Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00464: Verwaltungsgericht
A, geboren 1976, erhält seit September 2013 finanzielle Unterstützung von der Gemeinde B. Nach einer Überprüfung beschloss die Sozialbehörde B im November 2014, A monatlich Fr. 2'242.- bis August 2015 zu gewähren, jedoch mit einer 15%igen Kürzung des Grundbedarfs ab Dezember 2014 aufgrund einer nicht befolgten Auflage. Im September 2015 erhielt A erneut Unterstützung von Fr. 2'240.- pro Monat, mit zusätzlichen Auflagen wie Bewerbungen und Wohnungssuche. A legte Rekurs gegen die Beschlüsse ein, wobei der Bezirksrat C die Kürzung des Grundbedarfs aufhob, jedoch die Auflagen bestätigte. A erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um die Übernahme von Ausbildungskosten und eine monatliche Motivationsbeihilfe zu erreichen. Das Gericht entschied, dass A nur die Studiengelder für das Schuljahr 2014/2015 erstattet werden, während die anderen Forderungen abgewiesen wurden. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln A und zu einem Drittel der Sozialbehörde auferlegt, ohne Parteientschädigung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2016.00464 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 23.12.2016 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe. |
Schlagwörter: | Sozialhilfe; Ausbildung; Stipendien; Verfahren; Dispositiv-Ziff; Leistungen; Unterstützung; Recht; Verfahrens; Hilfe; Rekurs; Integration; Integrationszulage; Vorinstanz; Sozialbehörde; Beschluss; Dispositiv-ZiffI; Verpflegung; Verwaltungsgericht; Grundbedarf; Bezirksrat; Masterstudium; Ausbildungskosten; Zweitausbildung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2016.00464
VB.2016.00465
Urteil
des Einzelrichters
vom 23.Dezember2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren1976, wird seit September 2013 von der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs beschloss die Sozialbehörde B am 19.November 2014, A vom 1.September 2014 bis am 31.August 2015 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von monatlich Fr.2'242.-, zuzüglich allfälliger situationsbedingter Leistungen, der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG sowie abzüglich allfälliger Einkommen, zu gewähren (Dispositiv-Ziff.1). Weiter wurde A der Grundbedarf ab dem 1.Dezember 2014 für die gesamte Beschlusszeit um 15% gekürzt, da sie eine Auflage vom 20.November 2013 betreffend Stellensuche nicht befolgt habe (Dispositiv-Ziff.2). Ausserdem wurde A verpflichtet, sich sofort um ein existenzsicherndes Einkommen zu bemühen, wobei sie pro Monat mindestens acht Bewerbungen für eine Vollzeitstelle zu verfassen habe (Dispositiv-Ziff.3). Sollte sie dieser Auflage nicht nachkommen, würde eine Einstellung der ihr ausgerichteten Leistungen geprüft (Dispositiv-Ziff.4).
B. Am 16.September 2015 gewährte die Sozialbehörde B A wiederum anlässlich der jährlichen Überprüfung des Hilfsfalls für den Zeitraum vom 1.September2015 bis zum 31.August 2016 wirtschaftliche Unterstützung in der Höhe von Fr.2'240.- pro Monat, zuzüglich allfälliger situationsbedingter Leistungen und der medizinischen Grundversorgung sowie abzüglich allfälliger Einkommen (Dispositiv-Ziff.1). Zudem wurde A verpflichtet, der Sozialbehörde B monatlich mindestens 15qualitativ hochstehende Bewerbungen (Dispositiv-Ziff.4) sowie 10Wohnungssuchbemühungen in- und ausserhalb von B vorzulegen (Dispositiv-Ziff.5). Sie wurde darauf hingewiesen, dass keine weiteren Aus- Weiterbildungen unterstützt würden (Dispositiv-Ziff.6) und die Leistungen um bis zu 15% des Grundbedarfs gekürzt werden könnten, wenn Anordnungen, Auflagen und/oder Weisungen nicht befolgt würden (Dispositiv-Ziff.7).
II.
A. Den von A gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 19.November 2014 erhobenen Rekurs (Verfahrensnummer 01) hiess der Bezirksrat C am 27.Juni 2016 teilweise gut und hob die angeordnete Kürzung des Grundbedarfs wieder auf (Dispositiv-Ziff.I). Die von der Sozialbehörde B erteilte Auflage betreffend Stellensuche erachtete der Bezirksrat C dagegen als rechtmässig. Auch beanstandete er nicht, dass die Auslagen von A für ihre Ausbildung im Masterstudium des Fachs an der Universität D sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung und Transport nicht als situationsbedingte Leistungen übernommen worden waren. Diesbezüglich wies der Bezirksrat C den Rekurs ab. Soweit A um die Gewährung eines "Motivationsbeitrags" von Fr.100.- pro Monat für pflichtbewusstes Bewerben ersuchte, trat der Bezirksrat C auf den Rekurs nicht ein, da eine solche Zulage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde (Dispositiv-Ziff.II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff.III). Ausgangsgemäss sprach der Bezirksrat C keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff.IV).
B. Ebenfalls am 27.Juni 2016 schrieb der Bezirksrat C den von A gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 16.September 2015 erhobenen Rekurs (Verfahrensnummer 02) als gegenstandslos geworden ab, soweit er darauf eintrat. Da A inzwischen eine Anstellung gefunden habe und zum Entscheidzeitpunkt von der Sozialhilfe abgemeldet gewesen sei, fehle es ihr für die Anfechtung der Auflagen betreffend Stellen- und Wohnungssuche sowie des Hinweises, dass keine weitere Ausbildung mehr unterstützt werde, an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen würden die von A verlangte Integrationszulage für die Monate September 2013 bis Oktober 2015 sowie die Anträge auf Rückerstattung der Ausbildungskosten, Reisespesen und Verpflegungspauschalen Streitgegenstand des Rekursverfahrens 01 bilden, sodass auf diese Rügen im Verfahren 02 nicht einzutreten sei (Dispositiv-Ziff.I sowie Erwägungen 2und 3). Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziff.II) noch eine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff.III).
III.
Gegen die Beschlüsse des Bezirksrats C vom 27.Juni 2016 mit den Verfahrensnummern 01 (VB.2016.00464) und 02 (VB.2016.00465) erhob A am 15.August 2016 mit einer einzigen Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, dass ihr die Kosten für ihre Ausbildung in den Jahren 2013/2014 von Fr.1'986.- und in den Jahren 2014/2015 von Fr.1'586.- sowie die Fahrspesen und auswärtige Verpflegung als situationsbedingte Leistungen auszurichten bzw. von den ihr zugesprochenen und der Sozialbehörde B ausbezahlten Stipendien zu begleichen seien. Weiter sei ihr nachträglich ein monatlicher Motivationsbeitrag von Fr.100.- zu gewähren. Ausserdem sei ihr der gemäss dem Rekursentscheid vom 27.Juni 2016 (01) zu Unrecht gekürzte Grundbedarf im Umfang von Fr.1'323.- zurückzuerstatten.
Der Bezirksrat C verzichtete am 2.September 2016 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 20.September 2016 beantragte die Sozialbehörde B unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.2 Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Beschwerdeverfahren VB.2016.00464 und VB.2016.00465 sind diese miteinander zu vereinigen (§71 VRG in Verbindung mit Art.125 lit.c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.Dezember 2008 [ZPO]). Die beiden Verfahren betreffen jeweils die gleichen Parteien und werfen ähnliche Rechtsfragen auf, indem sie sich auf dieselben Positionen des sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführerin beziehen, wenn auch für unterschiedliche Leistungsperioden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erscheint es daher prozessökonomisch sinnvoll, die Begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen einer einzigen Anordnung zu beurteilen. Demnach ist das Verfahren VB.2016.00465 unter der Nummer VB.2016.00464 weiterzuführen und sind dessen Akten als act.X zu den Akten des Verfahrens VB.2016.00464 zu nehmen. Der Beschwerdegegnerin erwächst aus dieser Verfahrensvereinigung kein Rechtsnachteil. Insbesondere wird dadurch auch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht tangiert, hat sie doch bereits Gelegenheit erhalten, zu sämtlichen nunmehr vereinigten Verfahrensakten Stellung zu nehmen.
1.3 Angesichts der von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren (vgl. vorneIII.) ist von einem Streitwert unter Fr.20'000.- auszugehen. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Prüfung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Kompetenz (§38b Abs.1 lit.c und Abs. 2 VRG).
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.November 2014 angeordnete und im Umfang von Fr.1'323.- vollzogene Leistungskürzung zurückzuerstatten sei, nachdem die Vorinstanz diese Sanktion mit Beschluss 01 vom 27.Juni 2016 als unzulässig beurteilt habe, ist das Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht inzwischen hinfällig geworden. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 20.September 2016 erklärt, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr.1'323.- bis Ende September2016 zu überweisen. Damit sind das Streitobjekt und das Interesse der Beschwerdeführerin an einer autoritativen Entscheidung der Streitsache entfallen, weshalb das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl.Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §63 N.6).
1.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
2.
2.1 Gemäss §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss §17 Abs.1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute: 4.überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der ab 1.Januar 2016 geltenden Fassung; in früheren Jahren die jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap.A.6).
2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe nur dann gewährt, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe hat lediglich ergänzenden Charakter. Im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe werden nicht nur die eigenen Möglichkeiten und Mittel der bedürftigen Person, sondern auch andere gesetzliche Leistungen Leistungen Dritter und sozialer Institutionen berücksichtigt (§2 Abs.2 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe ist somit subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (VGr, 18.Dezember 2014, VB.2014.00560, E.3.4; vgl. auch Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap.5.1.03, 11.Juli 2016).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vor Verwaltungsgericht zunächst, dass ihr im Unterstützungszeitraum von September 2013 bis Oktober 2015 keine Integrationszulage ausgerichtet worden sei. Sie habe sich pflichtbewusst um eine Erwerbstätigkeit beworben, was von der Beschwerdegegnerin mit Fr.100.- pro Monat hätte entschädigt werden müssen.
3.2 Die Vorinstanz trat weder im Beschluss 01 noch im Beschluss 02 auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung eines Motivationsbeitrags bzw. einer Integrationszulage ein, mit der Begründung, dass diese Begehren nicht zum Prozessthema gehören würden. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (VGr, 27.Januar 2016, SR.2016.00001, E.1.1; 26.November 2014, VB.2014.00334, E.1.4 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen befassen, mit denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. VGr, 19.November 2015, VB.2015.00121, E.3.1; 16.September 2010, VB.2010.00428, E.1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§1928a N.45).
Die Beschwerdegegnerin überprüfte im Rahmen der ursprünglich angefochtenen Beschlüsse vom 19.November 2014 (vorne I.A) und vom 16.September 2015 (vorne I.B.) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum vom 1.September 2014 bis 31.August 2015 bzw. vom 1.September 2015 bis 31.August 2016. Soweit die Beschwerdeführerin nicht nur für diesen Zeitraum, sondern darüber hinaus für die Unterstützungsperiode von September2013 bis August2014 eine Integrationszulage verlangt, ist diese nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin auch in den für das vorliegende Verfahren relevanten Leistungsentscheiden nicht über die Gewährung einer Integrationszulage entschieden. Mit der Integrationszulage sollen persönliche Anstrengungen anerkannt werden, welche die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen erhalten (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap.C.2). Der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde. Dabei wird die Integrationszulage für bereits erbrachten Gegenleistungen, also nachschüssig ausgerichtet (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.8.2.01, 12.Februar 2016). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Beschlüssen vom 19.November 2014 und 16.September 2015 nicht von vornherein im Hinblick auf kommende Unterstützungsperioden über die Ausrichtung einer Integrationszulage befand. Sie hätte dies auch nicht ohne Weiteres tun müssen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Integrationszulage soweit aus den Akten ersichtlich erst in den Rekursverfahren, obwohl es ihr offengestanden hätte, die Beschwerdegegnerin mit einem entsprechenden Begehren zu einer förmlichen Anordnung zu veranlassen. Die Vorinstanz ist daher in diesen Punkten sowohl in Dispositiv-Ziff.II des Beschlusses01 als auch in Dispositiv-Ziff.I des Beschlusses 02 zu Recht nicht auf die Rekurse der Beschwerdeführerin eingetreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss geltend, dass die Kosten für ihr Masterstudium im Fach an der Universität D in den Jahren 2013/2014 von Fr.1'986.- und in den Jahren 2014/2015 von Fr.1'586.- sowie die im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung angefallenen Fahrspesen und Auslagen für auswärtige Verpflegung durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien. Die Beschwerdegegnerin habe sie mit Anordnung vom 20.November 2013 darauf hingewiesen, dass sie für die Ausbildungskosten entweder ein Stipendium beantragen ein Darlehen aufnehmen müsse. Obwohl in der Folge ihre Gesuche um Ausbildungsbeiträge für die Studienjahre 2013/2014 und 2014/2015 vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich gutgeheissen und die Stipendien der Beschwerdegegnerin überwiesen worden seien, habe sich diese geweigert, damit die Studiengebühren zu bezahlen. Um ihre Ausbildungskosten finanzieren zu können, habe sie ein Darlehen aufnehmen müssen. Auch bei den Reise- und Verpflegungskosten handle es sich um Auslagen, welche durch die Stipendien hätten gedeckt werden müssen. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass sie im Zeitraum vom 1.September 2014 bis am 31.Juli 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr.18'655.- unterstützt worden sei. Sie habe während dieser Unterstützungsperiode lediglich Fr.14'069.90 zuzüglich der Krankenkassenprämien erhalten. Folglich habe sie ihren gesamten Unterhalt durch Stipendien und Nebenjobs finanziert und die Sozialbehörde habe für diese Zeit sogar an ihr verdient.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Gesuchs um Finanzierung des Masterstudiums in durch die Sozialhilfe bereits eine Ausbildung als abgeschlossen gehabt habe. Sie habe im Alter von damals 37Jahren über eine umfassende Aus- und Weiterbildung verfügt, mit welcher sie über Jahre hinweg ein Einkommen von rund Fr.100'000.- habe erzielen können. Die Beschwerdegegnerin sei im Leistungsentscheid vom 20.November 2013 zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung bei ernsthaften und adäquaten Suchbemühungen möglich sein müsse, eine Arbeitsstelle zu finden, welche ein existenzsicherndes Einkommen gewährleiste. Aus diesem Grund sei das Masterstudium in nicht als Erstausbildung der Beschwerdeführerin qualifiziert worden. Eine Zweitausbildung eine Umschulung wäre nur zu unterstützen gewesen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte erhöht werden können. Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Finanzierung ihrer Zweitausbildung bzw. Weiterbildung zulasten der Sozialhilfe gehabt habe, könnten nun weder die Studiengebühren noch weitere Kosten wie Fahrspesen und auswärtige Verpflegung, welche aufgrund des Studiums angefallen seien, durch die Sozialhilfe übernommen werden.
Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Sozialhilfe subsidiär zu anderen gesetzlichen Leistungen freiwilligen Leistungen Dritter sei. Vom 1.September 2014 bis 31.August 2015 sei die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe mit total Fr.18'917.90 unterstützt worden, während sie für denselben Zeitraum Stipendien im Umfang von Fr.17'233.- erhalten habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Stipendienzahlungen höher ausgefallen seien als die Unterstützung durch die Sozialhilfe, erweise sich mithin als falsch. Die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Stipendien seien nicht zweckentfremdet worden, sondern hätten wie vorgesehen der Finanzierung des Lebensunterhalts und des Masterstudiums der Beschwerdeführerin gedient, obwohl dies nicht auf Dauer zulasten der Sozialhilfe gehen dürfe. Die Beschwerdeführerin gebe selber an, dass sie die Studiengebühren für die Jahre 2013/2014 sowie 2014/2015 mittels privater Darlehen finanziert habe. Diese Leistungen seien der Beschwerdeführerin vollständig anzurechnen und angesichts der erbrachten Unterstützungsleistungen nicht zusätzlich durch die Sozialhilfe zurückzubezahlen.
4.3 Aus den Akten ergibt sich zur Ausbildungssituation bzw. zur Finanzierung der Ausbildungskosten der Beschwerdeführerin Folgendes: Die Beschwerdeführerin absolvierte ihr Masterstudium im Fach an der Universität D von September2013 bis Juli 2015. Im (erstmaligen) Unterstützungsentscheid vom 20.November 2013 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zwar wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von monatlich Fr. 2'372.- (zuzüglich medizinischer Grundversorgung sowie allfälliger situationsbedingter Leistungen) zu, brachte ihr jedoch zur Kenntnis, dass eine Zweitausbildung Fortbildung finanziell nicht unterstützt werde und die Beschwerdeführerin sich intensiv um eine existenzsichernde Anstellung bemühen müsse. Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie für die Ausbildungskosten entweder ein Stipendium beantragen ein Darlehen aufnehmen müsse. Mit Vereinbarung vom 3.Dezember 2013 trat die Beschwerdeführerin sämtliche Ansprüche auf Stipendien ab September2013 vorbehaltlos und unwiderruflich an die Sozialbehörde ab. Am 18.September 2014 sprach das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung der Beschwerdeführerin für das Studienjahr vom 1.September 2013 bis am 31.August 2014 rückwirkend ein Stipendium von Fr.18'800.- zu, welches an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde. Für das Studienjahr vom 1.September 2014 bis am 31.Juli 2015 erhielt die Beschwerdeführerin mit den Beschlüssen vom 3.September 2015 bzw. vom 22.Oktober 2015 ein Stipendium von Fr.17'233.- zugesprochen, welches wiederum direkt an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde.
4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Beschluss02 vom 27.Juni 2016 (Dispositiv-Ziff.I) zu Recht nicht auf die Begehren der Beschwerdeführerin um Rückerstattung ihrer ausbildungsbedingten Auslagen eingetreten ist. Gegenstand des Rekursverfahrens 02 bildete die erstinstanzliche Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 16.September 2015, welche ausschliesslich die Überprüfung der wirtschaftlichen Unterstützung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1.September2015 bis zum 31.August 2016 beinhaltete. Die Begehren der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren 02 bezogen sich dagegen auf die Schulkosten, Reisespesen und Verpflegungspauschalen des Studienjahres 2014/2015, welche ihrer Ansicht nach durch die am 3.September 2015 bzw. 22.Oktober 2015 bewilligten Stipendien hätten finanziert werden müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gehörten diese Rügen zum Prozessthema des Rekursverfahrens 01. Soweit sich die Beschwerde gegen dieses Nichteintreten der Vorinstanz richtet, ist sie deshalb abzuweisen.
4.5
4.5.1 Das Rekursverfahren 01 beschränkte sich in zeitlicher Hinsicht auf die Beurteilung der Unterstützungsperiode vom 1.September 2014 bis zum 31.August 2015 (vgl. vorne I.A und II.A). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin auf Übernahme bzw. Rückerstattung der ausbildungsbedingten Kosten für das in diesen Zeitraum fallende Schuljahr 2014/2015 zu Recht abgewiesen hat. Soweit sich die Begehren der Beschwerdeführerin dagegen auf das Schuljahr 2013/2014 beziehen, sind diese vom Streitgegenstand nicht erfasst und daher nachfolgend nicht zu berücksichtigen.
4.5.2 Nicht zu beanstanden ist, dass weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin angefallenen Auslagen (Studiengebühren, Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung sowie zusätzliche Fahrkosten zum Ausbildungsort) als situationsbedingte Leistungen im Unterstützungsbudget anerkannten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (vorne E.4.2), ist das Masterstudium in aufgrund des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin als Zweitausbildung zu betrachten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie Stipendien erhalte habe, weil es sich bei ihrem Studium um eine Erstausbildung gehandelt habe, ist dies aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht relevant (vgl. VGr, 15.November 2007, VB.2007.00423, E.4.2). Ausgehend vom Grundsatz, dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (vgl.§3 SHG), sind erwachsenen Sozialhilfeempfängern Beiträge an eine Zweitausbildung Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen ist mit der Zweitausbildung bzw. Umschulung die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden könnte (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap.H.6). Bereits aus dem Leistungsentscheid vom 20.November 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin geplante Ausbildung als Zweitausbildung bzw. Umschulung qualifizierte, welche von der Sozialhilfe nicht unterstützt werde. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Es ist daher nur folgerichtig, wenn die Beschwerdegegnerin auch im streitgegenständlichen Leistungsentscheid vom 19.November 2014 keine mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin zusammenhängenden Kosten als situationsbedingte Leistungen berücksichtigte.
4.5.3 Sodann wiesen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich richtig darauf hin, dass Stipendien an die Stelle von Fürsorgeleistungen treten. Das in §2 Abs.2 SHG verankerte Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass Zahlungen des Gemeinwesens, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausgerichtet werden, nicht einfach mit den sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen kumuliert werden sollen (VGr, 23.März 1999, VB.99.00028, E.4 [nicht publiziert]; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.5.1.03, 11.Juli 2016, sowie vorne E.2.3).
Im vorliegenden Fall lagen den von der Beschwerdegegnerin gewährten Sozialhilfeleistungen und den kantonalen Stipendienbeiträgen an die Beschwerdeführerin allerdings zumindest teilweise unterschiedliche Zielsetzungen zugrunde. Gemäss der Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 20.November 2013 sollten mit der wirtschaftlichen Hilfe ausschliesslich die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin, nicht aber deren Zweitausbildung finanziert werden. Zwar dienen auch Stipendien zur Existenzsicherung der unterstützten Person, doch stehen die Finanzierung einer Ausbildung und damit die Gewährleistung von Chancengleichheit als öffentliche Interessen im Vordergrund (vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.11.2.04, 27.Oktober 2016).
Indem die Beschwerdegegnerin die (direkt an sie überwiesenen) Stipendien für das Schuljahr 2014/2015 mit der wirtschaftlichen Hilfe verrechnete, ohne die durch die Stipendienbeiträge abgegoltenen Ausbildungskosten als Aufwand der Beschwerdeführerin anzuerkennen, liess sie den mit der Stipendienzahlung verfolgten Zweck ausser Acht. Da die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Stipendien an das Absolvieren ihrer Ausbildung bzw. den Abschluss ihres Masterstudiums in gekoppelt waren, waren sie im dafür vorgesehenen Umfang zur Deckung der Ausbildungskosten zu verwenden (vgl.§28 Abs.2 der Stipendienverordnung vom 15.September 2004, wonach der Stipendienanspruch dahingefallen wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der Universität D abgebrochen hätte; VGr, 25.Juni 2014, VB.2014.00105, E.3.4). Im Übrigen hatte die Beschwerdegegnerin im Leistungsentscheid vom 20.November 2013 selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin für die Ausbildungskosten ein Stipendium beantragen müsse. Die mit Vereinbarung vom 3.Dezember 2013 zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin erfolgte "vorbehaltlose" und "unwiderrufliche" Abtretung sämtlicher Ansprüche auf Stipendien (vorne E.4.3) vermag daran nichts zu ändern, da es nicht im Belieben der Parteien steht, die Zweckbindung der Stipendien im Rahmen der Sozialhilfegewährung aufzuheben.
4.5.4 Folglich hätten die der Beschwerdeführerin gewährten Stipendien in ihrem sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget nur als Einnahmen angerechnet werden dürfen, soweit sie nicht zur Deckung der spezifisch durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten bestimmt waren. Der Stipendienbeitrag, welcher der Beschwerdeführerin vom kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung für das Studienjahr 2014/2015 bewilligt wurde, setzt sich (abzüglich der anrechenbaren Einnahmen) aus einem pauschalisierten Grundbetrag (Fr.12'600.-), Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort (Fr.1'071.-), Schul- bzw. Studiengeldern (Fr.1'538.-) sowie einem Zuschlag für auswärtige Kost und Logis (Fr.10'800.-) zusammen. Davon hätte der für die Studiengelder vorgesehene Betrag von Fr.1'538.- seiner Zwecksetzung entsprechend verwendet werden müssen und ist der Beschwerdeführerin wie beantragt zurückzuerstatten. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings auch eine Auszahlung der Fahrkosten sowie der Auslagen für die auswärtige Verpflegung verlangt, ist zu beachten, dass solche Kostenanteile in gewissem Umfang bereits im sozialhilferechtlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind, so etwa Anteile für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr im Ortsnetz für Nahrungsmittel und Getränke (vgl. dazu das Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.8.1.06, 31.Januar 2013). Die Beschwerdeführerin unterlässt es, substanziiert darzulegen, ob und in welcher Höhe ihr für dieses Zwecke ausbildungsbedingt Kosten entstanden sind, die durch den Grundbedarf nicht abgedeckt wurden. Es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, welche Verkehrs- und Verpflegungsauslagen der Beschwerdeführerin zusätzlich zu dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag angefallen sein sollen. Daher können der Beschwerdeführerin keine solchen Leistungen zugesprochen werden.
5.
5.1 Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gemäss dem Stipendienentscheid vom 22.Oktober 2015 gewährten Beiträge für die Studiengelder von Fr.1'538.- für das Schuljahr 2014/2015 auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. vorne E.1.4).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Auf eine Parteientschädigung hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch, weil der vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand nicht als aussergewöhnlich erscheint und die Erhebung bzw. Beantwortung von Rechtsmitteln grundsätzlich zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, §17 N.51).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Das VerfahrenVB.2016.00465 wird mit dem VerfahrenVB.2016.00464 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Die Akten des VerfahrensVB.2016.00465 werden als act.X zu den Akten des VerfahrensVB.2016.00464 genommen.
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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