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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00617
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00617 vom 04.01.2017 (ZH)
Datum:04.01.2017
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.06.2017 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Entzug des Führerausweises wegen schwerer Verletzung der Abstandsvorschriften: Abweichen von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung eines rechtskräftigen Strafurteils im Administrativverfahren.
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Richter; Entscheid; Sachverhalt; Strassenverkehr; Abstand; Verkehrs; Schwere; Führerausweis; Würdigung; Tatsachen; Geschwindigkeit; Fahrzeug; Obergericht; Widerhandlung; Bundesgericht; Befehl; Schweren; Verwaltungsbehörde; Entzog; Rekurs; Recht; Einzelrichter; Verfahren; Vorinstanz; Verschulden; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin
Rechtsnorm: Art. 16c SVG ;
Referenz BGE:126 II 206; 131 IV 133; 132 II 234; 136 II 447;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2016.00617

Urteil

des Einzelrichters

vom 4.Januar2017

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

gegen

betreffend Entzug des Führerausweises,

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 6.November 2015 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 14Monaten vom 28.Januar 2016 bis und mit 27.März 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unter- und Spezialkategorien sowie der SpezialkategorieF. Sodann verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden und auferlegte A die Kosten der Verfügung. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.

A am 10.Dezember 2015 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Entscheid vom 7.September 2016 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs soweit nicht gegenstandslos geworden ab.

III.

A dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sodann beantragte er, die Kosten- und Entschädi­WST

­A in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus §41 Abs.1 des Ver­waltungs­rechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§38b Abs.1 lit.d Ziff.1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§38b Abs.2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1 Am 26.Mai 2013, um ca. 13.48Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen 01 auf der Autobahn C auf dem Gemeindegebiet von D in Richtung E. Im Strafbefehl vom 22.Januar 2014 wurde gestützt auf die polizeilichen Videoaufzeichnungen festgehalten, der Beschwerdeführer habe nach einem Spurwechsel von der linken auf die rechte Spur während ca.50s über eine Strecke von ca.1km bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca.90100km/h anstelle des erforderlichen Sicherheitsabstandes von mindestens 45m zeitweise lediglich einen Abstand von ein bis zwei Wagenlängen (entspricht ca.510m) zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft. Das Bezirksgericht D bestätigte den Strafbefehl in seinem Urteil vom 21.Mai 2014 und verneinte die behauptete Notstandssituation; ebenso das Obergericht und das Bundesgericht. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6.November 2015 den Führerschein für die Dauer von 14Monaten.

2.3 Der Beschwerdeführer macht nun im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das im Strafverfahren Erstellte hätte abstellen dürfen und zu eigenen Sachverhaltserhebungen verpflichtet gewesen wäre. Der massgebliche Sachverhalt sei von den Strafbehörden unzureichend erforscht worden und ergebe sich nicht ohne Weiteres aus den Verfahrensakten. Er stützt sich dabei insbesondere auf zwei auf denselben Geschehnissen beruhende Strafbefehle, welche von unterschiedlichen Werten ausgehen würden. So werde im ersten Strafbefehl vom 28.Juni 2013 noch eine Geschwindigkeit von minimal 95km/h und einer Dauer von 90s, im zweiten Strafbefehl vom 22.Januar 2014 dagegen eine Geschwindigkeit von minimal 90km/h und einer Dauer von 50s angenommen. Die konkrete Fahrgeschwindigkeit sowie der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug seien nicht erwiesen und es hätte dazu ein Fachgutachten eingeholt werden müssen. Eventuell macht er das Vorliegen einer Notstandslage sowie ein lediglich sehr leichtes Verschulden geltend.

3.

3.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§7 Abs.1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte (E.3), darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde jedoch grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29.Mai 2015, 1C_476/2014, E.2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E.3.1).

Dem ist anzufügen, dass die Verwaltungsbehörde insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen hat, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21.August 2012, 1C_452/2011, E.2.2 mit Verweis auf BGE124II103 E.1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447 E.3.1).

3.2 In seinem Entscheid hat das Obergericht anhand der verfügbaren Videoaufzeichnung eine Analyse der fraglichen Verkehrssituation vorgenommen und darauf hingewiesen, dass sich die Geschwindigkeitsangaben auf das verfolgende Polizeifahrzeug beziehen würden. Bezüglich des Abstands hielt es fest, dass dieser nicht auf den Zentimeter genau festzustehen habe, da lediglich beurteilt werden können müsse, ob dieser ungenügend sei. Das Bundesgericht erachtete die Ausführungen des Obergerichts zum Geschehensablauf als detailliert und schlüssig und die Feststellungen bezüglich Abstand und Geschwindigkeit ausreichend konkret, um die vorgeworfene Verletzung der Abstandsvorschriften beurteilen zu können.

Der vom Obergericht dargestellte Sachverhalt überzeugt genauso wie das bundesgerichtliche Urteil, wonach dieser gestützt auf die Akten feststellbar war und sorgfältig ermittelt worden ist. Zudem bringt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vor, was nicht bereits bei der Beurteilung durch die Strafgerichte berücksichtigt worden wäre. Bereits das Bundesgericht hat festgehalten, dass zugunsten des Beschwerdeführers auf eine Geschwindigkeit von 90km/h sowie einen Zeitraum von 50s abgestellt wurde. Aus den zitierten Strafbefehlen vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, der Tachometer des Polizeifahrzeugs sei allenfalls fehlerhaft, welche jeglicher Grundlage entbehrt. Sodann ist in der Feststellung eines Abstands von ein bis zwei Wagenlängen nach dem Spurwechsel im Einklang mit dem Bundesgericht keine Willkür ersichtlich. Schliesslich ist das Strafurteil im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen, weshalb klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Strafurteil bestehen müssten. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafurteil sind damit nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abgestellt hat. Der rechtlich relevante Sachverhalt war im Übrigen auch genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten durfte. Aus denselben Gründen kann auch im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung weiterer Beweismittel, wie etwa eines Fachgutachtens, verzichtet werden.

3.3 Gemäss Art.16 Abs.2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24.Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten (Art.16a SVG), mittelschweren (Art.16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art.16c Abs.1 lit.a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18.Februar 2015, 1C_169/2014, E.3.2, 31.Oktober 2011, 1C_184/2011, E.2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206 E.1a). Die schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art.90 Abs.2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E.3 = Pra 95 [2006] Nr.150).

Nach Art.34 Abs.4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig (hinter diesem) anzuhalten (Art.12 Abs.1 der Verkehrsregelverordnung vom 13.November 1962 [VRV]). Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände wie die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E.3.1).

3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von mindestens 90km/h während einer Dauer von mindestens 50s zum vorderen Fahrzeug lediglich einen Abstand von 510m eingehalten hat. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel von 1/6 der Geschwindigkeit, hier entsprechend 15m, hielt sich die Vorinstanz zu Recht an die rechtliche Würdigung des Strafrichters und ging von einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art.12 Abs.1 VRV in Verbindung mit Art.34 Abs.4 Art.90 und Abs.2 SVG aus (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E.5a). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vollständig verwiesen werden (§28 Abs.1 Satz2 in Verbindung mit §70 VRG).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag wie das Obergericht gemäss Bundesgericht verbindlich festgehalten hat keine Notstandssituation vor, indem er durch das hinter ihm befindliche Fahrzeug bedrängt worden wäre. Demnach befand sich letzteres nicht ein bis zwei Wagenlängen, sondern etwa 20m hinter ihm. Dass dieses in der Aufzeichnung nicht lückenlos sichtbar ist, wurde vom Obergericht berücksichtigt und vermag an der fehlenden Notstandslage nichts zu ändern.

Ebenfalls unzutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege lediglich ein sehr leichtes Verschulden vor, was er aus dem obergerichtlichen Urteil ableiten will. Das Obergericht hatte nicht die objektive Tatschwere an sich, sondern im Lichte aller denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen als sehr leicht beurteilt und bejahte einen direkten Vorsatz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen damit ein Abweichen von der rechtlichen Würdigung der Strafgerichte nicht zu begründen. Insbesondere da hier die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung der Tatsachen abhängt, die der Strafrichter, welcher den Beschuldigten persönlich einvernommen hat, besser kennt als die Verwaltungsbehörde.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Entzugsdauer ein sehr leichtes Verschulden geltend, aufgrund dessen auf eine Massnahme zu verzichten sei. Wie soeben ausgeführt, ging das Obergericht in seinem Entscheid zu Recht von einem direkten Vorsatz aus und bejahte eine grobe Verkehrsregelverletzung. Es liegen dementsprechend weder eine besonders geringfügige Gefährdung noch ein besonders geringes Verschulden vor, da der Beschwerdeführer nicht die Gewissheit haben konnte, niemanden zu gefährden. Damit ist die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer angerufenen Art.16a Abs.4 SVG ausgeschlossen (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art.16a N.27). Es kann daher vorliegend nicht von einer Massnahme abgesehen werden.

4.2 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art.16c Abs.2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (Entscheid der Vorinstanz, E.6b; §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG). Aufgrund des vorangegangenen Führerausweisentzugs vom 26.August 2009 wegen schwerer Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss von Art.16c Abs.2 lit.c SVG zwölf Monate und darf nach Art.16 Abs.3 Satz2 SVG nicht unterschritten werden (BGE135 II 334 E.2.2).

4.3 Angesichts des stark belasteten automobilistischen Leumunds einerseits (vier Ausweisentzüge zwischen einem und sechs Monaten seit 2002) und der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit anderseits erweist sich eine Entzugsdauer von 14Monaten als rechtmässig. Dies insbesondere auch unter dem bereits von der Vorinstanz angebrachten Hinweis, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht gleich wie etwa ein Berufschauffeur oder Taxifahrer betroffen ist. Die Ausübung der Berufstätigkeit erweist sich nicht als von der Verfügbarkeit des Fahrzeugs abhängig, sondern spielt dieses lediglich bei deren Ausübung eine zentrale Rolle. Unter diesen Aspekten ist die Entzugsdauer von zwei Monaten über dem gesetzlichen Minimum nicht unverhältnismässig.

5.

5.1 Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Es bleibt somit bei der Verfügung vom 6.November 2015, mit welcher das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 14 Monaten entzogen hat.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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