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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2015.00644)

Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00644: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat am 16. Dezember 2015 ein Urteil in Bezug auf die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindesanerkennung gefällt. Es ging um die Anerkennung eines ungeborenen Kindes einer italienischen Staatsangehörigen im Kanton Zürich. Das Gericht entschied, dass die im Ausland erfolgte Kindesanerkennung in der Schweiz anerkannt werden muss, da sie nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstösst. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, und die Partei, die verloren hat, muss die Kosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2015.00644

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2015.00644
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2015.00644 vom 16.12.2015 (ZH)
Datum:16.12.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Anerkennung einer im Ausland erfolgten Anerkennung eines ehelichen Kindes
Schlagwörter: Recht; Kindes; Vater; Ordre; Ehemann; Anerkennung; Schweiz; Regel; Vaters; Mutter; Parteientschädigung; Zivilstand; Entscheid; Vaterschaft; Ehemannes; Mehrwertsteuer; Beschwerdeführers; Kammer; Ausland; Kanton; Rechtsbeistand; Schwenzer; Kindesverhältnis; Zivilstandsregister; Kindesanerkennung; Dispositiv-ZiffI; Entscheidung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:129 III 250; 141 III 328;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2015.00644

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2015.00644

Urteil

der 4.Kammer

vom 16.Dezember 2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

gegen

betreffend Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindesanerkennung,

hat sich ergeben:

I.

ungeborene Kind von D ab, einer im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen. Am 13.April 2015 übermittelte das schweizerische Generalkonsulat in E (Italien) die von der werdenden Mutter mitunterzeichnete Erklärungvon A dem Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) zwecks Anerkennung der pränatalen Kindesanerkennung in der Schweiz.

D in der KlinikF in G (Kanton Zürich)nicht

II.

(Dispositiv-Ziff.I), eine Parteientschädigung verweigerte (Dispositiv-Ziff.IV)von Adie Kosten des Rekursverfahrens einstweilen auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff.III) sowie in Dispositiv-Ziff.V dessen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnete.

dagegen

Die Kammer

1.

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand 3 Satz12 lit.b Ziff.12kantonalen.

2.

in n

2.1 des vom.April Sonderausgabe des Amtsblatts Nrvom.April ,dieer. Genannt werden drei Voraussetzungen. Erstens muss die Zuständigkeit des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts (indirekte Zuständigkeit, vgl. Art.26 IPRG) begründet sein (Art.25 lit.a IPRG). Zweitens muss die Entscheidung insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht die Entscheidung endgültig ist (Art.25 lit.b IPRG). Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art.27 IPRG vorliegen (Art.25 lit.c IPRG).

Ordre public vereinbar wäre (Art.27 Abs.1 IPRG).

3.

Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift der Verweigerungsgrund des Art.27 Abs.1 IPRG einzig dann, wenn die Anwendung des fremden Rechts im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (vgl. BGE 129 III 250 E.3.4.2, ). Um eine -Widrigkeit zu begründen, genügt es mithin nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht in der Schweiz unbekannt ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet vielmehr die Regel (vgl. BGr, 5.Juni 2008, 4A_8/2008, E.3.1), von der das Eingreifen des -Vorbehalts umso mehr eine Ausnahme zu bleiben hat, je loser die Beziehungen zur Schweiz sind und je länger der Zeitraum zwischen der Ausfertigung der Urkunde dem Entscheid und der Prüfung ist.

in insofern "mater semper certa est" und "pater est quem nuptiae demonstrant" (Ingeborg Schwenzer, Familienrecht und gesellschaftliche Veränderungen, August 2013, abrufbar unter www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/veranstaltungen/familienrecht/gutachten-schwenzer-d.pdf.). pater-est-Regel" insofern mit dem Schutz der Familienbeziehungen bzw. der elterlichen Institution und dem "Familienfrieden". Ebenso wird befürwortet, dass der Status des Kindes durch das Gesetz geregelt werde, ohne dass es eines weiteren Akts des Vaters bedürfe (zum Ganzen Cécile Crevoisier, Die Diskriminierung des Kindes aufgrund seines familienrechtlichen Status, Bern2014, S.

Im Gegensatz zur Mutter gab es zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Zivilgesetzbuchs keinen klar erkennbaren Nachweis, der eine zweifelsfreie Zuordnung eines Kindes zu seinem Vater erlaubt hätte; allenfalls konnten bestimmte Personen aufgrund äusserer Merkmale als Vater ausge­schlossen werden (Bericht des Bundesrats zum Postulat Fehr, Modernisierung des Familienrechts, März 2015, abrufbar unter http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/ news/2015/2015-03-250/ber-br-d.pdf [Bundesratsbericht], S.38). ­Dieverfolgtsiepater-Epater-eisei, stsbericht

pater-est-Regel" ob diedas einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt, zumal in der schweizerischen Privatrechtslehre bereits seit Längerem nicht nur die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes als solche kritisiert (3.2), sondern insbesondere deren Geltung bis zur Scheidung als geradezu inakzeptabel erachtet wird (Schwenzer/Cottier, Art.255 N.1; Schwenzer, S.33f. [jeweils mit Hinweisen]; ferner pater-est-Regel" einzuschränken sei. Es gelte dem italienischen Recht vergleichbar konkret die Fälle aus ihrem Anwendungsbereich auszuschliessen, in denen die Vaterschaft des Ehemannes unwahrscheinlich sei, wobei vor allem an die dauernde Trennung der Ehegatten im Vorfeld der Scheidung zu denken sei (zum Ganzen Crevoisier, S.252 mit Hinweis auf Ingeborg Schwenzer, GutachtenA zum 59.Deutschen Juristentag, S.25 ff.).

Ordre public verstosse, wenn ein ausländisches Recht Anerkennungsmöglichkeiten gewähre, die dem inländischen Recht unbekannt seien, wie zum Beispiel bei der Anerkennung eines Kindes einer verheirateten Mutter, deren Ehemann im Geburtsregister des Kindes nicht als dessen Vater genannt sei; denn die italienischen Vorschriften dieses Inhalts seien durchaus sachgerecht, und es sei nur eine Frage der Rechtstechnik, ob man ein Kindesverhältnis selbst bei offenbar nicht bestehender Abstammung vom Ehemann der Mutter herstelle und eine Anfechtung zulasse eine Vaterschaftsvermutung nicht ausspreche, dafür aber die Klage des Ehemannes der Mutter auf Herstellung eines Kindesverhältnisses gestatte (zum Ganzen Siehr, Art.72 IPRG N.17). Im Fall eines in Italien geborenen Kindes, in dessen dortigem Zivilstandsregister der Name des Ehemannes der Kindsmutter gestützt auf Art.232 Abs.2 CC nicht eingetragen wurde, hält die Lehre demgemäss dafür, dass die Eintragung des Ehemannes im inländischen Zivilstandsregister von vornherein unterbleiben dürfe (vgl.Siehr, Art.68 IPRG N.6 und 39, auch zum Folgenden). Die damit einhergehende Abweichung von inländischen Vorschriften (Art.255 ZGB) verstosse jedenfalls dann nicht gegen den schweizerischen Ordre public, wenn die Vaterschaft des getrennt lebenden Ehemanns so unwahrscheinlich sei, dass eine Anfechtungsklage erfolgreich sein würde (vgl.Art.262 ZGB). Wo nämlich im schweizerischen Recht die Korrektur einer etwas zu starren Vermutung durch eine Anfechtungsklage vollzogen werde, nehme das ausländische Recht die Korrektur einer leichtfertigen Nichteintragung durch eine Klage auf Feststellung legitimer Abstammung vor (vgl.Art.234 Abs.3CC). Nach dieser Lehrmeinung scheint es folglich mit dem schweizerischen Ordre public durchaus vereinbar, dass bei der Geburt eines (nach Schweizer Begriffen) ehelichen Kindes im Ausland unter Umständen im inländischen Zivilstandsregister kein Kindesverhältnis zu einem Vater eingetragen wird. Eine gültige (vgl.Art.73 Abs.1 IPRG) ausländische Kindsanerkennung wäre diesfalls in der Schweiz ohne Weiteres anzuerkennen und im Zivilstandsregister einzutragen (vgl. auch Schwander, Art.72 IPRG N.14).

11 Abs.1 ZStV). Ordre public) unvereinbar wäre.

Ordre public bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt seiner Geburt in der Schweiz eine strikte Berücksichtigung der Vaterschaftsvermutung nach Art.255 ZGB gebiete, erwiese sich die Berufung auf den Ordre public im konkreten Fall als ungerechtfertigt.

P (vgl. BGE 141 III 328, E.5.1, S.338)den beidenintaktes szwischen den Ehegatten schon seit Längerem nicht mehr bzw. hat zwischen dem Ehemann und dem Kind von D nie bestandenDe. von Drechtlichen Vater im Sinn von Art.255 ZGBvon D,

nsGesetzesOrdre public greift, auch hätte anwenden dürfen, kann an dieser Stelle offenbleiben; vgl.hierzu 27 IPRG 6, Art.72 N.18eher für denn gegen eine Zurückhaltung in der Annahme eines Verstosses gegen den

Ordre public einherginge, welche im konkreten Fall eine Ausnahme von der Regel Die Urkunde vom 8.April 2014 ist daher in der Schweiz anzuerkennen.

4.

5.

VRG, (inklusive 8% Mehrwertsteuer) für das Rekurs- sowie Fr.1'500.- (inklusive 8% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren noch herausstellendem Grund (wenigstens prinzipiell) direkt an den Vertreter des Beschwerde­

B8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Weil die durch den Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung auf die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen ist, hat der Beschwerdegegner den Betrag der Parteientschädigung für das Rekursverfahren von Fr.1'000.- nicht an diesen, sondern an die Vorinstanz

5.3 §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 (GebV VGr, LS175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§9 Abs.1 Satz1 GebV VGr in Verbindung mit) §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (AnwGebV, LS215.3) seit dem 1.Januar 2015 in der Regel Fr.220.- pro Stunde. Die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewährte Parteientschädigung wird an dessen Entschädigung als unentgeltlichem Rechtsbeistand angerechnet.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von elf Stunden und Barauslagen bzw. Spesen von Fr.35.- geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr.2'651.40 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von1

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

Kammerm

Das Rechtsmittel ist unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen abzuweisen:

Die schweizerische Anerkennung der im Ausland durch den (mit der Kindsmutter nicht verheirateten) biologischen Vater erfolgten Kindesanerkennung vor Beseitigung des in der Schweiz von Gesetzes wegen entstandenen Kindesverhältnisses zum Ehemann der Kindsmutter würde nämlich bewirken, dass das Kind rechtlich zwei Väter hätte. Diese Vorstellung ist unerträglich und diese Anerkennung hierzulande deshalb mit dem Ordre public offensichtlich unvereinbar.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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