Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00579: Verwaltungsgericht
Der 1953 geborene italienische Staatsangehörige A reiste 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit bis 2018. Nachdem er Arbeitslosengeld bezog und Sozialhilfe erhielt, wurde ihm die Niederlassungsbewilligung verweigert. Das Verwaltungsgericht entschied, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte und somit kein Aufenthaltsrecht ohne Erwerbstätigkeit hatte. Trotz des Bezugs von AHV-Rente und Ergänzungsleistungen wurde ihm der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000 wurden A auferlegt, und keine Parteientschädigung wurde zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2016.00579 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 21.12.2016 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Freizügigkeitsabkommen, Arbeitnehmereigenschaft, Ablösung von der Sozialhilfeabhängigkeit durch vorzeitigen Bezug einer Altersrente |
Schlagwörter: | Arbeit; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Widerruf; Recht; Rente; Arbeitnehmer; Sozialhilfe; Person; Beschäftigung; Ergänzungsleistungen; Schweiz; Niederlassungsbewilligung; Vorinstanz; Arbeitnehmereigenschaft; Beschwerdegegner; Widerrufsgr; Beschwerdeführers; Hinsicht; Lebens; Kammer; Erwerbstätigkeit; Herbst; Gesuch |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2016.00579
Urteil
der 4. Kammer
vom 21.Dezember2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
gegen
,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1953 geborener Staatsangehöriger Italiens, reiste im März 2008 in die Schweiz ein und erhielt zur Erwerbstätigkeit eine einmal bis zum 20.März 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Er war aundHerbst Nachdem jenes
II.
er der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
III.
die Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte er sodann am 28.November 2016 eine Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich sowie eine Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV ein.
Die Kammer
1.
3 vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2)
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer bei Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erst recht keine Niederlassungsbewilligung erlangen kann.
2.
Der machtdie Vorinstanzihre im Sinn von Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (SR101) sie verschiedene Aspekte nicht berücksichtigt habedes Rekursentscheids Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch hinreichend auseinandergesetzt: In Erwägung 5 legt sie ausführlich und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufstätigkeit dar, weshalb er ihrer Auffassung nach dennoch die Arbeitnehmereigenschaft verloren habe; ebenso befasste sie sich mit dem Argument, die Aufenthaltsbewilligung sei vorbehaltlos verlängert worden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen haben sollte.
3.
3.2 eErklärung, ()
4.
gilt auch im Anwendungsbereich der Erklärungwelche regelt
4.2 Nach Art.23 Abs.1 VEP und Art.62 Abs.1 lit.d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art.33 Abs.2AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.62 N.43).
4.3 Der Beschwerdeführer reiste am 21.März 2008 in die Schweiz ein und trat am 10.Juni 2008 eine Stelle an. In der Folge erhielt er eine bis 20.März 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung. In einem Verlängerungsgesuch vom 25.Oktober 2012 gab er an, nicht erwerbstätig zu sein. Aus Unterlagen, die er auf Aufforderung des Beschwerdegegners einreichte, ergibt sich, dass er ab Mai 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. In der Folge wies der Beschwerdegegner ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, verlängerte jedoch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Weil der Beschwerdeführer seit Herbst 2012 Sozialhilfe bezog, drohte ihm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7.Mai 2014 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an, sollte er nicht innert zwölf Monaten eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt antreten. Der Beschwerdeführer fand in der Folge keine neue Anstellung im ersten Arbeitsmarkt; bis Mai 2015 betrug der Sozialhilfebezug insgesamt Fr.112'330.16.
5.
5.1 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Migliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer indessen beschränkt werden, wenn die Inhaberin der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf dabei ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art.6 Abs.1 AnhangI FZA).
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit Unfall vorübergehend arbeitsunfähig unfreiwillig arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art.4 Abs.2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art.2 Abs.1 und Art.4 Abs.2 der Verordnung Nr.1251/70/EWG über das Recht der Arbeitnehmer, nach der Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [VO 1251/70; ABl.1970 L 142 vom 30.Juni 1970, S.24ff.]).
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten darauf mehr bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE141 II 1 E.2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE141 II 1 E.2.2.2); hatte die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme ist indes nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE141 II 1 E.2.2.5; BGr, 10.April 2014, 2C_390/2013, E.4.2).
5.3 Der Beschwerdeführer ist vermutlich schon ab Mai 2010, jedenfalls aber seit März 2011 keiner Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. Seine Tätigkeit im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen des Amts für Wirtschaft und Arbeit stellt keine Arbeitnehmertätigkeit im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Regelung dar. Damit war der Beschwerdeführer bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung seit mindestens zwei, wohl eher seit bald drei Jahren arbeitslos und bestand keine ernsthafte Aussicht mehr, dass er eine neue Stelle finden werde. Er hatte in diesem Zeitpunkt demnach seine Arbeitnehmereigenschaft bereits verloren und erfüllte damit einen Widerrufsgrund. Der Beschwerdegegner hat ihm deshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert. Obwohl der Beschwerdegegner ihm durch Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dafür weitere zwei Jahre einräumte, gelang es dem Beschwerdeführer auch in der Folge nicht, eine neue Stelle zu finden. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund auch im heutigen Zeitpunkt.
Daran vermag im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.Februar 2016 eine vorzeitige Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezieht, nichts zu ändern, weil er seine Arbeitnehmereigenschaft schon zuvor verloren hatte und er wie sich sogleich zeigt gestützt auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit hat.
5.4 Gemäss erhalten . selbstr142 II 43VEP
Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Rente von Fr.334.- pro Monat und ist zusätzlich auf monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr.2'785.- angewiesen. Damit ist er offenkundig nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Er hat entsprechend auch gestützt auf Art.24 Abs.1 Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch.
5.5 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation auch dann einen Widerrufsgrund erfüllte, wenn ihm im Jahr 2013 die Niederlassungsbewilligung hätte erteilt werden müssen.
Der Beschwerdeführer wird seit Herbst 2012 mit Sozialhilfe unterstützt; bis zum 13.Mai 2015 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt Fr.112'330.15 und ist damit als erheblich im Sinn der
In der Anmeldung des Beschwerdeführers für den vorzeitigen Bezug einer AHV-Rente und den damit verbundenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist in der vorliegenden Konstellation sodann in ausländerrechtlicher Hinsicht auch keine Ablösung von der Sozialhilfe zu erblicken. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Ergänzungsleistungen nicht als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds zu betrachten seien (BGr, 20.Februar 2008, 2C_448/2007, E.3.4f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung kann indes für Konstellationen wie die vorliegende nicht unbesehen übernommen werden. Einerseits lösen hier die Ergänzungsleistungen eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ab; die Situation des Beschwerdeführers ist damit nicht vergleichbar mit derjenigen einer zuvor arbeitstätigen Person, die mit dem Eintritt eines rentenauslösenden Ereignisses (Erreichen des Rentenalters Erleiden einer Invalidität) auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, weil die Rente den Existenzbedarf nicht zu decken vermag. Anderseits bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zu fast 90% mit Ergänzungsleistungen und nur zu wenig über 10% mit einer Rente. Sein Lebensunterhalt wird damit im Wesentlichen durch Gelder der öffentlichen Hand finanziert, die fürsorgeähnlichen Charakter haben. Unter solchen Umständen sind die Ergänzungsleistungen als Fürsorgeleistungen im Sinn von Art.63 Abs.1 lit.c AuG zu betrachten.
Im Übrigen diente der vorzeitige Rentenbezug der mit einer lebenslangen Kürzung der Altersrente verbunden ist hier offenkundig einzig dazu, sich vordergründig von der Sozialhilfe abzulösen und damit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu entgehen. Würde der Beschwerdeführer die (ungekürzte) Rente erst ab Eintritt des ordentlichen Rentenalters beziehen, wäre er nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen. Unter diesen Umständen ist der vorzeitige Rentenbezug in migrationsrechtlicher Hinsicht rechtsmissbräuchlich und hat der Beschwerdeführer weiterhin als sozialhilfeabhängig zu gelten.
Der Beschwerdeführer erfüllt mithin auch den Widerrufsgrund gemäss Art.63 Abs.1 lit.c AuG bzw. Art.62 Abs.1 lit.e AuG.
6.
6.1 Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligungzulässig
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 55 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit acht Jahren auf. Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er noch genügend vertraut sein, um sich wieder integrieren zu können. In der Schweiz hat er sich entgegen der eigenen Darstellung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht massgeblich integriert. Seine Behauptung, in sozialer Hinsicht hierzulande integriert zu sein, bleibt ebenso wie die Behauptung, ihm sei eine Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar völlig unsubstanziiert. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb beim Beschwerdeführer ein Härtefall im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AuG vorliegen sollte. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.
7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung verweigert. Für das Beschwerdeverfahren stellt er kein entsprechendes Gesuch.
, Kommentar VRG
Angesichts der langen Zeitdauer, in welcher der Beschwerdeführer keine neue Anstellung mehr gefunden hatte, konnte er schon länger nicht mehr davon ausgehen, weiterhin die Arbeitnehmereigenschaft zu erfüllen. Ebenso konnte er mit Blick auf die fehlenden Mittel zur Existenzsicherung nicht ernsthaft damit rechnen, gestützt auf Art.24 Abs.1 AnhangI FZA eine Bewilligung zu erhalten. Bereits der Rekurs erweist sich damit als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung zu Recht abgewiesen hat.
8.
, soweit darauf einzutreten ist
den Beschwerdeführer ebenfalls abgelaufen ister
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und § 17 Abs.2 VRG).
10.
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig (BGr, 5.September 2016, 2C_1151/2015, E.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
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