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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00698)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00698: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin A wurde verpflichtet, unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 3'901.95 zurückzuerstatten. Nachdem verschiedene Instanzen den Rekurs abgewiesen hatten, gelangte A mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses prüfte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückerstattung und bestätigte die Verpflichtung von A zur Rückzahlung. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00698

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00698
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00698 vom 16.12.2016 (ZH)
Datum:16.12.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe.
Schlagwörter: Sozialhilfe; Rückerstattung; Entscheid; Hilfe; Unterstützung; Lebensunterhalt; Richtlinien; Verwaltungsgericht; Sozialbehörde; Schuld; Einzelrichter; Verbindung; SKOS-Richtlinien; Person; Meldepflicht; Kapitel; Grundbedarf; Dispositivziffer; Einsprache; Rekurs; Bemessung; Verhalten; Hinsicht; Sozialhilfeleistungen; Verrechnung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00698

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2016.00698

Urteil

des Einzelrichters

vom 16.Dezember2016

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

gegen

hat sich ergeben:

I.

A. Mit Entscheid vom 17.Juli 2015 verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt Zürich (Stellenleitung des SozialzentrumsB) A, Fr.3'901.95 an unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe zurückzuerstatten (Dispositivziffer1). Die Schuld werde vorerst für zwölf Monate vom 1.September 2015 bis 31.August 2016 mit 10% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet (Dispositivziffer2). Bei einer Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die noch offene Summe sofort zur Zahlung fällig (Dispositivziffer3).

B. A erhob dagegen Einsprache, welche die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 5.November 2015 indes abwies.

II.

Gegen den Entscheid der SEK wandte sich A am 9.Dezember 2015 an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 13.Oktober 2016 wies dieser den Rekurs jedoch ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. A gelangte daraufhin mit Eingabe vom 1.November 2016 (Poststempel vom 8.November 2016) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses vom 13.Oktober 2016.

B. Am 15.November 2016 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 25.November 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr.3'901.95 beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§38b Abs.1 lit.c und Abs.2 VRG).

2.

2.1 Gemäss §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die Bemessung bilden nach §17 Abs.1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2 Nach §26 lit.a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die hilfesuchende Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen ihre Auskunftspflicht gemäss §18 Abs.1 SHG verstösst eine Meldepflicht gemäss §28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, so kann keine R.kerstattung gefordert werden (VGr, 23.Juni 2016, VB.2016.00026, E.2.2; 24.Juni 2013, VB.2013.00152, E.4.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel15.1.01, Ziff.1, 16.Januar 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf §24 SHG zu beachten wäre (VGr, 5.September 2002, VB.2002.00223, E.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel15.1.03, Ziff.3, 30.Januar 2013). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der seit Oktober 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30% gekürzt werden. Zuvor war eine Kürzung um bis zu 15% zulässig. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr, 20.August 2015, VB.2015.00221, E.2.2).

2.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin bzw. die SEK begründeten die Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführerin damit, dass diese während ihrer Unterstützungszeit im Jahr 2005 in Kenntnis ihrer Meldepflicht Bruttoeinnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.4'350.- nicht deklariert und damit zwischen dem 1.April 2005 und dem 30.Juni 2005 zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr.3'901.95 erhalten habe. Die Voraussetzungen von §26 lit.a SHG seien damit erfüllt. Eine Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 10% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt stelle keinen Eingriff in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin dar.

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe am 13.Juli 2004 bestätigt, Veränderungen in ihren Einkommensverhältnissen sofort und unaufgefordert dem zuständigen Sozialarbeiter bzw. der zuständigen Sozialarbeiterin zu melden. Dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 21.April 2015 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im März 2005 einen Nettolohn von Fr.3'901.95 bezogen habe, ohne dies der Beschwerdegegnerin zu deklarieren. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden alle Einkünfte der Auszahlung von Sozialhilfe vorgehen. Wenn die Beschwerdeführerin ihren sozialhilferechtlichen Auskunfts- und Meldepflichten korrekt nachgekommen wäre, hätte sie im Umfang der Nettoeinnahmen keine Unterstützungsleistungen erhalten. Sie habe aber die Lohneinnahmen, anstatt sie für den Lebensunterhalt zu gebrauchen und in diesem Umfang keine Sozialhilfeleistungen zu beziehen, für die Abzahlung von Schulden verwendet. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass die Verrechnung des Rückerstattungsbetrags mit laufender Sozialhilfe zulässig sei und die Beschwerdegegnerin den dafür vorgesehenen Rahmen in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht einhalte, wodurch das absolute Existenzminimum der Beschwerdeführerin gewahrt bleibe. Schliesslich sei auch die Anordnung, wonach bei einer allfälligen Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe die noch bestehende Restschuld fällig werde, gestützt auf Art.75 des Obligationenrechts vom 30.März 1911 nicht zu beanstanden.

4.

4.1 In Anwendung von §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E.3.2 hiervor) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was den bezirksrätlichen Entscheid infrage stellen würde, zumal die Begründung inhaltlich mit derjenigen der Einsprache- und der Rekursschrift übereinstimmt. Ergänzend zum Rekursentscheid ist festzuhalten, dass bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen ist (SKOS-Richtlinien, KapitelE.1.1; §16 Abs.2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen verwendet werden, welche die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen, beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. §15 Abs.2 SHG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Einnahmen nach eigenen Angaben für die Tilgung von Schulden aus einem Umzug verwendet, für welche ihrer Ansicht nach die Beschwerdegegnerin ohnehin hätte aufkommen müssen. Gemäss §22 SHV übernimmt die Fürsorgebehörde allerdings nur dann ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Solches ist etwa bei Mietzinsausständen Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird (VGr, 24.Juni 2013, VB.2013.00152, E.4.2). Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (VGr, 2.Oktober 2014, VB.2014.00383, E.2.5). Eine Situation im Sinn von §22 SHV lag hier nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hätte somit den infrage stehenden Geldbetrag im Fall einer rechtzeitigen Meldung tatsächlich als sozialhilferechtlich relevante Einnahme anrechnen dürfen. Die Rückerstattungsverpflichtung ist daher nicht zu beanstanden (vgl. vorn E.2.2).

4.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin mag der Beschwerdeführerin angesichts des zeitlich etwas bereits zurückliegenden beanstandeten Verhaltens zwar kleinlich erscheinen, hält jedoch einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Aufgrund ihrer zweifellos angespannten finanziellen Situation sind die Gerichtsgebühren massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §13 N.39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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