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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00539)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00539: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer, der wegen vorsätzlicher Tötung und anderen Straftaten verurteilt wurde, beantragte mehrfach seine bedingte Entlassung, wurde jedoch wiederholt abgelehnt. Trotz seines guten Verhaltens im Strafvollzug und der Unterstützung seiner Familie wurde die Entlassung aufgrund fehlender Auseinandersetzung mit seiner Tat und seiner Persönlichkeitsproblematik als nicht verantwortbar eingestuft. Die Rechtsmittelinstanzen bestätigten die Ablehnungen, da der Beschwerdeführer keine positiven Veränderungen gezeigt habe. Ein psychiatrisches Gutachten und die Bereitschaft zu einer Therapie konnten die Entscheidung nicht ändern. Das Gericht wies darauf hin, dass ein vom Beschwerdeführer eingeholtes privates Gutachten nicht denselben Beweiswert hat wie ein offizielles Gutachten. Die erneute Ablehnung der bedingten Entlassung wurde daher als rechtmässig angesehen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00539

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00539
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00539 vom 21.12.2016 (ZH)
Datum:21.12.2016
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.06.2017 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.
Schlagwörter: Gutachten; Entlassung; Vollzug; Verwaltungsgericht; Recht; Urteil; DrmedD; Therapie; Akten; Beschwerdeführers; Gespräch; Vollzug; Justiz; Vollzugsverhalten; Beschwerdegegner; Anstalt; Mitwirkung; Gesuch; Bezug; Verhalten; Gespräche; Justizvollzug; Verfügung; Gewährung; Prozessführung; Rechtsvertretung; DrmedE; Veränderung; ühren
Rechtsnorm: Art. 86 StGB ;
Referenz BGE:127 I 73;
Kommentar:
Hans, Koller, 3.A., Art. 86 OR, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00539

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2016.00539

Urteil

des Einzelrichters

vom 21.Dezember2016

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

und

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.

A. Zürich verurteilte A (geboren 1979) am 2.September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln mit 15¾Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'726Tage bereits erstanden waren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3.September 2009 ab. A befindet sich seit dem 10.Mai 2006 im Strafvollzug, seit 16.Oktober 2012 in der Interkantonalen StrafanstaltB. Das ordentliche Strafende fällt auf den 11.September 2019.

B. Im Hinblick auf den 2/3-Termin am 11.Juni 2014 beauftragte das Amt für Justizvollzug Dr.med.D am 25.September 2013 damit, den Gefangenen zu begutachten. Da A eine Mitwirkung am Gutachten verweigerte, erstattete Dr.med.D sein Gutachten am 16.Januar 2014 aufgrund der Akten.

C. Mit Verfügung vom 15.April 2014 verweigerte das Amt für Justizvollzug A die bedingte Entlassung. Dagegen rekurrierte dieser bei der Direktion der Justiz und des Innern, welche den Rekurs als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abwies. Mit Urteil vom 17.Dezember 2014 (VB.2014.00428) hiess das Verwaltungsgericht die von A dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren teilweise gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die von A dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19.Mai 2015 ab.

D. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 15.Juni 2015 ab. Dagegen rekurrierte A am 16.Juli 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte seine bedingte Entlassung. Überdies stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 14.September 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A sowie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Dagegen erhob A am 19.Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte seine unverzügliche bedingte Entlassung. Mit Urteil vom 27.April 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VB.2016.00034).

E. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 2. Juni 2016 erneut ab.

II.

und

III.

. liess sich dazu nicht mehr vernehmen, legte aber am 20.Dezember 2016 ein von ihm in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr.med.E ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

2.

­

3.

zusammengefasst dem Beschwerdeführer könne gesamthaft betrachtet ein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden. Legalprognostisch negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich mit seiner Tat da er dieses Tötungsdelikt weiterhin bestreite mit seinem bisherigen kriminellen Verhalten und seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen auseinanderzusetzen. Eine entsprechende Aufarbeitung des deliktrelevanten Verhaltens habe somit nicht stattgefunden, und entsprechend fehle bei ihm auch das notwendige Risikomanagement, um deliktrelevante Situationen rechtzeitig zu erkennen bzw. zu vermeiden. Andere Anhaltspunkte für einen positiven Veränderungsprozess seien nicht erkennbar. Vielmehr sei festzustellen, dass er mehrfach vorbestraft sei, das Anlassdelikt während laufender Probezeit begangen habe, sich seit seiner Jugend in einem kriminogenen Umfeld bewegt habe und aktenkundig seit dem dreizehnten Lebensjahr durch anhaltende wiederholte schwere Delinquenz aufgefallen sei. Dies zeuge von hoher krimineller Energie und geringer Beeindruckbarkeit durch staatliche Sanktionen. Die Rückfallgefahr müsse deshalb in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr.med.D weiterhin als hoch bezeichnet werden. Das gute Vollzugsverhalten und die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse vermöchten an dieser legalprognostischen Einschätzung nichts zu ändern. Die bedingte Entlassung sei deshalb zurzeit nicht verantwortbar.

es sei zu beachten, dass die Verweigerungen der bedingten Entlassungen 2014 und 2015 von sämtlichen angerufenen Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden seien und das Bundesgericht in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 ausgeführt habe, dass auf das Gutachten von Dr.med.D abgestellt werden dürfe. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 27.April 2016 sei grundsätzlich abzustellen, zumal sich seither (noch) keine massgeblichen Änderungen zugunsten des Beschwerdeführers ergeben hätten. Das Verwaltungsgericht habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung seiner deliktrelevanten Persönlichkeitsproblematik (weiterhin) nicht erkennbar mitgewirkt habe. Bis dato lasse die Aktenlage nicht auf eine massgebliche Veränderung schliessen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihm in der Vergangenheit Therapien verweigert, könne insoweit nicht gehört werden, als es der Beschwerdeführer gewesen sei, der keinerlei Gespräche über sein kriminelles Verhalten habe führen wollen. Dass im neusten Bericht der Strafanstalt vom 16.Juli 2016 vermerkt sei, der Beschwerdeführer habe sich doch noch bereit erklärt, in eine therapeutische Begleitung einzusteigen, sei zwar positiv zu vermerken, doch könne der Beschwerdeführer daraus noch nichts für sich ableiten, ändere dies doch nichts daran, dass eine massgebliche Arbeit an seiner Persönlichkeitsproblematik damit noch nicht erfolgt sei. Auch aus Sicht der Strafanstalt könnten Lockerungen erst dann in Betracht gezogen werden, sobald sich der Beschwerdeführer in einer deliktorientierten Therapie unter Beweis gestellt habe. Aus dem Wohlverhalten im Vollzug an sich ergebe sich noch nicht, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die deliktrelevante Persönlichkeitsproblematik geändert habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Familie habe, habe ihn in der Vergangenheit ebenfalls nicht davon abgehalten zu delinquieren. Daran, dass die bedingte Entlassung noch nicht verantwortet werden könne, ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausreisen wolle.

­das Land H,zvon ­,­­­­Verwaltungsbehörden und Gerichte ­­­­geraten hätten

das Gutachten von Dr.med.D sei vom Verwaltungsgericht in dessen Urteil vom 27.April 2016 als nach wie vor aktuell erachtet worden. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass seither beim Beschwerdeführer prognoserelevante positive Veränderungen eingetreten wären. Zudem sei der Beschwerdeführer aktuell auch nicht für eine Therapie motiviert. Selbst eine vollzugsalltagsbegleitende Therapie wolle er erst aufnehmen, wenn er in einer offenen Vollzugsform untergebracht sei. Das Argument der langen Bewährung im Vollzug sei zudem unbehelflich. Beim Beschwerdeführer sei bei dieser Sachlage unverändert von einer stark belasteten Legalprognose auszugehen.

4.

­

­Einzig kann der Beschwerdeführer jedoch erneut. Das Vollzugsverhalten ist im Übrigen als ein Element in der Gesamtwürdigung der Bewährungsprognose zu behandeln. Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Gewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Vielmehr soll das Vollzugsverhalten Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulassen (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, StrafrechtI, Kommentar, 3.A., Basel 2013, Art.86 N.4, 10). Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 27.April 2016 (6043, E.5.2) festhielt, ist demnach as Argument er habe sich nun über eine so lange Zeit im Vollzug bewährtauch in diesem Zeitpunkt der Beurteilung allein nicht geeignet, die bedingte Entlassung zu begründen, auch wenn sein korrektes Vollzugsverhalten einer solchen mindestens nicht entgegensteht. jedoch und aufgrund der Aktenlage auch seit der letzten Ablehnung der bedingten Entlassung am 27.April 2016 cht, die sich auch in der Freiheit zeigen würde.

die­­hingegen­, vor­ Dies relativierte der Beschwerdeführer selber mit Schreiben vom 16.August 2016, wonach für ihn zwar eine Gesprächstherapie infrage komme, die ihn auf das Leben nach dem Vollzug vorbereite, hingegen sei eine deliktorientierte Therapie nicht gewünscht. Dies wurde am 25.August 2016 vom Forensischen Institut Zentralschweiz in Zug (forio) bestätigt, wonach sich in den Gesprächen vom 13.Juli und 22.August 2016 abgezeichnet habe, dass der Beschwerdeführer für eine deliktorientierte Therapie nicht motiviert sei. Die von der StrafanstaltB erwähnte Absichtserklärung bzw. Gesuchstellung an das Forensische Institut Zentralschweiz hat sich mit Bezug auf eine deliktorientierte Therapie damit erledigt, weshalb noch keine weitere Veränderung in Bezug auf den Beschwerdeführer zu vermerken ist.

Land H verfüge,­­

4.5 beim Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht im . ­sich auf anwaltlichen Rat as Verwaltungsgericht seinem Das Verwaltungsgericht stellte somit auch in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.April 2016 erneut auf das nach wie vor als aktuell zu bezeichnende Gutachten von Dr.med.D ab. Darin wurde insbesondere auch ausführlich auf das vom Beschwerdeführer eingelegte (private) Aktengutachten von Dr.med.E vom 25.November 2015 (der übrigens auf dem aktuellen PPGV-Sachverständigen­verzeich­nis enthalten ist) eingegangen. Eine erneute Auseinandersetzung mit diesem Privatgutachten erübrigt sich damit. Entsprechend darf auch vorliegend auf das Gutachten Spillmann abgestellt werden. Daran ändert auch die neuste Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.Dezember 2016 nichts, womit er ein von ihm bei Dr.med.E eingeholtes psychiatrisches Gutachten ins Recht legte.

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Anhörung vom 23.Mai 2016 infrage, wieso er Gespräche führen solle, wenn ihm niemand glaube. Wie er im Gutachten von Dr.med.D beschrieben werde, passe nicht zu seinem Leben. Es habe ihm bis zum Zwei-Drittel-Termin niemand gesagt, dass er Gespräche führen bzw. eine Therapie machen solle. Er könne sich jedoch auch heute nicht vorstellen, Gespräche zu führen.

Dasist nach wie vor als aktuell zu beurteilen, da auch bis heute eine ­­ ausbliebTatsächlich liess der Beschwerdeführer auch aktuell noch keine Bereitschaft erkennen, sich damit auseinanderzusetzen, was Voraussetzung für allfällige Vollzugslockerungen bilden würde. bzw. ebenso bis zum letzten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.April 2016 als auch bis heute­ (vorn E.4.2). (kurzen) seit April 2016

Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte mdes Personals der Strafanstalt und der Angehörigen des Beschwerdeführers zur Beantwortung der Frage der Lockerung des Strafvollzugs ist unter diesen Umständen nach wie vor nicht angezeigt.

4.7 ­Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose im Sinn von Art.86 Abs.1 StGB gestellt werden und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die Täterpersönlichkeit, das Vorleben, das Vollzugsverhalten und die gefährdeten Rechtsgüter wurden umfassend abgewogen, sodass auch die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.

4.8 Wie erwähnt, verweigerte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 auf Rat seines damaligen Vertreters die Mitwirkung an der vom Beschwerdegegner angeordneten Begutachtung durch Dr.med.D und stellte den Sinn einer Begutachtung generell infrage. Dessen Gutachten ist entsprechend ein reines Aktengutachten. Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer eingelegte Gutachten von Dr.med.E vom 25.November 2015, nicht aber für dessen Gutachten vom 13.Dezember 2016. Dieses beruht offenkundig auf einem drei Stunden dauernden Gespräch mit dem Beschwerdeführer in der StrafanstaltB am 30.November 2016 sowie einem Gespräch mit dem Bruder des Beschwerdeführers und verschiedenen Akten. Der Gutachter kommt darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen werden müsse und wehrt sich seinerseits dagegen, die bedingte Entlassung von einer deliktorientierten Therapie abhängig zu machen. Der Gutachter be­stätigte sodann die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung.

Grundsätzlich können im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel zwar jederzeit vorgebracht werden, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklicht haben. Auf diese Weise soll auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abgestellt werden können (Marco Donatsch, Kommentar VRG, §52 N.28). Indessen ist vorliegend nicht nur zu beachten, dass das vom Beschwerdeführer eingelegte Gutachten ein privates ist und ihm lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zukommt (BGE 127 I 73 E.3bb), sondern auch, dass der Beschwerdeführer an diesem nicht vom Beschwerdegegner eingeholten Gutachten mitwirkte. Es liegt auf der Hand, dass ein Gutachten, das unter Mitwirkung des Betroffenen erstellt wurde, aussagekräftiger ist als ein solches, das einzig auf Akten basieren muss. Es geht aber nicht an, vorerst den Sinn eines Gutachtens zu verneinen und die Mitwirkung daran zu verweigern, um dann in einem späteren Verfahrensstadium im Rechtsmittelverfahren ein privates Gutachten vorzulegen, das unter Mitwirkung des Beschwerdeführers entstanden ist. Daraus leitet sich vielmehr die Frage ab, ob der Beschwerdeführer bereit wäre, sich nunmehr durch einen vom Beschwerdegegner beauftragten Gutachter begutachten zu lassen, nachdem er das Gutachten von Dr.med.D bestritten und daran nicht mitgewirkt hatte, ob der Beschwerdegegner bereit wäre, das ins Recht gelegte private Gutachten allenfalls unter Ergänzungen als Grundlage bei der Überprüfung der bedingten Entlassung zu anerkennen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als neues Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verstehen wäre. Aufgrund dieser besonderen Umstände kann das ins Recht gelegte Gutachten vom Gericht daher nicht einfach nur als neues Beweismittel gewürdigt werden.

Mit Bezug auf das ins Recht gelegte private Gutachten wird der Beschwerdegegner demnach zu entscheiden haben, ob darin ein erneuter Antrag auf bedingte Entlassung mindestens auf Begutachtung zu erkennen ist und über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben.

­­­

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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