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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00560)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00560: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: Der serbische Staatsangehörige A reiste 1990 in die Schweiz ein, heiratete 1997 und hat drei Kinder. Es gab ausländerrechtliche Probleme aufgrund von strafrechtlichen Vergehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschied, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen wird, da er wiederholt straffällig wurde und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Trotz persönlicher Bindungen und Familienleben wird die Ausweisung als verhältnismässig angesehen. Die Gerichtskosten betragen insgesamt 2'060 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00560

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00560
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00560 vom 21.12.2016 (ZH)
Datum:21.12.2016
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2018 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit.
Schlagwörter: Beschwerdeführers; Recht; Kinder; Schweiz; Interesse; Vater; Ehefrau; Entscheid; Urteil; Niederlassungsbewilligung; Vorinstanz; Befragung; Interessen; Gewalt; Recht; Ausländer; Sachverhalt; Widerruf; Bewilligung; Rückfall; Heimat; Verwaltungsgericht; Urteil; Bewilligungswiderruf; Verwarnung; Delinquenz; önliche
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:122 II 433; 135 II 377; 137 II 297; 139 I 16; 139 I 31; 140 II 129;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00560

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2016.00560

Urteil

der 2. Kammer

vom 21.Dezember2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Der 1977 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 29.April 1990 zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 25.Juli 1997 heiratete er in Serbien die ein Jahr jüngere Landsfrau C, welche er im Februar 2000 nachzog und die inzwischen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 2002), E (geboren 2006) und F (geboren) hervor, welche allesamt über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.

¾ (unter Mitführens einer Waffe)mbräuchlicher VerwendungKontrolls, unter Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme

, schwerer Fall

, aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung von A aufgeschoben zugunsten einer stationären therapeutischen Behandlung

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vom 3.Februar 2014

4

Zudem wurden 2012/2013 ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen geprüft und und seine Ehefrau hierzu das rechtliche Gehör gewährt, ohne dass es zunächst zu einem Bewilligungswiderruf einer weiteren Verwarnung gekommen ist. Erst nach Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26.Oktober 2015 kam das Migrationsamt mit Verfügung vom 12.Februar 2016 hierauf zurück und widerrief wegen

II.

III.

­

Die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Mit Eingabe vom 8.November 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen ein, welche der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Die Kammer erwägt:

1.

­­­

1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§54 Abs.1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27.Januar 2016, VB.2015.00662, E.1.1, bestätigt mit BGr, 21.März 2016, 2C_221/2016, E.2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt sein.

Eine solche ist insbesondere im materiellen Teil der Beschwerdeschrift (S.715) kaum vorgenommen worden, beschränken sich die dort gemachten Ergänzungen doch auf wenige Sätze, die meist keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid aufweisen sich ansonsten nur in sehr allgemein gehaltener Weise gegen die vorinstanzlichen Wertungen wenden. mithinaktuellen EhefH. Die entsprechenden Ausführungen werden vor Verwaltungsgericht wortwörtlich wiederholt,zum aktuellen StandAuch die Beweisanträge wurden kaum angepasst, so wird der Beschwerdeführer darin teilweise weiterhin als Rekursführer bezeichnet.

2.

2.2 ­­nicht schriftlich begründeten­

Anders als im abgekürzten Verfahren (vgl. Art.358 Abs.1 und 362 Abs.2 der Strafprozessordnung vom 5.Oktober 2007 [StPO]) kann die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift bei einem nicht schriftlich begründeten Entscheid im ordentlichen Strafverfahren nicht auto­matisch als anerkannt gelten. Gleichwohl darf in Bezug auf den Bewilligungswiderruf auch bei einem im ordentlichen Strafverfahren ergangenen Strafurteil auf die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift abgestellt werden, soweit diese nicht im Widerspruch zum ergangenen Strafurteil steht und auf eine schriftliche Begründung des Strafentscheids verzichtet wurde (vgl. BGr, 19.Februar 2016, 2C_679/2015, E.6.2.1). Zumindest ist vom betroffenen Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren substanziiert darzulegen, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll.

Zwar trifft es zu, dass aus dem nicht schriftlich begründeten Strafurteil vom 26.Oktober 2015 der genaue Tatablauf nicht rekonstruierbar ist und der Beschuldigte teilweise freigesprochen wurde. Aus dem Urteilsdispositiv geht jedoch zumindest hervor, dass sich der Beschuldigte eines Angriffs im Sinn von Art.134 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gemacht hat. Im Gegensatz zu den Erwägungen des Migrationsamts hat die Vorinstanz sodann lediglich diejenigen Anklagepunkte wiedergegeben, welche offensichtlich auch in einer Verurteilung des Beschwerdeführers mündeten. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzlich zugrundegelegte Tatrekonstruktion unzutreffend sein soll, zumal er den Verzicht auf eine Urteilsbegründung selbst zu verantworten hat. Dass der Beschwerdeführer selbst die Verletzungen beim angegriffenen Opfer hervorgerufen haben soll, wird ihm weder vom strafrechtlichen Ankläger noch von der Vorinstanz vorgeworfen. Vielmehr liegt es gerade im Wesen einer Verurteilung wegen Angriffs, dass der konkrete Verursacher einer Körperverletzung wegen dem koordinierten (und dadurch besonders verwerflichen) Zusammenwirkens mehrerer Angreifer regelmässig nicht eruiert werden kann. Auch der Umstand, dass bei der Strafzumessung die Vorstrafen des Beschwerdeführers strafschärfend wirkten, vermag dessen Tat nicht zu relativieren. Vielmehr zeigt sich in der wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz des Beschwerdeführers gerade dessen fehlender Wille zu einem deliktsfreien Leben.

Da sich der relevante Sachverhalt deshalb hinreichend aus dem unbegründeten Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26.Oktober 2015 und der diesem angefügten Anklageschrift ergibt, erübrigt sich der beantragte Beizug weiterer Strafakten die Befragung des vorsitzenden Strafrichters. Dies gilt umso mehr, als die beantragten Beweise ohnehin kaum geeignet erscheinen, die fehlende schriftliche Urteilsbegründung zu ersetzen.

Weiter wird die Befragung der sowie einegenanntenbeantragt.

Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau konnten sich bereits anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Stadtpolizei G vom 2.Februar 2016 umfassend zum Bewilligungswiderruf und ihrer persönlichen Situation äussern, weshalb eine erneute Befragung entbehrlich erscheint. Aufgrund der gleichgerichteten Interessenslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hierbei auch die Interessenslage der Kinder hinreichend dargelegt haben. Zwar sind die Kinder durch den vorliegenden Entscheid zweifellos mitbetroffen, weshalb ihre Interessen im Rahmen der Interessensabwägung auch mitzuberücksichtigen sind. Jedoch sind keine besonderen Gegebenheiten ersichtlich, welche weitergehender Abklärungen bedürfen. Zumindest bei den beiden jüngeren Kindern steht zudem auch ihr Alter einer Befragung entgegen (vgl. auch Art.12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.November 1989 [KRK] und Art.47 Abs.4 Satz2 AuG).

Die behandelnde Psychologin des Beschwerdeführers hat im nachgereichten Verlaufsbericht vom 20.Oktober 2016 ausführlich den Therapieverlauf mit dem Beschwerdeführer dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihre persönliche Befragung den entscheidrelevanten Sachverhalt weiter erhellen könnte. Auch hinsichtlich der beantragten Befragung des Vaters des Beschwerdeführers erscheint die Faktenlage seit der Nachreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 24.Oktober 2016 nicht weiter abklärungsbedürftig. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt, auch unter Mitberücksichtigung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers (Art.90 AuG), hinreichend aus den vorliegenden Akten ergibt, erübrigen sich auch die übrigen beantragten mündlichen Anhörungen und Beweisanträge. Dies gilt umso mehr, als dass ohnehin unklar ist, welche "Entscheidungsträger" befragt werden sollen und inwiefern deren Aussagen für das vorliegende Verfahren von Belang sind.

Damit erscheint die vorliegende Angelegenheit entscheidungsreif, weshalb auch die beantragte Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und Beweisabnahmen abzuweisen ist.

3.

3.1 Abs.1 wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E.4.2; BGE 137 II 297 E.2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art.63 Abs.2 AuG; BGE 139 I 16 E.2.1).

Eine Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art.63 Abs.1 lit.b AuG in Verbindung mit Art.80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 [VZAE] ebenfalls widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat diese die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.2.1).

Abs.1

mit weiteren Hinweisen

3.4 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte bereits zweimal eine überjährige Freiheitsstrafe. Auch wenn das Migrationsamt nach der letzten überjährigen Strafe vom 21.Juni 2010 (bzw. der erst am 26.März 2012 erfolgten Feststellung von deren Rechtskraft durch das Obergericht Zürich) zunächst von einem Bewilligungswiderruf absah und auch keine (erneute) Verwarnung aussprach, durfte es auf seinen Entscheid zurückkommen, nachdem der Beschwerdeführer später erneut einschlägig straffällig wurde. Neben den bereits ausgesprochenen beiden Verwarnungen hat auch die am 11.Februar 2013 erfolgte Einvernahme bezüglich allfälliger ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen dem Beschwerdeführer deutlich vor Augen geführt, dass eine erneute Straffälligkeit in einem Bewilligungswiderruf und seiner Ausweisung münden kann. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Da er mit seinem wiederholt delinquenten Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, ist überdies auch der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von Art.63 Abs.1 lit.b AuG erfüllt (BGE 135 II 377 E.4.2).

4.

4.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art.96 AuG).

4.1.2 Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss Art.8 Abs.2 EMRK sowie Art.36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf die gesetzlichen Widerrufsgründe von Art.62 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art.63 Abs.1 lit.a AuG bzw. Art.63 Abs.1 lit.b AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art.96 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1.Mai 2014, 2C_872/2013, E.2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

4.1.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht überwiegende private familiäre Bindungen vorbehalten auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E.2.2.1ff.BGE 122 II 433 E.2c; Art.63 Abs.2 AuG).

4.2.1 Die Vorinstanz hat die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte nach Art.121 Abs.3 BV zu denjenigen Anlasstaten gehören, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird zudem auch der vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Angriff ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll. Dasselbe gilt für die zuvor begangenen qualifizierten Betäubungsmittel-, Einbruchs- und Raubdelikte (vgl. Art.66a StGB). Auch wenn weder Art.121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E.2.3.2). Das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Einbruchs-, Gewalt-, Raub- und Drogendelikte sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE139 I 31 E.2.3.2; BGE139 I 16 E.2.2.1; BGr, 30.Dezember 2013, 2C_536/2013, E.2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13.Mai 2015, VB.2014.00662, E.5.2.3).

4.2.2 Generell hat sich der Beschwerdeführer weder

und vor Verwaltungsgericht widerholte ½

4.2.3 In einem dem Verwaltungsgericht nachgereichten aktuellen Verlaufsbericht seiner behandelnden Psychotherapeutin wird dem Beschwerdeführer zwar eine positive Entwicklung attestiert, zugleich aber auch eingeräumt, dass es während (und trotz) der therapeutischen Behandlung am 30.März 2014 erneut zu einer Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers gekommen ist. "Tatzeitnah" soll ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko bei schlechter deliktpräventiver Beeinflussbarkeit bestanden haben. Dennoch kommt die Psychotherapeutin zusammenfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer "bei einem zurzeit moderaten Strukturellen Rückfallrisiko, einer deutlichen deliktpräventiven Beeinflussbarkeit und einer sehr hohen dynamischen Risikoverminderung derzeit mittel- bis langfristig ein geringes Rückfallrisiko für Delikte im Bereich Gewalthandlungen besteht". Diese zusammenfassende Einschätzung erscheint im Licht des erst vor kurzem erfolgten Rückfalls des Beschwerdeführers eher wohlwollend und stellt zudem keine unabhängige Begutachtung dar. Dem Beschwerdeführer werden aber auch in einem Bericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 19.April 2016 grosse deliktpräventive Fortschritte zugestanden. Gleichwohl ist selbst unter Zugrundelegung dieser Berichte festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer weiterhin ein gewisses Rückfallrisiko ausgeht. Gerade der letzte abgegurteilte Angriff des Beschwerdeführers zeigt zudem auf, dass dieser trotz durchlaufener Therapie und Suchtmittelabstinenz weiterhin zu Gewaltdelikten neigt und sich nicht vollständig von seinem deliktischen Umfeld gelöst hat.

4.2.4 Angesichts der begangenen Gewalt- und Raubdelikte ist es auch vertretbar, wenngleich missverständlich, wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als "gemeingefährlich" einstuft: Als gemeingefährlich werden im Strafrecht die Delikte des siebten Titels des besonderen Teils des StGB bezeichnet, sodann sieht Art.75a StGB besondere Sicherheitsmassnahmen gegenüber gemeingefährlichen Tätern vor. Der Begriff der Gemeingefahr ist damit im genannten strafrechtlichen Kontext etwas enger auszulegen als im allgemeinen Sprachgebrauch. In einem weiteren Sinn können die wiederholten Gewaltdelikte des Beschwerdeführers aber durchaus auch als gemeingefährlich bezeichnet werden, wenngleich der Begriff im vorliegenden Zusammenhang wegen seiner Mehrdeutigkeit eher vermieden werden sollte.

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

4.3.1 Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewägt. Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt und sich seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration insbesondere durch seine wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark getrübt. In beruflicher Hinsicht hat er sich erst in den letzten Jahren auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etabliert, während er zuvor teilweise von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.

4.3.2 Der Beschwerdeführer hat seine ersten Jugendjahre in Serbien verbracht und dort auch die ersten Schuljahre besucht. Es ist unklar, ob er nach seinem Nachzug in die Schweiz zeitweilig in seine Heimat zurückgekehrt ist, hat er sich doch gemäss eigenen Angaben anlässlich einer am 5.November 2007 durchgeführten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich zwischen 1993 und 1995 wieder bei seiner (inzwischen verstorbenen) Mutter in Serbien und Montenegro aufgehalten und dort auch sporadisch die Schule besucht. Jedenfalls hielt er sich regelmässig ferienhalber in seiner Heimat auf, wo sein Vater ein Haus besitzt und auch eine seiner Schwestern lebt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland nach wie vor vertraut ist und ihm die dortige Integration gelingen wird. Dass die beruflichen Perspektiven in Serbien allenfalls schlechter sind als in der Schweiz bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen. Ebenso ist hinzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle psychologische Behandlung bei einer Wegweisung in seine Heimat abbrechen muss, zumal er gemäss den Angaben seiner behandelnden Psychotherapeutin im bereits erwähnten Verlaufsbericht vom 20.Oktober 2016 ohnehin kaum mehr professionelle Unterstützung und Kontrolle benötigt.

4.3.3 Da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und trotz mehrfachen Verwarnungen immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist, vermögen auch seine privaten Beziehungen das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. So ist der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers zuzumuten, den Kontakt zu diesem durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuhalten, soweit sie diesem nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und Verwarnungen des Beschwerdeführers musste dessen Ehefrau bereits in einer frühen Phase ihrer Beziehung bewusst sein, die eheliche Gemeinschaft bei fortdauernder Delinquenz des Beschwerdeführers nicht mehr in der Schweiz fortsetzen zu können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang in unentbehrlicher Weise bei der Kinderbetreuung entlastet hat: So ist er gegenwärtig selbst zu 100% erwerbstätig und kann damit tagsüber ohnehin nur eingeschränkt Kinderbetreuungsaufgaben übernehmen. Die finanzielle Abhängigkeit seiner als Reinigerin gegenwärtig nur in Teilzeit erwerbstätigen Ehefrau dürfte sich aufgrund einer dieser in Aussicht gestellten 100%-Anstellung am Spital H bereits in naher Zukunft reduzieren. Die materiellen Folgen einer Trennung scheinen damit für die Kinder verkraftbar und für deren Mutter mit denselben Härten verbunden, denen sich auch andere alleinerziehende Eltern ausgesetzt sehen (vgl. VGr, 18.September 2013, VB.2013.00301, E.2.4.1). Auch wenn die Trennung von ihrem Vater für die Kinder des Beschwerdeführers zweifellos eine grosse Zäsur darstellt, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb trotz der persistenten und erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einer Wegweisung abgesehen werden kann. Sodann ist das Bleiberecht der hier niedergelassenen Kinder in der Schweiz nicht gefährdet, zumal ihre Mutter bereits angekündigt hat, dem Beschwerdeführer nicht in seine Heimat folgen zu wollen.

Ebenso ist dem Vater des Beschwerdeführers eine Trennung zuzumuten: Gemäss einem nachträglich eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 24.Oktober 2016 leidet der Vater zwar unter mehreren Erkrankungen, die zu einer allgemeinen körperlichen Schwäche und Koordinationsschwierigkeiten geführt haben. Sodann lebt er im Haushalt des Beschwerdeführers und wird durch diesen und dessen Ehefrau versorgt und unterstützt. Inwieweit der Vater des Beschwerdeführers derartiger Unterstützung tatsächlich bedarf, geht aus den eingereichten medizinischen Unterlagen hingegen nicht klar hervor. Ein unter dem Schutz von Art.8 EMRK stehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und Sohn ist jedenfalls nicht ersichtlich, reicht hierfür doch die blosse Erbringung von Pflegeleistungen und finanzieller Unterstützung nicht aus. Ohnehin erscheint eine adäquate Betreuung des Vaters in der Schweiz auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers gewährleistet, kann dieser doch nötigenfalls auch auf externe Pflege- und Unterstützungsdienste zurückgreifen und leben weitere Kinder in der Schweiz, welche entsprechende Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. Das Interesse des Vaters, mit der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auch noch eine seiner bisherigen Betreuungspersonen zu verlieren, vermag jedenfalls das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen.

5.

6.

substanziiert

7.

diesem

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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