Zusammenfassung des Urteils VB.2016.00440: Verwaltungsgericht
Der Fall betrifft die Aufenthaltsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen, der verdächtigt wird, eine Scheinehe mit einer Schweizerin eingegangen zu sein, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Nachdem verschiedene Indizien für eine Scheinehe sprechen, wird die Beschwerde des Mannes gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Die Sicherheitsdirektion hat die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe zulässigerweise umgekehrt und der Mann konnte die angeführten Indizien nicht entkräften. Es wird festgestellt, dass die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Der Mann hat somit keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Kosten des Verfahrens werden ihm auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2016.00440 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 21.12.2016 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.08.2017 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe. |
Schlagwörter: | Indiz; Scheinehe; Aufenthalt; Aufenthalts; Indizien; Schweiz; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Ehefrau; Recht; Lebens; Ehegatten; Ausländer; Aussagen; Befragung; Einvernahme; Sicherheitsdirektion; Vorliegen; Beweis; Tatsache; Eheschliessung; Verwaltungsgericht; Migrationsamt; Rekurs; änderrechtliche |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 121 II 97; 122 II 289; 126 II 377; 128 II 145; 130 II 113; 130 II 281; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2016.00440
Urteil
der 2. Kammer
vom 21.Dezember2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1963 und Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 5.Juli 1995 rechtswidrig in die Schweiz ein und wurde gleichentags mit einer bis 4.Juli 1997 dauernden Einreisesperre belegt. Mitte Mai 1999 reiste er wiederum illegal in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend in C, KantonD, bei seiner damals in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie in Zürich bei seiner angeblichen Verlobten auf. Das BezirksamtE des KantonsE erliess am 23.Juli 1999 wegen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts einen Strafbefehl und fällte eine bedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen sowie eine Busse von Fr.200.- aus. Am 18.Februar 2000 wurde A in den Kosovo ausgeschafft und mit einer bis am 17.Februar 2003 dauernden Einreisesperre belegt.
Am 1.August 2009 reiste A mit einem slowenischen Aufenthaltstitel in die Schweiz ein und heiratete am 9.Oktober 2009 in F die neun Jahre ältere Schweizerin G. Am 27.Mai 2010 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, die letztmals am 29.August 2011 bis am 8.Oktober 2012 verlängert wurde.
Wegen Verdachts auf eine Scheinehe beauftragte das Migrationsamt am 5.Mai 2011 die Kantonspolizei Zürich mit der Überprüfung der ehelichen Verhältnisse. Mit Eingabe vom 10.Januar 2013 bestritt A das Bestehen einer Scheinehe. Am 9.Oktober 2013 reichte G Strafanzeige gegen ihren Ehemann ein, und zwar unter anderem wegen Eingehens einer Scheinehe. Nachdem das Migrationsamt den Sachverhalt weiter untersucht und A das rechtliche Gehör gewährt hatte, wies es das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 17.Juni 2015 ab und forderte A auf, die Schweiz bis am 15.September 2015 zu verlassen.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30.Juni 2016 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 30.September 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 3.August 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 30.Juni 2016 aufzuheben und das Migrationsamt zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzuladen; eventuell sei die Sache zur weiteren Untersuchung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragte er eine Parteientschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art.42 Abs.1 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art.50 Abs.1 lit.a AuG).
2.2
2.2.1 Nach Art.51 Abs.1 lit.a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art.42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d.h. wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1.Oktober 2012, 2C_58/2012, E.3.1; BGE 128 II 145 E.2.2), wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16.Juli 2010, 2C_205/2010, E.3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21.Februar 2012, E.2.6, VB.2011.791, vgl. Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Scheiber, Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014, S.140; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art.51 N.12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E.3b).
2.2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15.August 2012, 2C_3/2012, E.4.1; BGE 130 II 113 E.10.2, 127II49 E.5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5.Oktober 2011, 2C_273/2011, E.3.3; BGE128II145 E.2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien auch solche mit geringer(er) Beweiskraft herangezogen. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu würdigen (VGr, 18.März 2009, VB.2008.00587, E.2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 29.April 2015, 2C_1033/2014, E.2.2f.; BGE130 II 482 E.3.2 mit Hinweisen; VGr, 23.Oktober 2014, VB.2014.00296, E.3.3).
Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1.Oktober 2012, 2C_58/2012, E.3.2; BGE 122 II 289 E.2b).
3.
3.1 Die Sicherheitsdirektion hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG): Für eine Scheinehe sprechen zunächst die übereinstimmenden Aussagen von G und deren SchwiegertochterH in den Befragungen durch das Migrationsamt vom 12.März 2014 und 17.Juni 2014. Danach hat G für die von I vermittelte Eheschliessung vom Beschwerdeführer 5'000 Franken erhalten. Sie habe etwa zweimal mit ihm sexuell verkehrt, aber nie eine eheliche Beziehung geführt. In ihrer Wohnung in F habe er ein eigenes Zimmer belegt und gelegentlich dort übernachtet. Nach ihrem Umzug nach K habe sie ihm jeweils ihr Zimmer überlassen, wenn er dort genächtigt habe, während sie im Zimmer der Schwiegertochter geschlafen habe. Seit Januar 2014 wohne der Beschwerdeführer bei einem Kollegen in M. Schon 2011 sei dies der Fall gewesen, was sie anlässlich der damaligen polizeilichen Befragung jedoch verschwiegen habe, um die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes nicht zu gefährden. Dass G sowohl am 12.Oktober 2011 als auch am 25.November 2013 noch geltend gemacht habe, mit dem Beschwerdeführer eine Ehegemeinschaft zu führen, lasse sich damit erklären, dass sie ihre finanzielle Vereinbarung habe einhalten und sich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung habe aussetzen wollen. Nachdem der Beschwerdeführer ab Januar 2014 in M gewohnt und keine Zahlungen mehr geleistet habe, habe sich G nicht mehr verpflichtet gefühlt, den Anschein einer gelebten Ehe weiter aufrechtzuerhalten. Neben den Angaben dieser beiden Personen lägen weitere gewichtige Indizien vor, die für eine rein ausländerrechtlich motivierte Eheschliessung sprächen. So hätte der Beschwerdeführer als volljähriger kosovarischer Staatsangehöriger mangels besonderer beruflicher Qualifikationen ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau keine Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Im Weiteren sprächen die Wohnverhältnisse gegen eine gelebte Ehe. Im Zeitpunkt der Heirat am 9.Oktober 2009 habe G mit Sohn, Schwiegertochter und Enkelin in F gewohnt. Am 1.April 2010 seien die Genannten nach K umgezogen, wobei der Beschwerdeführer den Mietvertrag nicht unterzeichnet habe. Bei einer polizeilichen Kontrolle hätten sich im angeblich gemeinsamen Schlafzimmer nur ein Bett von 200x90cm und eine gleich grosse Matratze befunden; Kleider des Beschwerdeführers seien nicht zu erkennen gewesen. Bei insgesamt sechs polizeilichen Kontrollen sei der Beschwerdeführer nie in der Wohnung angetroffen worden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 12.Oktober 2011 habe er keine korrekte Skizze des ehelichen Schlafzimmers anfertigen können. Schliesslich hätten der Beschwerdeführer und G bei dieser Einvernahme verschiedene widersprüchliche Angaben gemacht, was ebenfalls für eine Scheinehe spreche. So hätten sie die Zeit vor der Eheschliessung abweichend geschildert, das Wissen der Brauteltern um die Eheschliessung ungleich dargestellt, jeweils verschiedene Trauzeugen genannt und andersartige Versionen des Tagesverlaufs am Sonntag vor der Befragung abgegeben. Entgegen den Angaben von G habe der Beschwerdeführer das eheliche Bett als Doppelbett bezeichnet und entgegen den Aussagen der Ehefrau behauptet, an den Mietzins beizutragen. Schliesslich seien die Ehegatten an der Einvernahme nicht in der Lage gewesen, Auskünfte über wichtige Lebensbereiche des Partners zu geben, und hätten nie zusammen Ferien verbracht.
3.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften. Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht:
3.2.1 Er weist in der Beschwerde darauf hin, dass G in den verschiedenen polizeilichen Befragungen wechselhafte und teilweise falsche Angaben gemacht habe. Mit der auf inhaltlich unwahren Angaben beruhenden Strafanzeige habe die Ehefrau sich des Beschwerdeführers entledigen wollen. Unter diesen Umständen könne sie jedoch nicht als glaubwürdige Auskunftsperson gelten. Deswegen müsse G nochmals befragt werden, sei es durch das Verwaltungsgericht nach einer Rückweisung durch die Vorinstanz.
Es trifft zu, dass G anlässlich der Befragungen vom 12.März und 17.Juni 2014 von ihren früheren Aussagen betreffend ihre Beziehung zum Beschwerdeführer abgerückt ist. Diese Widersprüche sind jedoch nicht durch eine weitere Befragung bzw. Untersuchung zu klären, die aufgrund des Zeitablaufs ohnehin kaum zuverlässige neue Tatsachen zutage fördern dürfte. Vielmehr sind die stark divergierenden Ausführungen der Ehefrau auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Davon ist auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen; ein Untersuchungsmangel liegt daher nicht vor.
Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Eine Scheinehe dürfe nämlich nicht leichthin angenommen werden und liege nicht schon dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive die Eheschliessung mitbeeinflusst hätten; vielmehr müsse der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft bei mindestens einem Ehepartner von Anfang an gefehlt haben. Die Rekursinstanz habe einseitig zum Nachteil des Beschwerdeführers nur die auf eine Scheinehe deutenden Indizien gewichtet. Wenn sie stattdessen unter Berücksichtigung der von G gemachten früheren Aussagen eine Gesamtwürdigung vorgenommen hätte, wäre sie zum Schluss gekommen, dass rechtsgenügende Anhaltspunkte für eine Scheinehe fehlten.
Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb die Ehefrau im Jahr 2011 gegenüber der Polizei unzutreffende Angaben gemacht hat und weshalb das Motiv, den Beschwerdeführer zu decken, nachträglich weggefallen ist. Der Vorwurf einer einseitigen Gewichtung der Aussagen ist daher unbegründet. Zwar kommt dem Umstand, dass die Aussagen von G von ihrer Schwiegertochter H bestätigt werden, aufgrund der Beziehungsnähe zwischen diesen Personen kein besonderes Gewicht zu. Zulasten des Beschwerdeführers wirkt sich jedoch aus, dass die neue Sachverhaltsdarstellung auch durch die übrigen Indizien erhärtet wird.
3.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellungen der Kantonspolizei anlässlich der Kontrolle vom 27.Juni 2011 nicht als belastendes Indiz. Denn weder sei belegt, dass er in der Wohnung keine Kleider aufbewahrt habe, noch liessen sich aus dem kleinen Bett für ihn nachteilige Schlüsse ziehen.
Dieser Einwand erscheint geradezu als abwegig. Wenn am 27.Juni 2011 tatsächlich Kleidungsstücke des Beschwerdeführers in der Wohnung vorhanden gewesen wären, hätte G diese auch gezeigt, statt zu versuchen, mit der Präsentation von Kleidern ihres Sohnes die Polizei irrezuführen. Selbst wenn der Beschwerdeführer "an eher spartanische Verhältnisse gewöhnt" sein sollte, ist es unglaubwürdig, dass er mit seiner Ehefrau dauernd in einem lediglich 90cm breiten Bett nächtigt. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in der Einvernahme vom 12.Oktober 2011 sogar im zweiten Versuch das Schlafzimmer nicht richtig skizziert zu haben.
3.2.4 Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthielten die Aussagen der Eheleute in der Einvernahme vom 12.Oktober 2011 keine nennenswerten Widersprüche.
Dem kann nicht gefolgt werden. Selbst eine Person mit bescheidenem Erinnerungsvermögen weiss, wann und unter welchen Umständen sie den Ehepartner kennengelernt hat. Auch vermag ein Ehepaar fast immer zuverlässig zu sagen, ob beide Eltern von der Eheschliessung Kenntnis gehabt und wie sich dazu gestellt haben. Ebenso vermögen Eheleute nähere Angaben über die Trauzeugen zu machen. Hinsichtlich der Befragung des Paars, wie es den Sonntag vor der Einvernahme am 12.Oktober 2011 verbracht habe, mögen sich zwar kleine Abweichungen ergeben, nicht aber die vorliegend geschilderten grundverschiedenen Versionen zum Tagesablauf.
3.3 Die genannten Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene aufrechterhaltene Ehe schliessen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest zeitweise bei und mit seiner Ehefrau wohnte und hierbei auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangte. Eine gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal die kaum vorhandenen Kenntnisse über seine Ehegattin auch aus einer blossen Bekanntschaft resultieren bzw. abgesprochen sein können. Vorliegend ist daher rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.
Aufgrund des Gesagten steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Anwesenheit nach Art.42 Abs.1 AuG zu (Art.51 Abs.1 lit.a AuG).
4.
Der Beschwerdeführer kann den weiteren Aufenthalt auch nicht mit seinem Recht auf Familienleben gemäss Art.8 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung begründen, da es an einer intakten und tatsächlichen Ehegemeinschaft fehlt (BGE 130 II 281 E.3.1). Es ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann nicht allein aufgrund der siebenjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine solche Bindung geschlossen werden. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281 E.3.2.1; BGE 126 II 377 E.2c/aa).
5.
Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art.96 Abs.1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz gestützt auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers zutreffend aus, letzterer habe den grössten Teil seines Lebens im Kosovo verbracht und sei erst im Alter von 46Jahren in die Schweiz gereist. In seiner Heimat lebten zwei erwachsene Kinder, fünf Geschwister und seine Mutter; in den letzten Jahren habe er seine Ferien regelmässig im Kosovo verbracht. Dank seiner in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrung als werde er sich dort auch beruflich wieder zurechtfinden. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers nicht besteht. Anhaltspunkte, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art.30 Abs.1 lit.b AuG zu erteilen wäre, fehlen und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr.2060.- Total der Kosten.
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