit der Ansetzung einer 30-tägigen Frist unmöglich gewesen sein sollte, sein Replikrecht auszuüben, auch wenn diese Fristansetzung vor Weihnachten erfolgte. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin umfasste drei Seiten, zudem reichte sie weder neue Unterlagen ein noch enthält die Beschwerdeantwort abgesehen von der verlangten Parteientschädigung erhebliche neue Gesichtspunkte, mit denen er sich zeitintensiv hätte auseinandersetzen müssen. Obwohl die (Weihnachts-)Gerichtsferien im Rekursverfahren keine Geltung beanspruchen, berücksichtigte die Vorinstanz diesen Umstand, indem sie dem Beschwerdeführer eine 30-tägige anstelle der (sonst üblichen) 20-tägigen Frist ansetzte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Zudem schien es dem Beschwerdeführer möglich gewesen zu sein, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, weshalb ihm daraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen wäre.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt an der Gebührenfestsetzung, dass er mehrfach belastet werde, indem er einerseits die Siedlungsentwässerungsgebühr bezahlen müsse und andererseits verbrauchsabhängige Abwassergebühren sowie die Meliorationsbeiträge an die Flurgenossenschaft. Diese Dreifachbelastung würde gegen das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip verstossen.
6.2 Art.60a Abs.1 GSchG konkretisiert das Verursacherprinzip in Bezug auf die Kosten für Abwasseranlagen (oben, E.3.1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGr, 5.März 2004, 2P.266/2003, E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Da ein grosser Teil der für die Abwasserentsorgung entstehenden Kosten mengenunabhängig ist, weil das Abwassersystem auf eine maximale Auslastung ausgelegt sein muss, wäre eine reine verbrauchsabhängige Gebühr weder sachgerecht noch zulässig. Mit der Grundgebühr werden daher nicht allein Kosten für die tatsächliche Nutzung der Abwasseranlagen abgegolten, sondern auch die reine Möglichkeit der Nutzung (vgl. VGr, 30.Januar 2014, AN.2013.00004, E.5.4; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S.539ff., 558, 563).
6.2.1 Das Abwassergebührensystem der Beschwerdegegnerin entspricht diesen Grundsätzen: So erhebt sie für Abwasser eine Mengengebühr, welche vom Wasserverbrauch abhängig ist (Art.18 Abs.1 VSE). Dabei ist diese Gebühr vorliegend unumstritten und auch nicht Streitgegenstand; sie wurde vom Beschwerdeführer auch bezahlt. Zusätzlich erhebt die Beschwerdegegnerin eine Grundgebühr, welche sie aufgrund der Grundstücksfläche und der zu erwarteten Nutzung berechnet (Art.17 VSE). Eine solche Schematisierung der Berechnung der Grundgebühr ist in gewissen Grenzen zulässig. Besonderen Verhältnissen des Einzelfalls wird Rechnung getragen, indem je nach geltender Zonenzugehörigkeit und der damit zusammenhängenden Nutzungsmöglichkeit eine andere Gewichtung der Grundstücksfläche erfolgt (Art.17 Abs.1 und 2 VSE; dazu BGr, 26.August 1998, in: URP 1998 S.737) und bei Grundstücken mit einem sehr kleinen Anteil befestigter Fläche sowie Liegenschaften, die das nicht verschmutzte Abwasser nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zuführen, eine Reduktion der Grundgebühr gewährt werden kann (Art.35 Abs.1 der Ausführungsbestimmungen; vgl. auch Karlen, S.564).
Deshalb ist es zulässig, zusätzlich zur verbrauchsabhängigen Mengengebühr eine auf andere Faktoren ausgerichtete und von der tatsächlichen Nutzung unabhängige Grundgebühr zu erheben. Dadurch ist das Verursacher- und Äquivalenzprinzip nicht verletzt.
6.2.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass sein Grundstück, welches teilweise der Landwirtschaftszone und teilweise der Kernzone III zugewiesen und eher ländlich geprägt ist, nicht mit den Verhältnissen in der Innenstadt zu vergleichen ist. Dem trägt die angefochtene Gebührenforderung allerdings insofern Rechnung, als die Beschwerdegegnerin lediglich den auf die Kernzone anfallenden Grundstücksteil für die Berechnung berücksichtigt hat und damit lediglich 1'624m2 von 2'154m2 . Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss damaligen Kaufvertrag sei sein Grundstück der Landwirtschaftszone zugewiesen und die Berechnung der Gebühr insoweit falsch, ist er darauf hinzuweisen, dass sich mindestens das Wohnhaus gemäss rechtskräftigem Zonenplan (insbesondere Ergänzungsplan Kernzone E vom 28.März 2001) in der Kernzone III befindet. Soweit das Grundbuch überhaupt Anmerkungen in Bezug auf öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (wie Bauvorschriften, Zonierungen) enthalten sollte, haben diese lediglich deklaratorische Bedeutung (BGE 144 III 88); für die jeweiligen Eigentümer verbindlich sind die jeweiligen Festlegungen in der Nutzungsplanung/Zonenordnung.
6.3 Sodann stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass er das Abwassersystem der Beschwerdegegnerin benutzt. Er macht allerdings geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihm keine Siedlungsentwässerungsanlagen bereitstellen würde, weshalb er in Anwendung des Äquivalenzprinzips keine Gebühren zu leisten habe.
Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen umfassen das Kanalsystem der Beschwerdegegnerin und seine Einrichtungen wie Regenbecken, Versickerungsanlagen, Regenüberläufe, Pumpwerke, Druckleitungen usw. sowie die zentrale Abwasserreinigungsanlage und die Schlammverbrennungsanlage (Art.5 Abs.1 VSE). Insofern wird mit der Siedlungsentwässerung nicht nur das unverschmutzte, sondern auch das verschmutzte Abwasser erfasst (vgl. auch Anhang 1 zur VSE zum Begriff "Abwasser"). Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, dass das nicht verschmutzte Abwasser seiner Liegenschaft zu Unrecht nicht in die öffentliche Siedlungsentwässerung geleitet werden könne bzw. die Beschwerdegegnerin nicht die nötige Infrastruktur zur Verfügung stelle, ist darauf hinzuweisen, dass dies vorliegend nicht Streitgegenstand bildet (oben, E.1.3). Sodann entspricht es den bundesrechtlichen Vorgaben, das nicht verschmutzte Abwasser in der Regel versickern zu lassen und nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zuzuführen (Art.7 Abs.2 GschG; Karlen, S.563f.). Der Umstand, dass das nicht verschmutzte Wasser der Liegenschaft des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeleitet werden sollte, wird mit der Reduktion der Gebühr um 50% im Sinn von Art.35 Abs.1 lit.b der Ausführungsbestimmungen genügend berücksichtigt. Mit dieser Reduktion wird, weil die Siedlungsentwässerung nur das verschmutzte Abwasser seiner Liegenschaft aufzunehmen hat, dem Verursacherprinzip Rechnung getragen (Karlen, S.564). Dass das verschmutzte Abwasser der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeführt werden könne, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er unterliege einer Mehrfachbelastung, weil er auch Meliorationsbeiträge an die Flurgenossenschaft zu leisten habe, ist er darauf hinzuweisen, dass es bei den Beiträgen an Flurgenossenschaften in der Regel um Bodenverbesserungen geht. Diese stehen nicht im Zusammenhang mit der Ableitung des (verschmutzten) Abwassers. Dass damit andere Leistungen abgegolten werden sollten, ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb dieser Einwand des Beschwerdeführers unbeachtlich ist.
6.5 Schliesslich ist auch die zuzügliche Veranschlagung der Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden, ist doch die Gemeinde im strittigen Bereich mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Art.12 des Bundesgesetzes vom 12.Juni 2009 über die Mehrwertsteuer in Verbindung mit Art.14 Ziffer15 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27.November 2009) und sieht sie die Überwälzung der Mehrwertsteuer auch in ihrem Tarifblatt vor (Art.1 des Tarifblatts Gebühren gemäss Verordnung und Ausführungsbestimmungen über die Siedlungsentwässerung in der Version vom 1.Januar 2013).
Auch die Mahnspesen von Fr.20.- finden ihre gesetzliche Grundlage im (inzwischen aufgehobenen, aber im Zeitpunkt der Anordnung noch in Kraft stehenden) §1 ZifferA.8 der Verordnung des Regierungsrats über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8.Dezember 1966 (VOGG).
6.6 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Verwaltungsgerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert tatsächlichem Streitinteresse (§65a Abs.1 VRG). Angesichts des eher aufwendigen Verfahrens mit mehreren Zwischenentscheiden (Sistierung) und den umfangreichen Akten und Rügen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr.1'200.- festzusetzen (§§2ff. der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2001).
7.2 Die Beschwerdegegnerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung, da ihr im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmitteln, die überaus ausschweifend abgefasst seien, ein ausserordentlicher Aufwand entstanden sei. Als Gemeinwesen steht der Beschwerdegegnerin gestützt auf §17 Abs.2 lit.a VRG grundsätzlich keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, §17 N.51ff.). Auch wenn das vorliegende Verfahren als aufwändiger bezeichnet werden kann, rechtfertigt sich mangels ausserordentlichen Aufwands vorliegend noch keine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung. Deshalb sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid teilweise einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende diesbezüglich ebenfalls ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art.93 Abs.1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, §19a N.31f. und 48; VGr, 21.April 2016, VB.2015.00305, E.9).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 500.-- Zustellkosten,
Fr. 1'700.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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