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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2017.00066)

Zusammenfassung des Urteils VB.2017.00066: Verwaltungsgericht

Die Stadt Zürich unterstützte A seit Januar 1999 mit wirtschaftlicher Hilfe, bis er 2001 B heiratete und sie zusammen Hilfe erhielten. Die Sozialbehörde verlangte 2013 eine Rückzahlung von unrechtmässig bezogenen Leistungen. Nach Einsprachen und Rekursen reduzierte das Verwaltungsgericht die Rückzahlungsforderung und gewährte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. A und B beschwerten sich weiter, aber das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und verpflichtete sie zur Rückzahlung. Die Gerichtskosten wurden ihnen je zur Hälfte auferlegt. A und B wurden keine Parteientschädigung zugesprochen. A und B wurden die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung verweigert.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2017.00066

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2017.00066
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2017.00066 vom 12.12.2018 (ZH)
Datum:12.12.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe (Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe).
Schlagwörter: ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Rückerstattung; Verwaltung; Sozialhilfe; Verfahren; Einnahme; Einzahlung; Person; Vorinstanz; Einzahlungen; Staatsanwaltschaft; Auskunft; Einnahmen; Konto; Ermittlungsbericht; Fahrzeug; Hilfe; Privatkonto; Betrag; Rückerstattungsforderung; Beträge; Gewährung; ürden
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:121 II 214; 123 II 97; 130 II 482; 134 V 315;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2017.00066

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2017.00066

Urteil

der 3. Kammer

vom 12.Dezember2018

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RAC,

Beschwerdeführende,

gegen

StadtZürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A. A wurde seit Januar 1999 als Einzelperson von der StadtZürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 19.November 2003 meldete er der Sozialbehörde, dass er am 3.November 2001 zum zweiten Mal B geheiratet habe, mit der er bereits seit dem 12.Mai 2000 an der gleichen Adresse gewohnt hatte. Seit November 2003 erhalten A und B zusammen wirtschaftliche Hilfe.

B. Aufgrund des Berichts "Vertiefte Abklärungen SH" vom 14.August 2012 und gestützt auf §26 lit.a des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) verpflichtete die Sozialbehörde der StadtZürich A und B mit Entscheid vom 24.Juli 2013, die in der Zeit vom 1.November 2001 bis 31.Juli 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr.168'676.40 zurückzuerstatten, und legte die Modalitäten hierfür fest.

C. Die gegen den Entscheid vom 24.Juli 2013 von A und B erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der StadtZürich (SEK) mit Entscheid vom 24.September 2015 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr.116'994.-. Das Gesuch von A und B um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies die SEK demgegenüber ab.

II.

A und B erhoben daraufhin am 27.Oktober 2015 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten, der Entscheid der SEK vom 24.September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Zudem sei ihnen sowohl für das Einsprache- als auch das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Beschluss vom 15.Dezember 2016 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr.91'794.40 (DispositivzifferI). Zugleich gewährte er A und B für das Einsprache- und das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (DispositivziffernII und IV). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren schrieb der Bezirksrat mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden ab (DispositivzifferIII). Mit Beschluss vom 19.Januar 2017 entschädigte der Bezirksrat schliesslich den Rechtsvertreter von A und B für seinen Aufwand.

III.

A. Am 27.Januar 2017 gelangten A und B mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, DispositivzifferI des Beschlusses vom 15.Dezember 2016 sei insofern aufzuheben, als sie zu einer Rückerstattung verpflichtet würden, und es sei festzustellen, dass sie keine Rückerstattung schulden würden. Daneben ersuchten A und B um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Mit Schreiben vom 8.Februar 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 16.Februar 2017 ebenfalls mit Verweis auf den Beschluss vom 15.Dezember 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A und B liessen sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der Rechtsvertreter von A und B am 28.No­vember 2018 seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr.20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§38 Abs.1 in Verbindung mit §38b Abs.1 lit.c VRG).

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen mit Beschwerdeantrag1, DispositivzifferI des angefochtenen Beschlusses sei insofern aufzuheben, als sie zu einer Rückerstattung verpflichtet seien, und es sei festzustellen, dass sie keine Rückerstattung schulden würden (vorn III.A.). Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn die gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit ein im gerichtlichen Verfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern ist der Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 13.August 2018, VB.2017.00709, E.1.2; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich[VRG], 3.A.,Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §19 N.26). Würden der angefochtene Beschluss und die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführenden in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich partiell aufgehoben, wäre das mit dem Feststellungsbegehren erfolgte Anliegen bereits erreicht, ohne dass zusätzlich eine förmliche Feststellung erforderlich wäre. Ein selbständiges Feststellungsinteresse bezüglich der Rückerstattungspflicht ist damit nicht gegeben. Auf den Beschwerdeantrag1 ist deshalb insofern nicht einzutreten.

2.

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; §17 Abs.1 der Sozialhilfeverordnung vom 21.Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13.August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E.2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach §16 Abs.2 lit.a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2 Nach §26 lit.a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss §18 Abs.1 SHG verstösst eine Meldepflicht gemäss §28 SHV verletzt (VGr, 17.Mai 2018, VB.2017.00595, E.3.2).

Gestützt auf §18 Abs.1 SHG hat die hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit.a), die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben ihr gegenüber unterhalts- unterstützungspflichtig sind (lit.b), die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit.c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit.b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit.d). Nach §18 Abs.3 SHG hat sie Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 23.Juli 2018, VB.2018.00186, E.3.3).

2.3 Handelt es sich um eine Unterstützungsgemeinschaft, gilt die Auskunfts- und Mitteilungspflicht für beide Ehepartner und betrifft diese auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner (vorn E.2.2; VGr, 21.September 2017, VB.2017.00241, E.2.3). Sozialhilferechtliche Rückforderungen betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit unabhängig davon, ob sämtliche nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen ihre Auskunfts- Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr, 21.September 2017, VB.2017.00241, E.3.2).

2.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E.3.2; VGr, 1.Oktober 2015, VB.2015.00265, E.5.3f., 7.4; VGr, 1.Juli 2015, VB.2015.00229, E.4.2; VGr, 10.Februar 2011, VB.2010.00640, E.4.3). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1.Oktober 2015, VB.2015.00265, E.5.4; VGr, 10.Februar 2011, VB.2010.00640, E.4.3). Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 25.Januar 2018, VB.2017.00263, E.3.8).

2.5 Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15Jahre zurückliegen, können nicht mehr zurückgefordert werden (§30 Abs.1 und 2 SHG).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1 Wie schon mit Rekurs machen die Beschwerdeführenden auch mit Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin wäre im Zusammenhang mit ihrer Rückerstattungsforderung an den Strafbefehl der StaatsanwaltschaftD vom 15.Juli 2014 gebunden gewesen. Diese sprach den Beschwerdeführer1 wegen Betrugs gemäss Art.146 Abs.1 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90Tagessätzen à Fr.30.- sowie einer Busse von Fr.300.-, da er und die Beschwerdeführerin2 im Zeitraum vom 9.Dezember 2013 [recte: 2003] bis 11.Juni 2004 (Erwerbs-)Einnahmen unbekannter Herkunft von insgesamt Fr.18'700.- erzielt, diese der Beschwerdegegnerin jedoch nicht gemeldet hatten. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hätte die Rückerstattungsverpflichtung somit höchstens Fr.18'700.- betragen dürfen, zumal die Voraussetzungen, die es einer Verwaltungsbehörde erlauben würden, von einem Strafurteil abzuweichen, vorliegend nicht erfüllt (gewesen) seien. Vielmehr seien bei der Staatsanwaltschaft sämtliche (auch) hier zur Diskussion stehenden Sachverhalte eingeklagt und sämtliche auch vorliegend zur Verfügung stehenden Akten eingereicht worden, und die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Entscheid keine weiteren Tatsachen festgestellt, die der Staatsanwaltschaft unbekannt gewesen seien die sie nicht beachtet habe. In Bezug auf die übrigen, im Ermittlungsbericht festgehaltenen Einnahmen hätte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer1 ebenso zur Rechenschaft ziehen müssen. Sie sei aber sinngemäss zum Schluss gekommen, dass sich insofern ein Betrugsvorwurf nicht habe erhärten lassen, andernfalls sie den Beschwerdeführer1 dafür hätte anklagen müssen.

3.2 Die StaatsanwaltschaftD erwog im Strafbefehl vom 15.Juli 2014, der Beschwerdeführer1 habe vom 1.Dezember 1998 bis 10.Dezember 2012 teilweise zusammen mit der Beschwerdeführerin2 von der Beschwerdegegnerin Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr.444'241.45 bezogen. Seit Anbeginn seiner Unterstützung habe er gewusst, dass er verpflichtet gewesen sei, der Beschwerdegegnerin gegenüber wahrheitsgemässe Angaben über seine Verhältnisse zu machen und Änderungen in seinen Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, insbesondere generiertes Einkommen zu deklarieren. Namentlich in den Erklärungen vom 19.November 2003 und 17.Januar 2015 (zusammen mit der Beschwerdeführerin2) habe er bewusst wahrheitswidrig angegeben, Erwerbseinnahmen von lediglich Fr.336.- bzw. keine Erwerbseinnahmen erzielt zu haben, obwohl er und die Beschwerdeführerin2 im Zeitraum vom 9.Dezember 2013 [recte: 2003] bis 11.Juni 2004 Einnahmen unbekannter Herkunft von [rund] Fr.4'000.-, Fr.4'500.-, Fr.6'300.-, Fr.2'000.- und Fr.2'000.-, total somit Fr.18'700.-, erzielt hätten, die auf ein der Beschwerdegegnerin nicht angezeigtes, am 24.April 2003 eröffnetes Bankkonto bei der E-Bank einbezahlt worden seien. Dieser Umstand sei demzufolge nicht aus den vom Beschwerdeführer1 gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Konten hervorgegangen. Im genannten Zeitraum habe die Beschwerdegegnerin daher zu viel an Sozialhilfebeiträgen bezahlt, und in diesem Umfang sei sie geschädigt worden.

Das gegen die Beschwerdeführerin2 wegen Sozialhilfebetrugs eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft demgegenüber mangels Nachweises des Tatbestands in subjektiver Hinsicht mit Einstellungsverfügung vom 15.Juli 2014 ein. Dabei hielt sie einleitend fest, dass gemäss der Anzeige der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden bis dato rund Fr.444'000.- an Sozialhilfe bezogen hätten und trotz Kenntnis ihrer Informations- und Meldeplichten jeweils angegeben hätten, keine Einkünfte aus Erwerbseinnahmen generiert zu haben und über Vermögenswerte zu verfügen, obwohl sie, wie die "Vertieften Abklärungen" ergeben hätten, in den Jahren 2002 und 2003 Erwerbseinkommen von rund Fr.67'000.- erzielt und diverse Konten bestanden hätten und sie rund 15Fahrzeuge erworben/besessen hätten, was gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert worden sei. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer1 habe sich, nach anfänglicher Bestreitung, schliesslich teilweise geständig gezeigt, im Ergebnis Einkünfte/Vermögenswerte von mindestens Fr.18'700.- pflichtwidrig nicht deklariert zu haben, wenngleich er geltend gemacht habe, wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht alles verstanden zu haben, was ihm seitens der Beschwerdegegnerin an Schriftlichkeiten und Formularen zur Unterschrift vorgehalten worden sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin2, wonach sie sich ihren Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin aus sprachlichen Gründen nicht (genau) bewusst gewesen sei, sie die Unterschriften auf den Formularen der Beschwerdegegnerin blindlings geleistet habe und von den vom Beschwerdeführer1 eingelösten Fahrzeuge nicht gewusst habe, erschienen glaubhaft bzw. könnten mangels anderweitiger Beweise jedenfalls nicht widerlegt werden. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin2 wegen Betrugs sei daher mangels Nachweises des besagten Tatbestands in subjektiver Hinsicht einzustellen.

3.3 Die Vorinstanz erwog, aus dem Strafbefehl sei einerseits nicht ersichtlich, inwieweit sich die Staatsanwaltschaft mit dem Ermittlungsbericht auseinandergesetzt habe. Andererseits habe die Staatsanwaltschaft gemäss der Einstellungsverfügung bewusst offengelassen, ob der Beschwerdeführer1 noch weitere Einnahmen verschwiegen habe und wie es sich mit den übrigen im Ermittlungsbericht festgehaltenen Einnahmen verhalte. In diesen Fällen sei auch zu beachten, dass im Strafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte. Somit habe die Sozialbehörde die vorliegenden Beweismittel frei zu würdigen und sei in ihrer Beurteilung nicht an das Strafurteil gebunden. In diesem Fall habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer1 wohl im Sinn dieses Grundsatzes "nur" für Fr.18'700.- verurteilt, weswegen die Beschwerdegegnerin nicht an den Strafbefehl gebunden sei.

3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden musste die Beschwerdegegnerin ihre Rückerstattungsforderung aufgrund des Strafbefehls und der Einstellungsverfügung vom 15.Juli 2014 nicht auf höchstens Fr.18'700.- reduzieren. Zwar kann den jeweiligen Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei entnommen werden, sie habe bewusst offengelassen, ob der Beschwerdeführer1 noch weitere Einnahmen verschwiegen habe, und wie es sich mit den übrigen im Ermittlungsbericht festgehaltenen Einnahmen verhalte (vorn E.3.3). Es trifft jedoch zu, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl ausschliesslich nicht deklarierte (Erwerbs-)Einnahmen des Beschwerdeführers1 im Zeitraum vom 9.Dezember 2013 [recte: 2003] bis 11.Juni 2004 in der Höhe von total Fr.18'700.- beurteilte, nicht jedoch ein weitergehendes pflichtwidriges bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers1. Dementsprechend sprach sie diesen darüber hinaus nicht auch nicht in "dubio pro reo" vom Vorwurf eines umfangreicheren Betrugs frei. Insofern ist denn auch nicht von Bedeutung, ob bei der Staatsanwaltschaft tatsächlich sämtliche zur Diskussion stehenden Sachverhalte eingeklagt und alle auch im sozialhilferechtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Akten eingereicht wurden, was jedenfalls den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden kann. Liegt jedoch im Zusammenhang mit dem Fr.18'700.- übersteigenden unrechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe gar kein Strafurteil vor, so musste die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auch nicht auf diesen Betrag beschränken. Somit stellt sich für den die Fr.18'700.- übersteigenden Betrag mangels Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl bzw. in der Einstellungsverfügung die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an Strafurteile gar nicht. Im Ergebnis sind die Erwägungen der Vorinstanz folglich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die strassenverkehrsrechtliche Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil analog auf Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht angewendet werden kann, in verschiedenen Fällen offengelassen (VGr, 8.September 2017, VB.2016.00652, E.2.3; 1.Oktober 2015, VB.2015.00265, E.4.2). In anderen Fällen hat es eine solche Bindung zu Ungunsten des strafrechtlich verurteilten Sozialhilfeempfängers insofern grundsätzlich bejaht, als es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, die strafrechtliche Verurteilung zu ak­zeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17.Mai 2018, VB.2017.00595, E.5.4; 23.Juni 2016, VB.2016.00026, E.5.4, je mit Verweis auf BGr, 29.Mai 2015, 1C_476/2014, E.2.3 und E.2.6; BGE 123 II 97 E.3c/aa; BGE 121 II 214 E.3a; VGr, 18.Januar 2016, VB.2015.00278, E.3.1). Inwiefern die erwähnte Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog anzuwenden wäre, ist wie erwähnt mangels relevanter Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl nicht entscheidend. Die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist ausserdem auch deshalb fraglich, weil die Beschwerdeführenden eine Bindung zu ihren Gunsten geltend machen, was sich kaum aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lässt, und weil für die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren unter anderem das Verbot des Selbstbelastungszwangs und der Grundsatz "in dubio pro reo" gelten, welche im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen (vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E.4.5.3).

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden machen wiederum geltend, wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht alles verstanden zu haben, was ihnen seitens der Beschwerdegegnerin an Schriftlichkeiten und Formularen zur Unterschrift vorgehalten worden sei (vgl. vorn E.3.3i.f.). Ein Dolmetscher sei bei den betreffenden Gesprächen mit dem Berater der Beschwerdegegnerin erstmals im Jahr 2011 anwesend gewesen. Es wäre jedoch an dieser gewesen, ihnen den Beschwerdeführenden schon zuvor die massgeblichen Rechte und Pflichten, namentlich die Konsequenzen einer Nichtdeklaration, in einer ihnen verständlichen Sprache zu vermitteln. Bis zum Jahr 2011 könnten ihnen somit mangels rechtsgenügender Aufklärung keine rechtlich relevanten Verfehlungen vorgeworfen werden. Eine Rückforderung erweise sich somit als ungerechtfertigt, zumal "praktisch alle" behaupteten, massgebenden Handlungen vor 2011 erfolgt seien.

4.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, aus dem Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer1 gehe hervor, dass er und die Beschwerdeführerin2 bewusst alljährlich eine Erklärung abgegeben und jeweils ein Merkblatt über ihre Rechte und Pflichten erhalten, aber wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten. Die Staatsanwaltschaft gehe demgemäss davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden ihrer Pflichten bewusst gewesen seien, andernfalls es nicht möglich gewesen wäre, eine Arglist zu bejahen. Die Beschwerdeführenden hätten damit wohl von ihrer Auskunfts- und Informationspflicht gewusst. Sie würden denn auch nicht bestreiten, die Merkblätter unterzeichnet zu haben. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden erst im Jahr 2011 von ihren Pflichten erfahren hätten. Beispielsweise hätten sie im Jahr 2006 Bankunterlagen eingereicht. Den Beschwerdeführenden habe bewusst sein müssen, dass Einzahlungen auf ihr Konto für die Berechnung des Budgets relevant seien.

4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Informations- und Meldeplichten gemäss §18 SHG als auch die Rückerstattungspflicht bei unrechtmässigem Bezug von Gesetzes wegen gelten. Eine spezielle Information der Hilfesuchenden über ihre Pflichten ist dazu nicht vorausgesetzt. Daran ändert auch §28 SHV nichts, wonach die Fürsorgebehörde die Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam macht, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden. Die Beschwerdeführenden bestreiten auch im Beschwerdeverfahren nicht, die Merkblätter der Beschwerdegegnerin betreffend Auskunftspflichten unterzeichnet zu haben. Wenn sie geltend machen, die darin enthaltenen Hinweise nicht verstanden zu haben, vermag dies wie die Vorinstanz zu Recht festhält nicht zu überzeugen. Vielmehr ist von einer blossen Schutzbehauptung auszugehen. Zwar haben Sozialbehörden tatsächlich zu gewährleisten, dass betroffene Personen im Verfahren um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe verstehen, welche Rechte ihnen zustehen und welche Pflichten ihnen obliegen. Vor allem grössere Gemeinden wie die Beschwerdegegnerin verfügen zu diesem Zweck über in verschiedenen Sprachen abgefasste Merkblätter. Im März 2011 bestätigten die Beschwerdeführenden denn auch, ein Merkblatt betreffend Rechte und Pflichten auf Arabisch erhalten zu haben. Generell gilt aber im Verkehr mit den Behörden das Prinzip der Amtssprache (vgl. Art.70 der Bundesverfassung vom 18.April 1999). Das bedeutet, dass zwischen der Verwaltung und Privatpersonen mündlich und schriftlich grundsätzlich die im betreffenden Kanton geltende Amtssprache zur Anwendung gelangt. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art.48 der Kantonsverfassung vom 27.Februar 2005). Dabei versteht sich von selbst, dass jemand, der der deutschen Sprache nicht nicht hinreichend mächtig ist, im Kontakt mit den Behörden und namentlich anlässlich bzw. vor der Unterzeichnung eines amtlichen Dokuments prinzipiell von selber auf diesen Umstand aufmerksam machen muss. Die Beschwerdeführenden machen aber weder geltend, dies jemals getan zu haben, noch ergeben sich darauf Hinweise aus den Akten. Den Gesprächs- und Aktennotizen der Beschwerdegegnerin, die bis in das Jahr 1998 zurückreichen lassen sich mit der sogleich zu erwähnenden Ausnahme sodann auch keine sprachlichen Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. In der in einwandfreiem Deutsch verfassten Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 26.Februar 2013 führen diese lediglich aus, dass der Beschwerdeführer1 kaum Deutsch verstehe, nicht aber die Beschwerdeführerin2. Dass im Rahmen der Information über den Ermittlungsbericht und der Gewährung des rechtlichen Gehörs jeweils ein Dolmetscher beigezogen wurde und die Beschwerdegegnerin am 12.Dezember 2012 notierte, der Beschwerdeführer1 habe "Mühe den Inhalt, bzw. die Aufforderungen zu verstehen", vermag die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Beschwerdeführenden durchaus um ihre Auskunfts- und Informationspflicht gewusst hätten, nicht infrage zu stellen, zumal gesundheitliche Probleme die Einnahme von Medikamenten dafür verantwortlich gewesen sein könnten und die Beschwerdegegnerin kurz darauf anlässlich des Gesprächs vom 17.Dezember 2012 festhielt, die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers1 seien gut. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihren Auskunfts- und Meldepflichten durchaus bewusst waren.

5.

5.1 Im Folgenden ist auf die einzelnen Positionen der Rückerstattungssumme einzugehen. Die Vorinstanz stützte sich in diesem Zusammenhang auf den Bericht "Vertiefte Abklärungen SH" vom 14.August 2012. Nach ihren Berechnungen beträgt der von den Beschwerdeführenden zurückzuerstattende Betrag total Fr.91'794.40.

5.2

5.2.1 Zum E-Sparkonto Nr.01 erwog die Vorinstanz, auf diesem nicht deklarierten Konto der Beschwerdeführerin2 seien am 24.Januar 2002 Fr.2'600.- eingegangen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft vorgebracht, dass es sich dabei um eine Lohnzahlung gehandelt habe, von der die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2004 Kenntnis erhalten habe, weshalb die Forderung insofern verjährt sei. Es gelinge ihnen daher nicht, die Vermutung des Ermittlungsberichts umzustossen. Der genannte Betrag sei vielmehr als nicht angezeigte Einnahme zu betrachten.

5.2.2 Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, die Fr.2'600.- müssten der Summe von Fr.51'382.- zugeordnet werden, welche den nicht deklarierten Lohneinnahmen gemäss Ziffer1 der Einsprache vom 26.August 2013 entspreche. Da die Beschwerdegegnerin selber eingeräumt habe, dass die Lohnausweise von 2001 bis 2003 bereits am 8.Juli 2004 eingereicht worden seien, sei die Rückforderung über Fr.2'600.- inzwischen verjährt.

5.2.3 Damit vermögen die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Erwägungen jedoch nicht infrage zu stellen. Dem Kontoabschluss für das Jahr 2002 zufolge wurde der Betrag von Fr.2'600.- am 24.Januar 2002 bar einbezahlt. Wenn es sich dabei tatsächlich um Lohneinnahmen gehandelt haben soll, so hätten die Beschwerdeführenden darlegen müssen, weshalb sie sich diese Summe zunächst vom Lohnkonto der Beschwerdeführerin2 gemäss eigenen Aussagen war dies bis "ca. 2006" das F-Privatkonto Nr.02 auszahlen liessen, wofür im Übrigen kein eindeutiger Beleg vorhanden ist, um sie anschliessend wieder bar auf das fragliche E-Sparkonto einzuzahlen. Eine Anweisung an die Bank wäre jedenfalls naheliegender gewesen. Auch aus dem Lohnausweis für das Jahr 2002, wonach die Beschwerdeführerin2 für ihre Arbeit bei ein Bruttoeinkommen von Fr.47'999.- bzw. ein Nettoeinkommen von Fr.42'339.- erzielte, lässt sich nichts ableiten, was die Behauptung der Beschwerdeführenden stützen würde.

5.3

5.3.1 In Bezug auf E-Sparkonto [recte: Privatkonto] Nr.03 erwog die Vorinstanz, es seien Einzahlungen von Dritten in der Höhe von Fr.40'839.40 auf dieses Konto eingegangen, die nicht angezeigt worden seien. Nach Anhörung der Beschwerdeführenden habe die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung auf Fr.37'040.- reduziert. Aus den Gesprächsnotizen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin bereits am 7.März 2006 mitgeteilt hätten, dass es sich im Umfang von Fr.2'500.- um die Mietzinskaution gehandelt habe, welche sie dem Bruder der Beschwerdeführerin2 anschliessend via F-Konto überwiesen hätten. Infolge Verjährung sei eine Rückforderung insofern nicht mehr möglich, und die Rückerstattungsforderung sei hinsichtlich der auf dem genannten Konto eingegangenen Einnahmen auf Fr.34'540.- zu reduzieren. Dass es sich bei den übrigen Beträgen um nicht deklarierte Löhne handeln soll, werde von den Beschwerdeführenden demgegenüber weder substanziiert noch glaubhaft vorgebracht.

5.3.2 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, es handle sich "bei den meisten Summen" um Einzahlungen auf ein eigenes Konto, die aus Lohneinnahmen stammen würden. Diese seien jedoch deklariert worden und daher nicht zurückzuerstatten.

5.3.3 Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen gelingt es ihnen indes nicht, die durch den Ermittlungsbericht begründete Vermutung zu widerlegen, es handle sich um nicht deklarierte Einzahlungen von Dritten, bzw. die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Gemäss dem Ermittlungsbericht wurde das auf die Beschwerdeführerin2 lautende Konto erst rund drei Jahre nach seiner Eröffnung, mithin im April 2006, der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Infolge dieser Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht obliegt die Beweislast, dass die verschwiegenen Vermögenswerte den Sozialhilfeanspruch nicht vermindert hätten, den Beschwerdeführenden. Die fraglichen Einzahlungen auf das E-Privatkonto im Zeitraum vom 5.August 2003 bis 11.Juni 2004 sind in den Unterlagen ausgewiesen. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen, dass sie selber für die Einzahlungen verantwortlich sind bzw. das Geld vom Lohnkonto der Beschwerdeführerin2, das heisst vom F-Privatkonto Nr.02, stammt. Die vorhandenen Auszüge dieses Kontos weisen zwar zahlreiche Barbezüge, manchmal von mehreren Tausend Franken, in der fraglichen Zeit aus. Daraus ergibt sich indes nicht ohne Weiteres, dass mit diesen Beträgen auch die Einzahlungen auf das E-Privatkonto vorgenommen wurden. Auch hier bleiben die Beschwerdeführenden zudem eine Erklärung schuldig, weshalb sie sich zunächst Geld vom Lohnkonto auszahlen liessen, um dieses anschliessend wieder bar auf das fragliche E-Privatkonto einzuzahlen.

5.4

5.4.1 Weiter erwog die Vorinstanz, auf das F-Sparkonto Nr.04 seien vom 25.Januar 2002 bis zum 24.Dezember 2003 Einzahlungen vorgenommen worden. Aus den Bankunterlagen sei ersichtlich, dass die jeweiligen Beträge am gleichen Tag vom F-Privatkonto Nr.02 (unten E.5.5) mittels Dauerauftrag überwiesen worden seien und auf dem F-Sparkonto Nr.04 entsprechende Beträge am selbigen Datum eingegangen seien. Die Beschwerdeführenden hätten somit glaubhaft dargelegt, dass die jeweiligen Eingänge in der Höhe von Fr.20'500.- nicht zusätzliche, nicht deklarierte Einnahmen, sondern vielmehr Ersparnisse aus deklariertem Einkommen gewesen seien. Bezüglich des Anfangssaldos lägen demgegenüber keine Unterlagen im Recht, die belegen würden, dass es sich bei dieser Summe ebenfalls um Überweisungen vom Privat- auf das Sparkonto gehandelt habe. Dementsprechend seien die auf das genannte Konto eingegangenen, nicht angezeigten Einnahmen auf den Anfangssaldo von Fr.7'361.90 zu reduzieren.

5.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, das Sparkonto sei "automatisch" mit der Eröffnung des F-Privatkontos erstellt worden. Der Anfangssaldo stamme wiederum aus Ersparnissen aus deklariertem Einkommen.

5.4.3 Gemäss dem Ermittlungsbericht unterliessen es die Beschwerdeführenden, das fragliche, auf die Beschwerdeführerin2 lautende Konto gegenüber der Beschwerdegegnerin zu deklarieren. Dies bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, ebenso wenig, dass der Kontostand am 31.Dezember 2001 Fr.7'361.90 betrug. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26.Februar 2013 machten sie anders nun als mit Beschwerde noch nicht geltend, der Anfangssaldo sei ebenfalls mittels Überweisungen vom F-Privatkonto Nr.02 generiert worden. Für diese Behauptung sind keine Belege vorhanden, und sie erscheint wenig glaubhaft, zumal sie erst im Rechtsmittelverfahren aufgestellt wurde. Die Beschwerdeführenden haben den Betrag von Fr.7'361.90 somit zurückzuerstatten.

5.5

5.5.1 Hinsichtlich des F-Privatkontos Nr.02 erwog die Vorinstanz, darauf seien nicht deklarierte Beträge von insgesamt Fr.28'088.50 eingegangen. Unterlagen, dass es sich dabei wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht um private Darlehen für ausgewiesene Operationen gehandelt habe, seien keine eingereicht worden. Da die Rückerstattungsforderung insofern aber bei weitem den Grundbedarf der Beschwerdeführenden übersteige, es sich somit nicht um Leistungen in "relativ bescheidenem Umfang" handle, hätten diese ohnehin als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt werden müssen. Die Darlehen seien daher als nicht angezeigte Einnahmen zu betrachten. Gemäss dem Ermittlungsbericht setzt sich die Summe von Fr.28'088.50 aus mehreren Einzahlungen unklarer Herkunft von Fr.4'200.05 mit dem Vermerk "Saläreingänge", diversen Einzahlungen von Fr.17'742.45 sowie dem Saldovortrag von Fr.6'146.- zusammen.

5.5.2 Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend, es handle sich bei den erwähnten Beträgen allesamt um private Darlehen, die als zurückzahlbare Forderungen buchhalterisch gesehen nicht zu einem Vermögenszuwachs führten und daher auch nicht zu deklarieren seien. Die Darlehen seien ausschliesslich zur Finanzierung der mittels Urkunden belegten ärztlichen Behandlungen und Operationen zur Erfüllung ihres Kinderwunsches verwendet worden.

5.5.3 Freiwillige Leistungen von Dritten sind unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Bei Darlehen im Besonderen ist eine Berücksichtigung dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (VGr, 21.April 2017, VB.2016.00290, E.3.3, mit Hinweis auf Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St.Gallen 2014, S.436ff.).

Die diversen Einzahlungen sind in den Akten ausgewiesen, nicht jedoch, dass es sich dabei tatsächlich um private Darlehen für eine ärztliche Behandlung im LandG handelte. Im Übrigen stehen die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren im Widerspruch zu denjenigen gemäss ihrer Stellungnahme vom 26.Februar 2013, wonach die Einzahlungen mit dem Vermerk "Saläreingang" Beiträge der H-Versicherung Versicherung und die Einzahlung vom 1.Juni 2004 im Umfang von Fr.7'200.- die Begleichung einer Schuld und nicht eines Darlehens dargestellt haben sollen. Selbst wenn es sich aber um Darlehen gehandelt haben sollte, wären diese wie die Vorinstanz zu Recht erwägt angesichts ihres Umfangs im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen gewesen (vgl. VGr, 21.April 2017, VB.2016.00290, E.5.2, wo bereits ein Betrag von Fr.5'000.- als über den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinausgehend qualifiziert wurde).

5.6

5.6.1 Zu den beiden deklarierten Konten F-Sparkonto Nr.05 und F-Privatkonto Nr.06 erwog die Vorinstanz, insgesamt seien Eingänge in der Höhe von Fr.19'650.- [recte: Fr.19'550.-] festgestellt worden. Gemäss der Beschwerdegegnerin sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Beträge vom 23.Februar 2004 (Fr.1'300.-), 15.September 2004 (Fr.1'500.-) und 5.Mai [recte: 5.April] 2006 (Fr.100.-) nachvollziehbar zu begründen. Bezüglich des Betrags von Fr.1'300.-, der am 24.Februar 2004 auf ihr Konto eingegangen sei, hätten die Beschwerdeführenden zunächst geltend gemacht, es sei eine Mietzahlung gewesen, während sie mit Rekurs behaupten würden, es habe sich um eine Auszahlung einer Autoversicherung gehandelt. Damit könnten sie indes nicht glaubhaft vorbringen, dass dieser Betrag keine nicht deklarierte Einnahme sei. Ebenso wenig glaubhaft erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführenden, bei den Fr.1'500.-, die am 15.September 2004 eingegangen seien, habe es sich um eine Rückzahlung eines Kredits gehandelt. Schliesslich erweise sich die Verjährungseinrede der Beschwerdeführenden als unbehelflich, nachdem die Beschwerdegegnerin erst mit dem Bericht "Vertiefte Abklärungen SH" vom 14.August 2012 Kenntnis von den erwähnten Beträgen erhalten habe.

5.6.2 Diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Konten seien deklariert gewesen, weshalb zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass die fraglichen Beträge der Beschwerdegegnerin bereits in den Jahren 2004 bis 2006 bekannt gewesen seien. Insofern sei die Rückforderung daher verjährt.

5.6.3 Auch hier sind die Einzahlungen von Fr.1'300.-, Fr.1'500.- und Fr.100.- in den Akten ausgewiesen. Eine Erklärung zu deren Herkunft und Zweck geben die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht mehr ab. Vielmehr berufen sie sich ausschliesslich auf die relative Verjährungsfrist von §30 Abs.2 SHG, wonach die Rückerstattungsforderung fünf Jahre, nachdem die Sozialbehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, verjährt (vorn E.2.5). Von der Kenntnisnahme im Sinn von §30 Abs.2 SHG ist dann auszugehen, wenn die Sozialbehörde aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden Umstände den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person erkennen kann (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel15.4.01, 30.Januar 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt der Schuldner, der die Einrede der Verjährung erhebt, hierfür die Beweislast. Er muss die Tatsachen beweisen, welche es erlauben, den Beginn der Verjährungsfrist festzustellen (BGr, 22.Dezember 2014, 9C_473/2014, E.3.1; 29. Januar 2010, 5A_563/2009, E.3). Vorliegend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, diesen Beweis zu erbringen, zumal unbestritten ist, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin zwar die beiden Konten deklarierten, sie jedoch zu keinem Zeitpunkt abstritten, die fraglichen Einzahlungen nicht angegeben zu haben. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit dem Bericht "Vertiefte Abklärungen SH" von den Einzahlungen Kenntnis erhielt. Die Verjährungseinrede verfängt damit nicht.

5.7

5.7.1 Hinsichtlich der während der wirtschaftlichen Unterstützung auf die Namen der Beschwerdeführenden eingelösten Fahrzeuge (vgl. die Auflistung auf S.19f. des Beschlusses vom 15.Dezember 2016) hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass der Beschwerdegegnerin ein Rechnungsfehler unterlaufen sei; die Addition der einzelnen Beträge ergebe eine Summe von Fr.16'304.- Sodann erwog sie, aus den in den Akten liegenden Deklarationen der Vermögenswerte der Beschwerdeführenden sei nicht ersichtlich, dass sie eines der fraglichen Autos gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert hätten, und die Beschwerdeführenden hätten keine Belege nachvollziehbare Dokumente über den Besitz den Verkauf eingereicht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie mit diesen Fahrzeugen nicht deklarierte Einkünfte erzielt hätten. Die Werte der drei Autos würden mit den Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der Stellungnahme vom 26.Februar 2013 übereinstimmen. Die Werte der übrigen Autos, die mithilfe einer im Internet abrufbaren Fahrzeugbewertung ermittelt worden seien, erschienen nachvollziehbar und angemessen, zumal es sich um einen Durchschnittspreis einer grossen Anzahl von real angebotenen gleichartigen Fahrzeuge handle und davon ausgegangen werden könne, dass die Fahrzeuge im Zeitpunkt des Erwerbs Verkaufs mehr Wert gehabt hätten. Wo kein Wert ermittelbar gewesen sei, sei ein Pauschalbetrag von Fr.300.- einberechnet worden. Die unsubstanziierte Bestreitung dieser Werte durch die Beschwerdeführenden vermöge die im Ermittlungsbericht festgestellten Preise nicht in Zweifel zu ziehen.

5.7.2 Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend, das Abstellen auf den damaligen Marktpreis der Fahrzeuge sei beweismässig nicht zulässig; jedes Fahrzeug habe einen individuellen Wert. Ohne genaue Kenntnisse des Zustands des jeweiligen Autos könnten keine verlässlichen Wertbestimmungen vorgenommen werden. Sämtliche Autos seien Abbruchwagen bzw. alt und wertlos gewesen und hätten nur noch kurzfristig gefahren werden können. Es sei nie mehr als ein Fahrzeug zur selben Zeit eingelöst gewesen.

5.7.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, die fraglichen Fahrzeuge gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert zu haben, ebenso wenig, dass sie diese an Drittpersonen weiterverkauften. Weshalb die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nicht auf den damaligen Marktpreis abstellen nicht unverhältnismässig hohe Pauschalwerte einsetzen durften, ist nicht einzusehen, zumal es an ihnen gewesen wäre, die jeweiligen Werte der Fahrzeuge beispielsweise mittels Verkaufsquittungen zu dokumentieren und insofern den Ermittlungsbericht zu entkräften. Auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid somit nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden für die Gerichtskosten aufzukommen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Da sie sich in finanziell prekären Verhältnisse befinden dürften, sind sie massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss §3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 anzusetzen (Plüss, §13 N.39). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu (§17 Abs.2 VRG), die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

6.2.1 Gemäss §16 Abs.1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, §16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, §16 N.80f.).

6.2.2 Aufgrund ihrer Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin, ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen haben ihre Begehren jedoch als offensichtlich aussichtslos zu gelten, zumal sie im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholen. Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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