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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00574)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00574: Verwaltungsgericht

Die Sozialbehörde der Gemeinde B hob die Unterstützung für A rückwirkend auf und forderte eine Rückerstattung von Fr. 700.-, da A rückwirkend eine volle IV-Rente zugesprochen wurde. A rekurrierte gegen diese Entscheidung, jedoch wurde der Rekurs teilweise gutgeheissen und die Rückerstattungssumme auf Fr. 690.- reduziert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschied, dass A die nicht versicherten Gesundheitskosten von Fr. 690.- zurückzahlen muss, da die Sozialhilfe als Vorschussleistung angesehen wird und mit späteren Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden kann. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 620.- wurden A auferlegt, jedoch erhielt er unentgeltliche Prozessführung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00574

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00574
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00574 vom 14.12.2016 (ZH)
Datum:14.12.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe für nicht versicherte Medikamente nach rückwirkender Zusprechung einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen.
Schlagwörter: Sozialhilfe; Leistung; Leistungen; Betrag; Hilfe; Sozialversicherung; Zahlung; Beschluss; Ergänzungsleistungen; Rückerstattung; Gewährung; Anspruch; Kongruenz; Einzelrichterin; Rekurs; Richtlinien; Zeitraum; Rente; Prozessführung; Verfahren; Kantons; Sozialbehörde; Gemeinde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:132 V 113;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00574

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2016.00574

Urteil

der Einzelrichterin

vom 14.Dezember2016

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

gegen

hat sich ergeben:

I.

A wurde seit dem 1.September 2014 von der Sozialbehörde der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Invalidenversicherung sprach A mit Vorbescheid vom 30.Juni 2015 rückwirkend ab dem 1.April 2015 eine volle IV-Rente zu.

Mit Beschluss vom 6.Juni 2016 hob die Sozialbehörde der Gemeinde B die Unterstützung rückwirkend per 31.Oktober 2015 auf. Sie hielt in diesem Entscheid fest, dass bei der Sozialabteilung die Nachzahlungen der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen eingegangen seien und die bevorschusste Unterstützung für die Zeit vom 1.April 2015 bis 31.Oktober 2015 bis auf Fr. 700.- habe gedeckt werden können. Die Fr. 700.- seien von A zurückzuerstatten, wobei ihm diese Summe nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt werde. Während der Zeit vom 1.September 2014 bis 31.März 2015 seien insgesamt finanzielle Leistungen für wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr.18'504.65 erbracht worden.

II.

Dagegen rekurrierte A am 10.Juni 2016 an den Bezirksrat C mit dem sinngemässen Antrag, die Rückerstattung der Fr. 700.- sei aufzuheben. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am 18.Juni 2016 beantragte er nochmals einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 20.Juni 2016 reichte er Unterlagen ein und ersuchte erneut sinngemäss um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Verlängerung der Rekursfrist um unbestimmte Zeit.

Mit Beschluss vom 23.Juni 2016 wies der Bezirksrat C das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte A eine Nachfrist bis am 25.Juli 2016 zur näheren Begründung seines Rekurses. Diese reichte A am 6.Juli 2016 ein.

Mit Beschluss vom 14.September 2016 hiess der Bezirksrat C den Rekurs teilweise gut und beschloss, Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde B sei dahingehend zu ändern, als dass Fr. 690.- von A zurückzuerstatten seien. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §19c Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr.20'000.- fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§38b Abs.1 lit.c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; §17 Abs.1 der Sozialhilfeverordnung vom 21.Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden.

2.2 Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe kommt dann nicht zum Tragen, wenn zwar ein Anspruch auf Leistungen Dritter besteht, die Leistungspflicht jedoch nicht nicht rechtzeitig erfüllt wird, sodass eine Notlage eintritt. Beansprucht beispielsweise eine Rentenabklärung einige Zeit, so hat die Sozialhilfe den dadurch entstehenden Engpass zu überbrücken (VGr, 29.März 2005, VB.2004.00534, E.3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kap.F.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S.418;
Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2.A., Bern etc. 1999, S.71f.). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen und der Umfang des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe nach sozialhilferechtlichen Regeln, wobei die noch nicht definitiv zugesprochenen aus anderen Gründen ausstehenden Sozialversicherungsleistungen (vorläufig) nicht angerechnet werden. In dem sich hieraus ergebenden Umfang erbringt die Sozialhilfe ihre Leistungen, welche soweit sie kongruent mit den später fliessenden Leistungen der Sozialversicherungen sind als Vorschussleistungen gelten und dementsprechend gestützt auf Art.22 Abs.2 in Verbindung mit Art.20 Abs.2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.Oktober 2000 mit den Nachzahlungen der Sozialversicherung verrechnet werden können (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Zürich/Basel/Genf2015, Art.22 N.57; BGE 132 V 113 E.3.2.1 und 3.2.2; SKOS-Richtlinien, KapitelF.2 S.2). Gemäss Art.22 Abs.4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15.Januar 1971 (ELV) kann einer Fürsorgestelle, die im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.

Für die gestützt auf das Zusatzleistungsgesetz vom 7.Februar 1971 (ZLG) und das zu übernehmenden Kosten bestehen nicht die
gleichen Kriterien wie in der Sozialhilfe. Vielmehr handelt es sich bei den Ergänzungs-
leistungen um typisierte Bedarfsleistungen, deren Berechnung stärker schematisiert ist (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.A., Bern 2003, S.369, §55 Rz.4) als die Leistungen der Sozialhilfe, welche sich gemäss §2SHG ausdrücklich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls richtet. Deshalb kann es sich ergeben, dass trotz Zusprechung einer vollen IV-Rente mit Ergänzungsleistungen nicht alle von der Sozialhilfe übernommenen Kosten von der Sozialversicherung rückvergütet werden.

2.4 Vorliegend lehnte die SVA Zürich die Übernahme der von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gewährten Vergütung von Fr. 690.- für nicht kassenpflichtige Gesundheitskosten ab, rückvergütete jedoch die restlichen Sozialhilfekosten für den kongruenten Zeitraum vom 1.April 2015 bis 31.Oktober 2015. Sie hielt in ihrem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 21.April 2016 fest, dass die nicht versicherten Krankheitskosten im Umfang von Fr. 690.- beim Versicherten einzufordern seien, da nicht versicherte Kosten durch den Grundbedarf des Versicherten zu decken seien und hierfür keine Vergütung durch die Zusatzleistungen angezeigt sei. Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin diesen Betrag vom Beschwerdeführer zurück.

2.5 Gemäss §27 Abs.1 lit.a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter anderem dann ganz teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss §27 Abs.2 SHG auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der Ehe, für seine eingetragene Partnerin seinen eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für seine Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat. Die Kann-Formulierung der Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von §27 SHG ganz auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer auch angemessen und verhältnismässig sein (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap.15.2.01, Ziff.3, Version vom 9.Februar 2016).

Der Rückerstattungsgrund gemäss §27 Abs.1 lit.a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 6.September 2012, VB.2012.00388, E.2; zum Erfordernis der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.15.2.02, Ziff.2, Version vom 10.Oktober 2016). Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die Invalidenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen, ist die sachliche Kongruenz vorliegend gegeben (VGr, 31.Mai 2007, VB.2007.00124, E.2.2). Aus dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde.

Zu beurteilen ist somit vorliegend, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 690.- zurückzuerstatten hat.

2.6 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund der sich in den Akten befindenden Belege nachvollziehen, wann und welche Leistungen zu dem Betrag von Fr. 690.- führten. Aus einer Krankenkassen-Leistungsabrechnung vom 10.April 2015 geht der nicht versicherte und damit nicht vergütete Betrag von Fr.446.- hervor, welcher gemäss Stempel auf selbigem Dokument dem Beschwerdeführer auf sein Konto überwiesen wurde. Weiter geht aus einer Rechnung der Ärztekasse vom 9.Juni 2015 der Betrag von Fr. 20.- für Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hervor. Aus einer weiteren Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 17.Juli 2015 geht der Betrag von Fr.204.- als nicht versicherter Betrag hervor. Schliesslich wurden nochmals Fr.20.- für Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in Rechnung gestellt, welche nicht versichert sind. Aus diesen Beträgen für von der Krankenkasse nicht übernommene Leistungen ergibt sich in der vorliegend relevanten Zeitspanne vom den 1.April 2015 bis 31.Oktober 2015 ein Gesamtbetrag von Fr.690.-. Anhaltspunkte für eine Fälschung der Belege durch die Beschwerdegegnerin kann die Einzelrichterin nicht feststellen. Sodann kam die Beschwerdegegnerin mit der Anfechtung des Rückvergütungsbetrages bei der SVA Zürich ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer hinreichend nach. Die Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherungen wurde demnach definitiv abgelehnt, sodass die Beschwerdegegnerin gestützt auf §27 SHG zur Rückforderung beim Beschwerdeführer berechtigt ist. Weiter sind die rückvergüteten Leistungen der Sozialversicherung höher als die bevorschusste Sozialhilfe, weshalb der Beschwerdeführer gemäss §27 SHG verpflichtet werden darf, die nicht versicherten Gesundheitskosten selber zu übernehmen bzw. diese Leistungen der Beschwerdegegnerin zurückzuzahlen. Denn wäre die Rente rechtzeitig ausbezahlt worden, hätte er diese Kosten auch selber tragen müssen. Eine Rückforderung erweist sich angesichts eines Überschusses der rückerstatteten Versicherungsleistungen auch als verhältnismässig.

2.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass vom Betrag von Fr.18'504.65 die AHV-Mindestbeträge abzuziehen seien. Der erwähnte Betrag beziffert die vom Beschwerdeführer vom 1.September 2014 bis 31.März 2015 bezogenen Sozialhilfeleistungen. Diese sind mit dem vorliegend im Streit liegenden Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6.Juni 2016 nicht zurückgefordert worden. Es besteht bei diesen Kosten auch keine Kongruenz zu den zugesprochenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen, welche den Zeitraum vom 1.April 2015 bis 31.Oktober 2015 betreffen. Es fehlt damit gegenwärtig an einen Rückerstattungsgrund gemäss §27 SHG. Die vom Beschwerdeführer beantragte Modifikation ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich und auch nicht nötig, da der Betrag Fr.18'504.65 mit diesem Beschluss gar nicht zurückgefordert wurde.

2.8 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

3.2 Der Beschwerdeführer stellte indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss §16 Abs.1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG).

3.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerunterlagen ist er als mittellos zu bezeichnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 16.September 2016, worauf die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 11.Oktober 2016 hinwies, behauptete, dass er es sich "absolut leisten" könne, zu prozessieren und im Weiteren "Finanzen kein Problem" seien, und er Geld habe, wird er als IV-Bezüger, der auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, auch in der Zwischenzeit nicht zu einem Einkommen gelangt sein, welches ihm die Bezahlung von Prozesskosten erlaubte. Es ist somit von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Das Verfahren war zudem nicht von vorneherein als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

3.4 Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs.4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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