Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00620: Verwaltungsgericht
A wurde wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er einen Rekurs und eine Beschwerde einreichte, wurde sein Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug abgelehnt. Der Einzelrichter entschied, dass A nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er die Kinder in die Schweiz zurückbringen würde, und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 690.--.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2016.00620 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 29.12.2016 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.07.2017 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB |
Schlagwörter: | Urteil; Recht; Justiz; Kinder; Schweiz; Söhne; Entführung; Freiheitsstrafe; Vollzug; Entlassung; Obergericht; Einzelrichter; ; Willen; Verwaltungsgericht; Beziehung; Besuch; Sorge; Freiheitsberaubung; Verbindung; Entziehens; Minderjährigen; Bundesgericht; Verfahren; Justizvollzug; Verfügung; Justizdirektion; Rekurs |
Rechtsnorm: | Art. 86 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2016.00620
Urteil
des Einzelrichters
vom 29.Dezember2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
gegen
und
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1966, von Land H, pflegte eine Beziehung zu C, Staatsangehörige von Land H (geb. 1980), aus der die beiden Söhne F (geb. 2006) und E (geb. 2008) stammen. Im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts aus der inzwischen aufgelösten Beziehung zu C brachte A seine beiden Söhne, die er am 15.Oktober 2011 zu sich auf Besuch gehabt hatte, entgegen der Vereinbarung nicht über die involvierte Beiständin der Mutter zurück, sondern reiste ohne deren Wissen mit ihnen nach Land H und gab sie in die Hände seiner Familienangehörigen. Bis heute ist der genaue Aufenthaltsort der Söhne in Land H nicht bekannt. Seit Ende November 2011 trägt C die alleinige elterliche Sorge über die beiden Söhne, ohne sie allerdings ausüben zu können.
B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3.Juni 2013 wurde A im Wesentlichen der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von Art.183 Ziff.1 Abs.1 in Verbindung mit Art.184 Abs.4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art.220 StGB für schuldig befunden und mit 8½ Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 583Tage Haft) bestraft. Mit Urteil vom 13.Januar 2014 bestätigte das Obergericht auf Berufung von A hin den Schuldspruch der Vorinstanz, reduzierte indessen die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre. Nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil vom 2.Dezember 2014) hatte das Obergericht noch zu klären, ob auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Entführung gemäss Art.183 Ziff.2 StGB erfüllt seien. Das Obergericht bejahte dies im Urteil vom 21.Oktober 2015 mit ausführlicher Begründung und sprach A der mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinn von Art.183 Ziff.2 in Verbindung mit Art.184 Abs.4 StGB schuldig; es bestätigte das Strafmass von sieben Jahren Freiheitsstrafe. Dass A des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art.220 StGB schuldig war, war in diesem Verfahren nicht mehr umstritten. Eine erneute Beschwerde von A gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14.April 2016 ab.
C. Seit dem 26.Mai 2015 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe waren am 8.Juli 2016 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 11.November 2018. Am 9.Juni 2016 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühest möglichen Termin, die ihm das Amt für Justizvollzug nach seiner Anhörung mit Verfügung vom 29.Juni 2016 verweigerte.
II.
Dagegen erhob A am 20.Juli 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs und verlangte neben anderem die unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. September 2016 ab.
III.
Dagegen legte A am 22.September 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte, er sei unverzüglich bedingt zu entlassen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren, auch für frühere Verfahren. Mit Verfügung vom 13.Oktober 2016 wurden die Akten eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
.
2.
ein Element in der Gesamtwürdigung der Bewährungsprognose zu behandeln. Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungs [Hrsg.]Basler [Basler Kommentar Strafrecht I],
3.
demvon Land H
müssen. Es bestehe keine Pflicht, sich zur begangenen Tat zu bekennen. Schuldeinsicht sei nicht notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftaten.
4.
nicht abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bis zum Urteils
StrafrechtI
5.
er die Kinder in die Schweiz zurückbringe, wenn mit seiner Ex-Partnerin nach seinem Willen verfahren werde, nachdem er ja auch das alleinige Sorgerecht über die Kinder habe (vorn E.5.1). Dies deutet darauf hin, dass er nicht als Bittsteller vor die Oberen seines Stammes treten muss. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben kann somit nicht ernsthaft vom Willen des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sich um eine Rückführung der Kinder in die Schweiz zu bemühen. Dies umso weniger, als er den "manipulierten" Strafprozess im Rückblick als massive Erpressung seiner Person empfindet, seine Kinder in die Schweiz zurückzuführen und in der Beschwerdeschrift zu Unrecht den Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung sowie der Entführung bestreitet (vorn E.1.2). Dies dürfte ihn nicht ernsthaft dazu bewegen, irgendwelche Aktivitäten im Hinblick auf eine Rückführung der Kinder in die Schweiz zu unternehmen, sondern zeigt vielmehr seine grundlegende Haltung, im Recht zu sein, wozu auch gehört, dass die hiesigen Behörden die Tradition der Gerichte in Land H zu berücksichtigen hätten.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 690.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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