Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00636: Verwaltungsgericht
Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der seit 1993 in der Schweiz lebt, hat mehrere Ehen mit Schweizerinnen geschlossen, um Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten. Trotz schwerwiegender Straftaten wie Urkundenfälschung und Betrug wurde ihm die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen. Nachdem er erneut straffällig wurde, wurde ihm jedoch die Niederlassungsbewilligung widerrufen. Das Gericht wog das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Ausländers gegen seine privaten und geschäftlichen Interessen ab und entschied letztendlich für den Widerruf. Der Beschwerdeführer wurde zur Rückkehr in den Kosovo verpflichtet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2016.00636 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 21.12.2016 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.11.2017 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit. |
Schlagwörter: | Schweiz; Beschwerdeführers; Interesse; Kinder; Ausländer; Aufenthalt; Widerruf; Sodann; Urteil; Gericht; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalts; Verfahren; Recht; Beziehung; Schweizer; Ehefrau; Anklageschrift; Sachverhalt; Integration; Interessen; Bewilligungswiderruf; Ausländers; Person |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 120 Ib 257; 122 II 433; 129 II 215; 130 II 281; 135 II 377; 137 II 297; 139 I 16; 139 I 31; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2016.00636
Urteil
der 2. Kammer
vom 21.Dezember2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A wurde am 6.Januar 1993 vorläufig aufgenommen, nachdem er sich bereits zuvor illegal in der Schweiz aufgehalten hatte. Nachdem er am 19.April 1996 die Schweizerin C geheiratet hatte, wurde ihm am 5.Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Deren Verlängerung wurde aber mit Verfügung vom 28.Juli 1999 verweigert, nachdem das Migrationsamt von einer ausserehelichen Beziehung der Beschwerdeführers mit seiner Landsfrau D erfahren hatte, mit welcher er drei Kinder zeugte (E, geboren 1994; F, geboren 1996; G, geboren 1998) und bereits 1993 eine Imam-Ehe geschlossen hatte. Nachdem die dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden waren, liess sich A von C scheiden und heiratete am 31.August 2001 die Schweizerin H, worauf ihm erneut eine Aufenthalts- und am 23.August 2002 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen betreffend Scheinehe konnte im Januar 2005 festgestellt werden, dass A sich von seiner zweiten Schweizer Ehefrau getrennt hatte und mit der inzwischen mit einem Landsmann verheirateten D zusammenlebte. Gleichwohl wurde ihm die Niederlassungsbewilligung letztlich nicht entzogen, da er diese gemäss regierungsrätlichem Entscheid vom 14.Dezember 2005 nicht durch falsche Angaben erschlichen und unabhängig von der neu eingegangen Ehe erhalten hatte. In der Folge liess sich A erneut scheiden und heiratete am 28.August 2006 die damals in der Schweiz vorläufig aufgenommene und 1981 geborene Landsfrau I, welche inzwischen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Zwei der inzwischen volljährigen Kinder von A leben bei der Kindsmutter D im Ausland, die älteste Tochter E lebt mit ihrem ausländischen und hier aufenthaltsberechtigten Ehemann in der Schweiz.
MitUrkundenfälschung; mehrfacher Vergehen
II.
Sodann wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 31.Dezember 2016 gesetzt.
III.
Mit Eingabe vom 25.November 2016 reichte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Scheidungsurteils ein, aus welchem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer am 8.November 2016 von seiner kosovarischen Ehefrau hat scheiden lassen. Am 1.Dezember 2016 reichte das Migrationsamt noch weitere Unterlagen nach, insbesondere ein Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
2.
auf diedie, Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch in Ermahnung an die anwaltlichen Berufsregeln darauf aufmerksam zu machen, dass ein Handeln nach Treu und Glauben gebietet, klar bewilligungswesentliche Tatsachen wie vorliegend die sich bereits vor Beschwerdeeinreichung abzeichnende Scheidung des Beschwerdeführers im Verfahren frühzeitig offenzulegen (vgl. auch VGr, 13.August 2012, VB.2012.00231, E.7). Das Verschweigen derartiger bewilligungskritischer Umstände könnte für sich bereits einen Bewilligungswiderruf begründen (vgl. Art.62 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.63 Abs.1 lit.a und dient weder dem wohlverstandenen Interesse des betroffenen Ausländers noch dem Interesse an einer effizienten Verfahrenserledigung.
3.
wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E.4.2; BGE 137 II 297 E.2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15Jahren ununterbrochen und ordnungs
AuG Es kann offenbleiben, inwieweit sein Verhalten auch den subsidiär anwendbaren Widerrufsgrund von Art.63 Abs.1 lit.b AuG erfüllt.
4.
4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E.3.1). Dies muss erst recht beim abgekürzten Verfahren gelten, wo der Strafentscheid gemäss Art.362 Abs.2 der Strafprozessordnung vom 5.Oktober 2007 (StPO) nur summarisch zu begründen ist und sich das konkrete Verschulden damit vor allem aus dem vom Strafrichter gestützt auf die Anklageschrift ausgesprochenen und vom Verurteilten akzeptierten Strafmass ergibt (vgl. BGr, 10.September 2013, 2C_114/2013, E.2.4.3). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4.Juni 2014, VB.2014.00028, E.4.1; BGr, 11.Juli 2008, 2C_282/2008, E.3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE139 I 31 E.2.3.2; BGE 139 I 16 E.2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21.Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29.Juli 2013, 2C_259/2013, E.3.6).
4.2.2 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil)bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art.42 Abs.1 StGB in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist.
4.2.3 Die Durchführung des abgekürzten Strafverfahrens setzt voraus, dass der anklagebegründete Sachverhalt von der beschuldigten Person anerkannt wird (vgl. Art.358 Abs.1 und 362 Abs.2 StPO). Demgemäss verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie der im abgekürzten Verfahren ergangenen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12.November 2014 die Sachverhaltsschilderung in der dem Urteil angehängten Anklageschrift zugrunde legt (BGr, 10.September 2013, 2C_114/2013, E.2.4.3). Hieran ändert auch der vom Beschwerdeführer angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGr, 16.Dezember 2014, 2C_846/2014, E.3.2.2) nichts, ging es doch dort um ein im ordentlichen Strafverfahren ergangenes Strafurteil, bei welchem der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht automatisch als anerkannt zu gelten hat. Ferner hat auch das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid bei einem im ordentlichen Verfahren nur mündlich begründeten Strafurteil zur Sachverhaltserstellung ersatzweise allein auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abgestellt (BGr, 19.Februar 2016, 2C_679/2015, 6.2.1). Der Beschwerdeführer legt sodann auch nicht substanziiert dar, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich vorliegend nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll.
4.2.4 Gestützt auf die Anklageschrift hat die Vorinstanz die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als effektiver Geschäftsführer und Verantwortlicher mehrerer Firmen durch wahrheitswidrige Ausfüllung von Anträgen und Rapporten über mehrere Jahre hinweg Schlechtwetterentschädigungen bei der Arbeitslosenkasse ertrogen und damit die unrechtmässige Auszahlung von Fr.806'211.55 veranlasst. Sodann erschlich er sich Krankentaggelder in der Höhe von Fr.88'903.75, indem er sich trotz voller Erwerbstätigkeit krankschreiben liess. Zudem half er durch die Ausstellung wahrheitswidriger Arbeitgeberbescheinigungen, Krankheitsmeldungen und dergleichen auch seinen Arbeitnehmenden bei ähnlich gelagerten Betrügereien, worauf die getäuschten Sozialversicherungsanstalten insgesamt Fr.339'517.60 an dieselben ausbezahlten. Hinzu kommen ein Verstoss gegen das Waffengesetz und weitere Konkurs- und Urkundendelikte, mit welchen er den Gläubigern in zwei sich abzeichnenden Konkursen Haftungssubstrat in Höhe von mindestens Fr.951'804.50 bzw. Fr.920'000.- entzog.
Auch wenn der Beschwerdeführer Ersttäter ist, hat er doch über einen langen Deliktzeitraum und bei zahlreichen Gelegenheiten delinquiert. Bereits die mehrfache Tatbegehung, die mehrjährige Dauer der deliktischen Tätigkeit und die hohe Delikt- bzw. Schadensumme deuten auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers hin. Sodann hat das Strafgericht die überlange Untersuchungsdauer, das vom Beschwerdeführer abgelegte Geständnis, dessen Einsicht und Reue hinsichtlich der Unrechtmässigkeit seiner Taten und seine Einwilligung in die Durchführung des abgekürzten Verfahrens bereits strafsenkend berücksichtigt.
4.2.5 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer gewerbsmässig begangenen Betrugsdelikte zu denjenigen Anlasstaten gehören, welche nach Art.66a Abs.1 lit.c und e StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Es handelt sich hierbei um die gesetzgeberische Konkretisierung der vom Schweizervolk angenommenen Ausschaffungsinitiative und der hierbei geschaffenen Verfassungsgrundlage von Art.121 der Bundesverfassung (BV). Auch wenn die genannten Strafbestimmungen auf die vorliegende Konstellation nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E.2.3.2). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann, wozu namentlich auch die vom Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Betrugsdelikte zählen (BGr, 7.September 2016, 2C_108/2016, E.3.1).
4.2.6
4.3
4.3.1 Sodann sind im Sinn von Art.96 Abs.1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE135II377 E.4.3ff.; Hunziker, Art.63 AuG N.10).
Bei der Interessenabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 BV zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. In den Schutzbereich fallen primär familiäre Bande zum Ehepartner und zu minderjährigen Kindern, während die Beziehungen zu volljährigen Kindern nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen erfasst werden (BGE 120 Ib 257 E.1.d/f.; BGr, 22.Januar 2008, 2C_451/2007, E.2.2). Die genannten Bestimmungen kommen sodann auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 130 II 281 E.3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E.1.f).
4.3.2 Gemäss Art.8 Abs.2 EMRK sowie Art.36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art.62 Abs.1 lit.b AuG und Art.63 Abs.1 lit.a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll sodann zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat Ehefrau und Kind in der Schweiz zurücklassen muss. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht überwiegende private familiäre Bindungen vorbehalten auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E.2.2.3; BGE 122 II 433 E.2c).
4.4.1 Der Beschwerdeführer lebt seit über 25 Jahren in der Schweiz und hat inzwischen die hiesige Sprache erlernt, was aufgrund seines langen Aufenthalts jedoch auch erwartet werden kann. Seine lange Landesanwesenheit ist insofern etwas zu relativieren, als dass er sich teilweise illegal mit prekärem Aufenthalt hier aufgehalten und sich seine erste Aufenthaltsbewilligung mit einer vorgetäuschten Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin erschlichen hat (vgl. VGr, 13.Juni 2001, VB.2001.00012, E.3.d in fine und BGr, 6.Mai 2010, 2C_757/2009, E.4.1).
Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer als leitender Angestellter mit Generalvollmacht für die JAG angestellt und hat gemäss eigenen Angaben sowie einem Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 30.Juni 2016 massgeblich zu deren guten Auftragslage sowie deren wirtschaftlichem Erfolg beigetragen. Sodann gibt der Beschwerdeführer an, in leitender Position 29 Angestellte bei der JAG zu führen. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers wird jedoch dadurch getrübt, dass er seine Stellung als effektiver Geschäftsführer und Verantwortlicher mehrerer Firmen in der Vergangenheit für seine umfangreiche deliktische Tätigkeit ausgenützt und sich auch massgeblich aus seinen kriminellen Machenschaften finanziert hat. Hierbei hat er auch seine damaligen Arbeitnehmenden bei betrügerischen Tätigkeiten unterstützt. Bisherige "Geschäftserfolge" des Beschwerdeführers basieren damit teilweise gerade auf seiner deliktischen Tätigkeit und können ihm deshalb nicht vollumfänglich als gelungene Integration angerechnet werden (vgl. auch VGr, 16.März 2016, VB.2015.00778, E.3.3.3). Soweit die Wegweisung des Beschwerdeführers die Geschäftstätigkeit der JAG beeinträchtigen könnte, ist dem allenfalls bei der Bemessung der Ausreisefrist angemessen Rechnung zu tragen. Indes ist nicht ersichtlich, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers für den Betrieb der JAG und den Erhalt der dortigen Arbeitsplätze unabdingbar ist. So ist in den eingereichten Werkverträgen und Offerten jeweils die JAG und nicht der Beschwerdeführer persönlich Vertragspartner und Werkersteller, wenngleich der Beschwerdeführer hierbei verschiedentlich als Projektleiter, Vertreter Geschäftsführer aufgetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat zudem infolge seiner diversen Betrügereien, aber auch schon vor seiner Delinquenz, erhebliche Schulden angehäuft. Im Mai 2003 und im März 2011 wurde deshalb bereits der Konkurs über ihn eröffnet. Schuldenandere h Das Interesse der Gläubigerschaft, dem Beschwerdeführer durch Verbleib in der Schweiz die weitere Rückzahlung seiner Schulden zu erleichtern, ist sodann nicht besonders zu gewichten, würde der Beschwerdeführer doch ansonsten besser gestellt als ein hier nicht verschuldeter Ausländer.
Der Beschwerdeführer ist sodann im Kosovo aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er besucht sein Heimatland regelmässig und hält dort gemäss eigenen Angaben zumindest zu seiner Mutter und einem Bruder Kontakt, welche ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein können. Sodann verfügt er gemäss eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 9.September 2015 auch über eine Wohngelegenheit im Kosovo. Er ist damit insgesamt noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre.
4.4.2 Allein aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann noch nicht auf besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur geschlossen werden, welche unter dem Schutz des Privatlebens stünden (BGr, 23.Oktober 2013, 2C_480/2013, E.4.4.3). So bewegt sich seine hiesige Integration nach Ausgeführtem innerhalb üblicher Erwartungen und wird durch seine Straffälligkeit und frühere Schuldenwirtschaft getrübt. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während seines jahrelangen Aufenthalts und seiner geschäftlichen Tätigkeit konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Der Wegweisung des Beschwerdeführers stehen aber zumindest dessen familiären Verhältnisse nicht mehr entgegen: Der Beschwerdeführer hat sich am 8.November 2016 von seiner kosovarischen Ehefrau scheiden lassen. Sodann sind seine Kinder inzwischen volljährig und unabhängig von ihm sowie teilweise auch im Ausland lebend, weshalb er auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Die vom Beschwerdeführer erwirkte Strafe liegt sodann auf der Dreijahresgrenze, ab welcher sich praxisgemäss zumindest bei ledigen Ausländern ohne minderjährige Kinder tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E.2.2.2). Das Bundesgericht hat den Bewilligungswiderruf bei vergleichbar schweren Delikten sodann wiederholt geschützt, selbst wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und (minderjährige) Kinder hatte. Dies selbst bei langjährigem Aufenthalt und wenn der Ehegattin und den Kindern des betroffenen Ausländers eine gemeinsame Ausreise nicht zuzumuten war (vgl. BGr, 7.Februar 2014, 2C_858/2013, E.3.4.2; BGr, 27.September 2011, 2C_265/2011). Lediglich bei geringfügigeren Delikten und bei Tätern, welche weitgehend in der Schweiz aufgewachsen und hier sozialisiert worden sind, wurde teilweise von einem Bewilligungswiderruf abgesehen (vgl. BGE 139 I 16 E.2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 13.Mai 2015, VB.2015.00155, E.4.5; VGr, 16.März 2016, VB.2015.00778, E.3.3.5). Diesbezüglich sieht auch Art.66a Abs.2 StGB ausdrücklich eine Härtefallklausel vor. Da der Beschwerdeführer jedoch weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier sozialisiert wurde, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, trotz seiner qualifizierten Betrugsdelikte etc. von einem Bewilligungswiderruf abzusehen.
Im Licht der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der vom Gesetzgeber vorgegebenen strengen Praxis bei gewerbsmässig begangenen Betrugsdelikten vermag damit das hohe öffentliche Fernhalteinteresse die entgegenstehenden privaten und geschäftlichen Interessen zu überwiegen.
4.4.3 Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art.96 Abs.2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist.
Damit erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig.
5.
6.
7.
wird demnächstHierbei wird auch dem Interesse der JAG und der dort vom Beschwerdeführer geführten Mitarbeitenden an einem geordneten Übergang Rechnung zu tragen sein. mit Hinweisen
8.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
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