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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00701)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00701: Verwaltungsgericht

Die Sozialbehörde unterstützt A seit 2009 mit wirtschaftlicher Hilfe. A wurde angewiesen, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, aber die Sozialhilfeleistungen könnten gekürzt werden, wenn er die Auflagen missachtet. A unterzeichnete eine Arbeitsvereinbarung, die jedoch abgebrochen wurde. Der Bezirksrat kürzte den Grundbedarf von A um 15% für sechs Monate. A reichte Rekurs ein, um den Entscheid aufzuheben und professionelle Unterstützung bei der Stellensuche zu erhalten. Die Einzelrichterin entschied, dass die Weisungen der Sozialbehörde für A zumutbar waren, und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten betragen insgesamt Fr. 600.--.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00701

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00701
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00701 vom 30.12.2016 (ZH)
Datum:30.12.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs
Schlagwörter: Arbeit; Weisung; Rekurs; Bewerbung; Beschluss; Sozialbehörde; Liegenschaftenabteilung; Arbeitsintegrationsprogramm; Teilnahme; Gemeinde; Verfahren; Gewährung; Einsprachen; Beschäftigung; Vorgesetzten; Beschwerdeführer; Computer; Rekurse; Sozialhilfe; Beschäftigungsprogramm; Kürzung; Rekursverfahren; Lebensunterhalt; Leistungskürzung; ändig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 I 71; 139 I 218;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00701

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2016.00701

Urteil

der Einzelrichterin

vom 30.Dezember2016

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

gegen

vertreten durch die Sozialbehörde,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A. A wird seit dem 1.Januar 2009 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 10.März 2015 wurde A angewiesen, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden können, wenn Auflagen und Weisungen missachtet würden. A focht diese Verfügung nicht an.

Am 6.August 2015 unterzeichnete A eine Arbeitsvereinbarung mit der Gemeinde B. Der Stellenantritt erfolgte per 13.August 2015 in der Liegenschaftenabteilung der Gemeinde B. Am 10.September 2015 wurde der Arbeitseinsatz seitens der Liegenschaftenabteilung abgebrochen.

Gegen diesen Beschluss reichte A am 26.Oktober 2015 Rekurs beim Bezirksrat C ein (Geschäfts-Nr.01).

C. Im Rahmen der ordentlichen Revision der Sozialhilfeleistungen erteilte die Sozialbehörde B A mit Beschluss vom 12.April 2016, wiedererwägungsweise angepasst mit Beschluss vom 11.Juli 2016, die Weisung, bis Mitte des Folgemonats unaufgefordert fünf Stellenbewerbungen, inklusive der dazugehörenden Inserate, Bewerbungs­schreiben und Antwortbriefe, vorzulegen. Gleichzeitig drohte sie ihm die Kürzung der Sozialhilfeleistungen für den Fall eines Weisungsverstosses an. Auch gegen diesen Beschluss erhob A mit Eingabe vom 11.August 2016 Rekurs (Geschäfts-Nr.02).

II.

Mit Beschluss vom 20.Oktober 2016 vereinigte der Bezirksrat C die beiden Rekursverfahren und kürzte in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A während sechs Monaten um 15%. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.

Am 10.November 2016 gelangte A mit Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gewährung von professioneller und finanzieller Unterstützung bei der Stellensuche. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für "weitere Einsprachen und eventuell folgende Verfahren".

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

­eine Weisung, mit der gleichzeitig eine angedroht wurde

­Mist deshalb nicht

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde habe die von der Sammelstelle im Dezember 2015 bezahlten Kleiderspesen zurückbehalten. Dazu reichte er eine Kopie der Lohnabrechnung vom Dezember 2015 ein. Sofern er damit eine Auszahlung der Kleiderspesen in Höhe von Fr.50.- durch die Sozialbehörde beantragt, stellt er dieses Begehren im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch vorerst an die Beschwerdegegnerin wenden müssen. Die Auszahlung von Kleiderspesen war nicht Gegenstand im Rekursverfahren und kann deshalb auch nicht erstmals Thema des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein. Entsprechend ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

2.

­­­­­­­­­-

2.3 ­­­­­­

15% als zulässig. ­

3.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15% während sechs Monaten, die aufgrund eines Verstosses gegen die mit Beschluss vom 10.März 2015 erteilte Weisung verfügt wurde. Mit der betreffenden Weisung wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einem Beschäftigungsprogramm zu und wies die interne Arbeitsvermittlungsstelle der Gemeinde B an, zusammen mit dem Beschwerdeführer eine 40%-Anstellung zu organisieren.

3.1

3.1.1 Hierzu erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass es sich bei der Beschäftigung in der Liegenschaftenabteilung B grundsätzlich um eine zumut­bare Arbeit handle. Anderweitige Hinweise seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestreite grundsätzlich nicht, am 4. und 10.September 2015 die Arbeit verweigert und die Arbeitsstelle vorzeitig verlassen zu haben. Ein derart renitentes Verhalten des Beschwerde­führers sei nicht zu tolerieren. Dies auch dann nicht, wenn sich der Beschwerdeführer vorgängig offenbar durch eine angeblich abfällige Bemerkung eines Mitarbeiters des Hausdienstes beleidigt gefühlt habe. Insofern sei der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest teilweise am Konflikt mit seinem Vorgesetzten und der darauffolgenden Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms bei der Liegenschaften­abteilung B mitverantwortlich gewesen. Damit sei er der ihm erteilten Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, nicht genügend nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei unmissverständlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden, sollte er der Weisung nicht nachkommen. Die Voraussetzungen für eine Sanktion nach §24 SHG seien damit erfüllt. Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene maximal zulässige Kürzung von 15% während zwölf Monaten erscheine aber insofern unverhältnismässig, als sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm widersetze und sich zuvor bei verschiedenen Arbeitseinsätzen anstandslos verhalten habe. Vorliegend könne nicht von grobem und wiederholtem Fehlverhalten gesprochen werden. Dennoch habe sein renitentes Verhalten zum Ausschluss vom Arbeitsintegrationsprogramm geführt. Insofern erweise sich eine reduzierte Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt von 15% während sechs Monaten als angemessen.

3.1.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Behauptung, er sei alkoholisiert zur Arbeit erschienen und von der Arbeit davongelaufen, stimme nicht. Das Arbeitsverhältnis sei durch die beleidigenden Aussagen eines Mitarbeiters der Sozialbehörde zusätzlich belastet worden. Er sei einmal eine Stunde früher gegangen, weil er seine Schuhe bei der Arbeit ruiniert habe und neue habe besorgen müssen. Andere Mitarbeiter im Beschäftigungsprogramm hätten Schuhe und Kleidung kostenlos bekommen.

Bei derhandelt es sich umauf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Die Teilnahme am Arbeitsprogramm in der Liegenschaftenabteilung Gemeinde beschränkte sich gemäss Arbeitsvereinbarungals Betriebspraktiker bei der Wertstoffsammelstelle der Gemeinde B in der LiegenschaftenabteilungAist Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.

Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit (BGE 139 I 218 E.4.4). Ausserdem wirkt sich die Teilnahme an einem solchen Angebot bei der Stellensuche erfahrungsgemäss positiv aus, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt und allenfalls Referenzen angegeben werden können (BGE 130 I 71 E.5.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm einen geregelten Berufsalltag hat. Insgesamt erscheint die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm deshalb durchaus als geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.

Zusammenfassend handelt es sich bei der Teilnahme beim Arbeitsprogramm in der Liegenschaftenabteilung Gemeinde B um eine zumutbare Arbeit, die geeignet ist, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Vor diesem Hintergrund ist die Weisung der Beschwerdegegnerin vom 10.März 2015 nicht zu beanstanden.

Diese Vorfälle, die zum Abbruch des Arbeitseinsatzes geführt haben, ergeben sich auch aus der Aktennotiz des Vorgesetzten, D, vom 4.September 2015. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er alkoholisiert zur Arbeit erschienen von der Arbeit weggelaufen sei. Dahingegen äussert er sich nicht zur Erwägung der Beschwerdegegnerin, wonach er gegenüber seinem Vorgesetzten frech und aggressiv aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer macht jedoch selber geltend, das Arbeitsverhältnis sei belastet gewesen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu, dass er am Termin vom 14.September 2015 für ein lösungsorientiertes Gespräch nicht bereit gewesen sei. Nach dem Gesagten ist letztlich nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bei der Arbeit alkoholisiert war nicht, war doch das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten unbestrittenermassen konfliktbehaftet. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausschliesslich selbst verschuldete, er aber zumindest teilweise am Konflikt mit seinem Vorgesetzten und der darauffolgenden Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms bei der Liegenschaftenabteilung B mitverantwortlich gewesen ist. Nachdem der Beschwerdeführer zumindest teilweise für den Abbruch des Beschäftigungsprogramms verantwortlich ist, kam er der ihm erteilten Weisung nur ungenügend nach.

Beschwerdegegnerinen­

4.

Sinngemäss beanstandet der Beschwerdeführer auch die Weisung vom 11.Juli 2015, wonach er jeweils bis Mitte des Folgemonats unaufgefordert fünf seriöse Stellenbewerbungen, inklusive der dazugehörenden Inserate, Bewerbungsschreiben und Antwortbriefe, vorzulegen hat.

4.1

4.1.1 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die erteilte Weisung sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, er habe weder Zugang zu einem Computer mit Drucker noch sei er rhetorisch zum Verfassen einer seriösen Bewerbung in der Lage, widerspreche dem, dass er in den Rekursverfahren jeweils nahezu tadellose, mit Computer verfasste Eingaben einzureichen vermochte. Bei der angedrohten Leistungskürzung handle es sich um die strengste Sanktion, die nur bei wiederholtem schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig sei. Ob eine maximale Leistungskürzung bei Verletzung der erteilten Weisung tatsächlich verhältnismässig sei, sei vorliegend mangels Anfechtungsobjekt nicht zu beurteilen. Der Rekurs sei in diesem Punkt abzuweisen.

4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde wisse, dass er keinen Rekurs selber geschrieben habe. Seine schriftlichen Deutschkenntnisse seien miserabel. Er sei nicht in der Lage eine seriöse Bewerbung zu schreiben. Seine mündlichen Stellenbewerbungen hätten leider nichts ergeben. Alle Rekurse seien von einer ihm nahestehenden Person geschrieben worden, da ihm weder eine Schreibmaschine noch ein Computer mit Drucker zur Verfügung stehe. Auch sei es ihm finanziell nicht möglich für Papier, Couverts und Portogebühren aufzukommen eine Zeitung zu kaufen, um an die entsprechenden Stelleninserate zu kommen. Es fehle ihm auch das Geld für die öffentlichen Verkehrsmittel, um sich beim RAV kostenlos über offene Stellen zu informieren.

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass im Grundbedarf Beiträge zur Begleichung von Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement, für Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon, Internet etc.), persönliche Ausstattung (beispielsweise Schreibmaterial), Unterhaltung und Bildung (insbesondere Computer, Drucker und Zeitungen) enthalten sind. können übernommen werden, FahrkostenenthaltenEinekommt sind alswenn diese nachgewiesenzum Ganzen VGr, 16.Januar2015, VB.2014.00570, E.6.2, 7.2 und 7.2.1; SKOS-Richtlinien, Kap.B.2.1; vgl. auch .7.1.01215.Juli 2013, und Kap.8.1.18, Erläuterungen, 31.Januar 2013)

4.3 Bauf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. ­. Daszuständigebefindet sich etwa Wie erwähnt umfasst für den Lebensunterhalt (vgl. vorn E.4.2). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bereits Auslagen für den öffentlichen Verkehr entstanden wären, macht er doch selber geltend, er bewerbe sich nur mündlich.

Dass es ihm finanziell nicht möglich sei, für Papier, Couverts und Versandgebühren aufzukommen, ist nicht nachvollziehbar, sind doch derartige Bewerbungsunkosten bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. vorn E.4.2)Unbestrittenermassen steht dem Beschwerdeführer auch beimGemäss Aussagen der Beschwerdegegnerinausserdem übergebeIm Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich bereits Auslagen im Rahmen der Stellensuche entstanden sind.

Selbst wenn der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingaben nicht selbständig verfasst haben sollte, bedeutet dies nicht, dass er auch keine Bewerbung schreiben kann, ist doch das Verfassen eines Rekurses regelmässig schwieriger als das Verfassen einer Bewerbung. Darüber hinaus erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein soll, eine Bewerbung zu schreiben. Immerhin besuchte er 2003 einen Computerkurs, wo er unter anderem das Zehnfinger-Tastatur-System trainierte, sowie einen weiteren RAV-Kurs im Jahr 2008. Er war in der Vergangenheit mehrfach beim RAV angemeldet und hat Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Es erscheint unter diesen Umständen unglaubwürdig, dass er in dieser Zeit nie im Schreiben von Bewerbungen angeleitet worden ist. Im Übrigen arbeitet d­z,

Nach dem Gesagten erweist sich die erteilte Weisung als zumutbar und geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Die Weisung der Beschwerdegegnerin ist daher zulässig und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Für den Fall der Missachtung der oben genannten Weisung machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11.Juli 2016 auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung um 30% für die Dauer von zwölf Monaten aufmerksam. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch

5.

der Beschwerdeführerihm

machte im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihn bei Abweisung seines Rekurses (recte: Beschwerde) "ein kostenloser Rechtsanwalt [ ] bei weiteren Einsprachen und eventuell folgenden Verfahren unterstützen" müsse. Die Person, die bis jetzt für ihn jeweils die Einsprachen und Rekurse aufgesetzt habe, stehe ihm für weitere Einsprachen und Verfahren nicht mehr zur Verfügung, da sie von den gesetzlichen Bestimmungen und den rechtlichen Formalitäten überfordert sei und die nötige Zeit für Abklärungen nicht mehr aufbringen könne. Sofern der Beschwerdeführer damit die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für künftige Verfahren beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden muss. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jeweils jene Instanz zuständig, die auch mit der Sache befasst ist, für die das Gesuch gestellt wird (Plüss, §16 N.12f.). Nachdem der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausdrücklich nur für weitere Einsprachen und eventuell folgende Verfahren beantragt, nicht aber für das vorliegende Beschwerdeverfahren, ist auf diesen Beschwerdeantrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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