Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00573: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Staatsbeiträgen entschieden, bei dem es um negative Saldi der Schwankungsfonds ging. Die Trägerin A von verschiedenen Jugendheimen im Kanton Zürich hatte das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) um Ausgleich dieser Saldi gebeten, was jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass das Verwaltungsgericht für solche Beschwerden zuständig ist und trat auf die Beschwerde ein. Es wurde festgestellt, dass die Beiträge zweckgebunden sind und eine Gesamtbilanzierung zu einer ungleichen Behandlung führen würde. Das Gericht entschied, die Angelegenheit an das AJB zurückzuweisen und verurteilte die unterlegene Partei zur Zahlung von 20'000 CHF Gerichtskosten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2015.00573 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 16.12.2015 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2016 nicht eingetreten. |
Leitsatz/Stichwort: | Die einstmalige Systemumstellung in der Berechnung der Kantonsbeiträge für anerkannte private Träger von Jugendheimen führte bei (einzelnen) Jugendheimen in den letzten Jahren zu einem negativen Saldo des Schwankungsfonds. Im Rahmen des neuerlichen Systemwechsels erliess der Verordnunggeber nur eine Übergangsregelung für Jugenheime mit positivem Schwankungsfondssaldo, hingegen keine solche für Jugendheime mit negativem Schwankungsfondssaldo. |
Schlagwörter: | Jugend; Jugendheim; Jugendheime; Träger; Beiträge; Kammer; Kanton; Saldi; Beiträgen; Saldo; Verwaltungsgericht; Kantons; Abteilung; Verwaltungsrichter; Berufsberatung; Staatsbeiträge; Schwankungsfonds; Höhe; Zusammenhang; Vorschrift; Behandlung; Gericht; Kosten; Urteil; Mitwirkend:; Abteilungspräsident |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2015.00573
Urteil
der 4.Kammer
vom 16.Dezember2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
vertreten durch RAB,
gegen
vertreten durch das Amt
für Jugend und Berufsberatung,
betreffend Staatsbeiträge (negative Schwankungsfonds),
hat sich ergeben:
I.
A ist Trägerin verschiedener Jugendheime im Kanton Zürich. Mit Schreiben vom 7.Juni 2013 ersuchte sie das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) darum, die bei den "Betrieben" C, D und E bestehenden negativen Saldi der Schwankungfonds in der Höhe von Fr.386'499.83, Fr.105'251.14 und Fr.797'066.26 zuzüglich 5% Zins seit dem 1.Januar 2012 auszugleichen und die Zahlung innert dreier Monate ab dem Entscheid vorzunehmen. Das AJB wies dieses Begehren mit Verfügung vom 22.Juli 2013 ab.
II.
AA
III.
AA.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen nach §41 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, 19a, 19b Abs.2 lit.b Ziff.1 sowie §§4244 econtrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
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3.
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VorschriftlegteAbs.1 festundurchführbar
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4.
für ihre Jugendheime geleistet. Weil den einzelnen Jugendheimen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, ist deren Träger Beitragsempfänger. Die Beiträge werden nach der gesetzlichen Regelung aber für ein bestimmtes Jugendheim geleistet und sind in diesem Sinn zweckgebunden. Der Schwankungsfonds steht im Zusammenhang mit diesen zweckgebundenen Beiträgen. Indem die Bilanzierung im Sinn einer Betriebsbilanz auf Stufe des Jugendheims stattfinden muss, kann verhindert werden, dass eine Vermischung mit anderen Aufgaben des Trägers stattfindet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führte sodann gerade eine Gesamtbilanzierung für alle Jugendheime zu einer ungleichen Behandlung. Während Träger mit nur einem Jugendheim sich einen positiven Saldo nach der Übergangsregelung bei künftigen Beiträgen anrechnen lassen und einen negativen Saldo vollständig selber tragen müssten, könnten Träger wie die Beschwerdeführerin negative Saldi einzelner Jugendheime mit positiven Saldi anderer Jugendheime verrechnen, was zur Folge hätte, dass sie einerseits die Verluste einzelner Jugendheime und anderseits auch den an künftige Beiträge angerechneten positiven Saldo der übrigen Jugendheime mindern könnten. Dies führte offenkundig zu einer ungleichen Behandlung je nach Organisation der einzelnen Träger.
5.
a
Hat der Gesetzgeber keine derartige Übergangsordnung aufgestellt, muss die rechtsanwendende Behörde das Gericht eine Übergangslösung im Einzelfall aufstellen (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr.58 B Vm, S.184).
. Die Bildungsdirektion legt dabei eine durch das Jugendheim zu erhebende angebotsbezogene Mindestversorgertaxe fest, welche die vom Jugendheim budgetierten Kosten nicht übersteigen darf (vgl. §19 Abs.1 JugendheimeV). Zusätzlich richtet der Beschwerdegegner einen Kostenanteil aus, dessen Höhe maximal dem nach Erhebung der Versorgertaxe und des Kostgelds verbleibenden Betriebsdefizit entspricht. In einem solchen System der Defizitfinanzierung kann ein Jugendheim allein mit den aus der Unterbringung resultierenden Beiträgen keinen Gewinn erwirtschaften. BetriebsdBetriebsgf es
C
6.
und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an das AJB zurückzuweisen.
7.
das angemessene
8.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 20'140.-- Total der Kosten.
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