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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2016.00518)

Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00518: Verwaltungsgericht

Eine Ausländerin, die 1929 geboren wurde, beantragte 2013 die Einbürgerung in der Schweiz. Nach verschiedenen Tests und Untersuchungen wurde ihr Antrag 2015 abgelehnt. Sie legte Beschwerde ein, jedoch konnte sie nicht nachweisen, dass sie sich ausreichend in die Schweiz integriert hatte. Daher wurde die Beschwerde abgelehnt und sie muss die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'140.-- tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2016.00518

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2016.00518
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2016.00518 vom 19.12.2016 (ZH)
Datum:19.12.2016
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2017 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Einbürgerung, Anforderungen an die Integration bei Personen mit nach der Einreise in die Schweiz eingetretenen geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen
Schlagwörter: Einbürgerung; Gemeinde; Einbürgerungsrat; Schweiz; Beschluss; Gespräch; Bezirksrat; Tochter; Verwaltungsgericht; Kammer; Gesuch; Deutsch; Zeitpunkt; Sprache; Integration; Kantons; Abteilung; Verwaltungsrichter; Standortbestimmungen; Spital; Einbürgerungsgesuch; Rekurs; Rechtspflege; -vertretung; übersetzen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2016.00518

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2016.00518

Urteil

der 4. Kammer

vom 19.Dezember2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

In Sachen

gegen

,

hat sich ergeben:

I.

Die 1929 geborene Ausländerin A reiste 2001 in die Schweiz ein und wohnt seit 2008 in C. Nachdem sie im August 2013 um Einbürgerung ersucht hatte, überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich dieses Gesuch am 31.Oktober 2013 an die Gemeinde C. Der Einbürgerungsrat C lud A am 24.Juli 2014 dazu ein, im September 2014 die "Standortbestimmungen 'Deutsch' und 'Gesellschaft'" zu absolvieren. Nachdem A ein Arztzeugnis eingereicht hatte, wonach "die üblichen Eignungstests nicht durchführbar" seien, wurde sie mit Beschluss vom 2.Dezember 2014 von den Standortbestimmungen befreit. Ein am 2.Juli 2015 durchgeführtes Integrationsgespräch wurde abgebrochen, weil A kein Deutsch sprach. Nachdem sie für ein zweites Gespräch mit einer übersetzenden Person eingeladen worden war, sandte das Spital D dem Einbürgerungsrat eine Bestätigung, wonach A an diesem Gespräch aus ärztlicher Sicht nicht teilnehmen könne. In der Folge lehnte der Einbürgerungsrat C das Einbürgerungsgesuch mit Beschluss vom 27.Oktober 2015 ab.

II.

Der Bezirksrat E wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 20.Juli 2016 ab.

III.

A liess dagegen am 7.September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Einbürgerungsrats vom 27.Oktober 2015 aufzuheben und ihr das Gemeindebürgerrecht zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an den Bezirksrat E zurückzuweisen; zudem liess sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Der Bezirksrat E verzichtete am 14./16.September 2016 auf eine Vernehmlassung; der Einbürgerungsrat C schloss mit Beschwerdeantwort vom 25.Oktober/1.November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess A am 14.November 2016 Stellung nehmen. Am 12.Dezember 2016 reichte die Rechtsvertretung von A ihre Honorarnote ein.

Die Kammer

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend das Bürgerrecht nach §152 des Gemeindegesetzes vom 6.Juni 1926 (GG, LS131.1) und §41 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, 19a, 19b Abs.1 lit.c sowie §§4244 econtrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.2

­

3.

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ihrer TochterOrtsf

un

Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin im Sommer 2013, als sie um Einbürgerung ersuchte, "auf geistiger Ebene komplett gesund". Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hätte ihr mit Blick auf die geistige Gesundheit damit auch zugemutet werden können, die deutsche Sprache zu erlernen und sich mit den Vorgängen in C auseinanderzusetzen. Dass sie in jenem Zeitpunkt tatsächlich hinreichende Deutschkenntnisse aufgewiesen und sich für ihre neue Heimat interessiert hätte, hat die Beschwerdeführerin indes bis zum heutigen Zeitpunkt nicht substanziiert dargetan. Über ein angebliches Gespräch mit einer Angestellten der Gemeinde C, welches in deutscher Sprache geführt worden sein soll, lässt sich den Akten nichts entnehmen. Aus einem von der Tochter unterzeichneten Schreiben vom 15.August 2014 ergibt sich jedoch, dass diese die Gesuchsunterlagen bezogen hat. Es mutet deshalb wenig wahrscheinlich an, dass die Beschwerdeführerin mit einer Mitarbeiterin der Gemeinde C ein ausführliches Gespräch zu ihrem Einbürgerungsgesuch führte. Aus dem Arztbericht vom 5.September 2016 geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Muttersprache nur einige Worte Französisch spreche und die Tochter die Beschwerdeführerin bei ihren Spitalbesuchen jeweils begleitet habe, um zu übersetzen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jemals zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat.

Die Beschwerdeführerin konnte damit nicht glaubhaft machen, dass sie sich bis zum Ausbruch ihrer Krankheit in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in der Schweiz in massgeblicher Weise integriert hätte. Aufgrund der Umstände mutet auch wenig wahrscheinlich an, dass ihr dies bei Ausbleiben der körperlichen und geistigen Erkrankung noch gelungen wäre. Damit sind ihre heutigen körperlichen und geistigen Gebrechen für das Nichterfüllen der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht kausal. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits 72 Jahre alt, gesundheitlich angeschlagen, aber gemäss eigenen Angaben geistig fit war, mag sodann zwar gewisse Erleichterungen insbesondere betreffend wirtschaftliche Integration rechtfertigen, begründet aber keinen Anspruch, von der Voraussetzung einer genügenden Integration gänzlich dispensiert zu werden.

4.

A

Da die Beschwerdeführerin überhaupt nicht dartun konnte, sich vor Ausbruch ihrer Krankheit im Rahmen des ihr unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Einschränkungen noch Zumutbaren in der Schweiz integriert zu haben, ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist demnach abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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