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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2015.00690)

Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00690: Verwaltungsgericht

A, ein russischer Staatsangehöriger, beantragte die Einreise für sich und seine Ehefrau nach Zürich, was vom Migrationsamt abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist für Beschwerden gegen Entscheide der Direktion zuständig und trat auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer hielt sich hauptsächlich aus geschäftlichen Gründen in der Schweiz auf und rügte die Rechtswidrigkeit des Entscheids. Die Kammer entschied, dass der Beschwerdeführer 2'000 CHF zahlen muss, zusätzlich zu den Kosten von 60 CHF für die Zustellung, insgesamt 2'060 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2015.00690

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2015.00690
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2015.00690 vom 17.12.2015 (ZH)
Datum:17.12.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts gemäss § 8 Abs. 1 VRG besteht kein Anspruch auf Einsicht in Dossiers von Drittpersonen, deren Inhalt nicht Grundlage der angefochtenen Anordnung bildete (E. 2.1).
Schlagwörter: Aufenthalt; Kammer; Schweiz; Verwaltungsgericht; Kantons; Abteilung; Verwaltungsrichter; Bewilligung; Einreise; Beschwerdeführers; Urteil; Mitwirkend:; Abteilungspräsident; Schumacher; Vorsitz; Peter; Sprenger; Marco; Donatsch; Gerichtsschreiber; Häggi; Furrer; Sachen; Staatsangehöriger; Russlands; November/; Dezem­ber; Ehefrau; Landsfrau; Familiennachzugs
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2015.00690

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2015.00690

Urteil

der 4. Kammer

vom 17.Dezember 2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

In Sachen

gegen

,

hat sich ergeben:

I.

A, ein 1953 geborener Staatsangehöriger Russlands, ersuchte am 20.November/8.Dezem­ber 2014 um Bewilligung seiner Einreise zum erwerbslosen Aufenthalt sowie Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau, der 1966 geborenen Landsfrau C, im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 23.Februar 2015 ab.

II.

III.

[ ][ ]

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §41 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, 19a, 19b Abs.2 lit.b Ziff.1 sowie §§4244 econtrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

, bzw. den Beizug derselben

einschlägiges

Wie sich sogleich zeigt, besteht auch keine Veranlassung, diese Dossiers zur Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen beizuziehen.

anschliessend

3.

zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz

Den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich sodann entnehmen, dass er sich zunächst vor allem aus geschäftlichen Gründen in der Schweiz aufhielt; erst seit dem Jahr 2000 will er sich mit seiner Frau auch ferienhalber in der Schweiz aufgehalten haben. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers dauerten in der Regel nur wenige Tage und nie länger als eine Woche. Unter diesen Umständen ist der

nsowohl qualitativ wie auch quantitativ

Sodann macht der Beschwerdeführer

4.

rügt schliesslich

rechtswidrige des Beschwerdegegnerswerde.

5.

6.

7.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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