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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2015.00723)

Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00723: Verwaltungsgericht

A und C sind seit 2009 verheiratet, haben eine Tochter namens E und leben seit 2014 getrennt. Nach einem Vorfall im November 2015 verhängte die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen gegen A. C beantragte die Verlängerung dieser Massnahmen, die vom Gericht bewilligt wurde. A legte Beschwerde ein, um das Kontaktverbot gegenüber der Tochter aufzuheben. Das Gericht entschied, dass das Kontaktverbot gegenüber der Tochter nicht gerechtfertigt sei und hob es auf. Die Gerichtskosten von CHF 1'150 wurden C auferlegt. Die Beschwerdegegnerin erhielt unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2015.00723

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2015.00723
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2015.00723 vom 18.12.2015 (ZH)
Datum:18.12.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber dem zweijährigen Kind.
Schlagwörter: Tochter; Kontakt; Kontaktverbot; Recht; Gewalt; Person; Schutz; Schutzmassnahmen; Parteien; Kontaktverbots; Besuch; Zwangsmassnahmengericht; Auseinandersetzung; Gewaltschutz; Verwaltungsgericht; Verfahren; Kantons; Verlängerung; Bezirksgerichts; Massnahme; Beschwerdeführers; Gesuch; ängert
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:134 I 140;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2015.00723

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2015.00723

Urteil

des Einzelrichters

vom 18.Dezember2015

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

gegen

und

GS150033,

hat sich ergeben:

I.

A und C sind seit 2009 verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter, E (geboren September 2013). Sie leben seit Juli 2014 getrennt und wohnen an zwei verschiedenen Wohnorten.

Nachdem die Eheleute am 1.November 2015 aneinander geraten waren, verfügte die Kantonspolizei Zürich am 2.November 2015 gegenüber A ein Rayonverbot rund um den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und der gemeinsamen Tochter; jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art.292 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB).

II.

Am 6.November 2015 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2.November 2015 um drei Monate.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F hörte A am 12.November 2015 an.

Mit Verfügung und Urteil vom 13.November 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2.November 2015 angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber C und dem Kind E um drei Monate bis zum 13.Februar 2016. Sowohl A als auch C wurde je die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

III.

Dagegen erhob A am 18.November 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter E; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

C beantragte am 30.November 2015 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss Verfahrensausgang. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F verzichtete am 26.November 2015 auf Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 2.Dezember 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F wurden beigezogen (Geschäfts-Nrn. ).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Gemäss §11a Abs.1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht das Kontaktverbot betreffend die zweijährige Tochter der Parteien zu Recht um drei Monate verlängert hat. Die Rechtmässigkeit der Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin ist dagegen nicht zu prüfen.

2.

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2; VGr, 12.Mai 2015, VB.2015.00224, E.2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung Androhung von Gewalt (§2 Abs.1 lit.a GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin des Gesuchstellers anordnen (§9 Abs.3 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§50 VRG). Ferner genügt gemäss §10 Abs.1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12.Mai 2015, VB.2015.00224, E.2.2; 26.Februar 2015, VB.2015.00043, E.4.2).

3.

3.1 Auslöser der Schutzmassnahmen ist eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom 1.November 2015. Die Mitbeteiligte begründete deren Anordnung damit, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe eines Streits zwischen den Parteien, in welchem es um die Abtreibung der Schwangerschaft der Beschwerdegegnerin und um die gemeinsame Tochter gegangen sei, die Beschwerdegegnerin aus der Tür geschubst habe, worauf diese hingefallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen sei und sich verletzt habe. Es habe sich dabei um erstmalige Tätlichkeiten gehandelt. Die Parteien seien jedoch bereits aufgrund eines Falles häuslicher Gewalt vom 17.Juli 2014 verzeichnet, aufgrund dessen auch Schutzmassnahmen ausgesprochen worden seien.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegnerin das Geschehen konkret, detailliert und lebensnah geschildert habe. Sie befürchte, der Beschwerdeführer werde ihr die Tochter wegnehmen und sich mit dieser absetzen bzw. sie, die Beschwerdegegnerin, gewaltsam vom Schwangerschaftsabbruch abhalten. Sie habe glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin Angst habe, der Beschwerdeführer könnte nicht nur ihr, sondern auch der gemeinsamen Tochter etwas antun, besonders weil der Termin des Schwangerschaftsabbruchs immer näher rücke. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, die Beschwerdegegnerin, als diese bei ihm in der Wohnung erschienen sei und die Tochter habe abholen wollen, an den Oberarmen gepackt und aus der Wohnung gestossen zu haben; doch hätten seine Aussagen im Weiteren die glaubhafte Schilderung der Beschwerdegegnerin nicht entkräften können. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Ausübung häuslicher Gewalt gegenüber der Tochter. Diese sei auch bei der Auseinandersetzung nicht direkt anwesend gewesen, sondern habe geschlafen. Es handle sich bei der Tochter jedoch um eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person, was die Anordnung eines Kontaktverbots rechtfertige. Es wäre problematisch, einen unbeschränkten Kontakt zur Tochter zu gewähren, während gleichzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin ein absolutes Kontaktverbot bestünde. Mildere Massnahmen wie E-Mail- Postverkehr erschienen angesichts des Alters der Tochter nicht zweckmässig. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Massnahme nicht angeordnet werde, weil der Beschwerdeführer als Vater nicht genügen würde, sondern weil dies eine vom Gesetzgeber gewollte bzw. in Kauf genommene Folge der Ausübung häuslicher Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin sei.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin ausgeübt zu haben bzw. macht er geltend, einen Rechtfertigungsgrund für sein verhältnismässiges Vorgehen gehabt zu haben. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf sein Verlangen hin seine Wohnung nicht verlassen habe, habe er sie an den Oberarmen gepackt und vor die Tür gestellt, womit er habe verhindern wollen, dass die Tochter, welche bereits geschlafen habe, aufwachen und Zeugin einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern werde. Das Kontaktverbot gegenüber der Tochter sei unverhältnismässig. Es gebe im Verwandtschafts- und Bekanntenkreis genügend Personen, welche die Übergabe der Tochter übernehmen könnten, was weitaus verhältnismässiger erscheine als ein totales Kontaktverbot zu einem Kind, das bisher sehr intensiven Kontakt zu seinem Vater unterhalten habe. Er habe die Tochter schon vor dem Konflikt regelmässig zu vereinbarten Zeiten betreut. Es stelle sich die Frage, ob die Anträge der Beschwerdegegnerin eben gerade auf das Eheschutzverfahren abzielten und deshalb missbräuchlich seien.

3.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es bestehe kein Rechtfertigungsgrund des Beschwerdeführers für die Gewaltanwendung, und sie habe ihn zu keiner Zeit angegriffen. Ihr sei ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter immer wichtig gewesen, weshalb sie auch im letzten Gewaltschutzverfahren das Kontaktverbot ihr und der Tochter gegenüber zurückgenommen habe, damit der Beschwerdeführer Kontakt mit der Tochter haben könne. Dieser habe sie jedoch weiterhin kontrolliert und insbesondere seit Oktober 2015, nachdem sie ihm ihre Schwangerschaft mitgeteilt habe, massiv unter Druck gesetzt und beschimpft. Dies sei am 1.November 2015 in Tätlichkeiten ausgeartet. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht täglich mit der Tochter Kontakt gehabt, schon gar nicht über das Internet. Wenn er angerufen habe, habe dies mehr ihrer Kontrolle gegolten, zumal die Tochter auch gar nicht jedes Mal mit ihm habe sprechen wollen. Er habe die Tochter instrumentalisiert und wolle sie ihr vorenthalten. Aufgrund des ihr gegenüber bestehenden Kontaktverbots, welches auch über Drittpersonen gelte, sei eine Übergabe durch Familienmitglieder bzw. Bekannte ausgeschlossen.

4.

4.1 Die Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Geschehnisse im Rahmen der Auseinandersetzung vom 1.November 2015 sind detailreich, nachvollziehbar und lassen keine Widersprüche erkennen. Die Eingeständnisse, welche der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Verhalten machte, vervollständigen dieses Bild. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging.

4.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer habe vor dem Vorfall Alkohol konsumiert. Sie glaube jedoch nicht, dass er der Tochter etwas antue. Der Beschwerdeführer bestritt, Alkohol zu trinken, wenn die Tochter bei ihm sei. Unbestrittenermassen war die Tochter bei der Auseinandersetzung vom 1.November 2015 nicht anwesend, sondern schlief währenddessen in einem anderen Zimmer. Ob dies nun im Schlaf- Kinderzimmer war, ist vorliegend nicht weiter von Belang. Jedenfalls fanden der Tochter gegenüber ebenfalls unbestritten nie Gewaltanwendungen statt. Demzufolge ist sie nicht selbst direkt von häuslicher Gewalt betroffen und in diesem Sinn keine gefährdete Person.

4.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 23.Juni 2014, VB.2014.00330, E.5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S.525ff., 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt (Büchler/Michel, S.551).

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer instrumentalisiere die Tochter. Diese habe sich zunehmend verstört gezeigt und vor Besuchen beim Beschwerdeführer auf den Boden geworfen und geweint, sie wolle nicht zum Vater. Es sei bereits eine Traumatisierung der Tochter eingetreten, weshalb diese selbst von psychischer Gewalt betroffen sei. Nur aufgrund dieser Schilderung kann jedoch nicht von einer gefährdeten Person ausgegangen werden, zumal die Tochter beim die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht betroffen war.

Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, er werde nun "das Gleiche mit ihr machen", wie sie im letzten Gewaltschutzverfahren mit ihm, womit gemeint gewesen sei, dass er ihr die Tochter wegnehme. Der Beschwerdeführer habe immer wieder damit gedroht, ihr die Tochter zu entziehen. Diese Angst scheint zudem aufgrund des Konflikts in Bezug auf den Schwangerschaftsabbruch verstärkt. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Entführung einer Entziehung der Tochter, welche diese als selber auch bedroht und betroffen erscheinen liessen (vgl. VGr, 29.Oktober 2015, VB.2015.00610, E.4.2). Zudem soll der Beschwerdeführer auch beim Besuch vor der Auseinandersetzung die Beschwerdegegnerin aufgefordert haben, die Tochter abzuholen. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dauernd in Angst zu leben, dass er keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter haben könne. Zu Recht erkannte die Vorinstanz, welche überdies den Beschwerdeführer anhörte, in der Tochter keine gefährdete Person und äusserte sich auch nicht bezüglich einer allfälligen Traumatisierung.

4.4 Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahe stehende Person im Sinn von §3 Abs.2 lit.c GSG besteht.

Davon ging die Vorinstanz bei der Tochter aus. Entgegen ihrer Begründung rechtfertigt sich jedoch die Anordnung eines Kontaktverbots nicht bereits deswegen, nur weil die Tochter eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person im Sinn von §3 Abs.2 lit.c GSG ist. In diesem Punkt geht die vorinstanzliche Begründung fehl. Das Kind einer gefährdeten Person ist zwar zweifellos eine dieser nahestehende Person im Sinn von §3 Abs.2 lit.c GSG. Doch erlaubt dies nicht, das Kind voraussetzungslos in das Kontaktverbot einzubeziehen, denn das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§1 GSG). §3 Abs.2 lit.c GSG ist vielmehr so auszulegen, dass die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nahestehende Personen zulässig ist, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen.

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der Beschwerdeführer bei seinen Anrufen nicht nur mit der Tochter habe sprechen wollen, sondern insbesondere sie habe kontrollieren wollen. Der Beschwerdeführer äusserte sich bezüglich dieses Vorwurfs nicht. Im Rahmen des bestehenden Kontaktverbots dürfe solches ohnehin nicht mehr möglich sein (dazu hinten E.4.6).

4.5 Bezüglich früherer Auseinandersetzungen widersprechen sich die Aussagen der Parteien. Die Beschwerdegegnerin machte im Rahmen des letzten Gewaltschutzverfahrens vom 19.Juli 2014 geltend, der Beschwerdeführer habe ihr gedroht und sie zweimal mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und sei ihr mehrfach auf den Fuss getreten. Der Beschwerdeführer hingegen behauptete, er sei ebenfalls von der Beschwerdegegnerin geschlagen worden. Die damals neun Monate alte Tochter war bei diesem Vorfall zugegen. Anzumerken ist jedoch, dass bereits die Kantonspolizei im letzten Verfahren festhielt, inwieweit ein Kontaktverbot gegenüber der Tochter notwendig sei, müsse mit der Beschwerdegegnerin im Detail besprochen werden. Das Zwangsmassnahmengericht hörte damals die Beschwerdegegnerin jedoch nicht an, sondern verlängerte die Schutzmassnahmen auch gegenüber der Tochter als gefährdete Person.

Dass bereits einmal Schutzmassnahmen angeordnet wurden, spricht zwar dafür, dass es bereits in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien offenbar auch in Anwesenheit der damals noch sehr jungen Tochter gekommen ist. Die Parteien leben jedoch unterdessen getrennt, was ebenfalls zu einer Reduktion von Auseinandersetzungen führen dürfte. Die Beschwerdegegnerin schien zudem ansonsten einen Kontakt zwischen Vater und Tochter zu fördern. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sie im letzten Gewaltschutzverfahren aufgrund der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Parteien und weil die Schutzmassnahmen das Wohl des Kindes belasteten, im September 2014 um Aufhebung der Schutzmassnahmen ersuchte. Des Weiteren scheint der Beschwerdeführer auch seit der Trennung der Parteien regelmässigen Kontakt mit der Tochter gehabt zu haben (vgl. E.4.7). Unter diesen Umständen kann nicht von einer fortbestehenden Gefährdungssituation gegenüber der Tochter als nicht direkt gefährdeter Person ausgegangen werden, welche ein Aufrechterhalten des Kontaktverbots ihr gegenüber rechtfertigte.

4.6 Weiter ist zu prüfen, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter bis zum 13.Februar 2016 als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19.Oktober 2007, 1C_219/2007, E.2.3 bis 2.5; VGr, 29.April 2015, VB.2015.000197, E.3.3; VGr, 30.Juni 2014, VB.2014.00272, E.4.1).

Der Beschwerdeführer machte in seiner Anhörung geltend, er habe intensiven Kontakt zu der Tochter. Er habe sich wöchentlich um die Tochter gekümmert, wozu er jeweils freigenommen habe, und er habe jedes zweite Wochenende mit ihr verbracht. Er habe sich ausserdem wieder zu einer Alkohol- und Drogentherapie angemeldet. Die Vorinstanz hielt denn auch explizit fest, dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht etwa aufgrund mangelnder Vaterqualität des Beschwerdeführers erfolge. Die Beschwerdegegnerin führt bezüglich der Besuche der Tochter beim Beschwerdeführer hingegen aus, bis im August 2015 habe sie die Tochter noch gestillt, weshalb diese bis dahin nie beim Beschwerdeführer übernachtet habe. An den wenigen Wochenenden seither habe sie stets auch in der Wohnung des Beschwerdeführers übernachtet, wenn die Tochter dort geschlafen habe. Der Beschwerdeführer entgegnete dem nichts. Es scheint ihm jedoch nicht primär um Übernachtungen zu gehen, sondern vielmehr darum, überhaupt Kontakt zu seiner Tochter zu haben. Vor der Auseinandersetzung war er zudem auch allein mit ihr unterwegs.

Der Beschwerdeführer machte in der polizeilichen Einvernahme ausserdem geltend, eine Besuchsrechtsvereinbarung sei im Rahmen des Eheschutzverfahrens unterzeichnet worden. Es liegt jedoch bisher soweit aus den Akten ersichtlich keine genehmigte Besuchsrechtsregelung vor, welche als zivilrechtliche Massnahme den Gewaltschutzmassnahmen vorginge (vgl. §7 GSG).

Zur Beruhigung der gesamten Situation nach der Auseinandersetzung sowie den Ängsten der Beschwerdegegnerin konnte ein 14-tägiges Kontaktverbot gegenüber der Tochter noch als angezeigt erscheinen. Da jedoch wie gezeigt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tochter selber von häuslicher Gewalt betroffen wäre, lässt sich eine den gesamten gesetzlichen Rahmen ausschöpfende Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate ihr gegenüber nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz setzte sich denn auch in keiner Weise mit der Verhältnismässigkeit der Verlängerung auseinander. Damit ist das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens verletzt.

Der Beschwerdeführer legt dar, mildere Massnahmen bestünden darin, dass Verwandte Bekannte die Übergabe der Tochter vornehmen könnten, womit das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht verletzt würde. Da das unangefochtene Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin jedoch auch über Drittpersonen besteht, wäre solch ein Vorgehen grundsätzlich ausgeschlossen.

Sinngemäss ist in den Ausführungen des Beschwerdeführers der Antrag zu erblicken, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sei in dem Umfang zu lockern, als es die Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der Tochter über Drittpersonen (Verwandte Bekannte) erfordere. Angesichts des Alters der Tochter ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer mit ihr selbst die Besuche vereinbaren sie sich allein zu einem Treffpunkt begeben könnte. Zur Begründung der Aufrechthaltung eines Kontaktverbots gegenüber der Tochter kann nicht pauschal auf das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, während sich dasjenige gegenüber der Tochter als unverhältnismässig erweist. Eine Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter bliebe so folgenlos, wenn der Beschwerdeführer den Kontakt überhaupt nicht wahrnehmen könnte. Der Beschwerdeführer macht auch gar nicht geltend, dass er mit der Beschwerdegegnerin selbst in irgendeiner Weise in Kontakt treten möchte. Es ist somit angezeigt, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin in diesem beschränkt definierten Umfang nur über Drittpersonen zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der Tochter ebenfalls aufzuheben. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen. Dafür sind die Parteien auf das offenbar bereits hängige Eheschutzverfahren zu verweisen.

4.7 In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter um drei Monate als nicht rechtmässig und ist per sofort aufzuheben. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung und das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts F vom 13.November 2015 ist insoweit aufzuheben, als mit diesem Entscheid das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter verlängert wurde. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ist insoweit aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation des Besuchsrechts nötig ist. Die übrigen mit diesem Entscheid verlängerten Schutzmassnahmen (Rayon- und weiteres Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin), welche mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurden, bleiben in Kraft.

5.

5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Sie ist hingegen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr.800.- (zzgl. MWST) zu bezahlen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss §16 Abs.1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc.2014 [Kommentar VRG], §16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, §16 N.46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, §16 N.80f.).

Die Beschwerdegegnerin ist selbständig in ihrem Unternehmen tätig, wobei sie jedoch gemäss den letzten beiden Steuererklärungen kein genügendes Einkommen erzielte, um ihren Bedarf, unter Einbezug der Tochter, zu decken. Vermögen ist nicht vorhanden. Demzufolge ist von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Die Prüfung der Aussichtslosigkeit entfällt bei ihr als Beschwerdegegnerin (Plüss, §16 N.44). Aufgrund ihrer Position als gefährdete Person und Mutter, der Wichtigkeit der Schutzmassnahmen für sie, der sich stellenden Rechtsfragen sowie nicht zuletzt auch aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit bedurfte auch sie eines Rechtsvertreters (Plüss, §16 N.86).

Der Beschwerdegegnerin ist daher die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Die Beschwerdegegnerin wird auf §16 Abs.4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsrechtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§9 Abs.2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Verfügung und des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts F vom 13.November 2015 wird insofern aufgehoben, als das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter verlängert wurde. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin wird insoweit aufgehoben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der Tochter nötig ist.

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin D ein unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.

Rechtsanwältin D läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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